AG Hannover sieht auch in unbezahlter Rechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit und misst den erforderlichen Geldbetrag am Gesamtbetrag der Sachverständigenrechnung mit Urteil vom 1.6.2018 – 554 C 11056/17 -.

Hallo verehrte Captain-Huk-Leserinnen und -Leser,

nach längerer – gesundheitlich erzwungener- Pause melde ich mich wieder:  Die vom VI. Zivilsenat des BGH aufgestellte These, dass nur eine bezahlte Rechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit der berechneten Kosten sei, wird – zu Recht – nicht von den nachgeordneten Gerichten beachtet. So hat das AG Hannover jüngst – zu Recht – darauf abgestellt, dass die Sachverständigenkostenrechnung und die ihr zugrunde liegende Honorarvereinbarung in der Regel die Begrenzung der Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten darstellt und mithin ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages ist. Dabei kommt es auf die Sicht des Geschädigten an, auch wenn der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten ist. Weiterhin hat das erkennende Gericht – zu Recht – auf den Gesamtbetrag der Sachverständigenkostenrechnung abgestellt. Eine Überprüfung der Einzelposten widerspricht bereits der Schadenshöhenschätzung, denn nur die Gesamthöhe des Schadens ist maßgeblich. Zu einer Preiskontrolle ist bekanntlich weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, sofern der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (vgl. BGH VI ZR 67/06 Rn. 13). Den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt der Geschädigte, wenn er einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen zur beweissichernden Feststellung des Schadensumfangs und der Schadenshöhe beauftragt, denn der Geschädigte selbst ist regelmäßig dazu nicht in der Lage. Aufgrund seiner Darlegungs- und Beweissituation ist er aber gehalten, seinen Schaden der Höhe nach darzulegen und zu beweisen. Gerade dafür wird das beweissichernde Schadensgutachten eingeholt. Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind dem Geschädigten nicht bekannt. Da sich diese bei dem Grundhonorar nach der Schadenshöhe richten, diese aber erst durch das Gutachten festgestellt werden soll, entziehen sich die Kosten für das Grundhonorar dem  Einfluss des Geschädigten. Das Gleiche gilt für die vom Sachverständigen zu berechnenden Nebenkosten. Dem Geschädigten ist im Voraus weder bekannt noch kann er wissen, wie viele Seiten das Gutachten umfasst, wie viele Lichtbilder zu fertigen sind, welche Portokosten entstehen etc.  Folgerichtig gehören dann auch die – dem Einfluss des Geschädigten entzogenen – Kosten des Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (BGH VI ZR 67/06 Rn. 11). Dabei bildet auch die noch nicht bezahlte Rechnung des Sachverständigen – entgegen der Ansicht des VI. Zivilsenats des BGH – einen über § 249 I BGB auszugleichenden Schaden, denn der Geschädigte ist durch die Rechnungsstellung mit einer Zahlungsverpflichtung belastet  (vgl. BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; BGH NJW 2007, 1909  Rn. 20; BGH – VI ZS – NJW 2005, 1112; BGHZ 59, 148 ff.; Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Lest aber selbst das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 1.6.2018 – 554 C 11056/17 – und gebt dann bitte Eure Kommentare ab.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker

Amtsgericht Hannover

554 C 11056/17                                                                          verkündet am 1.6.2018

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dipl-Ing. H. R. aus B.

– Kläger –

Prozessbevollmächtigte: RAe. R. u. H. aus H.

g e g e n

VHV Allgemeine Versicherung AG, vertreten d. d. Vorstand, VHV-Platz 1, 30177 Hannover

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigte: RAe. K & K. aus H.

hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren nach § 495 a ZPO mit Erklärungsfrist bis zum 24.5.2018 am 1.6.2018 durch den Richter K. für Recht erkannt:

1.  Das Urteil vom 26.1.2018 wird insoqweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 97,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2017 zu zahlen sowie an den Kläger von im verauslagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2017 zu erstatten, und insoweit aufgehoben, als die Klage im Übrigen abgewnkten über dem jeeiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2017 zu zahlen.

2.  Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.  Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht weitere Sachverständigenkosten.

Am 17.11.2016 kam es in Bochum zu einem Verkehrsunfall zwischen dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen HER-…. und dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen BO-…., wobei ersteres den Unfall alleine verursacht hat und bei der Beklagten haftpflichtversichert ist.

Der Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen BO-… hat sein Fahrzeug von dem Kläger begutachten lassen. Am 8.12.2016 erstellte de Kläger sein Gutachen (Bl. 14 ff. d.A.). Er stellte dem Eigentümer des am Unfall beteiligten Fahrzeugs hierfür 687,53 € brutto in Rechnung (Bl. 9 d.A.). Dieser trat seine Ansprüche bezüglich des Schadensersatzes hinsichtlich der Sachverständigenkosten an den Kläger ab. Die Ehefrau des Eigentümers vereinbarte mit dem Kläger die Abtretung des Schadensersatzanspruchs bezüglich der Sacherständigenkosten an den Kläger sowie die Abrechnung nach VKS-Honorarumfrage 2012/2013 einschließlich Nebenkosten (Bl. 10 d.A.).

Die Beklagte regulierte hiervon 556,33 € und begründee eine Regulierung darüber hinaus mit Schreiben vom 20.12.2016. Hierauf beauftragte der Kläger den Prozessbevollmächtigten im hiesigen Verfahren, der die Beklagte mit Schreiben vom 1.2.2017 zur weiteren Regulierung bis zum 10.2.2017 erfolglos aufforderte. Mit der Klage machte der Kläger die Differenz geltend.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Rechnung nicht überhöht sei. Es komme auf die Gesamtbetrachtung des Grundhonorars und der Nebenkosten an.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 131,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2017 zu zahlen sowie an den Kläger von ihm verauslagte vorgerichtlice Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die einzelnen Nebenkostenpositionen überhöht seien. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass Schreibkosten nicht zum Grundhonorar gehören. Auch ist sie der Auffassung, dass die Fremdleistungsdatenbank Audatex bereits im Grundhonorar enthalten sei und bestreitet das Anfallen dieser Kosten.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien ausgetauschten Schriftsätze verwiesen.

Das Gericht hat am 26.1.2018 die Beklagte verurteilt, an den Kläger 97,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2017 zu zahlen sowie dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.2.2017 zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 1.3.2018 beantragte der Kläger das Verfahren gemäß § 321 a Abs. 5 ZPO fortzuführen. Er ist der Auffassung, dass entweder die Berufung hätte zugelassen werden müssen, oder dem Klageantrag in voller Höhe nachgekommen worden sein müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil vom 26.1.2018 aufzuheben und die Beklagte entsprechend den Klageanträgen zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Gehörsrüge des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1.  Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten aufgrund des Unfallereignisses vom 17.11.2016 im Umfang von 131,20 € aus abgetretenem Recht zu.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten gegenüber dem Zedenten und Geschädigten für die Folgen aus dem Verkehrsunfall vom 17.11.2016 steht zwischen den Parteien außer Streit.

