AG Rostock verurteilt die AllSecur Deutschland AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, obwohl die Begründung nicht überzeugt. (AG Rostock Urteil vom 20.10.2017 – 47 C 61/17 -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Halle an der Saale geht es weiter nach Rostock. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des AG Rostock zum Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall vor, bei dem es um restliche Sachverständigenkosten gegen die AllSecur Deutschland AG ging. Eingeklagt hatte der Geschädigte eine bezahlte Sachverständigenkostenrechnung, so dass das erkennende Gericht das BGH-Urteil VI ZR 225/13 hätte anwenden müssen. Statt dessen wird das BGH-Urteil von Pinocchio und seinen Freunden zur Begründung herangezogen. Das ist schon einmal der erste Fehler. Dazu kommt, dass das erkennende Gericht die EDV-Abrufkosten abgewiesen hat, da diese zur eigentlichen Tätigkeit des Sachverständigen gehören sollen. Das hätte der Geschädigte im Rahmen einer Plausibiltätskontrolle erkennen können. So ein Quatsch. Im Rahmen der Plausibilitätskontrolle hat der Geschädigte als Laie in Unfallsachen allenfalls die Verpflichtung, die Anzahl der berechneten Seiten, der Kopien, der Lichtbilder oder der Kilometer zu überprüfen. Aus seiner laienhaften Ex-ante-Sicht, auf die kommt es bekanntlich im Schadensersatzrecht (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn.12) an, konnte er entgegen der irrigen Ansicht des erkennenden Gerichts nicht erkennen, dass die EDV-Abrufkosten zu den Grundkosten des Sachverständigen gehören. Zu Recht wird zwar bei der bezahlten Rechnung die Indizwirkung der Erforderlichkeit bejaht, dann aber eine Preiskontrolle vorgenommen, obwohl im Schadensersatzprozess dem Schädiger und dem Gericht eine solche verwehrt ist, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat (vgl. BGH VI ZR 211/03; BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Insgesamt ist das Urteil daher eine mangelhafte juristische Leistung. Sie ist es eigentlich nicht wert, veröffentlicht zu werden. Wir haben uns aber entschlossen, sie doch hier vorzustellen, nämlich als negatives Beispiel. Lest aber selbst das Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab. 

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
47 C 61/17

Amtsgericht Rostock

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

AllSecur Deutschland AG, vertreten durch d. Vorstand, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt

– Beklagte –

hat das Amtsgericht Rostock durch den Richter am Amtsgericht L. aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2017 für Recht erkannt:

1.        Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 505,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.        Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall am 22.11.2016 gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG einen Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in Höhe von 505,75 €.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten steht nicht im Streit.

Der Kläger ist berechtigt, von der Beklagten Ersatz der ihm mit Rechnung vom 24.11.2016 berechneten Sachverständigenkosten in Höhe von 1.438,83 € abzüglich der Kostenposition EDV Abruf nach JVEG in Höhe von 20,00 € zuzüglich Umsatzsteuer, d. h. abzüglich eines Betrages in Höhe von 23,80 € zu fordern. In Höhe des letztgenannten Betrages ist die Klage unbegründet.

Mit Vorlage der Anlage K 4 weist der Kläger in ausreichendem Umfang nach, dass er die Differenz zwischen den gesamten ihm in Rechnung gestellten Kosten und der Zahlung der Beklagten in Höhe von 909,28 €, mithin einen Betrag in Höhe von 529,55 € am 05.01.2017 an den Sachverständigen zahlte.

