AG Zweibrücken verurteilt mit recht ordentlicher Begründung die HUK-COBURG im Schadensersatzrechtsstreit um restliche – beglichene – Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht zur Zahlung der gekürzten Sachverständigenkosten mit Urteil vom 13.4.2017 – 7 C 530/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

heute will ich Euch hier noch ein Urteil aus Zweibrücken im Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten gegen die HUK-COBURG vorstellen. Wieder einmal hatte die HUK-COBURG die berechneten – und sogar bezahlten – Sachverständigenkosten gekürzt. Mit der eigenmächtigen – und rechtswidrigen – Kürzung der Schadensposition „Sachverständigenkosten“ hat die HUK-COBURG zu erkennen gegeben, dass sie entgegen der Rechtsprechung des BGH auch weiterhin nach eigenen Regeln die Schadensregulierung vornehmen wird. Offenbar gelten BGH-Urteile nicht für die HUK-COBURG? Obwohl der BGH bereits seit längerem entschieden hatte, dass eine pauschalierte Abrechnung nach der Schadenshöhe nicht zu beanstanden ist (vgl. BGH X ZR 122/05; BGH VI ZR 67/06), reitet die HUK-COBURG jetzt wieder auf der Abrechnung nach Zeitaufwand herum. Auch in diesem Punkt zeigt die HUK-COBURG, dass sie nicht bereit scheint, die BGH-Rechtsprechung bei ihren Schadensabrechnungen zu beachten? Bis auf die Beharrung auf die BVSK-Liste und der widersprüchliche „Ausrutscher“ zum Thema Fotokosten stellt diese Urteilsbegründung unserer Ansicht nach eigentlich eine recht positive Begründung dar. Was denkt Ihr?

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
7 C 530/16

Amtsgericht
Zweibrücken

IM NAMBN DES VOLKS

Endurteil
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

In dem Rechtsstreit

– Kläger –

gegen

HUK Coburg …

– Beklagte –

wegen Schadensersatz aus Verkehrsunfall

hat das Amtsgericht Zweibrücken durch die Richterin am Amtsgericht K. am 13.04.2017 auf Grund des Sachstands vom 13.04.2017 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 192,70 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.06.2016 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten in Höhe von 192,70 Euro. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Klägerin hat die Rechnung des Sachverständigenbüros vollständig beglichen.

Die von dem Sachverständigenbüro in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten in Höhe von insgesamt 1.046,48 Euro netto sind voll erstattungsfähig. Der Anspruch ist durch Erfüllung bereits in Höhe von 853,78 Euro gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

Die Klägerin ist berechtigt einen Sachverständigen mit der Schätzung der Schadenshöhe an Ihrem durch den Unfall beschädigten Fahrzeug zu beauftragen und von der Beklagten den nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Sachverständigenkosten zu verlangen (BGH VersR 2013, 1544; BGH, Urteil vom 11.02.2014, VI ZR 225/13, juris; BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, BeckRS 2014, 16279).

a. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind diejenigen Aufwendungen als erforderlich anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH VersR 2013, 1544; BGH, VersR 2013, 1590; BGH, Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06). Die Klägerin genügt in Bezug auf die Schadenshöhe ihrer Darlegung- und Beweislast bereits durch Vorlage einer Rechnung des von ihr in Anspruch genommenen Sachverständigen (siehe BGH, VersR 2014, 474).

Die tatsächliche Rechnungssumme bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen“ Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Denn in der Rechnung schlagen sich die besonderen Umstände des Einzelfalls einschließlich der, vor dem Hintergrund der subjektbezogenen Schadensbetrachtung relevanten, beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten regelmäßig nieder (BGH, Urteil vom 22.07.2014, VI ZR 357/13, BeckRS 2014, 16279). Ein weiteres Indiz ist die ihr zugrunde liegenden getroffenen Preisvereinbarung mit dem Geschädigten. Fehlt eine konkrete Vereinbarung, gilt in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB). Einfaches bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen.

Der BGH hat es grundsätzlich gebilligt, dass der Sachverständige auch eine Pauschalierung des Honorars vornimmt (BGH, Urteil vom 4.04.2006, VI ZR 122/05 [gemeint ist aber: X ZR 122/05 , Anm. d. Autors!] ). Eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Grundhonorars steht der Ersatzfähigkeit nicht entgegen, da der Sachverständige damit noch nicht die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung überschreitet. Eine solche Pauschalierung des Sachverständigenhonorars trägt dem Umstand Rechnung, dass das Honorar die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (BGH, NJW 2006, 2474).

