Das AG Bochum – 68 C 79/08 – hat am 03.06.2008 HUK-VN und HUK-Coburg Versicherung als Gesamtschuldner zur Zahlung restl. SV-Honorars in Höhe von 92,59 € nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Am 30.10.2007 verursachte die Beklagte zu 1) einen Verkehrsunfall, in dem sie von hinten auf das Fahrzeug des Geschädigten auffuhr. Die alleinige Schuld am Zustandekommen des Verkehrsunfalls ist daher unstreitig. Der Geschädigte beauftragte den Kläger, mit der Erstellung eines Gutachtens. Die Ansprüche auf Erstattung der SV-Kosten trat der Geschädigte an Erfüllung statt an den Kläger ab. Der Kläger rechnete seine Leistungen mit Rechnung vom 31.10.2007 mit insgesamt 545,79 € ab, wobei das Grundhonorar 352,00 € netto betrug nach der Schadenshöhe von insgesamt 2.784,10 €. Die Beklagte zu 2) zahlte auf die Rechnung 453,20 €, so dass ein Betrag in Höhe von 92,59 € verblieb, der mit der Klage geltend gemacht wurde.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Abtretung verstoße gegen Artikel 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Durchführung des RBerG (5. AVO) und sind der Meinung, die Sachverständigenkosten seien überhöht.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 92,59 € nebst Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gem. §§ 7, 18 StVG, 3 Pflichtversicherungsgesetz i. V. mit § 398 BGB. Die Abtretung ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG. Gem. § 1 der 5. AVO bedarf auch der geschäftsmäßige Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung der Erlaubnis nach Artikel 1 RBerG. Diese Vorschrift ist nicht mehr anwendbar, da eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage für diese zusätzlich Einschränkung fehlt. Insoweit schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 16.07.2003 (NJW 2003, 2767) an.
Nach § 249 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu leisten. Dabei hat er den Finanzbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten gezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet (ex post gesehen) bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen (ex ante zu bemessenden) Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB. Der tatsächlich aufgewendete Betrag ist nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln, (z.B. einer überhöhten Honorarforderung des SV) abhängig gemacht werden. Wahrt der Geschädigte jedoch den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Maßgeblich ist danach, ob sich die von dem Kläger geltend gemachten SV-Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Ein Geschädigter kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen SV ausfindig zu machen. Das Gericht legt im Rahmen der Schadensschätzung die BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 zugrunde. Diese stellt zwar nicht zwingend die übliche Vergütung gemäß § 632 BGB dar (BGH NJW 2006, 2472; NJW 2007, 56). Gleichwohl kann diese Befragung nach Ansicht des Gerichts zur Grundlage der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden (vgl. AG Bochum, 45 C 205/07). Danach ist die Rechnung des Klägers nicht zu beanstanden.
Das Gericht hat sich mit der BVSK-Honorarbefragung auseinandergesetzt und diese im Rahmen der richterlichen Schätzung als Maßstab zugrunde gelegt.
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Hallo Willi Wacker,
wieder ein interessantes Urteil. Glückwunsch und weiter so!
Gruß Friedhelm S.