AG Saarbrücken verurteilt im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch fehlerhaft, die VHV Versicherungs AG im Schadenersatzprozess zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.10.2017 – 121 C 339/17 (13) -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

zur Lektüre am Sonntag stellen wir Euch hier wieder ein kritisch zu betrachtendes Urteil aus Saarbrücken im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten gegen die VHV Versicherung vor. Im Ergebnis ist das Urteil zwar richtig, in der Begründung jedoch eine juristische Fehlleistung, weil statt der erforderlichen schadensersatzrechtlichen Überprüfungen werkvertragliche Gesichtspunkte geprüft wurden. Zwar zitiert das erkennende Gericht das im Saarland wohl bekannte Urteil der Berufungskammer des LG Saarbreücken 13 S 41/13 und das darauf folgende BGH-Urteil VI ZR 357/13, vergißt aber, dass der BGH den Rechtsstreit letztlich mit VI ZR 50/15 entschieden hat. Mit dem vom Gericht zitierten BGH-Urteil VI ZR 357/13 hat der BGH die vom LG Saarbrücken in 13 S 41/13 angenommene Begrenzung der Nebenkosten auf lediglich 100,– € gekippt. Offenbar ist das erkennende Gericht über die ergangenen Entscheidungen nicht bestens informiert? Darüber hinaus betrafen sowohl 13 S 41/13 als auch VI ZR 357/13 und VI ZR 50/15 Abtretungsfälle, in denen der Sachverständige aus abgetretenem Recht geklagt hat, wobei sogar eine Abtretung an Erfüllungs Statt gemäß § 364 BGB vorlag. Hier klagt der geschädigte Kfz-Eigentümer. Insoweit hätte das Gericht BGH VI ZR 225/13 anwenden müssen. Wenn das erkennende Gericht zu Beginn der Entscheidungsgründe schon zutreffend auf das BGH-Urteil VI ZR 67/06 verweist, so hätte es folgerichtig dann auch auf die Randnummer 13 des besagten Urteils verweisen müssen. Danach sind weder das Gericht noch der Schädiger im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen, wenn der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. auch BGH VI ZR 211/03). Das zur Wiederherstellung Erforderliche wahrt der Geschädigte grundsätzlich dann, wenn er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt, wobei der Sachverständige sogar der Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283). Sofern der Sachverständige – auch bei der Berechnung seiner Kosten – Fehler macht, ohne dass ein Auswahlverschulden des Geschädigten vorliegt, so gehen diese Fehler zu Lasten des Schädigers.  Werkvertragliche Überprüfungen der Angemessenheit haben damit im Schadensersatzprozess nichts zu suchen. Die Entscheidungsgründe gehen daher am angezeigten Thema Schadensersatz völlig vorbei. Insgesamt handelt es sich um eine themaverfehlende Entscheidung, obwohl das Ergebnis noch richtig ist. Lest aber selbst das Urteil des AG Saarbrücken und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.

Viele Grüße und noch einen schönen Sonntag
Willi Wacker

121 C 339/17 (13)                                                                                Verkündet am 27.10.2017

Amtsgericht Saarbrücken

U r t e i l

I m    N a m e n    d e s    V o l k e s

in dem Rechtsstreit

Klägerin

gegen

VHV …

Beklagte

hat das Amtsgericht Saarbrücken ohne mündliche Verhandlung am 27.10.2017 im Verfahren gem. § 495a ZPO durch die Richterin am Amtsgericht L. für Recht erkannt:

1.   Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,57 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.11.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.   Der Streitwert wird auf 186,30 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Tatbestand entfällt gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe restlicher 186,30 € aus den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249 Abs. 2 BGB. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten ist unstreitig. Zu den ersatzfähigen Kosten gehören auch diejenigen für ein Sachverständigengutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (so Palandt/Heinrichs, 76. Aufl. 2017, § 249. Rdnr. 58).

Die vom Sachverständige angesetzte Höhe des Grundhonorars sowie die abgerechneten Nebenkosten sind nicht zu beanstanden.

