AG Kandel verurteilt die bei der HUK-COBURG versicherten Eheleute als Gesamtschuldner zur Zahlung der von der HUK-COBURG nicht erstatteten Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens mit Urteil vom 15.3.2018 – 2 C 286/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

hier und heute stellen wir Euch ein Urteil aus Kandel zu den Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht vor gegen den Versicherungsnehmer der HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG als Halter und dessen Ehefrau als Fahrerin des unfallverursachenden Fahrzeugs. Zu Recht hatte der Kläger den Halter und den Fahrer in Anspruch genommen, nachdem die HUK-COBURG Allgemeine Versicherungs AG nicht bereit war, vollständigen Schadensersatz nach einem Unfall zu leisten, den die Fahrerin des bei der HUK-COBURG versicherten Fahrzeugs verursacht hatte. Nach Zustellung des Mahnbescheides hatte die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG  die Hauptforderung bezahlt. Die Kosten des Mahnverfahrens jedoch nicht, so dass die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG ihren Versicherungsnehmer und dessen Egefrau als Gesamtschuldner wieder ins offene Messer hat laufen lassen. Der bei der HUK-COBURG Allg. Vers. AG Versicherte nebst dessen Ehefrau hatten zuvor dem Mahnbescheid widersprochen. Sie hatten auch das folgende Schreiben zur Information an das Mahngericht gesandt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit diesem Schreiben erhalten Sie die oben bezeichneten Mahnbescheide mit unserem Widerspruch zurück. Zur Information über das Zustandekommen der Forderung erhalten Sie weiterhin eine Kopie des Schreibens vom Antragsteller, datiert auf 20.12.2013, die Rechnung des Antragstellers an Frau … vom 04.12.2013 sowie ein Schreiben der HUK Coburg an den Antragsteller vom 17.12.2013.

Die Gründe des Widerspruchs sind:

– substanzlos
– doppelt ausgeführte Mahnung
– Verjährung

Mit freundlichen Grüßen“

So kann man sich täuschen, wenn man ohne unabhängigen juristischen Rat den Empfehlungen der HUK-COBURG Folge leistet. Beauftragt wurde der Anwalt der Beklagten übrigens durch die HUK-COBURG, der wieder alle üblen Register gezogen hatte. Eine Vollmacht seiner Mandanten konnte der Beklagtenanwalt nicht vorlegen. Trotz seiner eigenen fehlenden Anwaltslegitimation wurde dann aber noch die Aktivlegitimation des Klägers bestritten. Frecher geht es fast nimmer, wie wir meinen. Dies war jedoch der  letzter Fall des Beklagtenanwalts für die HUK-COBURG. Mit diesem Urteil hat sich die HUK-COBURG wieder einmal eine fette Klatsche bei Gericht abgeholt. Lest aber selbst und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

Aktenzeichen:
2 C 286/17

Amtsgericht Kandel

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

In dem Rechtsstreit

Kläger –

gegen

1.   …

Beklagter –

2.   …

Beklagte

wegen Schadensersatz

hat das Amtsgericht Kandel durch die Richterin am Amtsgericht K.-H. am 15.03.2018 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

1.        Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 23,25 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.01.2014 zu zahlen.

2.        Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.        Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Der Anspruch des Klägers ist gemäß § 7, 17 StVG i.V.m. § 115 VVG in Höhe von 23,25 € begründet. Soweit der Klageantrag die Forderung in Höhe von 23,50 € beziffert, war der Antrag zu berichtigen. Aus dem gesamten Vorbringen der Klägerseite geht hervor, dass die Forderung 23,25 € beträgt und es sich insoweit um einen offensichtlichen Schreibfehler handelt, soweit der Klageantrag eine Bezifferung in Höhe von 23,50 € enthält.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach aufgrund des Verkehrsunfalls, der sich am 29.11.2013 ereignet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Im Streit stehen restliche Sachverständigenkosten. Der Kläger berechnete sein Sachverständigenhonorar in Höhe von 446,25 € am 04.12.2013. Die Haftpflichtversicherung der Beklagten, die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zahlte am 20.12.2013 423,– €. Eine weitere Zahlung erfolgte zunächst nicht.

Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die Beklagten haben nach Vorlage der Abtretungserklärung der Geschädigten gegenüber dem Kläger die Aktivlegitimation nicht substantiiert bestritten.

Die Beklagtenseite hat die geltend gemachten Kosten nicht substantiiert bestritten. Verjährung ist nicht eingetreten.

Durch das Mahnverfahren, den Erlass des Mahnbescheids sowie den Widerspruch war die Verjährung unterbrochen.

