Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Eilenburg im Schadensersatzprozess um die von der Allianz Versicherungs AG vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten vor. Auf Grund der wirksamen Abtretungsvereinbarung hatte der Sachverständige aus abgetretenem Recht den (abgetretenen) Schadensersatzanspruch der Geschädigten gegenüber dem eintrittspflichtigen Kfz-Versicherer geltend gemacht. Durch die Abtretung veränderte sich der Schadensersatzanspruch nicht, wie das erkennende Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Das Gericht liegt damit auf der Linie des BGH aus der Entscheidung VI ZR 491/15 Rn. 22. Leider prüft das Gericht aber die Einzelposten der Sachverständigenkostenrechnung. Mit der Hinzuziehung des Sachverständigen hat der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt, weil er selbst nicht in der Lage ist, den Schaden zu beziffern. Er darf insoweit sachverständige Hilfe hinzuziehen. Dann ist dem Gericht aber eine (werkvertragliche) Überprüfung der Preise untersagt (BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Da aber die berechneten Kosten nicht deutlich erkennbar überhöht sind, kommt das Gericht letztlich zum richtigen Ergebnis mit positiv überraschenden Erkenntnissen am Schluss der Urteilsbegründung. Lest aber selbst das Urteil des AG Eilenburg und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Eilenburg
Zivilabteilung
Aktenzeichen: 4 C 955/16
Verkündet am: 15.03.2017
IM NAMEN DES VOLKES
ENDURTEIL
In dem Rechtsstreit
…
– Klägerin –
gegen
Allianz Versicherung AG, An den Treptowers 3,12435 Berlin, vertreten durch d. Vorstand
– Beklagte –
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Eilenburg durch
Richter am Amtsgericht als ständiger Vertreter des Direktors G. auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2017
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 137,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 22.04.2015 sowie weitere 3,00 € zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat auch Anspruch auf restliche Zahlung gegen die Beklagte aufgrund ihrer Rechnung vom 29.01.2015 an die Geschädigte i.H.v. insgesamt 634,72 € für das von ihr erstellte Gutachten vom 29.01.2015 zur Reparaturkosten-Kalkulation in Verbindung mit der Sicherungsabtretung vom 28.01.2015, Der Anspruch ergibt sich aus § 115 VVG i.V.m. §§ 249, 398 BGB und § 287 ZPO.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien ist ein Abtretungsvertrag abgeschlossen worden. Die Annahme kann auch konkludent erfolgen.
Die noch offenen Sachverständigenkosten sind zur Schadenbeseitigung erforderlich und zweckmäßig gewesen. Denn sie erschienen vom Standpunkt eines Verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13). Der Geschädigte ist nicht angehalten, einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Ausnahmen sind nur dann zu machen, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen (BGH, a.a.O.).
Bezogen auf den vorliegenen Fall kann eine solche erkennbare Überhöhung nicht festgestellt werden.
Eine pauschale Deckelung der Nebenkosten kommt nicht in Betracht. Hierfür ist maßgeblich, dass die losgelöste Deckelung von Nebenkosten ungeachtet der Höhe des Gnjndhonorars nicht zu einem sachgerechten Ergebnis führen kann. Denn maßgebend für die Beurteilung des „noch“ Angemessenen ist die Gesamtforderung des Gutachters in seiner Honorarrechnung.
Aus der vorgelegten Honorarbefragung 2015 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen ergibt sich bei einer Schadenhöhe bis zu 2.000,00 € im sogenannten HBV-Korridor (dies ist der Korridor, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 50 % und 60 % der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen) eine Spanne zwischen 362,00 € und 397,00 €. Das Grundhonorar der Klägerin verhält sich mit 369,00 € innerhalb dieses Korridors.
Gleiches gilt für die berechneten Fahrtkosten, die Fotokosten sowie für Schreib- und Druckkosten. Die berechneten Kosten für Kopien für weitere Gutachten und die Akte i.H.v. 19,00 € sowie für Versand, Telefon und Internetkosten von 23,30 € (jeweils netto) moniert die Beklagte zur Überzeugung des Gerichtes zu Recht, schon weil diese Positionen pauschal ohne Angabe des Leistungsumfanges erfolgt und sich insbesondere nicht erschließt, welche berechenbaren Kosten für die Nutzung eines Telefon- und Internetanschlusses für den vorliegenden Auftrag angefallen sein sollen.
Gleichwohl ist die Beklagte nach den vorstehend aufgeführten Maßstäben des Bundesgerichtshofes verpflichtet, den noch offenstehenden Rechnungsbetrag zu bezahlen. Denn bei einer Gesamtbetrachtung ergibt sich hieraus keine erkennbare überhöhte Berechnung oder Preisvereinbarung, wegen derer ein weitergehender Schadenersatz nicht geschuldet wäre.
Dies alles gilt auch dann, wenn die Klägerin aus abgetretenem Recht vorgeht. Hier gelten die gleichen Grundsätze. Insbesondere besteht keine dem entgegenstehende Interessenkollision. Ein Umgehungstatbestand liegt nicht vor. Die Beklagte ist nicht schutzwürdig. Hätte sie – wie dargelegt – den Geschädigten vollständig befriedigen müssen, und wäre der Geschädigte gegenüber der Klägerin aus Vertrag ebenfalls verpflichtet gewesen, den Sachverständigen vollständig zu vergüten, so ist kein rechtfertigender Grund dafür zu erkennen, dass die Beklagte berechtigt sein soll einer solchen Klage gegenüber dem Gutachter Einwände entgegenzubringen, die ihr gegenüber dem Geschädigten verwehrt wären. Dies würde im Ergebnis dazu führen, dass die Klägerin im Unterliegensfall die verbleibende Differenz – mit Erfolg – gegenüber dem Geschädigten durchsetzen könnte. Denn aufgrund der Sicherungsabtretung behält die Klägerin einen weitergehenden Anspruch gegenüber ihrem Auftraggeber. Hat der Geschädigte daraufhin den Differenzbetrag, den die Klägerin im Prozess gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht erstreiten konnte, gegenüber dem Gutachter ausgeglichen, so könnte der Geschädigte wiederum diesen Betrag mit Erfolg gegenüber dem Schädiger respektive seinem Haftpfiichtversicherer geltend machen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass – so oder so – der Schädiger vollen Ausgleich leisten muss.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: bis zu 500,00 €