zur Zahlung der Rechnungsprüfungskosten an den klagenden SV in Höhe von 127,60 DM nebst Zinsen (Urteil v. 18.01.2001 – 318A C 83/01).
Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund der von ihm vorgenommenen Rechnungsprüfung ein Anspruch auf Zahlung von 127,60 DM zu. Dass die Beklagte dem Kläger mit Faxschreiben den Auftrag zu einer Rechnungsprüfung erteilt hat, ergibt sich aus dem Schreiben selbst. Da Sachverständige mit der Durchführung solcher Tätigkeiten ihren Lebensunterhalt verdienen, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass der Kläger diesen Auftrag kostenfrei ausführen würde. Es kommt im Ergebnis auch nicht darauf an, ob es generell üblich ist, dass Sachverständige eine Rechnungsprüfung im Rahmen des Gesamthonorars ohne gesonderte Honorierung vornehmen. Vor der Beauftragung bestand zwischen den Parteien keine Geschäftsbeziehung.
Rechtlich bedeutungslos ist die Frage, ob die Beklagte mit der Auftragserteilung ein Geschäft des Geschädigten geführt hat oder führen wollte. Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Forderung hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.
Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht erfolgreich eine Mängeleinrede entgegenhalten. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist gänzlich unsubstantiiert. Der Kläger hat in seinem Schreiben ausdrücklich ausgeführt, dass beide Spurstangen nicht mehr justierbar waren. Er hat weiter dargelegt, dass dies vermutlich durch Oxidation in den Stellgewinden verursacht worden sei. Was daran nicht plausibel sei, hat die Beklagte noch nicht einmal ansatzweise begründet. Es ist auch nicht nachvollziehbar, worauf sich die Behauptung der Beklagten stützt, es habe eine Nachbesichtigung der Spurstangen erfolgen müssen. Hatte der Gutachter die Spurstangen bereits bei seiner Erstbegutachtung besichtigt, so reichte dies ohne weiteres aus.
Dementsprechend war die Beklagte als Auftraggeberin zu verurteilen, das Honorar des Klägers auszugleichen.