AG Langen erläßt gegen die AllSecur Versicherung Versäumnisurteil, nachdem ihre vermeintlichen Prozessbevollmächtigten keine ordnungsgemäße Prozessvollmacht vorlegen konnten, und legt durch Beschluß die Kosten den BLD-Anwälten auf (AG Langen/ Hessen Urteil und Beschluß vom 17.11.2017 – 51 C 45/17 (80) -).

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

nachfolgend stellen wir Euch einen zutreffenden Beitrag eines Rechtsanwalts vor, den die Redaktion von Captain-Huk vor Kurzem erhalten hat. Grundlage für den Beitrag ist das Verhalten der Anwälte der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherung AllSecur. Für die AllSecur Versicherung handelten – allerdings ohne Vollmacht!! – die Rechtsanwälte BLD. Wieder einmal waren die Kölner Anwälte ohne ordnungsgemäße Vollmacht unterwegs. Wir meinen, dass sich die Damen und Herren Geschädigtenanwälte viel zuviel von den Versicherungsanwälten gefallen lassen. Wie verhält es sich eigentlich mit der immer wieder von Versicherungsanwälten vorgebrachten Behauptung: „Unter Versicherung ordnungsgemäßer Vollmacht …“ ? Handelt es sich hierbei um eine uneidliche Falschbehauptung, um Anmaßung oder nur um ein Kavaliersdelikt? Auf jeden Fall konnten die BLD-Anwälte ihre behauptete Vollmacht für den Rechtsstreit nicht nachweisen. Hierfür kassierte die AllSecur Versicherung ein Versäumnisurteil und die BLD-Anwälte müssen auch noch die Kosten nach § 89 ZPO tragen. Eine erneute Schlappe für die BLD-Anwälte, wie wir meinen. Im Nachgang stellen wir Euch das Versäumnisurteil gegen die AllSecur Versicherung und den Zurückweisungsbeschluss gem. § 79 ZPO vor. Nachstehend wollen wir Euch auch noch den Bericht des Klägeranwalts bekannt geben.

„Ich habe für die Kollegen und Kolleginnen, die sich wie ich stets und
ständig mit teilweise überbordendem sinnlosem Bestreiten von allem und
jedem durch die Versicherungsanwälte konfrontiert sehen, einen
hilfreichen Tip, wie man sich hiergegen zur Wehr setzen kann:

Insbesondere bei Kanzleien, die das Spiel des Bestreitens „ins Blaue hinein“ zum Exzess führen, hilft es, die ordnungsgemäße Bevollmächtigung der Kollegen zu bestreiten.
Diese sind eigentlich grundsätzlich NIE in der Lage, eine ordentliche Vollmacht (im Original!) vorzulegen, die auch von handlungsbefugten Vertretern des Versicherungsunternehmens gegengezeichnet sind.
Um dies prüfen zu können, muss zudem ein HR-Auszug aktuellen Datums vorgelegt werden.

Dies bedeutet für die Kollegen, dass sie arbeiten müssen, anstatt nur Textbausteine aneinander zu reihen.
Auch müssen sie den Vorstand in jedem einzelnen Fall damit nerven, eine formelle Bestätigung und Vollmacht erteilt zu erhalten, was den Vorständen natürlich missfällt.

Wie schwer es beispielsweise den Kollegen BLD aus Köln fällt, eine Vollmacht vorzulegen, belegt die Tatsache, dass ich bereits wiederholt Versäumnisurteile gegen BLD diesbezüglich erstreiten konnte.
Hierbei ist das Gericht noch dazu angehalten, die Kosten des Verfahrens dem vollmachtlosen Vertreter gem. § 89 ZPO aufzuerlegen – also den Anwälten selbst.

Anbei ein jüngst insoweit ergangenes Urteil des AG Langen nebst
Kostenbeschluss zur Kenntnis.“

Soweit der Bericht des Anwalts des Klägers vor dem Amtsgericht Langen in Hessen.  Lest selbst den Beschluss und das Urteil des AG Langen vom 17.11.2017 und gebt dann bitte Eure sachlichen Anmerkungen ab.

Viele Grüße
Willi Wacker  

Amtsgericht Langen (Hessen)                                                  Verkündet am: 17.11.2017

Aktenzeichen: 51 C 45/17 (80)

Beschluss

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

AllSecur Deutschland AG, vertr. d. d. Vorstand, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt

Beklagte

Die Rechtsanwälte Kanzlei Bach, Langheid, Daiimayr wird wegen nicht nachgewiesener Prozessvollmacht als Bevollmächtigte der Beklagten zurückgewiesen.

Sie hat gemäß § 89 I letzter Satz ZPO diejenigen Kosten zu tragen, die dem Kläger durch die einstweilige Zulassung zusätzlich neben den sonstigen Kosten des Rechtsstreites entstanden sind.

Urteil:

Amtsgericht Langen (Hessen)                                                 Verkündet am 17.11.2017
Aktenzeichen: 51 C 45/17 (80)

Im Namen des Volkes
Versäumnisurteil

In dem Rechtsstreit

Kläger

gegen

AllSecur Deutschland AG, vertr. d. d. Vorstand, Theodor-Stern-Kai 1, 60596 Frankfurt

Beklagte

hat das Amtsgericht Langen (Hessen)
durch die Richterin am Amtsgericht Prass aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
17.11.2017 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 380,54 EUR Sachverständigenkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Langen erläßt gegen die AllSecur Versicherung Versäumnisurteil, nachdem ihre vermeintlichen Prozessbevollmächtigten keine ordnungsgemäße Prozessvollmacht vorlegen konnten, und legt durch Beschluß die Kosten den BLD-Anwälten auf (AG Langen/ Hessen Urteil und Beschluß vom 17.11.2017 – 51 C 45/17 (80) -).