Den Geschädigten trifft gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB grundsätzlich die Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes. Dieser Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch die Vorlage der von ihm beglichenen Rechnung des mit der Begutachtung seines Fahrzeuges beauftragten Sachverständigen. Nicht der vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag sondern der vom Geschädigten in Übereinstimmung mit der Rechnung tatsächlich erbrachte Aufwand bildet einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinnen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Grund für die Annahme einer Indizwirkung des vom Geschädigten tatsächlich erbrachten Aufwands bei der Schadensschätzung liegt darin, dass bei der Bestimmung des erforderlichen Betrages im Sinnen von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die besonderen Umstände des Geschädigten, mitunter auch seine möglicherweise beschränkten Erkenntnismöglichkeiten zu berücksichtigen sind. Diese schlagen sich regelmäßig im tatsächlich aufgewendeten Betrag nieder (BGH VersR 2017, 636; BGH VersR 2016, 1387).

Dem Geschädigten obliegt im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots jedoch grundsätzlich eine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten oder später berechneten Preise (BGH VersR 2016, 1133).

Tatsachen oder Umstände, aus denen der Schluss zu ziehen wäre, dass es für den Kläger erkennbar war, dass das vom Sachverständigen geforderte Honorar evtl. zu hoch sei, sind weder ersichtlich noch werden solche von der Beklagten vorgetragen. Die Kenntnis der Beklagten von einem „ortsüblichen“ Grundhonorar muss sich der Kläger nicht zurechnen lassen. Weiterhin ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger dem Sachverständigen die von diesem berechneten und von der Beklagten angegriffenen Fotokosten bezahlte. Der Sachverständige berechnete diese Kosten entsprechend den Regelungen im JVEG. Wenn bereits in einem Gesetz entsprechende Kosten als angemessene Kosten geregelt sind, muss der Geschädigte keine Bedenken dahingehend haben, dass solche Kosten bei einem Privatgutachten eventuell als überhöht angesehen werden könnten. Zudem hat der Bundesgerichtshof das JVEG als ausreichende Schätzgrundlage für die erforderlichen Nebenkosten mit Ausnahme von Fahrtkosten angesehen (BGH VersR 2016,1133).

Dagegen hätte der Kläger im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Zweifel daran entwickeln müssen, dass die Kosten für den sogenannten EDV-Abruf Kosten sind, für die es keine rechtliche Grundlage gibt. Allein die Tatsache, dass in der Rechnung diese Kosten auch mit dem JVEG begründet werden, rechtfertigt keine andere Bewertung. Auch dem Laien muss sich die Frage aufdrängen, weshalb der Sachverständige Kosten berechnet, die zu seiner eigentlichen Tätigkeit gehören. Würde ein Maurer die Kosten seiner Maurerkelle und eine Elektriker die Kosten seines Schraubenziehers gesondert berechnen, würde jeder Auftraggeber die Berechtigung dieser Kosten in Zweifel ziehen. So ist es auch mit den vorstehenden von der Beklagten angegriffenen Kosten.

Weitere Nebenkosten werden von der Beklagten nicht angegriffen, so dass insofern keine Erörterungen notwendig sind.

Zusammenfassend beträgt der erforderliche Herstellungsaufwand für die Begutachtung des beschädigten Fahrzeuges des Klägers unter Abzug der nicht erforderlichen Kosten in Höhe von 20,00 € netto, d. h. 23,80 € inklusive Umsatzsteuer, 1.415,03 €. Abzüglich der Zahlung der Beklagten verbleibt eine berechtigte Ersatzforderung in Höhe von 505,75 €.

Die Nebenforderung ist gemäß § 286 ff. BGB aufgrund des Zahlungsverzuges der Beklagten begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Landgericht Rostock
August-Bebel-Straße 15-20
18055 Rostock

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

L.
Richter am Amtsgericht

Verkündet am 20.10.2017

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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14 Antworten zu AG Rostock verurteilt die AllSecur Deutschland AG im Schadensersatzprozess zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, obwohl die Begründung nicht überzeugt. (AG Rostock Urteil vom 20.10.2017 – 47 C 61/17 -).

