Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
wir bleiben in Leipzig und stellen Euch heute hier noch zwei weitere Urteile des AG Leipzig vor. Mit dem ersten beginnen wir heute Mittag. Es handelt sich um ein Urteil des AG Leipzig im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht gegen die Allianz Vers.-AG. In diesem Fall hatte das erkennende Gericht nach der Devise „In der Kürze liegt die Würze“ entschieden. Trotz der Kürze des Urteils – oder gerade deswegen – kommt dem Urteil besondere Bedeutung zu. Es muss nicht lang und breit ausgeführt werden, ob die berechneten Sachverständigenkosten werkvertraglich angemessen oder gar üblich seien, denn im Schadensersatzprozess kommt es grundsätzlich nicht darauf an. Lest daher selbst das Urteil des Dezernenten der 109. Zivilabteilung des AG Leipzih und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 109 C 8170/16
Verkündet am: 15.03.2017
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
Allianz Versicherungs-AG, An den Treptowers 3,12435 Berlin, v.d.d. Vorstand
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht S. gemäß § 495a ZPO auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.03>2017am 15.03.2017
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 159,05 Euro nebst fünf Prozentpunkten Zins über Basiszinssatz seit 05.08.2016 sowie 3,00 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch aus abgetretenem Recht auf die hier noch offen gebliebenen restlichen Sachverständigenkosten aus dem Unfallereignis vom 02.12.2014.
Wie der Beklagten bereits wiederholt in den Urteilen des Amtsgerichtes, auch des hier erkennenden Referates erläutert worden ist, begegnet die Berechnung der Höhe der Sachverständigenvergütung, orientiert an der Schadenshöhe als Bewertungsgrundlage, rechtlichen Bedenken nicht.
Die hier geltend gemachte Sachverständigenforderung fällt nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes nicht dergestalt aus dem Rahmen, dass sie für das hier untersuchte Fahrzeug und den hier untersuchten Schaden als übersetzt erscheinen könnte.
Wegen der Einbeziehung der Honorartabelle in den Vertrag des Sachverständigenbüros mit der Geschädigten bestehen Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der Honorartabelle, die hier zum streitgegenständlichen Honorar geführt hat, nicht.
Eine pauschale Abrechnung der Nebenkosten des Sachverständigengutachtens ist nach Auffassung des erkennenden Gerichtes regelmäßig üblich und vor diesem Hintergrund auch nicht zu beanstanden.
Mit ihrer endgültigen Zahlungsverweigerung geriet die Beklagte in Verzug, weshalb der Klägerin die beantragten Nebenforderungen zuzusprechen waren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 ff. ZPO.
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Entscheidung des Berufungsgerichtes zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich war.
Beschluß:
Streitwert: 159,05 Euro (§ 3 ff. ZPO)
Da sieht man einmal mehr, dass die schadenersatzrechtlich korrekte Würdigung keiner seitenlangen Überlegungen bedarf, wenn die werkvertraglich pauschalen Einwendungen der Beklagtenseite schon von vornherein insoweit u n e r h e b l i ch sind, weil eine Versicherung dem Sachverständigen nur das entgegenhalten kann, was sie auch dem Geschädigten entgegenhalten könnte:
a) Auswahlverschulden
b) Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht
Wenn ein Gericht nicht die Aufgabe hat, prüfend durch Zubilligung von Schadenersatz auf Basis einer Schätzung einen „gerechten“ Preis festzulegen, so ist erst recht nicht der eintrittspflichtige Haftpflichversicherer legitimiert in einer Art gesetzgeberischer Funktion dem vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen nach eigenem gusto ein Preisdiktat anzudienen. Insider sprechen inzwischen von räuberischen Erpressungsversuchen, die in ihrer Fülle als ein Straftatbestand gewichtet werden müssen.
Vor dem Hintergrund, dass der beauftragte Sachverständige nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten fungiert, sind solche Kürzungen von Schadenersatz sowieso ein no go unter Berücksichtigung nicht unerheblicher Honorarbandbreiten, die solche Kürzungsversuche generell nicht berücksichtigen.