Zu erstatten sind die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und angemessen zur Schadensbeseitigung ansehen darf, dabei ist grundsätzlich auf seine spezielle Situation und seine Erkenntnismöglichkeiten Rücksicht zu nehmen (so BGH, Urteil vom 23.01.2007, Az.: VI ZR 67/06). Grundsätzlich darf der Geschädigte dabei von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen (so LG Saarbrücken, Urteil vom 30.05.2008, Az. 13 S 20/08 und Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07). Erst wenn er erkennen kann, dass der Sachverständige das Honorar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, oder der Geschädigte ein Auswahlverschulden zu vertreten hat oder offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung verschuldet oder der Honorarberechnung missachtet, mindert sich sein Erstattungsanspruch (so LG Saarbrücken, a.a.O.). Dem Geschädigten obliegt keine Erkundigungspflicht, er muss nicht mehrere Angebote einholen. Die Berechnung des Schadens kann nicht von rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeit, also zum Beispiel einer überhöhten Honorarrechnungen des Sachverständigen abhängig gemacht werden (so LG Saarbrücken, Urteil vom 21.02.2008, Az. 11 S 130/07).

Der erforderliche Geldbetrag wird aber nicht durch die Rechnung des Sachverständigen festgelegt, auch nicht, wenn der Geschädigte diese gezahlt hat. Allerdings ist der tatsächlich erbrachte Aufwand ein Indiz für die Bemessung des erforderlichen Betrages, jedoch ist der aufgewendete Betrag nicht zwingend identisch mit dem zu ersetzenden Schaden (so BGH, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13), insbesondere dann nicht, wenn die Preise des Sachverständigen für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Dann darf das Gericht den erforderlichen Betrag nach § 287 Abs. 1 ZPO schätzen.

Die Vergütung des Sachverständigen darf sich an der Schadenshöhe orientieren (so LG Saarbrücken, Urteil vom 25.09.2003, Az.: 2 S 219/02; Saarl. OLG, Urteil vom 22.07.2003, Az.: 3 U 438/02-46-; so nunmehr auch der BGH, Urteil vom 4.4.2006, NJW 2006, 2472; VersR 2006, 1131). Deshalb überschreitet ein Sachverständiger bei Routinegutachten den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum bei der Bemessung seines Honorars grundsätzlich nicht, wenn er dieses an der Schadenshöhe orientiert.

Das Gericht legt bei der Berechnung von Sachverständigenhonoraren die Urteile des LG Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13 und des BGH vom 22.07.2014, Aktenzeichen VI ZR 357/13, zugrunde.

1.)
Demnach Kann das Grundhonorar wie bisher entsprechend dem Honorarkorridor HB V der BVSK Honorarbefragung (hier 2015) geschätzt werden.

Die angesetzte Grundgebühr in Höhe von 319 € bei einem Sachschaden von 1.064,26 € hält sich in diesem Rahmen (286 € – 320 €), wenn auch an der Obergrenze.

2.)
Für die Nebenkosten bietet die BVSK Honorarbefragung aber keine taugliche Schätzungsgrundlage. Es ist deshalb auf die vom Landgericht Saarbrücken im Urteil vom 19.12.2014, Aktenzeichen 13 S 41/13 aufgestellten Grundsätze zurückzugreifen.

Zunächst gilt der Grundsatz, dass ein Sachverständiger zum Ausdruck bringt, dass seine Ingenieurtätigkeit mit dem Grundhonorar abgegolten sein soll, wenn er dies mit einem Pauschalbetrag abrechnet und zusätzlich bestimmte Nebenkosten beansprucht. Nebenkosten können dann nur in Höhe der entstandenen Aufwendungen berechnet werden.

Als Aufwendungen können Fahrtkosten, Kosten für das Schreiben, Drucken und Vervielfältigen des Gutachtens, Fotokosten, Porto-, Versand-und Telefonkosten sowie die EDV-Abruf gebühr und Kosten der EDV- Fahrzeugbewertung angesetzt werden. Diese sind erstattungsfähig, soweit sie erforderlich sind, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Maßgebend ist, ob ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Kosten als zweckmäßig und notwendig ansehen würde.