Der Einwand der Beklagten, für ein Gutachten der vorliegenden Art sei ein Aufwand von höchstens 1 1/2 Stunden notwendig und damit sei auch bei pauschalierte Abrechnung kein höherer Betrag als der, der sich aus diesem Stundensatz ergebe, erstattungsfähig, ist nicht zutreffend. Der Bundesgerichtshof hat die Abrechnung von Sachverständigen anhand einer der Schadenshöhe orientierten Pauschale ausdrücklich gebilligt (BGH, NJW 2006, 2474). Die Abrechnung einer Pauschale rechtfertigt nicht gänzlich willkürliche oder völlig überhöhte Pauschalen. Der Abrechnung nach einer solchen Pauschale kann aber, wenn sie sich zulässigerweise an der Höhe des entstandenen Schadens und nicht am tatsächlichen Aufwand orientiert, nicht entgegengehalten werden, dass der tatsächliche Aufwand auf eine bestimmten Stundenzahl zu beschränken ist (AG Kaiserslautern, Urteil vom 23.09.2014, –11 C 895/14-, juris; LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.06.2013, –3 O 837/12-, juris).

Eine konkrete Vorgabe, nach welchen Maßstäben sich die Pauschalierung des Sachverständigenhonorars zu bemessen hat, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Letztlich kann daher die BVSK- Honorarbefragung auch eine taugliche Grundlage zur Kostenberechnung sein.

Die von dem Sachverständigenbüro abgerechneten Positionen liegen schon nicht außerhalb des üblichen Preisniveaus. Sie liegen mit 858,00 Euro im Rahmen des maßgeblichen HB V Korridors.

Auch hinsichtlich der Nebenkosten liegt keine evidente Überschreitung des üblichen Preisniveaus vor. Auch die abgerechneten Nebenkosten entsprechen den Vorgaben gemäß der Kurzerläuterung der Honorarbefragung 2015.

Grundsätzlich ist dazu anzumerken, dass die BVSK-Umfrage vorliegend auch hinsichtlich der Nebenkosten herangezogen werden kann. Aus dem Urteil des BGH vom 22.07.2014, Az.: VI ZR 357/13 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Denn im dortigen Verfahren ging es um Nebenkosten, welche nahezu das Grundhonorar erreichten. Auch erachtete das Landgericht Saarbrücken für den dortigen Bezirk die BVSK-Umfrage hinsichtlich der Nebenkosten auch deshalb nicht für aussagekräftig, da aus einer Vielzahl von Vorfahren bekannt war, dass die Abrechnungsmodalitäten im dortigen Gerichtsbezirk stark schwanken und daher von der BVSK-Umfrage nicht verlässlich abgebildet werden würden. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs lässt sich nicht grundsätzlich entnehmen, dass er die BVSK-Umfrage hinsichtlich der Nebenkosten generell für unanwendbar hält. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass auch im Bezirk des Sachverständigenbüros … die Abrechnungsmodalitäten stark von der Erhebung nach BVSK abweichen. Die Beklagte hat hierzu auch nicht Gegenteiliges vorgetragen.

Das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass die Nebenkosten überhaupt angefallen sind, ist unbeachtlich. Die geltend gemachten Nebenkosten sind im Rahmen von Sachverständigengutachten regelmäßig erstattungsfähig, auch pauschal, unabhängig davon, ob sie in dieser Höhe angefallen sind oder nicht (AG München, Urteil vom 14.11.2011, –331 c 14952/11-, juris). Das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass die Nebenkosten nicht angefallen seien, ist unbeachtlich (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage § 138, Rdnr. 16; AG Ansbach, Urteil vom 17.08.2012, –2 C 141/12-, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich bereits aus dem Vortrag der Klägerin in Verbindung der Rechnung des Sachverständigenbüros ergibt, dass die weiteren in der Rechnung enthaltenen Positionen nicht im Grundhonorar enthalten sind und im vorliegenden Fall tatsächlich angefallen sind. Das pauschale Bestreiten der Beklagten erfolgt lediglich ins Blaue hinein und ist nicht beachtlich.

Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass, wenn die „Nebenkosten“ entgegen der üblichen Praxis, wie sich dies auch aus der Kurzerläuterung der BVSK-Befragung 2015 ergibt, nicht gesondert abgerechnet werden würden, dies zu einem roheren Grundhonorar führen würde. Aus der Kurzerläuterung ergibt sich, dass es branchenüblich ist, die Nebenkosten gerade nicht als tatsächlichen Aufwand abzubilden und diese gerade nicht in dem Grundhonorar enthalten sind. Das Gericht ist in diesem Zusammenhang auch der Ansicht, dass Schreibkosten und Kosten für Lichtbilder neben dem Grundhonorar geltend gemacht werden können; dies entspricht auch der Regelung für nach dem JVEG vergütete Sachverständige (AG Viechtach, Urteil vom 07.07.2014, –1 C 171/14-, juris). Auch im Bereich anderer freier Berufe ist dies durchaus üblich (z.B. RVG, HOAl, GoÄ, GOZ). Auch die geltend gemachten Kosten für die Nebenkosten sind größtenteils nicht zu beanstanden. Lediglich die Fotokosten sind anstatt 2,40 Euro mit 2,00 Euro, sowie die Bildkosten für die weiteren Ausfertigungen anstatt mit 0,60 Euro mit 0,50 Euro anzusetzen. Diese minimale Überschreitung von insgesamt 12,00 Euro ist jedoch nicht evident und hätten nicht von der Klägerin erkannt werden müssen.

Zu beachten ist, dass Sachverständigenkosten erst dann nicht mehr zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte ein Auswahlverschulden trägt oder aber die Erhöhung derart evident ist, dass der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honoraransätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Der Geschädigte ist grundsätzlich, nicht zur Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen, wobei für ihn allerdings das Risiko verbleibt, dass er ohne nähere Erkundigungen ein Sachverständigen beauftragt, welcher sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGHZ 163, 362). Dass der Geschadigte von vornherein hätte erkennen können, dass der Sachverständige, nach der Behauptung der Beklagten, überhöhte Nebenkosten ansetzen würde, wird von der Beklagten bereits nicht behauptet. Zu einer Recherche nach einem günstigeren Honorarangebot eines Sachverständigen war die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht verpflichtet. Zu beachten ist auch, dass es der Abrechnung auf der Grundlage einer Pauschale immanent ist, dass keine Einzelaufteilung erfolgt. Liegt eine Pauschale in einem grundsätzlich angemessenen Rahmen, ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sie im Hinblick auf ihr möglicherweise zugrunde liegende Einzelleistungen kritisch zu hinterfragen; vielfach wird er dazu auch gar nicht in der Lage sein. Damit fallen die geltend gemachten Kosten nicht von vornherein aus dem Rahmen des für die Behebung des Schadens erforderlichen Geldbetrages nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (so auch BGH, Urteil vom 11.02.2014, –VI ZR 225/13-, juris).

Dabei gehören zu den erforderlichen und damit im Rahmen des Schadensersatzanspruches zu erstattenden Kosten auch die Kosten für die Audatex-Abfrage, die EDV Vermessung und auch die Fahrtkosten zu der Nachbesichtigung. Dass diese Positionen tatsächlich angefallen sind und auch erforderlich waren ergibt sich bereits aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten. Damit sind auch die Fahrtkosten vollständig erstattungsfähig. Die abgerechneten 0,70 € pro Kilometer sind üblich und nicht zu beanstanden. Femer ist das Gericht der Auffassung, dass die Anfertigung einer Zweit- und Drittausfertigung des Gutachtens im Rahmen dessen liegt, was zur Schadensbehebung erforderlich ist; bereits aus dem Umstand, dass es infolge der Regulierung von Verkehrsunfallschäden regelmäßig zur Rechtsstreitigkeiten kommt, ergibt sich das Interesse des Geschädigten, ein Gutachtensexemplar für sich und seinen Rechtsanwalt zurückzubehalten (siehe auch: AG Viechtach, Urteil vom 07. Juli 2014 –1 C 171/14-, Rn. 21, juris).

b. Ein Verstoß der Klägerin gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen, dass der Geschädigten ein günstigerer Sachverständigentarif ohne weiteres zugänglich war.

2. Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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  1. Iven Hanske sagt:

    Mit dem BGH 61/17 ist wohl ein Ende mit der komplett konstruierten BVSK Befragung (Grund-und Nebenkosten) eingeläutet. Lange hat es gedauert bis die Vorgaben (Tableau und Gesprächsergebnis) bei den studierten Entscheidungsträgern beachtet wurden. Da hat es Richter Wellner und seine GDV, BLD und BVSK Korrupten wohl übertrieben? Aber wer vom logischen Menschen ständig redet, sollte selber mal anfangen logisch zu denken und nicht konstruiert von Mischschätzungen (BVSK und JVEG) labern, denn ich kenne keinen der tatsächlich so abrechnet! Diese Schätzung ist ebenfalls ohne Beachtung der Gesamtschau der Rechnung reine Willkür.

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