Die Hemmung der Verjährung begann aufgrund der alsbaldigen Zustellung mit dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids, somit am 21.12.2016. Sie erfolgte bis 12.01.2017, da an diesem Tag die Verfügung des Gerichts betreffend den Widerspruch der Beklagten unbestritten auf Klägerseite einging und das Vefahren zunächst nicht betrieben wurde.
Die Forderung wäre am 01.01.2017 verjährt. Die restlichen 10 Tage bis die Verjährungsfrist abgelaufen ist, würden nach Ablauf der 6 Monate, somit am 12.07.2017 zu laufen beginnen, jedoch trat durch den Schriftsatz des Klägervertreters während der Hemmung am 03.06.2016, eingegangen am 06.06.2017 der Weiterbetrieb ein, so dass die Verjährungsfrist noch nicht wieder zu laufen begonnen hatte.

Die Zahlung auf die Sachverständigenkosten durch die Haftpflichtversicherung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 23,25 € erfolgte nach Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagten ohne Tilgungsbestimung und in Bezug auf die Sachverständigenkosten ohne die Einschränkung, dass sie ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt, somit vorbehaltlos. Aus dem durch die Beklagtenseite vorgelegte Abrechnungsschreiben der HUK-Coburg-Allgemeine Versicherung AG vom 03.01.2017 ergibt sich eine Zahlung am 03.01.2017 an den Klägerin Höhe von 23,25 €, welche nach dem Vortrag des Klägers am 06.01.2017 eingegangen ist.

Soweit die Beklagten sich nunmehr gegen die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten wenden, obliegt es diesen substantiiert vorzutragen, worauf sie ihre Einwendungen begründet. Ein dahingehender Vortrag ist nicht erfolgt.

Auch ist nicht ersichtlich, dass es sich um eine überhöhte Rechnung durch den Kläger handelte und dies für die Geschädigte erkennbar war (subjektive Schadenbetrachtung).

Bei dem streitigen Betrag handelt es sich um einen die durch die Beklagtenseite als erforderlich angesehenen Betrag um 5 % übersteigenden Gesamtbetrag. Eine deutliche Überhöhung ist darin nach Auffassung des Gerichts nicht dargetan und wird durch die Beklagtenseite auch nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Kandel verurteilt die bei der HUK-COBURG versicherten Eheleute als Gesamtschuldner zur Zahlung der von der HUK-COBURG nicht erstatteten Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens mit Urteil vom 15.3.2018 – 2 C 286/17 -.

  1. Otto sagt:

    War diese Richterin möglicherweise wegen der ihr aufgebürdeten Arbeit verärgert und gar befangen?

    Otto

  2. Jeromin B. sagt:

    Das sieht der HUK-Coburg ähnlich, böswillig eine Nichterforderlichkeit bzw. erhebliche Überhöhung zu behaupten, die ca. 5 % über dem HUK-Coburg Tableau lag, das nur nach eigenen Darstellung einen „Mittelwert“ ausweist. Hat sich diese Versicherung nicht schon einmal für etwa 3,00 € verklagen lassen?

    Jeromin B.

  3. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    Gelesen im Versicherungsmagazin:

    Diese Versicherer sind die Lieblinge der sozialen Netzwerke

    Versicherer werden in den sozialen Netzwerken beurteilt. Auf Facebook, Twitter oder Google+ sprechen Nutzer über ihre ihre Erfahrungen mit Produkten und Dienstleistungen der Unternehmen und geben entsprechende Bewertungen ab. Die Social-Media-Experten von Vico Research & Consulting haben sich angesehen, wie das Netz über die Assekuranz spricht.

    Insgesamt haben die Researcher innerhalb von rund eines Monats über 20.000 Beiträge zu 20 Versicherungsunternehmen in den verschiedenen sozialen Netzwerken erfasst. Am meisten sprachen die Nutzer dabei über Axa (2.074 Beiträge), Allianz (4.394 Beiträge) und Münchener Rück (4.733 Beiträge). Diese heimste ausschließlich positive Beiträge ein. Ebenfalls in der analysierten Stichprobe zu 100 Prozent positiv besprochen wurden Axa, Arag, Helvetia, Gothaer, VHV sowie Ottonova.

    Sex-Skandal hängt Ergo noch nach
    Besonders negativ besprochen wurden hingegen Huk Coburg sowie Generali. Nur jeweils weniger als ein Drittel der wertenden Beiträge in Bezug auf diese Unternehmen waren positiver Natur. Unter anderem kritisieren die Nutzer bei der Huk Coburg, dass Versicherer trotz angeblich klarer Sachlage nicht zahlen würde. Bei der Generali wird im Netz vor allem die Beitragserhöhung für die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Kappung der Betriebsrente negativ thematisiert.