Der Geschädigte muss eine Plausibilitätskontrolle der berechneten Kosten durchführen, um zunächst zu einer eigenen Einschätzung zu kommen, ob die berechneten Nebenkosten angemessen sind. Zur Überprüfung der Angemessenheit im Rahmen des § 287 ZPO darf das Gericht nach dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 19.12.2014, Az. 13 S 41/13, auf den Rahmen zurückgreifen, den das Justizvergütungs-und -entschädigungsgesetz (JVEG) für die Entschädigung von Sachverständigen vorgibt.

a)
Für Fahrtkosten gilt dies allerdings nicht. Das Landgericht weist darauf hin, dass der Kilometersatz des § 8 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 JVEG von 0,30 € sich erkennbar an der steuerlichen Abzugsfähigkeit orientiert und nicht den tatsächlichen Kosten entspricht, die das Landgericht in seiner Ausgangsentscheidung mit 0,60 € pro Kilometer ermittelte. Erstattungsfähig ist daher ein Betrag von maximal 0,70 € pro Kilometer. Eine Überschreitung dieses Betrages ist erkennbar überhöht.

Unter Berücksichtigung der regionalen Sachverständigendichte ist dabei davon auszugehen, dass der Geschädigte unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht in der Regel in einem Umkreis von 25 km einen fachkundigen Sachverständigen seines Vertrauen finden kann, so dass Fahrtkosten für eine Gesamtstrecke von über 50 km regelmäßig nicht mehr zu ersetzen sind (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2012, Az.: 13 S 109/10), so dass maximal 35 € zu ersetzen sind.

Vorliegend liegen zwischen der Anschrift des Sachverständigen in Neunkirchen und dem Wohnort der Klägerin in Saarbrücken 27 km einfacher Weg, mithin insgesamt 54 km. Die Abrechnung einer Pauschale in Höhe von 15 € ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zwar hat hier vorliegend die Besichtigung in der F. Straße in Neunkirchen stattgefunden, jedoch hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.09.2017 unwidersprochen vorgetragen, dass der Sachverständige berufsbedingt von Zweibrücken, wo er eine Außenstelle hat, anreisen musste. so dass auch unter dem Gesichtspunkt, dass er tatsächlich 42 km zurückgelegt hat, die Pauschale von 15 € nicht zu beanstanden ist.

b)
Für das Schreiben und den Druck des Originalgutachtens in Schwarz/Weiß sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG 0,50 € für jede Seite und gemäß §12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG 0,90 € für jede Seite anzusetzen, also insgesamt 1,40 € für jede Seite. Zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze hier bei 1,68 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 1,40 € erstattungsfähig.

c)
Für jede weitere gedruckte Seite schwarz-weiß ohne Schreibkosten sowie für jede Kopie schwarz-weiß ohne Schreibkosten sind 0,50 € zu erstatten. Zuzüglich des Sicherheitszuschlages von 20 % liegt die Obergrenze hier bei 0,60 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 0,50 € erstattungsfähig. Grundsätzlich sind über das Onginalgutachten hinaus maximal 2 Ausfertigungen erstattungsfähig (für den Geschädigten und dessen Rechtsanwalt).

Vorliegend ist also diese Position um eine Ausfertigung, mithin um 8 Blätter zu 0,60 €, also um einen Betrag in Höhe von 4,80 € zu kürzen.

d)
Für eine in Farbe gedruckte Seite des Gutachtens ist 1,00 € zu vergüten, was aber nicht hinsichtlich der Fotos gilt, für die eine Sonderregelung eingreift. Die Obergrenze für Farbausdrucke liegt bei 1,20 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 1,00 € zu erstatten.

e)
Fotokosten sind entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG einmalig für das Originalgutachten in Höhe von 2,00 € pro Foto zu erstatten, soweit sie zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich waren. Zuzüglich des Sicherheitszuschiages von 20 % liegt die Obergrenze bei 2,40 €. Wird diese überschritten, ist lediglich der Sockelbetrag von 2,00 € erstattungsfähig. Für maximal weitere 2 Fotosätze bei den Ausfertigungen des Gutachtens sind 0,50 € pro Foto zu erstatten. Die Obergrenze liegt hier bei 0,60 €. Sofern diese überschritten wird, sind lediglich 0,50 € zu erstatten.

