Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,
wir beginnen diese Woche mit einem Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 23.11.2017 im Schadensersatzprozess um die von der VHV -Versicherung vorgerichtlich gekürzten Sachverständigenkosten. Vorgerichtlich hatte sich die VHV der allgemeinen Schadensersatzkürzungsidee der Krafthaftpflichtversicher angeschlossen und die berechneten Sachverständigenkosten rechtswidrig gekürzt. Nachdem sich aber der Geschädigte bzw. der Sachverständige aus abgetretenem Recht gemäß § 398 BGB mit dieser rechtswidrigen Schadensersatzkürzung nicht einverstanden erklären konnte und zu Recht den gekürzten Betrag einklagte, nahm die VHV den Rechtsstreit nicht auf. Immerhin ging es um knapp 90,– € gekürzte Sachverständigenkosten nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall, für den die VHV Versicherung voll einstandspflichtig war. Lest selbst das kurze Urteil und gebt dann bitte Eure sachlichen Kommentare ab.
Viele Grüße und eine schöne Woche.
Willi Wacker
Amtsgericht Rosenheim
Az.: 15 C 1958/17
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
…
– Kläger –
gegen
VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstand Thomas Voigt, Constantinstraße90, 30177 Hannover
– Beklagte –
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Rosenheim durch den Richter G. am 23.11.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.10.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 89,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
Die zulässige Klage ist begründet.
I)
Nachdem sich die Beklagte innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist – trotz ausdrücklicher Belehrung über die Folgen – zum klägerischen Vortrag nicht geäußert hat, gilt dieser gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Das Gericht hatte daher bei seiner Entscheidung von der Richtigkeit des klägerischen Vorbringens hinsichtlich der noch ausstehenden Forderung hinsichtlich des Sachverständigenhonorars aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 249, 398 BGB auszugehen.
II)
Der Anspruch auf Ersatz von Prozesszinsen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1, 247 BGB.
III)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.