    Ebenfalls vergleichsweise schlecht bewertet wurde auch Ergo. Noch immer wird dieser Versicherer mit dem 2011 öffentlich gewordenen Sex-Skandal in Verbindung gebracht. Damals berichtete das „Handelsblatt“ über eine Incentive-Reise der Ergo-Tochter HMI(Hamburg-Mannheimer International) im Jahr 2007 nach Budapest für die besten Außendienstler, bei der die Dienste von mindestens 20 Prostituierten in Anspruch genommen und die Kosten dafür als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden.

    Die Hannover Rück wurde als neutral eingestuft, da sich in der analysierten Stichprobe keine wertenden Beiträge zu dem Unternehmen finden ließen, gaben die Analysten auf Nachfrage an.

    „Die Versicherer, die in unserer Analyse schlecht abschneiden, sollten die Ursachen dafür identifizieren. Zudem sollten sie einen Ansatz entwickeln, wie das, was die Marke sagt und tut mit dem, was der Nutzer von der Marke erwartet, in Einklang zu bringen ist“, rät der Experte.

    Als ersten Schritt sollten sie eine elaborierte Einordnung der Kommunikation im Social Web vornehmen und adäquat darauf reagieren. „Im nächsten Schritt gilt es, einen ständigen Abgleich von der Welt der Marke und der Welt der Kunden durchzuführen, um dauerhaft am Puls zu sein – gerade, wenn’s mal kritisch wird. Das braucht natürlich Fingerspitzengefühl und Empathie, um auch die Botschaften zwischen den Zeilen zu erkennen“, so Trömel weiter.
    Vico Research & Consulting analysierte zwischen dem 6. April und dem 3. Mai 2018 rund 20.600 öffentliche Beiträge aus Twitter, sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+, Blogs, Foren, sowie News-, Q&A-, Video- und Bild-Portalen.

    Versicherungsmagazin.de

    R-REPORT-AKTUELL

  4. Heinrich Hackbart sagt:

    „Besonders negativ besprochen wurden hingegen Huk Coburg sowie Generali. Nur jeweils weniger als ein Drittel der wertenden Beiträge in Bezug auf diese Unternehmen waren positiver Natur. Unter anderem kritisieren die Nutzer bei der Huk Coburg, dass Versicherer trotz angeblich klarer Sachlage nicht zahlen würde.“

    Den Nagel auf den Kopf getroffen, was das Regulierungsverhalten der HUK-Coburg-Vers. angeht. Schadenersatzansprüche gegen die HUK-Coburg sollten vorsichtshalber nur mit Hilfe eines dazu befähigten Rechtsanwalts durchgesetzt werden. Aber, ob die Einnahmen aus nicht regulierten Schadenersatzansprüchen deutlich höher liegen, als die „Vorteile“ der Prämien dieses Billiganbieters? Werden vielleicht die Sachbearbeiter der anonymen Schadenteams sogar für die Übervorteilungs“erfolge“ der Geschädigten noch mit Prämien belohnt, so eine Art Kopfgeld? Ich glaube nicht,dass diese anonymen Schadenteams mit ihren Dienstanweisungen und Handlungsvorgaben besonders glücklich und zufrieden sind. Und, warum überhaupt anonym gehalten? Vielleicht wegen befürchteter Strafanzeigen wegen betrügerischer Handlungen nach Vorgaben des Managements?

    Heinrich Hackbart

  5. J.M.C. sagt:

    Solange die nicht dingfest gemacht und empfindlich bestraft werden, treiben die doch ungeniert ihre bisherigen Spielchen weiter. Und was die von einer gegenläufigen Rechtsprechung halten, zeigt doch deren Handeln. Da hilft im wahrsten Sinne des Wortes und im Namen des Volkes nur der Holzhammer der Justiz.

    J.M.C.

  6. HUK-DROHNE sagt:

    Die für die HUK-Coburg noch günstigen Ergebnisse im Negativbereich kommen auch nur deshalb zu Stande, weil viele Unfallopfer überhaupt nicht mitbekommen, dass sie schon v o r und erst recht b e i der Unfallschadenregulierung nach Strich und Faden durch den Wolf gedreht werden.

    Versagung von einem unabhängigen Schadengutachten, gemeint ist damit nicht die DEKRA, wie auch die angebliche Nichtnotwendigkeit zur Einschaltung eines Rechtsanwalts, sind bereits die ersten Ansätze zur versuchten Übervorteilung der Unfallopfer, denn auch die vollwertige Übernahme – ohne Kürzung – der dadurch entstehen Kosten sind Schadenersatzpositionen.