Der Umfang des Schadensersatzanspruchs bestimmt sich nach § 249 II 1 BGB. Bei der Aufwendung von Kosten für ein Sachverständigengutachten richtet sich die Höhe des Anspruchs danach, welcher Betrag objektiv zur Schadensbeseitigung erforderlich war und zwar unter Berücksichtigung der beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten, hier des Zedenten (vgl. LG Hannover  Urt. v. 28.2.2017 – 9 S 5/16 – Rn. 9).

a.)  Dabei steht dem Anspruch nicht entgegen, dass nicht der Geschädigte selbst die Abtretungserklärung gegenüber dem Kläger vorgenommen hat, sondern seine Ehefrau. Diese hat nach § 1357 I 2 BGB insoweit den Geschädigten vertreten. Bei der Beauftragung des Sachverständigen im Rahmen der Reparatur eines Fahrzeugs der Familie ist davon auszugehen, dass etwaige Verträge mit Sachverständigen und Reparaturwerkstätten der Versorgung der Familie dienen, es sich mihin um ein Geschäft zur Deckng des familiären Lebensbedarfs handelt (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 24.5.2011 – I-1 U 220/10 -).

b.)  Dabei umfasst der Betrag die Aufwendungen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Aus diesem Gebot der Wirtschaftlichkeit hat der Geschädigte im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schaensbehebung zu wählen (BGH NJW 2009, 58). Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet, den grundsätzlich zugänglichen Markt zu erforschen, um den preisgünstigsten Sachverständigen ausfindig zu machen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Geschädigte den für ihn ohne Weiteres erreichbren Sachverständigen beauftragt (BGH Urt. v. 11.2.2014 – VI ZR 225/13 – ).

Der Darlegungslast ist regelmäßig Genüge getan, wenn die Honorarvereinbarung und die dazugehörige Rechnung des mit der Begutachtun des beschädigten Fahrzeugs beauftragten Sachverständigen vorgelegt wird. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung ist dann grundsätzlich nicht ausreichend, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen. Denn diese Rechnung und die ihr zugrunde liegende Honorarvereinbarung stellen in der Regel die Begrenzung der Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten dar und ist mithin ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 II 1 BGB. Die von dem Kläger vorgelegte Rechnung weist einen Betrag von 687,53 € aus (Bl. 9 d.A.).

Eine von dieser Rechnung abweichende Bewertung rechtfertigt sich jedoch, wenn die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von dieem bereechneten Beträge für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen. Dies ist vorlegend nicht der Fall, wobei es auf die Gesamtbetrachtung von Grundhonorar und Nebenkosten ankommt (LG Hannover Urt. v. 28.2.2017 – 9 S 5/16 Rn. 14).

c.)  Für die Schätzung des üblichen Preises gemäß § 287 ZPO zieht das Gericht die zeitnächste Honorarbefragung des BVSK aus dem Jahre 2015 heran.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die BVSK-Umfrage aus dem Jahre 2015 eine taugliche Schätzgrundlage ist (vgl. OLG München Urt. v. 19.5.2017 – 10 U 3718/16 – Rn. 27 ff.). Diese Aufstellung umfasst nunmehr auch die Nebenkosten, die gesondert neben dem Grundhonorar aufgeführt werden. Dabei kommt es im Ergebnis auf die Gesamtbetrachtung der Sachverständigenrechnung an und nicht darauf, ob einzelne Nebenkostenpositionen überhöht erscheinen. Andernfalls würde der Sachverständige schlechter stehen, der für einige Nebenkosten geringere Beträge, für andere höhere Beträge als in der BVSK-Umfrage in Rechnung stell, in der Summe der Nebenkosten aber im Rahmen der BVSK-Umfrage bleiben. Denn den überhöhten Positionen würde eine Kürzung drohen, ohne dass es bei den günstigeren Positionen zu einem Ausgleich käme, obwohl in der Summe die Nebenkosten angemessen sind. Mithin sind nicht die einzelnen Positionen in der Rechnung  des Sachverständigen den Beträgen aus der BVSK-Umfrage gegenüberzustellen, sondern die Endbeträge.

aa) Ausgehend von einer Schadenshöhe von 3.027,25 € brutto ergeben sich unter Zugrundelegung des unteren Wertes des sog. HB V-Korridors folgende Beträge:

Grundhonorar                                    458,– €
Schreibkosten  (1,80 x 5)                      9,– €
2 Kopien (-,50 x 10)                              5,– €
Fotos (2,– x 5)                                    10,– €
2. und 3. Fotosatz (-,50 x 10)               5,– €
Pauschale                                            15,– €
Kilometer (-,70 x 18 )                         12,60 €

Summe netto                                   541,60 €

Summe brutto                                 644,50 €

bb)  Demnach übersteigt der Betrag aus der Rechnung des Sachverständigen im Umfang von 687,53 € brutto die für erforderlich geschätzten Kosten in Höhe von 644,50 € brutto um weniger als 20 %. Damit liegen die Kosten noch nicht erheblich über den üblichen Kosten für die Erstellung eines entsprechenden Sacherständigengutachtens.

Dem steht auch nicht entgegen, dass in der Rechnung des Klägers Kosten für eine Audatexabfrage enthalten sind. Diese waren entsprechend der Honorarvereinbarung den Nebenkosten zugeordnet. Soweit die Beklagte bestreitet, dass diese Kosten angefallen sind, genügt dieses einfache Bestreiten nicht. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachtens ist dieses mit Hilfe der einer Audatexabfrage erstellt worden (vgl. Anlage K1, dort Bl. 10 und letzte Seite!, Bl. 18 und 23 d.A.; sowie Anlage K8 Bl. 119 f d.A.). Der Höhe der zu berücksichtigenden Kosten steht auch nicht engegen, dass der Kläger hierzu keine Rechnung vorgelegt hat. Denn es kommt vielmehr darauf an, ob die Honorarvereinbarung hierzu, auf die sich die Rechnung bezieht, unverhältnismäßig hoch ist und sich in der Gesamtbetrachtung niederschlägt. Ersteres kann ausgeschlossen werden (vgl. LG Hamburg Urt. v. 14.2.2017 – 302 S 22/16 Rn. 27 f.).

d)  Nach alledem betragen die vom Gericht zu schätzenden erforderlichen Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles 687,53 € brutto. Dies ist der Betrag, den die Beklagte nicht hätte zurückweisen dürfen. Aufgrund des bereits von der Beklagten gezahlten Betrages von 556,33 € brutto stand dem Kläger noch ein Betrag von 131,20 € brutto zu.