  1. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Dieses Urteil des AG Rostock steht beispielhaft für den ganzen juristischen Klamauk, den in Verkennung der Rechtslage einige Gerichte immer wieder in Szene setzen. Das beginnt schon mit der rechtswidrigen werkvertraglich bestimmten Überprüfung von einzelnen Nebenkostenpositionen. Seit wann und auf welcher gesetzlichen Grundlage sollte ein Gericht überhaupt befugt sein, sich Funktionen des Gesetzgebers anzumaßen? Die teilweise abgesprochene Schadenersatzverpflichtung von ordnungsgemäß abgerechneten Nebenkostenpositionen entspricht weder der Gesetzeslage noch dem Grundgesetz. Die Bedeutung des § 249 S.1 BGB wird im beurteilungsrelevanten Zusammenhang ebenso verkannt, wie die Position des Sachverständigen als Erfüllungsgehilfe des Schädigers. Es verbleibt dennoch eine rechtswidrige Anmaßung eines Gerichts, dass mit solchen schadenersatzrechtlich verfehlten Überlegungen berechtigte Schadenersatzansprüche verweigert und damit nicht ausreichende Sachkunde verdeutlicht. Das ist weitaus mehr als nur schwarzer Humor.Die Kosten außergerichtlicher Sachverständigengutachten sind als Teil des zu ersetzenden Schadens zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, und zwar regelmäßig selbst dann, wenn das Gutachten objektiv ungeeignet ist oder seine Kosten übersetzt sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn. 58 m.w.N.), was hier noch nicht einmal ansatzweise verständlich begründet wurde. Sind solche verfehlten Überlegungen etwa das versteckte Erbe eines tausendjährigen Reiches?

    R-REPORT-AKTUELL

  2. Knurrhahn sagt:

    Natürlich sind sind Fremdleistungskosten per EDV für Kalkulationserstellung und WIN-Abfrage etc. als externe Leistungserbringung der Schadenersatzverpflichtung zuzuordnen. Die Interpretation des Gerichts unterliegt deshalb eindeutig einer Fehlvorstellung und ist überdies schadenersatzrechtlich unerheblich. Auch Versicherer bezahlen solche Fremdleistungen bei AUDATEX, wie Car€xpert und alle SSH-Büros. Man darf also auch von einem Gericht erwarten, dass es sich ausreichend sachkundig macht und nicht irgendeinen Mist übernimmt, der aus Anpassungs- und Aquisitionsgründen irrtumserregend in die Öffentlichkeit gelangt. Richtig ist einzig und allein, dass der Sachverständige objektbezogen die für die Auswertungen geforderte
    Vorarbeit korrekt erbringt, also die Übertragung aus der beweissichernden Tatsachenfeststellung und die Interpretation des unfallbedingten Reparaturaufwandes.

    Knurrhahn

  3. Miriam Meise sagt:

    „Dagegen hätte der Kläger im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Zweifel daran entwickeln müssen, dass die Kosten für den sogenannten EDV-Abruf Kosten sind, für die es keine rechtliche Grundlage gibt. Allein die Tatsache, dass in der Rechnung diese Kosten auch mit dem JVEG begründet werden, rechtfertigt keine andere Bewertung. Auch dem Laien muss sich die Frage aufdrängen, weshalb der Sachverständige Kosten berechnet, die zu seiner eigentlichen Tätigkeit gehören. Würde ein Maurer die Kosten seiner Maurerkelle und eine Elektriker die Kosten seines Schraubenziehers gesondert berechnen, würde jeder Auftraggeber die Berechtigung dieser Kosten in Zweifel ziehen. So ist es auch mit den vorstehenden von der Beklagten angegriffenen Kosten es keine rechtliche Grundlage gibt. Allein die Tatsache, dass in der Rechnung diese Kosten auch mit dem JVEG begründet werden, rechtfertigt keine andere Bewertung. Auch dem Laien muss sich die Frage aufdrängen, weshalb der Sachverständige Kosten berechnet, die zu seiner eigentlichen Tätigkeit gehören. Würde ein Maurer die Kosten seiner Maurerkelle und eine Elektriker die Kosten seines Schraubenziehers gesondert berechnen, würde jeder Auftraggeber die Berechtigung dieser Kosten in Zweifel ziehen. So ist es auch mit den vorstehenden von der Beklagten angegriffenen Kosten.“

