AG Mönchengladbach verurteilt im Schadensersatzprozess die VHV Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.8.2016 – 4 C 216/16 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserschaft,

von Stendal geht es weiter nach Mönchengladbach. Nachfolgend stellen wir Euch hier ein Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach im Schadensersatzprozess um die Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten gegen die VHV Allgemeine Versicherung AG vor. Das Urteil ist im Ergebnis zwar richtig, aber in der Begründung jedoch leider wieder fehlerhaft. Obwohl es im Schadensersatzprozess um die Erforderlichkeit bzw. die Erstattung der konkret angefallenen Kosten geht, wurde die werkvertragliche Angemessenheitsbetrachtung mit BVSK, Indizwirkung usw. angestellt. Das ist schlicht eine Themaverfehlung. Die von dem Sachverständigen gestellte Rechnung bildet eine Belastung mit einer Zahlungsverbindlichkeit. Dass die Belastung mit einer Verbindlichkeit ein zu ersetzender Schaden ist, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. Offenloch ZfS 2016, 244, 245 mit Hinweis auf BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BGH NJW 2005, 1112, 1113; BGH NJW 1986, 581, 582 f.; BGHZ 59, 148, 149 f.). Im Übrigen hat der BGH in BGH VI ZR 67/06 unter Rn. 13 dem Schädiger und dem Gericht im Schadensersatzprozess eine werkvertragliche Preiskontrolle untersagt, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen gewahrt hat. Diesen Rahmen wahrt er, wenn er beweissichernd den Schaden der Höhe nach und des Umfangs wegen durch einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen feststellen läßt, da er selbst regelmäßig dazu nicht in der Lage ist. Daher hat der BGH auch anerkannt, dass die Kosten der sachverständigen Feststellungen zu den mit dem Unfallschaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen gehören (vgl. BGH DS 2007, 144). Der vom Geschädigten hinzugezogene Sachverständige ist nämlich der Erfüllungsgehilfe des Schädigers (OLG Naumburg DS 2006, 283 ff.). Eventuelle Fehler des Sachverständigen gehen zu Lasten des Schädigers. Dieser ist allerdings nicht rechtlos. Er kann den Vorteilsausgleich suchen (vgl. Imhof/Wortmann DS 2011, 149 ff.). Lest aber selbst das Urteil des AG Mönchengladbach vom 5.8.2016 und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Viele Grüße
Willi Wacker

4 C 216/16

Amtsgericht Mönchengladbach

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

… ,

Klägers,

gegen

die VHV Allgemeine Vers. AG, vertr. d. d. Vorstand, Constantinstraße 90, 30177 Hannover,

Beklagte,

hat das Amtsgericht Mönchengladbach
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 05.08.2016
durch den Richter F.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81 ,22 €nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2016 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten … , i.H .v. 70,20 €freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Der Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 81,22 € gem. §§ 7  Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG, 1 PflVG, 249 BGB i.V.m. § 398 BGB.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für den aus dem Verkehrsunfall vom 31.05.2016 entstandenen Schaden, auch für die Einholung eines Schadensgutachtens, steht zwischen den Parteien außer Streit. Ebenso ist unstreitig, dass die Geschädigte den Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten an den Kläger abgetreten hat. Im Streit steht lediglich die Höhe der ersatzfähigen Sachverständigenkosten.

Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gern. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Als „erforderlicher” Herstellungsaufwand kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.

Bei der Schätzung, welcher Betrag nach diesen Maßstäben als erforderlich anzusehen ist, ist der durch den Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag als wichtiges Indiz anzusehen, sofern der Geschädigte die Rechnung auch beglichen hat. Dem kann nicht die schuldrechtliche Belastung des Geschädigten mit einer entsprechenden Verbindlichkeit gleichgestellt werden, wenn der Geschädigte zugleich seinen Erstattungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners an den Sachverständigen abtritt. Denn hier muss der Geschädigte im Regelfall nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen, sondern kann erwarten, dass sich der Sachverständige ausschließlich mit der Versicherung auseinandersetzt. Im streitgegenständlichen Fall, in dem die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt eine Zahlung auf die Rechnung des Sachverständigen erbracht hat, kommt daher der Rechnung des Sachverständigen keine maßgebliche lndizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zu.