3.  Dem Kläger steht zudem ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Umfang von 70,20 € zu, § 249 I BGB. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 20.12.2016 die weitere Regulierung abgelehnt. Sie geriet dadurch in Verzug, § 286 II Nr. 3 BGB, denn sie lehnte die weitere Erstattung ernsthaft und endgültig ab. Dem Kläger steht es frei, sich eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung weiterer Ansprüche zu bedienen. Er ist nicht verpflichtet, eigenes juristisch geschultes Personal für derartige Schreiben vorzuhalten oder mit derartigen Schreiben zu beauftragen. Auch letzteres würde zu Kosten beim Kläger führen, die dieser  dann bei den Kosten für die Gutachten ggf. versteckt, einfließen lassen müsste, was am Ende die Geschädigten oder, wie im vorliegenden Fall, die Beklagte treffen würde. Eine Gebühr von 1,3 ist zudem angemessen.

4.  Aufgrund der endgültigen Ablehnung der weiteren Regulierung aus dem Schreiben vom 20.12.2016 geriet die Beklagte in Verzug (siehe oben!), weshalb Verzugszinsen auf die Hauptforderung zu zahlen sind, §§ 286 II nr. 3, 288 I BGB.

5.  Mit Erstattung der Kosten für den Rechtsanwalt geriet die Beklagte nach Ablauf der Frist aus dem Schreiben vom 1.2.2017 am 10.2.2017 in Verzug,weshalb insoweit seit dem Folgetag auch Verzugszinsen zu zahlen sind, §§ 286 II Nr. 1, 288 I BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird entsprechend der Hauptforderung auf 131,20 € festgesetz.

Die Berufung wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

(Es folgt die üblice Rechtsmittelblehrung. Von der Veröffentlichung wird abgesehen, Anm. d. Autors).

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Abtretung, Haftpflichtschaden, Rechtliches Gehör, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile, VHV Versicherung abgelegt und mit , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

31 Antworten zu AG Hannover sieht auch in unbezahlter Rechnung ein Indiz für die Erforderlichkeit und misst den erforderlichen Geldbetrag am Gesamtbetrag der Sachverständigenrechnung mit Urteil vom 1.6.2018 – 554 C 11056/17 -.

  1. H.R.B. sagt:

    Hallo Willi Wacker,
    es ist schön, wieder einmal von dir hier etwas zu lesen. Ich wünsche dir weiterhin gute Gesundheit, damit du noch lange hier schreiben kannst.
    Wieder einmal hast du ein interessantes Urteil hier veröffentlicht. Präzise sind auch deine Feststellungen im Vorwort. Danke.
    Weiterhin alles Gute
    H.R.B.

  2. D.M. sagt:

    @ Willi Wacker
    „So hat das AG Hannover jüngst – zu Recht – darauf abgestellt, dass die Sachverständigenkostenrechnung und die ihr zugrunde liegende Honorarvereinbarung in der Regel die Begrenzung der Erkenntnismöglichkeit des Geschädigten darstellt und mithin ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages ist. Dabei kommt es auf die Sicht des Geschädigten an, auch wenn der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten ist.“
    Das ist richtig und deshalb sollte man ergänzend leicht feststellen können, dass die Sicht des Geschädigten nicht durch die andere Sichtweite des regulierungspflichtigen Haftpflichtversicherers zu ersetzen ist.
    Mit dem Verweis auf Grundsatzentscheidungen des BGH, die übrigens -soweit angesprochen- zum Nachteil der HUK-Coburg Versicherung ergangen sind, soll offenbar der Eindruck erweckt werden, das man sich versicherungsseitig sehr wohl gesetzestreu verhalten würde. Dass ist bei kritischer Prüfung jedoch nicht der Fall. Vielmehr kann man gesetzestreu feststellen, dass sämtliche werkvertraglichen Einwendungen rechtswidriger Schadenersatzkürzungen für entstandene Gutachterkosten schadenersatzrechtlich unerheblich sind.

  3. Beatrice V sagt:

    @ Willi Wacker
    „Dabei kommt es auf die Sicht des Geschädigten an, auch wenn der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Sachverständigen abgetreten ist.“

    Diese zugestandene Sicht des Geschädigten in einer Zeitphase „ex ante“ lässt sich nicht ersetzen durch eine andere Sicht des Schädigers in einer Zeitphase „ex post“. Beachtet wird dies allerdings von allen honorarkürzenden Versicherungen überhaupt nicht und ebenso wenig von ihrem Dachverband, dem GDV, bei dem nach vertrauenswürdigen Informationen die unterschiedlichsten Kürzungskampagnen offenbar koordiniert werden, um nach einer Lücke zu suchen. Zumindest 1 Richter des VI. Zivilsenats am BGH ist dabei der Assekuranz in besonderem Maße nützlich, wie wir inzwischen mehrfach feststellen konnten. Aber auch an untergeordneten Gerichten werden die beweiserleichternden Zugeständnisse oftmals leider ignoriert.

    Beatrice V.

  4. Willi Wacker sagt:

    @ Beatrice V.

    Zu dem Thema „Indiz der Erforderlichkeit nur bei bezahlter Rechnung“, zu dem sich das AG Hannover in dem oben dargestellten Urteil klar positioniert hat, hat der VI. Zivilsenat des BGH unter Mitwirkung des Richters Wellner erneut entschieden (vgl. BGH Urteil vom 5.6.2018 – VI ZR 171/16 -). Allerdings überzeugt die Begründung auch in diesem BGH-Urteil nicht. Bereits mit der Rechnungsstellung ist der Geschädigte mit einer Zahlungsverpflichtung belastet, die er im Nachhinein auch nicht mehr mindern kann. Er ist daher, wenn er keinen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen riskieren will, notgedrungen gezwungen, die Rechnung voll zu begleichen. Daher hat die herrschende Rechtsprechung auch zu Recht die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung als zu ersetzenden Schaden anerkannt (vgl. nur: BGHZ 59, 148 ff.; BGH NJW 1986, 581 ff.; BGH NJW 2005, 1112 f.; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Die Ansicht des VI. Zivilsenates kann nud muss daher als Mindermeinung angesehen werden. Auch das dem neueren BGH-Urteil zugrunde liegende Urteil des Berufungsgerichts nahm keine Indizwirkung an. Die Untergerichte sehen daher durchaus die Rechtsprechung des VI. Zivilsenats kritisch. Zu Recht, wie ich meine. Auch das AG Hannover sah keine Indizwirkung nur in der bezahlten Rechnung.

  5. Julian D. sagt:

    Ein Ausnahmerichter am AG Hannover, dem Hausgericht der VHV, was man ansonsten an anderen Urteilen dieses AG leicht feststellen kann ? Es wär deshalb gut, wenn hier auch möglichst viele Fehlurteile des AG Hannover eingestellt würden, die auf eine Absprache hinweisen wie auch am AG Münster i.S. gegen LVM oder am AG Coburg i.S. gegen HUK-Coburg Versicherung.
    Julian D.

  6. Katrin v. T. sagt:

    Liebe Kfz-Betriebsinhaber, Kfz-Sachverständigen, Rechtsanwälte und Unfallopfer,

    handeln wir unabhängigen Kfz-Sachverständigen nicht auch überwiegend nach dem Motto: „Lesen, abhaken und zur Tagesordnung übergehen“?

