AG Wiesbaden verurteilt im Schadensersatzprozess die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung der vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 31.8.2017 – 93 C 1017/17 (22) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier veröffentlichen wir heute noch ein Urteil aus Wiesbaden zu den Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG. Geklagt hatte die geschädigte Firma. Anzuwenden wäre daher das Urteil des BGH in dem Rechtsstreit des Geschädigten gegen den Schädiger vom 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – gewesen. Das Gericht stützt sich jedoch auf die Rechtsprechung  des Landgerichts Saarbrücken im Urteil vom 19.12.2014 – 13 S 41/13  – unter Verweis auf die im JVEG ermittelten Sätze, die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.4.2016 – VI ZR 50/15 – bestätigt wurden. Dabei ging es in diesen Rechtsstreiten um an Erfüllungs statt abgetretene Schadensersatzansprüche, geltend gemacht durch den im Saarland ansässigen Sachverständigen. Daher ist das nachfolgend dargestellte Urteil des AG Wiesbaden nur im  Ergebnis richtig, da die HUK-COBURG zur Zahlung der von ihr rechtswidrig gekürzten Schadensposituion Sachverständigenkosten verurteilt wurde. In der Begründung ist das Urteil des AG Wiesbaden jedoch wieder schadensersatzrechtlich falsch. Lest selbst und gebt bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen: 93 C 1017/17 (22)

Im Namen des Volkes
Urteil

In dem Rechtsstreit

… GmbH, vertr. d.d. GF …

Klägerin

gegen

HUK Coburg Allg. Vers.-AG vertr. d. den Vorstand, d. vertr.d.d.Vors. Dr. Wolfgang Weiler, Bahnhofsplatz, 96444 Coburg

Beklagte

hat das Amtsgericht Wiesbaden durch Richter am Amtsgericht Dr. S. am 31.8.2017 im vereinfachten Verfahren nach § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Sachverständigen Thomas Schleidt zu dessen Rechnung vom 14.10.2015, Rechnungsnummer 2015106, restliche Gutachterkosten von netto 136,71 € zu zahlen.

2.   Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.   Der Streitwert wird festgesetzt auf 931,23 € bis zum 30.5.2017 und auf 136,71 € ab dem 31.5.2017.

Tatbestand

Das Gericht sieht von der – nach § 313 a Abs. 1 ZPO entbehrlichen – Darstellung des Tatbestandes ab.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung ausstehender Sachverständigenkosten an den Sachverständigen in der geltend gemachten Höhe. Aufgrund der gewillkürten Prozessstandschaft ist die Klägerin berechtigt, den Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen.

Der Anspruch besteht auch der Höhe nach wie geltend gemacht. Gegen die im klägerischen Schriftsatz vom 5.5.2017 detailliert begründete Höhe des Grundhonorars hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben. Gleiches gilt für die Werkstattgebühren und die Fahrtkosten.

Auch die übrigen geltend gemachten Nebenkosten sind gemäß der vom Gericht nach § 287 ZPO vorgenommenen Schadensschätzung in der abgerechneten Höhe ersatzfähig. Das Gericht orientiert sich dabei an den vom Landgericht Saarbrücken im Urteil vom 19.12.2014 (13 S 41/13, juris) unter Verweis auf das JVEG ermittelten Sätzen, die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.4.2016 (VI ZR 50/15, juris) bestätigt wurden. Die einzelnen geltend gemachten Nebenkosten sind nicht bereits durch das Grundhonorar abgedeckt, sondern können separat abgerechnet werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 713 ZPO. Im Hinblick auf den für erledigt erklärten Teil der Hauptforderung führt die Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes dazu, dass insofern der Beklagten die Kosten auferlegt werden. Diese hat die restlichen Reparaturkosten und die Wertminderung nach Klageerhebung beglichen und damit faktisch anerkannt. Auch in der Klageerwiderung werden gegen die Berechtigung der klägerischen Forderung insofern keine Einwendungen erhoben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 1, §§ 39 ff. GKG in Verbindung mit §§ 3 ff. ZPO. Bei der Festsetzung des anfänglichen Streitwerts war von dem im Antrag genannten Betrag der Hauptforderung die von der Beklagten bereits geleistete Zahlung in Höhe von 219,24 € abzuziehen, da aus der Klagebegründung hervorgeht, dass es sich bei der fehlenden Berücksichtigung dieser Zahlung im Antrag um ein Versehen handelte.

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  1. M. Lacoste sagt:

    Wieder ein Fall der verzeifelten Suche der HUK-Coburg-Vers. nach dem Kleeblattglück. Und jeden Tag gibt es in zig Fällen dafür eins auf den Hinterkopf. Die Sachbearbeiter ziehen nur noch widerwillig mit und das rechtswidrige Regulierungsgehabe der HUK-COBURG-VERSICHERUNGSGRUPPE ist inzwischen bundesweit bekannt. Was nutzt mir ein angeblich preiswerter Versicherer, der sich auf Kosten seiner Versicherten und der Versichertengemeinschaft zu bereichern versucht?

    M. Lacoste

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