    „Ein solcher „Vergleich“ verursacht Schnappatmung und zeugt von einer lebensfremden Wirklichkeit im Kopf dieses Richters, wenn man berücksichtigt, dass selbst Richter sich in Fragen dieser Art nicht einig sind und Plausibilitätskontrolle nicht das beinhalten kann, was dieser Richter sich für vermeintliche Obliegenheiten des Geschädigten vorstellt, der überdies gerade keine Einflussmöglichkeiten auf die Honorargestaltung hat. Wie sollte das denn wohl auch vorstellbar sein Hier wird deshalb der fiktive Dritte als Idealfigur bemüht, der über besondere Erkenntnisse verfügt, die sogar die Sichtweise des Gerichts
    übertreffen, wie man sieht.

    Miriam Meise

  4. Ursula P. sagt:

    Das Unfallopfer hätte im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle Zweifel daran „entwickeln“ m ü s s e n, dass die Kosten für den sogenannten EDV-Abruf Kosten sind, für die es „keine rechtliche Grundlage“ gibt?
    Und was danach ausgeführt wird, beschränkt sich auf kleinkackerigen Sozialneid und hat mit qualifizierter Rechtsprechung nichts am Hut.

    Ursula P.

  5. H.J.S. sagt:

    HJS,
    es ist noch nicht Zeit für die Heute Show, aber schon herzhaft gelacht!
    Bezeichnungen wie Klamauk und schwarzer Humor, treffen hier die Richterschaft mehr, wie manch substantieller Vortrag. Das ist zwar traurig, aber manchmal muss es eben auf diese Art sein.
    Also werte Richterschaft, etwas mehr Sorgfalt und öfter mal Captain HUK lesen, dann klappt es vielleicht auch im Beruf.
    Schönes WE und vielen Dank der Tatkraft der Redaktion, weiter so!

  6. crash sagt:

    auch eine maurerfirma berechnet die sogenannte baustelleneinrichtung, dazu gehören unter anderem werkzeuge und ein dixi oder wie hätten sie es gerne das ohne werkzeuge gearbeitet wird und in den vorgarten… selbstverständlich hält der der sv zur ausübung seines berufes die erforderlichen werkzeuge bereit aber der einsatz kostet eben pro auftrag nochmal gesonderte edv-abrufkosten und diese gehören dann auch selbstverständlich weiter berechnet

  7. Anna v. P. sagt:

    @ crash
    das ist auch eine nachvollziehbare Kommentierung, während die krampfhaften Rechtfertigungsgründe in den Entscheidungsgründen als vermeintliche Erklärung für die Nichterforderlichkeit in die Kategorie bullshit gehören.

    Anna v. P.

  8. virus sagt:

    Während also der unabhängige Sachverstand DAT und AUDATEX aus eigener Tasche bezahlen soll, um das Schadengutachten erstellen zu können, habe ich für euch das Gegenstück dazu.

    Das Oberverwaltunsgericht von Magdeburg entschied, dass bei Zusammenschlüssen von Wasser/Abwasserzweckverbänden die Hauseigentümer, obwohl vor Jahren/Jahrzehnten schon bezahlt, nochmals vom Zweckverband mit einer Anschlußgeühr herangezogen werden können.