    Sind wir uns eigentlich nicht der Tragweite bewusst, wenn die Prinzipien von Freiheit, Rechtsstaatlichkeit und Demokratie versicherungsseitig auch zu unseren Lasten mit Füßen getreten werden? Wie ansonsten wäre zu erklären, dass wir zu einem Schweigekartell mutieren nach dem Motto: „Es geht schon noch“.

    Ein Aufflammen der Entrüstung, begrenzt auf ein „mehr nicht“ ,genügt nicht und die Flucht in Themen, die mit der Sache nichts zu tun haben, genügt auch nicht, sondern vermittelt nur den Eindruck, dass wir so richtig für eine Änderung nicht eintreten wollen.

    Wenn die Reaktionen auf die Erwartungshaltung von Willi Wacker und der Redaktion bisher mehr als spärlich ausgefallen sind, entsetzt mich das nicht nur, sondern ich ziehe daraus die Schlussfolgerung, dass mit dem redaktionellen Bemühen um einen erträglichen Zustand bisher allenfalls Perlen vor die Säue geworfen worden sind. Ist es Bequemlichkeit, Überheblichkeit oder Dummheit oder nur ein Defizit an Empathie? Ich weiß es nicht. Aber eins weiß ich mit Sicherheit: Die Versicherer und ihre servielen Vielschreiber werden das Glas Champagner erheben und sich daran ergötzen, dass nunmehr vermutlich Ruhe einkehrt. Wer will Ihnen das verdenken? Ob sie letztlich wirklich triumphieren können, sei einmal dahingestellt.

    Unabhängig davon an dieser Stelle ausdrücklich noch einmal meinen allerherzlichsten Dank an die Chefredaktion, an Willi Wacker und alle Kommentatoren, die in der Sache und im Interesse der Unfallopfer, engagiert förderliche Beiträge geliefert haben. Ihr könnt absolut sicher sein, dass eine Menge davon haften geblieben ist und von der Öffentlichkeit unauslöschlich wahrgenommen wurde. Dieses Engagement verdient uneingeschränkte Bewunderung und Hochachtung vor Eurer Leistung, denen keiner auch nur annähernd dass Wasser reichen kann. Dir verehrter Willi Wacker, wünsche ich alles erdenklich Gute, denn Deine Beiträge haben insbesondere das Verständnis dafür gefördert, was Schadenersatz vor dem Hintergrund des § 249 S.1 BGB eigentlich bedeutet.
    D A N K E dafür.

    Herzlichst
    Ihre
    Katrin v. T.

  7. Willi Wacker sagt:

    Sehr geehrte Katrin v.T.,
    für Deine netten Genesungswünsche bedanke ich mich, wohl wissend, dass es nicht besser wird.

    Die von Dir festgestellten Reaktionen auf meinen Hinweis auf Ersatz sind wahrlich spärlich. Ein
    ernst zu nehmendes Angebot liegt vor. Allerdings fehlt die Bereitschaft, die Urteile mit einleitenden Worten zu versehen. Es wäre schön, wenn ein erfahener Verkehrsrechtler mit Schwerpunkt Schadensersatz diese Aufgabe übernehmen könnte. Hin und wider kann ich auch noch meine Meinung miteinbringen, wenn das gewünscht wird. Aber in der bisherigen Form geht es – leider – nicht mehr.

    Ob die Sektkorken knallen, weiß ich nicht. Die Rechtsprechung scheint sich auch im LG-Bezirk Saarbrücken zu drehen. Selbst der Vors. Richter der 13. Zivilkammer des LG Saarbrücken hat mit Berufungsurteil vom 17.11.2017 – 13 S 45/17 – jetzt die Bagatellschadensgrenze im Einzelfall auf unter 715,– €, wie sie der BGH angenommen hatte, herabgesetzt. Bei einem Schadensbetrag von 630,78 € hat die sog. Freymann-Kammer die Einschaltung eines Sachverständigen für erforderlich erachtet und die Kosten des Sachverständigen der eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtvrsicherung angelastet. Welch Wunder in Anbetracht der sonst zurückhaltenden Rechtsprechung des LG Saarbrücken.

    Wenn meine Beiträge tatsächlich Verständnis dafür geweckt haben, zu verstehen, was Schadensersatz nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall bedeutet, so freut mich das. Dem CH-Blog wünsche ich daher weiterhin guten Erfolg!

    Willi Wacker

  8. Iven Hanske sagt:

    Willi und CH werden unsterblich, da es die reale Basis berühert und das Medium Internet erfolgreich nutzt. Ich weiß garnicht, wie lange ich hier aktiv mitstreite. Jedoch weiß ich, wie oft ich die oft zeitnahen Informationen nutzen und erfolgreich verwerten konnte. So hatte ich Letztens den Vorteil, ein neues BGH Urteil zu verwerten, wobei im anschließenden 2. Prozess sich die HUK Vertreter damit im Bezug auf die Indizwirkung rühmen wollten. Der für meinen Rechtsanwalt und dem Richter neue Drops war gelutscht, Danke. Ich würde gern mithelfen und für Verbesserungen investieren, denn eines sollte Klar sein, die Versicherer sind mit Ihrer Datenbank besser aufgestellt! Bin bereit für ein CH Treffen zur Schaffung einer Organisation, wenn es gewollt ist und auch Peter, Virus usw. mithelfen. Peter und Willi haben da was geschaffen, was im Sinn und in der Leserschaft sehr beeindruckt, es soll in der Form weiterleben, oder?

  9. Fred Fröhlich sagt:

    @ Iven Hanske

    uneingeschränkte Zustimmung!
    Auch ich bin bereit mitzumachen. Aber wie Willi Wacker bereits ausführte, sollte das „ein erfahrener Verkehrsrechtler mit Schwerpunkt Schadensersatz“ sein. Ich für meine Person (bin nur ein SV) kann das nicht leisten. Aber ich bin bereit, mir übertragene Aufgaben zu erledigen, ebenso für den Betrieb von CH finanzielle Mittel bereitzustellen.
    Willi Wacker: für dich persönlich alles Gute und Mega – Dank für die geleistete Arbeit bei CH

  10. SV im Ruhrpott sagt:

    Ich lese hier schon lange als unabhängiger SV mit, heute nun mein erster Post. Neben allem guten was diese Seite zu bieten hat muss ich jedoch sagen dass die Inhalte sich im Laufe der Jahre thematisch stark verlagert haben. Die Seite bietet im Wesentlichen nur noch Inhalte für Sachverständige und immer weniger unmittelbar für Verbraucher. Das ist schade denn somit wechselt schließlich auch die Leserschaft und damit das erreichbare Klientel.

    Das wir heute eine BGH gegebene Konstellation haben die es dem SV nicht mehr wirtschaftlich möglich macht offene Gutachtenrechnungen im eigenen Namen einzufordern ist sicher mehr als nur bedauerlich.