Vorliegend wurden ausweislich der Rechnung auch nur zwei weitere Fotosätze abgerechnet.

f)
Für die Porto-, Versand-und Telefonkosten bleibt es bei dem Pauschalbetrag von 15,00 €.

g)
Ferner sind die Kosten der EDV-Abrufgebühr und der EDV-Fahrzeugbewertung
erstattungsfähig, jedenfalls soweit sie jeweils einen Betrag von 20,00 € nicht übersteigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese Kosten konkret anfielen. Auch sonstige Fremdkosten des Sachverständigen sind zu erstatten.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass Kosten für EDV-Abruf und -Fahrzeugbewertung angefallen sind.

Aus der von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Gutachten ist bereits ersichtlich, dass der Sachverständige das System Audatex bei der Gutachtenerstellung verwendet hat. Darüber hinaus hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.09.2017 entsprechende Fremdrechnungen bezüglich der Nutzung vorgelegt. Hiersaus ergibt sich, dass ein EDV-Abruf sowie eine EDV-Fahrzeugbewertung durch den Sachverständigen tatsächlich erfolgt ist. Steht allerdings fest, dass der Kläger tatsächlich entsprechende Fremdleistungen in Anspruch genommen hat, kann die Abrechnung auch durch Pauschalen, deren Höhe hier nicht zu beanstanden ist, erfolgen.

3.)
Daraus ergibt sich folgende Berechnung:

Grundhonorar bei Schadenshöhe 1.064,26 € netto;       pauschal:        319,00 €
Fahrtkosten 0,70 € pro Km (42 km);                                pauschal:          15,00 €
Schreiben und Druck s/w 1,40 €, max. 1.68 €/Seite;     8 x 1,68 €:          13,44 €
Fotoauslagen (Original) 2,00 €, max. 2,40 €/Stück;       8 x 2,40 €:          19,20 €
Fotos für max, 2 Ausfert. (2. und 3. Fotosatz);
0,50 €, max. 0:60 €/Stück:                                           16 x 0,60 €:            9,60 €
Duplikate (Kopie s/w ohne Schreiben);
0,50 €, max. 0,60 € pro Seite, max, 2 Duplikate:          16 x 0,60 €:           9,60 €
Porto, Versand, Telefon gem. Rechnung, max. 15 €:                                 15,00 €
EDV-Abrufgebühr gem. Rechnung, max. 20 €:                  pauschal:          20,00 €
EDV-Fahrzeugbewertung gem. Rechnung, max. 20 €                                20,00 €

Summe netto:                                                                                          460,84 €
19 % Mehrwertsteuer:                                                                               87,56 €

Gesamt:                                                                                                    548,40 €
bereits gezahlt:                                                                                        367,81 €
offener Restbetrag:                                                                                180,57 €

Der Zinsanspruch folgt aus Verzug, §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert war gem. § 3 ZPO in Höhe des eingeklagten Betrages festzusetzen.

 

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5 Antworten zu AG Saarbrücken verurteilt im Ergebnis zwar richtig, in der Begründung jedoch fehlerhaft, die VHV Versicherungs AG im Schadenersatzprozess zur Zahlung restlicher, vorgerichtlich gekürzter Sachverständigenkosten mit Urteil vom 27.10.2017 – 121 C 339/17 (13) -.

  1. Alligator 007 sagt:

    Da sieht man mal wieder , in welcher Größenordnung inzwischen die Brüder Kürzungen durchzusetzen versuchen, obwohl in der Regel die Erleichterungen für Unfallopfer plagiathaft wiedergekäut werden, um täuschend damit zu verdeutlichen, dass man die Rechtsprechung beachten würde, jedoch vom Ergebnis her dann genau das Gegenteil der Fall ist, wie die schadenersatzrechtlich nicht erheblichen Einwendungen erkennen lassen.