    (Aktenzeichen: 4M131/17).
    „Tenor: Fusionieren Zweckverbände oder wechseln Gemeinden in einen anderen Verband, darf der neue „Verbandsherr“ erneut Beitragsrechnungen stellen. Dabei ist es unerheblich, ob die Hausbesitzer im alten Verband schon mal ein paar Tausender bezahlt haben oder nicht.“

    Quelle: VOLKSSTIMME – https://www.volksstimme.de/sachsen-anhalt/abwasserggebuehren-hausbesitzer-zahlen-zweimal

  9. Iven Hanske sagt:

    Heute hatte ich einen Richter am LG Leipzig der Gutachtenfotos über das Internet entwickelt als angemessen ansieht und Fahrtkostenzeit nach Hamburg hochrechnet ohne Markt, Schätzgrundlage und Gesamtschau der Rechnung. Ist aber angeblich auf meiner Seite, da von ca. 600 Gekürzten Euro von der Sparkasseversicherung nur 100 zu kürzen sind, obwohl das AG Leipzig eine ordentliche Schätzgrundlage erklärte und die volle Rechnung als erforderlich erklärt hat. In meinen Augen machen sich diese Richter lächerlich und des Amtes unwürdig, da realistisch untragbar.

  10. virus sagt:

    @ Iven Hanske – Sparkassen, das sind doch die Banken, die die Zusendung von Kontoauszügen berechnen, obwohl es ihnen per Urteil untersagt/verboten wurde.

    Und, wenn ein Richter ein rechtskonformes Urteil in ein Unrechtsurteil abändert, das nenne ich Rechtsbeugung unter Vorsatz, sowohl nach dem BGB wie auch nach dem GG.

  11. Patrick Kohl sagt:

    Es ist immer wieder faszinierend diese Urteilsbegründungen hinsichtlich der Erforderlichkeit zu lesen… Wobei ich mir als Sachverständiger häufiger die Frage stelle, ob EDV Abrufkosten nicht tatsächlich Bestandteil des Grundhonorars sein KÖNNTEN. Dies wäre meines Ermessens nach durchaus tragbar, wenn nicht regelmäßig mit Kürzungen ein Angriff auf die Position Grundhonorar vorgenommen wird und somit weitere Kosten für Mahnungen, Klagen etc. entstehen welche bereits hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes des Sachverständigen mit dem Grundhonorar abgegolten sind…

  12. Heinrich Hackbart sagt:

    Lieber Patrick Kohl,

    EDV-Abrufe jedweder Art sind Fremdleistungskosten, die in unterschiedlicher Höhe anfallen können. Schon von daher wäre die Berücksichtigung im Grundhonorar des Sachverständigen nicht plausibel, denn nur dieses richtet sich ausschließlich nach der Schadenhöhe und nicht in allen Fällen sind solche EDV-Abrufe erforderlich. Die „Verlagerung“ von Nebenkosten in das Grundhonorar ist – um es einmal deutlich zu sagen – eine Mogelpackung, wenn dadurch die Erhöhung des Grundhonorars nicht mehr sachbezogen eindeutig beurteilungsfähig ist. Die Begründungen des BVSK für eine solche Maßnahme sind jedoch auch unter betriebswirtschaftlichen Randbedingungen widersprüchlich. Wieso Klagen auf die Position „Grundhonorar“? Ihnen ist doch sicher auch bekannt, dass dabei von Honorarbandbreiten auszugehen ist, die Qualifikation, Berufserfahrung und Unabhängigkeit eines Kfz.-Sachverständigen dabei mal außen vor gelassen. Haben Sie nicht auch ein eigenes und nach betriebswirschaftlichen Gesichtspunkten erstelltes Honorartableau? Ein solches dient doch der Klarheit und Nachvollziehbarkeit bezüglich der Qualität Ihrer Rechnungslegung. Oder bezweifeln etwa Ihre privaten Auftraggeber unter werkvertraglichen Gesichtspunkten die Nachvollziehbarkeit des abgerechneten Grundhonorars? Ihre Überlegungen mit der angeschlossenen „Wirtschaftlichkeitbetrachtung“ kann ich beim besten Willen nicht nachvollziehen, zumal es immer nur in der Summe um eine Nichterforderlichkeit in Bezug auf den abgerechneten Gesamtbetrag gehen kann und pauschale bzw. unsubstanziierte Infragestellungen dabei schadenersatzrechtlich unerheblich sind. Schlussendlich geht es jedoch auch darum, dass ein Dritter, der zum Schadenersatz gesetzlich verpflichtet ist, nicht ex post darüber zu bestimmen hat, was ausschließlich in schadenersatzrechtlicher Betrachtung als erforderlich anzusehen ist und wie der Sachverständige seine Rechung inhaltlich ausgestaltet. Gerade deshalb ist das JVEG bekanntlich ja auch nicht Maßstab für die Erforderlichkeit, denn sein Anwendungsbereich ist ausschließlich auf Sachverständige beschränkt, die im Auftrag für die Gerichte tätig werden, wenn auch mit einem relativ weiten Ermessensspielraum für den erforderlichen Zeitaufwand. Selbst da wären Fremdleistungskosten gesondert im Nebenkostenbereich als solche auszuweisen. Anderweitige Interpretationen beschränken sich auf Spökenkiekerei.