    Seine eigene wertvolle Zeit jedoch dafür einzusetzen es irgendwie ohne Rücksicht auf eigene Zeitaufwendungen und Wirtschaftlichkeitsgebote trotzdem wenigstens teilweise zu schaffen die Versicherungen gerichtlich zur Zahlung verurteilen zu lassen halte ich für wenig sinnvoll.

    Es wäre wirtschaftlicher und der aktuellen Rechtsprechung des BGH angepasster die Unfallopfer aufzuklären, so das diesen irgendwann einmal allgemein bewusst ist das DIESE SELBER den Anspruch auf Schadenersatz haben und diesen auch durchsetzen lassen können. Jedoch das die Begleichung der offenen Werklohnforderungen, egal ob nun die des SV, Reparaturbetriebes oder auch des Autovermieters davon eine völlig unabhängige Pflicht ist.

    Aufklärung ist besser als irgendwie in nahezu selbstzerstörerischem Aufwand (zeitlich und auch finanziell) auf eine vom BGH defakto in die Unnutzbarkeit gestellte Option der Schadenregulierung zu bestehen.

    Vielleicht ist mit einem anstehenden Wechsel auf Captain HUK der Weg leichter (ohne die unendliche bisherige Leistung hier schmälern zu wollen) zu bewerkstelligen.

    Mit neuer Rechtsprechung und Gesetzgebungen müssen wir uns arrangieren wenn wir selber nicht in der Lage sind diese ernsthaft zu ändern als Sachverständige

  11. R-REPORT-AKTUELL sagt:

    @ V im Ruhrpott

    Schön, dass auch unabhängige Sachverständige schon lange das auf captain-huk.de Dargebotene lesen.
    Die von dir angesprochene thematische Verlagerung ist abgestellt auf eine sich teilweise augenfällig wandelnde Rechtsprechung zu Lasten der Unfallopfer und ist als solche aktuell am Thema. Nicht ohne Grund lesen auch Redakteure, Richterinnen und Richter, Rechtsanwälte, Inhaber und Mitarbeiter von Kfz-Betrieben, Abschleppdienste, Mietwagenfirmen und natürlich auch die Versicherungen, das, was auf captain-huk.de zu lesen steht und kommentiert wird. So sind in weniger als 1 ½ Monaten mehr als 35.000 Meldungen „Gelesen“ schon beachtlich und sind mit Deiner Einschätzung nicht in Einklang zu bringen.
    Die Redaktion hat ihre Aufgabenstellung deshalb schon richtig verstanden und professionell umgesetzt.
    Man muss sich auch keine völlig unnötigen Sorgen machen und befürchten, dass die Leserschaft wechseln würde, denn captain-huk.de hat nach wie vor die Belange der Unfallopfer sehr wohl im Auge und dass die Versicherer nicht mehr mitlesen, ist ebenfalls nicht zu befürchten, denn wer mit Verstand liest, kann dem Dargebotenen auch eine Menge abgewinnen.
    So haben wir unten auf unserem Briefpapier in der Fußzeile den nützlichen Hinweis stehen:
    “Aktuelle Informationen zur Unfallschadenregulierung finden Sie auf captain-huk.de und auf unfallzeitung.de“.
    Du schreibst: „Das wir heute eine BGH gegebene Konstellation haben die es dem SV nicht mehr wirtschaftlich möglich macht, offene Gutachtenrechnungen im eigenen Namen einzufordern, ist sicher mehr als nur bedauerlich.“
    Offenbar liest Du captain-huk.de nicht regelmäßig oder unvollständig, denn ansonsten wäre dieser Kommentar von Dir kaum verständlich.
    Natürlich ist genau das, was Du dann weiter ausführst, das Ziel der Versicherungen, denn tatsächlich geht es nicht um Überhöhungen, Nichterforderlichkeit usw., sondern vielmehr darum, die unabhängigen Kfz-Sachverständigen bei Kfz-Werkstätte, Rechtsanwälten, Unfallopfern und last not least bei Gerichten in ein schlechtes Licht zu rücken, um eigene Zielsetzungen leichter verwirklichen zu können.
    Wenn Dir jedoch an der Wahrung Deiner Unabhängigkeit weniger gelegen ist, kannst Du selbstverständlich auch durch einfaches Ausbuchen von Kürzungsbeträgen einen bequemeren Weg wählen. Man muss sich jedoch nicht der aktuellen Rechtsprechung eines BGH allein aus wirtschaftlichen Erwägungen „anpassen“, denn nur tote Fische schwimmen mit dem Strom und das ist leider auch bei Kfz-Sachverständigen inzwischen eine beliebte Route, wenn auch das Siegel der Unabhängigkeit damit entsorgt wird.
    Gerade wcaptain-huk.de und unfallzeitung.de haben in Sachen Unfallopferaufklärung deutlich mehr geleistet als jeder Berufsverband der Kfz-Sachverständigen. Diese Internetportale sind somit den Herausforderungen des Alltags in der Unfallschadenregulierung in jedweder Weise gerecht geworden und erfreuen sich auch gerade deshalb eines großen Zuspruchs.
    Wenn Du einmal verinnerlichst, worauf die uns versicherungsseitig angetragenen Fremdsteuerung angelegt ist, wirst Du vielleicht schnell merken, dass damit der Versuch verbunden ist, unser gesamtes gesellschaftliches Zusammenleben zu überwuchern. Das Ziel? Diffamierung des Eigensinns, Gesinnungsnötigung, „Im Gleichschritt marsch!“ Will man sich den Übergriffen dieses gefräßigen Zurichtungswillens entziehen, muss man entweder ignorant sein oder – bei Licht besehen – erhebliche Nachteile in Kauf nehmen. Damit wird Dummheit zum letzten Reservat des sich verflüchtigenden selbstständigen und selbstbestimmenden Menschen.
    R-REPORT AKTUELL

  12. Iven Hanske sagt:

    # SV im Ruhrpott
    und das LG Darmstadt 05.09.2018, Az. 23 O 386/17 ändert den §249 BGB und es gibt keine fiktive Abrechnung mehr, so ein Schwachsinn, dafür haben wir noch ein Rechtssystem und im dortigen Fall die Berufung.
    Ich lese hier gerade in der letzten Zeit soviel was nicht mit SV Kosten zu tun hat, so dass ich die Kritik nicht nachvollziehen kann.
    Schwimmen die Fische im Ruhrpott mit dem Strom?
    So ein Unsinn was ich hier lesen muss „neue Gesetzgebung und neue Rechtsprechung“, die gibt es nicht! Man muss nur verstehen „wollen“ was an BGH Entscheidung vergleichbar ist und was nicht, so z.B. die Indizwirkung der Rechnung oder nicht – mit oder ohne Zahlungsverpflichtung des Geschädigten. Gleiches gilt für den § 249 Abs 1 oder 2 (tatsächlich oder fiktiv), denn nicht das Gesetz sondern die Lobbyisten sind das Problem, welche auf angeblich neutraler Entscheidungsebene das Gesetz und die ZPO aushebeln. So z.B. auch § 287 ZPO, denn dieser wurde zur Beweiserleichterung des Geschädigten geschaffen und wird von den Unseriösen zum Gegenteil rechtswidrig missbraucht. Gleiches beim §242 BGB, denn Treu und Glauben ist auch ein Gesetz, was nicht geändert wurde, jedoch von den Unseriösen ignoriert wird, so z. B. beim ständigen Bestreiten der Aktivlegitimation, trotz besseren Wissen und vorprozessualen Regulierung. So erklärt die ZPO für alle und gerade auch für die Winkeladvokaten der Versicherer die Wahrheit vorzutragen, wenn dass nicht mehr gilt und von Entscheidern unterbunden wird, so bräuchten wir auch keine Gesetze und es gilt das Faustrecht. Nein wir müssen für die Rechtstaatlichkeit kämpfen, denn unseren Kindern sollte das Faustrecht, Diktatur und Bürgerkrieg erspart bleiben!