    Und wer weiß überhaupt, ob in einer sog. „Vertrauenswerkstatt“ dieser Versicherung die Gewähr für eine vollwertige Reparatur gegeben ist, denn diese „Vertrauenswertkstätten“ sollen nach Vorgaben der Versicherung reparieren, also z.B. nur instandsetzung statt erneuern. Eine Gleichwertigkeit ist damit jedoch nicht festzustellen. Und wer bestimmt eigentlich dann den merkantilen und ggf. technischen Minderwert, wenn die Versicherung nur auf Grund eines Kostenvoranschlages oder eines DEKRA-GUTACHTENS reparieren lassen will?

    Kommt es dann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, weil all das einem Geschädigten komisch vorkommt, ist jedoch noch keineswegs – trotz klarer Schuldfrage – der Erfog einer vollständigen Schadenregulierung gesichert. Warum? Die HUK-Coburg ist eine Beamtenversicherung und unter anderem wird auch Richterinnen und Richtern eine Vorzugsprämie eingeräumt. Klagt also ein unbedarfter Bürger, so kann man nicht ausschließen, dass die Besorgnis der Befangenheit gegeben sein könnte, weil ein damit bei der der HUK-Coburg versicherter Richter (oder auch eine dort versicherte Richterin) durch die Prämienvorteile geneigt sein könnte, dem klageabweisenden Vortrag der Versicherung mit dem Urteil zu entsprechen. Man sollte sich also nicht scheuen, das in einem solchen Fall rechtzeitig zu klären, was, bisher jedenfalls, kaum festzustellen ist.

    Man kann also schon insoweit feststellen, dass die Rechtssicherheit auf tönernden Füßen steht und da muss man wohl dem Vorsitzenden des Deutschen Richterbundes, Herrn Jens G n i s a , beipflichten, der auf Grund seiner praktischen Erfahrungen als Direktor des AG Bielefeld sinngemäß zu der Beurteilung gekommen ist, dass es in diesem Rechtsstaat „bröckelt“ und dass die Politik auf beunruhigend vielen Ebenen die Justiz geschwächt habe.

    UNSERE VOLKSVERTRETER SEIEN DABEI, “ EINE DER WICHTIGSTEN SÄULEN DER DEMOKRATIE, DIE UNABHÄNGIGE RECHTSPRECHUNG“ EINSTÜRZEN ZU LASSEN.

  7. virus sagt:

    Staatsanwälte, Richter, Aufsichtsbehörden und Politiker, wie viele von denen schützen sich gegenseitig und voreinander vor der Verantwortung bei und nach rechtswidrigen und somit kriminellen Machenschaften? Auch Angestellte gleichsam Arbeitnehmer werden zwangsläufig ebenfalls zunehmend kriminalisiert. Doch wie heißt es so schön, der Krug geht so lange zum Brunnen bis er bricht. Wir alle werden daher in nicht so ferner Zukunft vor einem Scherbenhaufen stehen, der aufzusammeln möglicherweise vielen das Leben kosten wird. Und was machen wir Bürger? Anstatt unseren Stimmen und unserem Willen Kraft und Nachdruck zu verleihen, kommen wir duckmäuserisch daher.

  8. G.v.H. sagt:

    Die Ausgangsbasis für die Infragestellung der ERFORDERLICHKEIT ist schon absurd und man fragt sich, warum einige Gerichte das immer wieder ignorieren?

    Der Widerspruch ergibt sich aus der Bezugnahme, die nicht überprüfbar ist, denn die HUK-COBURG-Versicherung bemisst die Nebenkosten als „Durchschnittswert“, was immer das sein soll, nach der NETTO-Schadenshöhe und danach ist es beispielsweise unerheblich, ob 2, 5, 10 oder 20 Fotos beweissichernd erforderlich waren, obwohl ansonsten sog. Nebenkosten von der Schadenhöhe tatsächlich unabhängig sind.

    Außerdem ist in dem als NUR erforderlich behaupteten GESAMTBETRAG die 19% ige MwSt. gleich eingeschlossen, was ebenfalls als unüblich festzustellen ist.

    Ableitung der Brutto-Gutachtergesamtkosten unter Bezugnahme auf die NETTO-Schadenhöhe? Wo bleibt da die Logik?

    Diese Handhabung im Gewand einer PAUSCHALPREISABRECHNUNG ist hinsichtlich der Unüberprüfbarkeit bei qualifizierten und versicherungsunabhängigen Kfz.-Sachverständigen u n ü b l i c h und unter werkvertraglich ausgerichteten Randbdingungen sind daran weder Geschädigte noch die von den Unfallopfern beauftragten Sachverständigen beteiligt.