    Heinrich Hackbart

  13. Mister L sagt:

    Der Vergleich des Gerichts mit den Nebenkosten in Bezug auf die Maurerkelle und dem Schraubenzieher (Schraubendreher) hinkt.

    Verehrter Richter L. am AG Rostock,

    mal realitätsnah und simpel betrachtet:
    Würde man den fragwürdigen Gedankengang auf die Sachverständigen beziehen, so müssten in deren Rechnungen in den Nebenkosten auch Kosten für Computer mit Zubehör, Telefonanlagen, Schichtdickenmessgeräte, Zolllatten etc. enthalten sein. Denn das sind u.a. die „Werkzeuge“ eines Sachverständigen womit er arbeitet, wie die Maurerkelle eines Maurers und der Schraubendreher eines Elektrikers.
    Jedoch erscheinen keine Werkzeugkosten in deren Rechnungen. Weder in der eines Sachverständigen noch in der eines oben benannten Handwerkers.
    Was jedoch in derartigen Rechnungen ausführlich und einzeln aufgeschlüsselt aufgeführt wird, sind Nebenkosten als Fremdkosten/Materialkosten. Genau so wie ein Maurer z.B. Putz und ein Elektriker z.B. Kabel zur Erstellung der jeweiligen Werke benötigt und verbraucht, so verhält es sich beim Sachverständigen mit Abrufkosten, Porto, Fotokosten, Fahrtkosten (Übrigens: Diese erscheinen auch als Anfahrt in einer Handwerkerrechnung).
    Auffallen würde doch jedem Rechnungsempfänger (und er würde sich zurecht beschweren) wenn nach dieser „Richtervorgabe“ ein Elektriker z.B. einen Stundenlohn von 500,- € in Rechnung stellen würde, da er den Schaltschrank und die Sicherungen, die er in zwei Stunden verbaut hat, mit in seinen Stundenlohn (Grundhonorar) eingerechnet hat.
    Hallo!!! Geht’s noch…???

  14. virus sagt:

    Unzulässiger Ausforschungsbeweis!!!

    „Darauf, ob die Fotokosten der Höhe nach angemessen sind, kommt es nicht mehr an, da aufgrund der Unsubstantiiertheit der berechneten Druck-/Schreib- und Nebenkosten sowie der Abzüge für die Fahrtkosten und (teilweise) des Grundhonorars die Klageforderung bereits unbegründet ist.“

    Nehmen wir allein diese zitierte „Urteilsbegründung“.
    „Unsubstantiiertheit“ steht hier für Betriebsgeheimnis.
    Kein Unternehmen in einer tatsächlich funktionierenden – sozialen- Marktwirtschaft muss seinen Konkurrenten und schon gar nicht rechtswidrig agierenden Vereinigungen seine Firmenstruktur offenlegen. Verlangt ein Richter die substantiierte Offenlegung der betriebswirtschaftlichen Konten, stellt er sein Urteil auf ein im Zivilrecht unzulässigen Ausforschungsbeweis ab.

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