  13. Alexander Albrecht K. sagt:

    @ Iven Hanske

    „So z.B. auch § 287 ZPO, denn dieser wurde zur Beweiserleichterung des Geschädigten geschaffen und wird von den Unseriösen zum Gegenteil rechtswidrig missbraucht.“

    Lieber Iven, Du hast mit Deinem engagierten Kommentar den Finger in die Wunde gelegt und den Nagel auf den Kopf getroffen.
    Vielen Dank für Dein unermüdliches Engagement.
    Auch Dein Hinweis auf die Pflichten des Bundeskartellamtes und und der Wettbewerbszentrale ist inzwischen mehr den je überlegenswert. Beide Institutionen müssen jedoch mit einer fundierten Situationsdarstellung angestoßen werden.
    Wenn ich mich erinnere, dass in der Vergangenheit der Versuch eines Berufsverbandes vorwiegend deshalb gescheitert ist, weil der betroffenen Versicherung nicht nachgewiesen werden konnte, dass sie als Wettbewerber anzusehen war, so isst da sicher eine Panne passiert, denn gerade diese Versicherung beschäftigt Haussachverständige und hält nur für angepasste Sachverständige und für eine Sachverständigenorganisation die Fahne hoch, die willig nach den Vorgaben des hauseigenen Versicherungstableaus abrechnen.
    Wenn das für sich allein nicht schon eine eklatante Wettbewerbsverzerrung ist, dann muss man schon blind sein oder sich zumindest blind stellen, um das nicht zu erkennen oder erkennen zu wollen.
    Bleibt schlussendlich festzuhalten, dass zwischen der Sichtweite und Sichtweise des SV im Ruhrpott zu Deinem Statement Welten liegen. Daran erkennt man sehr genau die unselige und bedenkliche Auswirkung auf das Individuum Mensch und die Gesellschaft.

  14. Lohengrin sagt:

    @Iven Hanske
    „Gleiches gilt für den § 249 Abs 1 oder 2 (tatsächlich oder fiktiv), denn nicht das Gesetz sondern die Lobbyisten sind das Problem, welche auf angeblich neutraler Entscheidungsebene das Gesetz und die ZPO aushebeln. So z.B. auch § 287 ZPO, denn dieser wurde zur Beweiserleichterung des Geschädigten geschaffen und wird von den Unseriösen zum Gegenteil rechtswidrig missbraucht.“

    Nur zur Erinnerung erlaube ich mir den Hinweis zur Bedeutung des § 287 ZPO:

    “ Im Rahmen des § 287 ZPO spricht die Beweis – und Darlegungslast für den Geschädigten, so dass für eine Schadenshöhenschätzung nach § 287 ZPO nebst Kürzung kein Raum mehr ist.“
    (W. W. -Kommentar)

    IX. Zivilsenat des BGH nimmt einen Schaden auch dann an, wenn eine Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung einen Vermögenslosen trifft (BGH Urteil vom 10.10.1985 – IX ZR 153/84 -).
    1. Der XI. Zivilsenat des BGH entscheidet zum § 287 ZPO mit Urteil vom 19.3.2002 – XI ZR 183/01 -.
    2. Auch der IX. Zivilsenat des BGH entschied mit Urteil vom 30.3.2000 – IX ZR 53/99 – zu § 287 ZPO.
    3. BGH stellt mit klaren Worten im Urteil vom 24.9.1986 – IVa ZR 236/84 – die Bedeutung des § 287 ZPO dar.
    4. BGH urteilt zu der Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung als Schaden mit Urteil vom 29.6.1972 – II ZR 123/71 -.
    5. VI. Zivilsenat des BGH entscheidet zu den Kriterien der Schadenshöhenschätzung im Sinne des § 287 ZPO mit Urteil vom 6.6.1989 – VI ZR 66/88 -.
    Eingefügt aus captain-huk.de
    ——————————————————————————————————————–
    17.06.2017 14:10
    Auch der IX. Zivilsenat des BGH sieht in § 287 ZPO keinen besonders freigestellten Tatrichter mit Berechtigung zur Schadenskürzung, sondern eine Darlegungs- und Beweiserleichterung des Geschädigten mit Revisionsurteil vom 19.1.2006 – IX ZR 232/01 -.

    Eine  Kürzung von konkret durch eine Rechnung nachgewiesenen und belegten Schadenspositionen ist daher über § 287 ZPO auf alle Fälle nicht begründbar.

    Es zeigt sich immer mehr, dass die Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des BGH als absolute Mindermeinung angesehen werden muss. Auch der VI. Zivilsenat unter Vorsitz von Bundesrichter Galke muss sich fragen lassen, ob seine eigenwillige Interpretation des § 287 ZPO so in der angewandten Weise gerechtfertigt ist?

    bb) § 287 ZPO soll die normalen Darlegungs- und Beweisanforderungen im Falle der Entstehung und Höhe eines Schadens (§ 287 Abs. 1 ZPO) und im Falle sonstiger vermögensrechtlicher Streitigkeiten nur bezüglich der Höhe (§ 287 Abs. 2 ZPO) abschwächen und so verhindern, dass materiell berechtigte Ansprüche an prozessualen Anforderungen scheitern (vgl. Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2006, Bd. 2 Teilbd. 2, § 287 Rn. 2; Prütting, in: MüKo-ZPO, 3. Aufl. 2008, Bd. 1, § 287 Rn. 1; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, Bd. 4, § 287 Rn. 1). Die Norm soll in erster Linie den Geschädigten entlasten, das Gericht hingegen nur bedingt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2002 – XI ZR 183/01 -, NJW-RR 2002, S. 1072 ; Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 287 Rn. 6). Für eine Schätzung ist deshalb dann kein Raum, wenn das Fachgericht den Schaden ohne Schwierigkeiten exakt berechnen kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 287 Rn. 2; ähnlich Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 287 Rn. 9: „Das Gericht darf sich nicht mit grober Schätzung begnügen, wo eine genauere Schätzung möglich ist“.).