Der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag umfasst auch die Kosten, welche der Geschädigte für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens aufwenden musste (vgl. auch: Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75.Auflage 2016, § 249 Rn. 58). Daran gibt es nichts zu deuteln!
Die Vorschrift des § 249 BGB verpflichtet den Schädiger g r u n d s ä t z l i c h auch, im Rahmen seiner Haftung die dem Geschädigten entstandenen Nachteile v o l l s t ä n d i g auszugleichen.
Es ist hingegen nicht Anliegen der Norm, diese Haftung „unter Inanspruchnahme des Geschädigten auf dessen Kosten zu mindern bzw. auszuhöhlen.“
Deshalb kann man Versicherungen, die sich an solchen Versuchen beteiligen, im Bekanntenkreis nicht empfehlen. Wie kurzsichtig muss man eigentlich sein, um das nicht zu begreifen?
Enno von Entenhausen
Enno von Entenhausen: Widerspruch: b) Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht
Mindert der Geschädigte seinen Schaden, verzichtet er auf berechtigte Ansprüche. Daher, lest doch endlich mal alle in den AKB´s der Versicherer, da findet ihr, wen die Schadenminderungspflicht trifft.
@ virus
Vielen Dank für den freundlichen Hinweis. Ich werde mich gern schlau machen. Vielleich kann Willi Wacker auch dazu noch einen Kurzkommentar abgeben.
Enno von Entenhausen
@ virus
Da muss ich leider widersprechen! Grundsätzlich hat auch der Geschädigte eine Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 II BGB. So darf z.B. der Geschädigte in Hamburg nicht unbedingt einen Sachverständigen in München beauftragen, da ihm bekannt sein muiss, dass damit hohe Fahrtkosten verbunden sind. So darf z.B. der Geschädigte einen beschädigten Wagen bei Regen und Sturm nicht unbedingt und ohne Not ohne Schutz draußen stehen lassen, wenn Regen auch noch Teile des Fahrzeuginneren beschädigen kann. Es gibt daher durchaus Pflichten des Geschädigten, den Schaden, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich zu halten und eine Schadensausweitung möglichst zu vermeiden, soweit er dazu in der Lage ist.
Inwieweit Regelungen der AKB als untergesetzliche Regelungen in Anbetracht der gesetzlichen Regelung in § 254 BGB zur Anwendung gelangen, muss hier nicht entschieden werden, denn im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger kommen Bestimmungen aus dem Vertragsverhältnis Schädiger zu seinem Versicherer nicht in Frage. Bei dem Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles im Haftpflichtsachadensrecht gelten die Regelungen der unerlaubten Handlung gemäß der §§ 823 ff. BGB in Verbindung mit haftungsrechtlichen Normen des Straßenverkehrsgesetzes, §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. Regeln des Pflichtversicherungsgesetzes und des Versicherungsvertragsgesetzes. Diese wiederum in Verbindung mit §§ 249 ff. BGB.
@ W.W. So darf z.B. der Geschädigte in Hamburg nicht unbedingt einen Sachverständigen in München beauftragen, da ihm bekannt sein muss, dass damit hohe Fahrtkosten verbunden sind. So darf z.B. der Geschädigte einen beschädigten Wagen bei Regen und Sturm nicht unbedingt und ohne Not ohne Schutz draußen stehen lassen, wenn Regen auch noch Teile des Fahrzeuginneren beschädigen kann.
Das sind Bespiele für das Verhalten eines vernünftig handelnden. Was nicht mit einer Minderung (mindern = verkleinern) des Schadens gleichzusetzen ist.
@ virus
Ein einmal eingetretener Schaden kann in der Tat nicht mehr gemindert werden. Daher ist auch der Begriff „Schadensminderung“ falsch. Gemeint ist in § 254 BGB die Schadensgeringhaltung.