    Eine Abgrenzung auf vermeintlich „angemessene“ und bundeseinheitliche DURCHSCHNITTSWERTE für „ROUTINEGUTACHTEN“, hat mit schadenersatzrechlich zu beachtenden Regulierungsverpflichtungen
    nicht das Geringste zu tun und das sollten auch unsere Gerichte schwierigkeitlos als Mogelpackung entlarven können. Wäre da vielleicht am BGH in Karlsruhe Herr Wellner der geeignete Vordenker?

    Ja und dann findet man in den bisher bekannten Kürzungsschreiben noch den Hinweis auf eine allerdings nur scheinbare Bereitschaft zur sachlichen Abklärung, wo es heißt: „Ohne weiteren Vortrag hierzu verbleibt es bei der zur Verfügung gestellten Zahlung.“

    Die HUK-COBURG-Vers. weiss allerdings genau, dass ein Vortrag „hierzu“ (wozu?) überhaupt nicht möglich ist, denn das „hierzu“ ist beschränkt auf eine Fata Morgana und wo nichts ist, kann auch nicht gefurzt werden!
    Wer dennoch auf eine sachliche Erörterungsmöglichkeit hofft, hat keinen Korrespondenzpartner, denn da findet sich in der jeweiligen Schadenaußenstelle nur ein anonymes „IHR Schaden-TEAM“, das dich und mich zielgerichtet in Verruf bringen und verunglimpfen will. Per E-Mail und per Telefax läuft alles über Coburg, der besseren „Kontrolle“ wegen, und wagst Du dennoch einen „weiteren Vortrag“, bekommst Du als Reaktion allenfalls gnädig einen Textbaustein zurück, dass es auch nach nochmaliger Überprüfung bei der vorgenommenen Abrechnung verbleibt. Dennoch habe ich diese Woche hierzu bei vielen Kontaktpartnern – auch bei Gericht- Klartext sprechen dürfen und ihnen ans Herz gelegt, es gleich weiter zu tragen und auf captain-huk.de die Regulierungspraxis der HUK-Coburg und anderer Versicherer aktuell zu verfolgen.
    Es ist zwar mühevoll, jedoch erfreulich zu sehen, wie erfolgreich die Kommunikation verläuft, denn moderat agierende Versicherer sind inzwischen durchaus wieder erkennbar und ansprechbar.

    G.v.H.

  9. HR sagt:

    @G.v.H.
    Es sei in diesem Zusammenhang auch an das hervorstechende Berufungsurteil des LG Mannheim vom 05.02.2016 – 1 S 119/15 erinnert:

    „dd) Gerade bei Beachtung der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung und wegen des Fehlens von Gebührenordnungen (vgl. etwa RVG, HOAI oder GOÄ) verbietet sich eine Pauschalierung. Gibt es selbst für den Fachmann keine verlässlichen Größenordnungen, ist für einen Geschädigten regelmäßig nicht zu erkennen, wann die Honorarsätze „die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen“. Deshalb wird die vom Geschädigten vorgelegte Rechnung des Sachverständigen in der Regel zu erstatten sein. Verlässliche Maßstäbe für die Bestimmung ortsüblicher Nebenkosten liegen nicht vor. Der Gutachter ist nicht dazu verpflichtet, Lichtbilder nach Discountpreisen abzurechnen, gleiches gilt für Fahrtkosten; auch EDV-Kosten können gesondert abgerechnet werden. Der Geschädigte kann in der Regel schon nicht erkennen, wieviel Aufwand die Begutachtung insgesamt tatsächlich beansprucht und inwieweit die Abrechnung des eigenen Sachverständigen mit dem in der Branche üblichen zu vergleichen sein soll. Die Erstattungsfähigkeit kann daher nur dann verneint werden, wenn selbst für einen Laien erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen. Ein Sachverständigenhonorar ist selbst dann noch als angemessen anzusehen, wenn es im oberen Bereich des Erwartbaren angesiedelt ist; auf einen Mittelwert ist nicht abzustellen (OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 -, Rn. 21 ff., [juris], m. w. N.). Der Schädiger ist zudem dadurch ausreichend geschützt, dass er bzw. seine Versicherung einen Anspruch hat, sich Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen abtreten zu lassen, sofern der Sachverständige überhöhte Kosten abrechnet (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. März 2015 – 10 U 579/15 -, Rn. 37, [juris]; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2006 – 4 U 49/05 -, Rn. 54, [juris]).“

    HR

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