    Das gilt umso mehr, als der VI. Zivilsenat in seinen jüngsten Entscheidungen im Rahmen des § 287 ZPO einen Teil der Urteile zitiert, die hier veröffentlicht sind, und die eine Darlegungs- und Beweiserleichterung des Geschädigten annehmen. 

    bb) § 287 ZPO soll die normalen Darlegungs- und Beweisanforderungen im Falle der Entstehung und Höhe eines Schadens (§ 287 Abs. 1 ZPO) und im Falle sonstiger vermögensrechtlicher Streitigkeiten nur bezüglich der Höhe (§ 287 Abs. 2 ZPO) abschwächen und so verhindern, dass materiell berechtigte Ansprüche an prozessualen Anforderungen scheitern (vgl. Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2006, Bd. 2 Teilbd. 2, § 287 Rn. 2; Prütting, in: MüKo-ZPO, 3. Aufl. 2008, Bd. 1, § 287 Rn. 1; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, Bd. 4, § 287 Rn. 1). Die Norm soll in erster Linie den Geschädigbb) § 287 ZPO soll die normalen Darlegungs- und Beweisanforderungen im Falle der Entstehung und Höhe eines Schadens (§ 287 Abs. 1 ZPO) und im Falle sonstiger vermögensrechtlicher Streitigkeiten nur bezüglich der Höhe (§ 287 Abs. 2 ZPO) abschwächen und so verhindern, dass materiell berechtigte Ansprüche an prozessualen Anforderungen scheitern (vgl. Ahrens, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2006, Bd. 2 Teilbd. 2, § 287 Rn. 2; Prütting, in: MüKo-ZPO, 3. Aufl. 2008, Bd. 1, § 287 Rn. 1; Leipold, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, Bd. 4, § 287 Rn. 1). Die Norm soll in erster Linie den Geschädigten entlasten, das Gericht hingegen nur bedingt (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 19. März 2002 – XI ZR 183/01 -, NJW-RR 2002, S. 1072 ; Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 287 Rn. 6). Für eine Schätzung ist deshalb dann kein Raum, wenn das Fachgericht den Schaden ohne Schwierigkeiten exakt berechnen kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 287 Rn. 2; ähnlich Foerste, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 287 Rn. 9: „Das Gericht darf sich nicht mit grober Schätzung begnügen, wo eine genauere Schätzung möglich ist“.).

    Danke für Deinen Kommentar, Iven.

  15. Buschtrommler sagt:

    Es wurden keine Gesetze / Verordnungen (zumindest wesentlich) geändert. Es wurde / wird „nur“ immer mehr deren Interpretation ausgelutscht zu Ungunsten von Geschädigten.
    Inwieweit sich solche Schrauben noch weiter zudrehen lassen hängt mit von den entsprechenden „Playern“ an allen Fronten ab.
    Sachliche Aufklärung gegenüber den jeweiligen Auftraggebern und Ehrlichkeit ist kein Rennpferd, aber man gelangt auch zum Ziel.

  16. D.H. sagt:

    @ Iven Hanske
    Hallo, Iven,
    Du hast im beurteilungsrelevanten Zusammenhang mal wieder Sinn und Zweck des § 287 ZPO angesprochen und es scheint angezeigt, gerade das Thema auch noch einmal in der gebotenen Ausführlichkeit wie folgt abzuzirkeln, weil die schadenersatzrechtliche Anwendung in der Vergangenheit oftmals missverstanden worden ist:

    Die Schadensermittlung nach § 287 ZPO
    Die Fehlerhaftigkeit der Anwendung des § 287 ZPO mit der Aufgabe, die Erforderlichkeit entstandener Gutachterkosten als schadenregulierungspflichtig zu verdeutlichen, könnte einen fassungslos machen, da der von einigen Abteilungsrichtern gezogene Schluss über die Anwendung und gesetzlicher Ausfüllung des § 287 ZPO schlechthin unhaltbar ist, weil die richterliche Schadensermittlung auf grundsätzlich falschen bzw. offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer Acht gelassen worden sind, wobei der jeweilige Tatrichter die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihrer Auswertung in den Urteilsgründen nicht ausreichend dargelegt hat (Vgl.. BGH VersR 1962 824; Arndt DRiZ. 1970, 202.), denn eine nicht veranlasste Prüfung von Einzelpositionen im Zuge einer Schadenhöhenschätzung ergibt nicht gegenteiliges.

    Von der Vorschrift des § 287 Absatz 1 ZPO darf selbstverständlich kein Gebrauch gemacht werden, wenn die Schadenshöhe unschwer in anderer Art und Weise aufzuklären ist und für einen solchen Fall wäre ein Verfahren nach § 287 ZPO keine pflichtgemäße Ermessensausübung, sondern Willkür.

    Die Vorschrift soll in Zweifelsfällen eine angemessene Entscheidung ermöglichen, nicht jedoch den Richter von seiner Aufklärungspflicht freistellen (Vgl. RG JW 1901, 398 Nr. 11; OLG Köln JurBüro 1969, Sp. 645).

    In den hier inrede stehenden Fällen ist die Aufklärung zur Höhe rechtswidrig gekürzter Gutachterkosten weder unverhältnismäßig schwierig, geschweige denn unmöglich, zumal nach dem Gesetz, der beurteilungsrelevanten BGH Rechtsprechung regelmäßig keine Veranlassung besteht, auf eine Lösung über den § 287 ZPO zurückzugreifen, da die von der Beklagtenseite erhobenen Ein-wendungen nicht erheblich sind, was eine unsubstantiiert behauptete Nichterforderlichkeit oder aber Überhöhung angeht.

    Was nun die Substantiierungslast in Verbindung mit dem § 287 ZPO angeht, so kommt es gerade hier auf einzelne Posten/ Positionen einer Schadensberech-nung nicht an (Wieczorek, ZPO, § 287 Anm. D I a, I a 2).

    Im Übrigen greift das Gericht regelmäßig auf dem Geschädigten unbekannte Schätzungsinhalte zurück, ohne die für die Schätzung erforderlichen Einzelheiten darzulegen, wozu es nach § 139 ZPO verpflichtet wäre.

    Da das Gericht somit auch bei Anwendung des § 287 ZPO um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht sein muss, darf es Beweisanträge nicht willkürlich übergehen, ist also – in Grenzen – auch hier an das Verbot der Beweisantizipation gebunden (OLG Köln JurBüro 1969, Sp. 645).

    Gleichwohl geht das freie Ermessen des Gerichts jedoch keineswegs so weit, dass es bei der Feststellung des Schadens den von den Parteien oder von einer Partei vorgebrachten Prozessstoff unberücksichtigt lassen darf (BGH VersR 1953, 31 (Vorinstanz OLG Koblenz VersR 1952, 103).

    Die Frage der Beweislast kann bei einer Entscheidung nach § 287 ZPO auf ganz andere Weise dann bedeutsam werden, wenn ihre Verkennung dazu führt, dass die Schadensermittlung auf fehlerhaften Erwägungen aufbaut, wie aus den jeweiligen Urteilen zu Lasten der Geschädigten abgreifbar.