Der Geschädigte, dem zuzumuten ist, das beschädigte Fahrzeug, dessen Fahrzeugscheiben beschädigt sind, und das der Sachverständige bereits zum Schadensbetrag geschätzt hat, irgendwie unterzustellen und der es trotz Regen und Sturm draußen ohne Schutz stehen lässt, weitet den Schaden aus. Diese Schadensausweitung muss der Geschädigte, sofern er dazu in der Lage ist und ihm das auch zugemutet werden kann, vermeiden, also den Schaden so gering wie ihm zumutbar halten. Das gehört mit zur Schadensgeringhaltungspflicht. Das ist eine Obliegenheit des Geschädigten.
@virus
Schon einmal vorweg: Sind nicht vertragliche bzw. bedingungsgemäß bestehende Verpflichtungen zu unterscheiden von schadenersatzrechtlich bestehenden Beurteilungskriterien?
Auch im Versicherungsverhältnis obliegt dem Versicherungsnehmer nach ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 62, 63 VVG) eine Verpflichtung zur Vermeidung bzw. Geringhaltung des Schadens. Weisungen seines Versicherers hat er zu entsprechen. Unzweckmäßigen Weisungen muß er nicht nachkommen.
Oder meintest du noch etwas anderes?
Enno von Entenhausen
@ Enno von Entenhausen
Schon einmal vorweg: Sind nicht vertragliche bzw. bedingungsgemäß bestehende Verpflichtungen zu unterscheiden von schadenersatzrechtlich bestehenden Beurteilungskriterien?
JA!
@ „Auch im Versicherungsverhältnis obliegt dem Versicherungsnehmer nach ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 62, 63 VVG) eine Verpflichtung zur Vermeidung bzw. Geringhaltung des Schadens. Weisungen seines Versicherers.“
Nicht „Auch“ sondern nur „im“.
Durch das Unfallgeschehen wird der Geschädigte zum Opfer, mit der Folge des Schadensersatzanspruches gegenüber dem Schädiger. Aus dem Unfallgeschehen resultieren KEINE vertraglichen/gesetzlichen Pflichten des Unfallopfers gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Versicherers. Womit ersichtlich das Schadensmanagement von Kfz-Versicherern im Haftpflichtschadenfall gesetzwidrig ist (Eigentumsvorbehalt § 903 BGB, Satz 1 § 903, Befugnisse des Eigentümers – Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.).
Der Schadensersatzanspruch (§ 249 BGB) endet da, wo eine Bereicherung des Geschädigten am Unfallgeschehen einsetzt, einsetzen würde. „Sparen“ muss das Unfallopfer zum Vorteil des Schädigers nicht.
Aus dem Schaden entstandene finanzielle Verpflichtungen seitens des Schädigers gegenüber dem Unfallopfer nicht nachzukommen, stellt eine – Vertrags verletzende (VN/Versicherer) – Bereicherung des Versicherers am Unfallopfer dar.
Insoweit Rechtsstreite zu Erlangung berechtigten Schadensersatzes diesem im Ergebnis zu wider laufen, decken Richter und Richterinnen nicht nur den beabsichtigten betrügerischen Eigentumsentzug, sondern belasten zusätzlich die Unfallopfer mit Verfahrenskosten. Was den Anspruch eines Staates auf Rechtsstaatlichkeit zuwider läuft.
Gerade weil die Gerichte sich neben den Einsatz von Steuergeldern aus dem Unternehmer- bzw. Privateigentum der Prozessbeteiligten finanzieren, insoweit diese im Rechtsstreit unterliegen, wird sich das Interesse des Staates als Betreiber der Gerichtsstätten und als Arbeitgeber an einer einheitlichen gesetzeskonformen Urteilsfindung in Grenzen halten.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass insoweit dem Unfallopfer der Ausgleich von verpflichtende Belastungen aufgrund des Unfallgeschehens vorenthalten werden, regelmäßig Versicherer bzw. Richter/Innen – unter Vorsatz – gegen §§ 62, 63 VVG verstoßen.