  1. RA. Südhessen sagt:

    Dank an den Kollegen, der den interessanten Beitrag an die Redaktion mit dem Beschluss und dem Urteil eingesandt hat.

    So muss es laufen! Die Versicherungsanwälte kochen auch nur mit Wasser und sind keineswegs die Herrgötter in den schwaren (Anwalts-) Roben.

  2. Iven Hanske sagt:

    Guter Richter mit Rückrad, gibt es in Halle leider nicht und die Rechtsanwaltskammer erklärt nur allgemein, trotz Beweis. Eine Vollmacht darf übrigens bis Urteil nachgereicht werden und Fristsetzung gibt es in Halle nicht.

  3. Iven Hanske sagt:

    Gleiches in Freiburg und Berlin auch ohne Vollmacht trotz Anzeige und Bestreiten, also Vorsicht.

  4. Zweite Chefin sagt:

    Gleiches in Düsseldorf, unklare Vollmacht mit Datum 4 Wochen nach Bestellung geht ohne Probleme durch. Das ganze Thema interessiert hier niemanden, auch § 79 ZPO nicht.

  5. RA. Rheinland sagt:

    @ Iven Hanske
    @ zweite Chefin

    Umso mehr muss gehandelt werden, wie es der Kollege bei dem AG Langen in Hessen vorgemacht hat. Nicht nachlassen. Immer wieder die Vollmacht bestreiten und auf Vorlage der Originalvollmacht bestehen.
    Willi Wacker hat es im Vorspann zutreffend angesprochen: Hat der Versicherungsanwalt keine Vollmacht, signalisiert aber dem Gericht eine solche zu besitzen, so dürfte das eine Falschaussage bei Gericht sein, denn es wird der Anschein der Bevollmächtigung erzeugt, obwohl diese gar nicht besteht. Es sollten die Strafrechtler einmal prüfen, ob dadurch nicht der Verdacht des versuchten Prozessbetruges erfüllt ist.

  6. Iven Hanske sagt:

    „Gerichtsbekannt“ ist die freche Antwort des Gerichtes. Da hilft nicht mal der Staatsanwalt „kein Schaden ersichtlich“, so nach Anzeige erlebt.

  7. Zweite Chefin sagt:

    Iven Hanske, dito.
    Ich lach mich tot, wenn ein Staatsanwalt sich mit solchem Firlefanz befasst. Die lassen noch ganz andere Taten links liegen.

  8. HR sagt:

    Nun „prüft“ die Fa. Conrol €xpert GmbH in 40764 Langenfeld im Auftrag der AllSecur Rechnungen der Sachverständigen. Danach soll der zur Verfügung gestellte Betrag dem „ortsüblichen“ Betrag de „Region“ entsprechen und zudem sei der „Prüfbericht“ an dem aktuellen BGH Entscheid aus 2016 „angelehnt“.
    Und dann folgt eine Passage mit der durchschlagenden Rechtsansicht, wie folgt:

    „Hinweisen möchten wir noch, dass es sich um eine abgetretene Rechnung handelt.
    Wir kürzen nicht die Ansprüche des Geschädigten, sondern vielmehr Ihre.“

    D A S – wohlgemerkt – im Auftrag des Vorstandes!

    Der Geschädigte und der von diesem beauftragte Sachverständige werden dann mit dem zuvor angesprochenen „Prüfbericht“ konfrontiert, der keine Unterschrift trägt und vorwiegend aus unzutreffenden Hinweisen bezüglich einer „Ortsüblichlichkeit“ und „Üblichkeit“ besteht mit irrtumserregender Bezugnahme auf BGH VI ZR 225/13, BGH VI 357/13 und BGH VI ZR 50/13. Nur den Beschluss des IX. Zivilsenats hat das Witte-Expertenteam einfach vergessen und sieht sich zudem bemüssigt, das Grundhonorar in eine Grund“gebühr“ umzuwandeln und von einer unzutreffenden Schadenhöhe auszugehen unter Negierung der rechtsgültigen Geschäftsbedingungen. Der sog. „Prüfbericht“ ist deshalb eine Mogelpackung par excellence, der das Papier nicht wert ist, auf dem er geschrieben steht, weil er sich mit werkvertraglich ausgerichteten Beurteilungskriterien befaßt, jedoch nicht schadenersatzrechtlich nicht mit dem, was hinsichtlich der Schadenersatzverpflichtung als erforderlich
    zu würdigen ist.

    HR

  9. Günter L. sagt:

    Das ist sowas von Gefälligkeitstestat, wie man es unintelligenter nicht versuchen kann.und… zudem auch noch falsch. Daran erkennt man bequem, dass die Bruderschaft aus Langenfeld auch nicht aus ausreichend qualifizierten Honorarsachverständigen besteht, was die erforderlichen Unterscheidungsmerkmale und weitere unerlässliche Differenzierungsmerkmale angeht. Nullahnung und sich das auch noch bezahlen lassen. Wie blöd muss ein Versicherer eigentlich sein, um darauf abzufahren, wenn man einmal von dem Rechtsgeschwafel absieht.- Ich vermute auch hier Beihilfe zum versuchten Betrug zu Lasten der Unfallopfer und der von diesen beauftragten unabhängigen Sachverständigen. Die Unabhängigkeit ist eben auch eine rote Linie, Herr Witte.

    Günter L.

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