    Springt diese Vorgehensweise einiger Gerichte eigentlich nicht ins Auge und wieso halten sich immer noch einige Gerichte nicht an das auf eine werkvertragliche Sichtweite beschränkte Überprüfungsverbot lt. BGH, weil es nicht um die Verifizierung Rechnungshöhe geht, sondern um den zu klärenden Schadenersatzanspruch auf vollständige Erstattung entstandener Gutachterkosten mit dem rechtswidrig gekürzten Teilbetrag? Ich glaube nicht daran, das der Richterhorizont dermaßen beschränkt sein kann, denn jeder Richter und jede Richterin müssten eigentlich Sinn und Zweck des § 249 S.1 BGB im Schlaf beherrschen und anwenden können.

    Alligator 007

  2. virus sagt:

    Die Schadenminderungspflicht gegenüber dem Geschädigten liegt beim Schädiger. Treibt der Schädiger/Versicherer die Geschädigten regelmäßig wider besserem Wissens in Rechtsstreite, liegt ein glasklarer Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Der Aufwand, weitere entstandene Kosten für die Geschädigten rund um die Prozesse, ist vom Schädiger 1 : 1 als weiterer Schadensersatz auszugleichen. Es ist mehr als überfällig, dass die entsprechenden Rechtsvertretungen sich Ergebnis orientiert diesbezüglich Gedanken machen.

  3. Willi Wacker sagt:

    @ virus
    Die Schadensminderungspflicht (besser: die Schadensgeringhaltungspflicht!) besteht bei demjenigen, der einen bereits eingetretenen Schaden erlitten hat. Das ist nach einem Schadensereignis, wie einem Verkehrsunfall, der Geschädigte. Dementsprechend kann der Geschädigte als Gläubiger von dem Schuldner als Schädiger die Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustands verlangen. Der dem Geschädigten entstandene Schaden ist zu ersetzen. Damit ein einmal eingetretener Schaden nicht ausgeweitet wird, hat der Geschädigte grundsätzlich die Pflicht, eine Schadensausweitung so weit wie es ihm möglich und zumutbar ist, zu verhindern. Diese Pflicht kann verletzt sein, wenn der Geschädigte es unterläßt, ihm zumutbare Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Er hat mithin die Pflicht, den Schaden so gering, wie es ihm möglich ist, zu halten, daher hat er die Schadensgeringhaltungspflicht. Ein einmal eingetretener Schaden kann nicht mehr gemindert werden. das ist begrifflich schon nicht möglich. Beweispflichtig für die Behauptung, der Geschädigte habe seine Schadensgeringhaltungspflicht verletzt, ist der Schädiger.

    Der Schädiger hat aber gar keinen Schaden. er hat vielmehr einem anderen, nämlich dem Geschädigten, einen Schaden zugefügt. Mithin hat der Schädiger auch keine Pflicht, einen Schaden zu mindern, da er keinen Schaden hat. Welchen Schaden sollte er auch mindern, wenn er selbst gar keinen Schaden hat? Einen fremden Schaden kann er nicht mindern, da er keine Einflussmöglichkeit auf fremdes, von ihm beschädigtes Eigentum hat.

    Schadensausweitungen hat der Schädiger ohnehin zu tragen: Z.B. wenn bei dem Abschleppen des unfallbeschädigten Fahrzeugs weitere Schäden eintreten, gehen diese grundsätzlich zu Lasten des Schädigers, denn diese sind adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen. Hinzu kommt, dass der Abschlepper, ähnlich wie die Werkstatt (BGHZ 63, 182 ff.) oder der Sachverständige (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.) Erfüllungsgehilfe des Schädigers ist. Das Werkstatt- und Prognoserisiko trägt bekanntlich ohnehin der Schädiger. Längere als kalkulierte Reparaturzeiten und damit längere Miietzeiten und damit höhere Mietwagenkosten gehen zu Lasten des Schädigers.