Als erforderlich sind die üblichen und angemessenen Honorare für Kfz-Sachverständige anzusehen. Als üblich können solche Honorarsätze angesehen werden, die durch eine Befragung ermittelt wurden. Die Befragung der Sachverständigen durch die BSVK (Honorarbefragung 2015) stellt daher nach Auffassung des Gerichts eine geeignete Schätzgrundlage dar. Es handelt sich um die Ermittlung eines Durchschnittswerts dessen, was die befragten Sachverständigen als Honorare für ihre Gutachtertätigkeit abrechnen. Das Gericht legt der Schätzung dabei jeweils den Mittelwert der unter „HB V Korridor” genannten Beträge zugrunde. Denn der HB V Korridor stellt den Honorarkorridor dar, in dem je nach Schadenshöhe zwischen 50% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar berechnen. Die Nebenkosten wurden in der Honorarbefragung 2015 nicht mehr durch Befragung ermittelt, sondern es wurde bei der Befragung ein von der BVSK als „üblich” angesehener Nebenkostensatz vorgegeben. Da dieser jeweils unter den Werten aus der BVSK- Befragung 2013 liegt, legt das Gericht die als üblich angesehenen Werte der Honorarbefragung 2015 der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO zu Grunde.

Soweit der Kläger eine Pauschale für Schreib-, EDV- und Abrufkosten i.H.v. 23,00 € berechnet hat, ist dies aus Sicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sachverständige neben den konkreten Kosten für Papier u.ä. auch noch Vorhaltekosten hat.

Danach ergibt sich folgende Schätzung der erforderlichen und damit ersatzfähigen Kosten:

Position                                              Berechnet                 Ersatzfahig
Grundhonorar (Schaden                     330,00 €                   332,00 €
bis 1.500,00 €)
Fahrtkosten (20 km)                             14,00 €                     14,00 €
Lichtbilder (6 Stk.)                                12,00 €                     12,00 €
Schreib-, EDV- und                                23,00 €                     23,00 €
Abrufkosten
Auslagen Telefon und                           10,00 €                      15,00 €
Porto

Insgesamt sind die berechneten Sachverständigenkosten daher ersatzfähig.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit Ablauf der mit E-Mail vom 11.06.2016 gesetzten Frist ab dem 18.06.2016 in Verzug mit der Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten.

Der Kläger kann auch gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB Freistellung von  seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen. Wie bereits erwähnt, befand sich die Beklagte mit Ablauf der mit E-Mail vom 11.06.2016 gesetzten Frist in in Verzug mit der Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten. Die vorgerichtliche Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten war erforderlich.

II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 81,22 EUR festgesetzt.

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2 Antworten zu AG Mönchengladbach verurteilt im Schadensersatzprozess die VHV Allg. Vers. AG zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten mit Urteil vom 5.8.2016 – 4 C 216/16 -.

  1. R.G. sagt:

    In diesem Urteil finden wir eine neue Interpretation der Indizwirkung, wie folgt:
    „Dem kann nicht die schuldrechtliche Belastung des Geschädigten mit einer entsprechenden Verbindlichkeit gleichgestellt werden, wenn der Geschädigte zugleich seinen Erstattungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners an den Sachverständigen abtritt. Denn hier muss der Geschädigte im Regelfall nicht mit einer Inanspruchnahme rechnen, sondern kann erwarten, dass sich der Sachverständige ausschließlich mit der Versicherung auseinandersetzt. Im streitgegenständlichen Fall, in dem die Geschädigte zu keinem Zeitpunkt eine Zahlung auf die Rechnung des Sachverständigen erbracht hat, kommt daher der Rechnung des Sachverständigen keine maßgebliche lndizwirkung für die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten zu.“

    Dann ist die Interpretation der Erforderlichkeit bemerkenswert:“Als erforderlich sind die „üblichen“ und „angemessenen“ Honorare für Kfz-Sachverständige anzusehen.“
    Diese Vorstellung ist beschränkt auf die normative Zubilligung von Schadenersatz unter Anführung einer werkvertraglichen Sichtweite, zudem noch auf „Mittelwerte“ abgestellt wird.
    Interessant zum guten Schluss: „Die Nebenkosten wurden in der Honorarbefragung 2015 nicht mehr durch Befragung ermittelt, sondern es wurde bei der Befragung ein von der BVSK als „üblich” angesehener Nebenkostensatz vorgegeben.“

    Bleibt die Frage offen, ob die Klagebegründung analytisch nachvollziehbar aufgebaut war und auf auf die Replik der Beklagten die richtige und vollständige Erwiderung erfolgte, denn die vorgelegte Rechnung ist ein Dokument und eine Urkunde, so dass für eine Schätzung vor dem Hintergrund des § 249 S. 1 BGB keine Veranlassung bestand, denn 100 % Haftung bedeuten auch 100 % Schadenersatz und nicht auch nur einen Cent weniger. Eine vergleichende Betrachtung zur Schadenhöhe war demnach nicht veranlasst. Interessant dürfte aber auch sein, dass der Sachverständige – wie ersichtlich- bereits nur „angepasst“ abgerechnet hatte. und dennoch seine Rechnung um 81,22 € rechtswidrig gekürzt wurde.

  2. Rauhfußbussard sagt:

    „Die“ BVSK ? Daran sieht man, dass der Richter offensichtlich noch nicht einmal weiß, wovon er redet.
    Rauhfußbussard

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