  4. virus sagt:

    Meine Schadenminderungspflicht des Schädigers bezog sich allein auf das Regulierungsverhalten der Versicherer NACH dem Unfallgeschehen:

    „Treibt der Schädiger/Versicherer die Geschädigten regelmäßig wider besserem Wissens in Rechtsstreite, liegt ein glasklarer Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht vor. Der Aufwand, weitere entstandene Kosten für die Geschädigten rund um die Prozesse, ist vom Schädiger 1 : 1 als weiterer Schadensersatz auszugleichen.“

    Dem Geschädigten ist nicht abzuverlangen, zum Wohle des Schädigers zu sparen.
    Er kann zur Wiederherstellung seines Eigentums sich den Fachkräften seines Vertrauens bedienen.
    Kann er die Wiederherstellung nicht verwirklichen bzw. seinen Pflichten aus den geschlossenen bzw. zu schließenden Verträgen nicht nachkommen, weil der Schädiger wider besserem Wissens die Schadenregulierung über Gebühr verzögert bzw. gänzlich oder in Teilen verweigert, stellt das aus Sicht des Geschädigten eine Ausweitung seines Schadens dar. Ein Beispiel. Nach einen Totalschaden kann über Monate das Fahrzeug nicht genutzt werden, man ist gezwungen – womöglich noch über die eigenen Verhältnisse – einen Leihwagen anzumieten. Später entscheidet dann zwar der Richter, die Anmietung erfolgte zurecht, kürzt aber nach Fraunhofer die Mietwagenrechnung.

    Darum selten so gelacht: @ W. W.: „Einen fremden Schaden kann er nicht mindern, da er keine Einflussmöglichkeit auf fremdes, von ihm beschädigtes Eigentum hat.“

    W.W., schon mal was vom aggressiven Schadenmanagement der Versicherer gelesen oder wenigstens gehört?

    Das gesamte Schadenmanagement – bis hin zur Beeinflussung der Judikative zum rechtlichen, letztendlich finanziellen Nachteil der Geschädigten – ist nachweislich nichts anderes als die Einflussnahme der Versicherungswirtschaft auf vom Versicherten beschädigten Eigentum Dritter.

    Siehe: Captain HUK – Warum das Ganze – http://www.captain-huk.de/hintergrund/

  5. HJS sagt:

    “ Der Schädiger hat aber gar keinen Schaden. er hat vielmehr einem anderen, nämlich dem Geschädigten, einen Schaden zugefügt. Mithin hat der Schädiger auch keine Pflicht, einen Schaden zu mindern, da er keinen Schaden hat. Welchen Schaden sollte er auch mindern, wenn er selbst gar keinen Schaden hat? Einen fremden Schaden kann er nicht mindern, da er keine Einflussmöglichkeit auf fremdes, von ihm beschädigtes Eigentum hat. “

    Das sehe ich ausnahmsweise aus meinem laienhaften Blickwinkel anders.
    Mittelbar und schlussendlich hat der Schädiger den Schaden und am Ende der „Veranstaltung“ nur noch er, wenn es korrekt läuft. (Weil, er es bezahlen muss)
    Deswegen liegt die primäre Schadengeringhaltungspflicht m.M. nach erst einmal bei Ihm selber. Dieser muss er vollumfänglich und nachweislich genügen. Ansonsten hat er sein Recht auf Verweis auf den Geschädigten sowie so verwirkt. Und seine Einflussmöglichkeiten sind erheblich. In der Klärung der Haftungsfrage zeigen HUK und Allianz, dass der umgehende aktive Anruf beim Schädiger/VN oftmals klare Verhältnisse schafft. Das wird ergänzt dadurch, dass diese beiden Versicherer auch aktiv regelmäßig von Ihrem Weisungsrecht aktiv Gebrauch machen. (Wenn es dem VN im Nachgang nicht passt, kann er ja dann selber streiten). Andere Versicherer bleiben diese Nachweise regelmäßig schuldig und verneinen auf explizite Nachfrage den Versuch der tel. Kontaktaufnahme überhaupt unternommen zu haben. Spätestens der Vortrag bei Gericht bezüglich des Hinweises auf die Üblichkeit in der Vorgehensweise durch die Marktführer, bringt dann die beklagte Versicherung so richtig „ins Schleudern“. Der Todesstoß erfolgt dann in dem Nachsatz, dass damit die Schadenausweitung (Klagegrund Mietwagenkosten bzw. Nutzungsausfall) offenbar billigend in Kauf genommen wurde.
    BG

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