    Auch bei der Schätzung muss sich das Gericht ungeachtet aller ihm eingeräumten Ermessensfreiheit und ausschließlich schadenersatzrechtlich orientiert am konkreten Fallgeschehen orientieren!

    Auch wenn es dem Tatrichter nicht verwehrt ist, fallfremde Berechnungsarten anzuwenden, wenn diesen die Eigenschaft von Erfahrungsregeln zukommen, kann vor diesem Hintergrund nicht auf eine BVSK-Honorarbefragung 2015 zu-rück gegriffen werden, weil bereits im Ansatz dabei die Eigenschaft von Erfah-rungsregeln nicht festgestellt werden kann, da insoweit auf werkvertragliche Bemessungsfaktoren abgestellt wird und auf Mittelwerte, die angeblich bundeseinheitlich zu berücksichtigen wären, wie aber auch auf Nebenkostenpositionen, die aufgrund falscher Angaben schon im Grundhonorar enthalten sein sollen.

    Es wurde vorstehend schon herausgestellt, dass die besonders freie Stellung des Gerichts im Rahmen des § 287 ZPO nicht gleich Bindungslosigkeit ist.

    Auch das Ziel jeder „Schätzung“ muss sein, unter Berücksichtigung aller wert-bildenden Faktoren den tatsächlich aufzuwendenden Betrag so genau wie möglich zu erfassen (BGH VersR 1965, 85), was nach den zur Anwendung gebrachten BVSK-Honorartableau 2015 allein schon deshalb nicht möglich ist, weil da-mit Nebenkosten von einem der Versicherungswirtschaft nahestehenden Berufsverband vorgegeben werden mit dem Rat, die in den Nebenkosten enthaltenen „Gewinnanteile“ in das Grundhonorar zu verlagern, was bedeuten würde, dass bei unzulässiger Schätzung von Einzelpositionen im Nebenkostenbereich und deren ebenfalls unzulässige Kürzung diese Kürzungen dem Grundhonorar wiederum zuzuschlagen wären.

    Soweit ist es augenscheinlich den besonders freigestellten Tatrichtern bisher unbekannt, dass neben der im Internet veröffentlichen BVSK-Befragung offen-sichtlich auch nach Postleitzahlbereichen erstellte Befragungen existieren, die aber selbst den BVSK-Mitgliedern bisher nicht zur Verfügung gestellt wurden und die BVSK-Geschäftsführung sich offensichtlich auch weigert diese mit ab-weichenden Zahlenwerten versehenen Regionalerhebungen zur Verfügung zu stellen.

    Ob sich bei einer Zurverfügungstellung die bisher angesprochenen Beurteilungskriterien grundsätzlich ändern würden, sei dahin gestellt.

    Jedenfalls ist festzuhalten, dass bei der Schadensermittlung oder der Ermittlung der Höhe einer Forderung alle brauchbaren Tatsachen für die Schätzung beizuziehen sind und ob diese Tatsachen von den Parteien vorgetragen worden sind, ist belanglos.

    Die freie Stellung, die dem Richter durch § 287 ZPO eingeräumt ist, soll es ihm ermöglichen, ohne formale Bindung nahe an die tatsächliche Sachlage heranzukommen.

    Deshalb muss auch die Schätzung möglichst genau sein!

    Es geht nicht an, abgerechnete Rechnungspositionen als Schadensersatz abzuerkennen, wenn die Klägerpartei Unterlagen beibringt, die eine rechnerisch einwandfreie Ermittlung ermöglichen. Ein solches Verfahren wäre keine einwandfreie Ausübung des Ermessens, sondern Willkür und würde sich auf Zubil-ligung von Schadenersatz beschränken.

    Die Ausübung des freien Ermessens enthebt den Richter nicht der Notwendigkeit, schätzungsbegründende Tatsachen, die sich ihm für die Schadensermittlung oder für die Zeit der Schadensentstehung bieten, aus dem Parteivorbringen zu würdigen und seiner Schätzung zugrunde zu legen (BGH LM § 7 d. 3. DVE/ UmstG Nr.1).

    Sobald eine Schätzung nach § 287 ZPO nur aufgrund besonderer Sachkenntnis möglich ist, wird der Tatrichter durch Rechtsprechung des BGH jedenfalls dann beschränkt und zur Beweiserhebung gezwungen, wenn es sich um Fragen handelt, die für die Streitentscheidung eine zentrale Bedeutung haben, wie es in Vorgängen der hier inrede stehenden Art festzustellen ist.

    Der Verstoß gegen § 249 S. 1 BGB und gegen die begrifflichen Merkmale eines jeden Schadensersatzes kann nicht damit gerechtfertigt, dass nach § 287 Absatz 1 ZPO „das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“ darüber „entscheidet“, wie hoch sich der Schadenersatz beläuft. Diese Bestimmung bedeutet, dass das Gericht im Gegensatz zu historischen Regelungen nicht an feste Beweisregeln gebunden ist. Sie bedeutet entgegen einer fehlerhaften Auffassung nicht, dass das Gericht ohne strenge Gebundenheit an die Tatsachen und die Regeln der allgemeinen Erfahrung sowie der Gesetzte der Logik eine „freie Schadensregelung“ vornehmen und sich dadurch der Mühen einer sorgfältigen Beweiserhebung und objektiv begründeten Beweiswürdigung entheben darf.

    § 287 ZPO ändert als rein beweisrechtliche Bestimmung nichts an der sachlich rechtlichen Lage, dass der Schädiger vollen Schadenersatz schuldet und diese Rechtspflicht den in § 249 Satz 1 BGB bestimmten Inhalt hat. Diesen hat das Gericht in jedem Fall einzeln zu erkennen und kann nicht gemäß § 287 ZPO über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten verfügen. Sind in einem Prozess unter Beweisantritt Tatsachen behauptet, aus den sich ein zu ersetzen-der Nachteil des Geschädigten ergibt, muss Beweis erhoben und müssen bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden. Insoweit scheidet jede Schätzung aus.

    Soweit die erkannten Tatsachen keinen genauen Schluss zulassen, ist die dann unvermeidliche Schätzung nicht frei sondern an die Tatsachen gebunden und nur in den sich aus diesen ergebenden Grenzen statthaft. Allein darin kann die vom Bundesgerichtshof insoweit zu Recht geforderte „richtige Schätzungsmethode“ bestehen. Tatsachen fremde Spekulationen sind im beurteilungsrelevanten Zusammenhang auch dann nicht zulässig, wenn sie als „methodisch“ dargestellt, zum Beispiel auf fiktive Zahlenreihen gestützt und in scheinhafte „Berechnungen“ gekleidet werden, die zudem noch negieren, das nicht auf Einzelpositionen abzustellen ist, sondern auf eine Schadenhöhenschätzung, also die Summe aller Einzelpositionen.

    Würde man aufgrund willkürlich behaupteter Umstände anders verfahren, wäre es dem Gericht gestattet, ohne Gebundenheit an den mehr oder weniger tat-sächlichen Schaden nach Gutdünken über den streitigen Schadenersatzanspruch zu entscheiden, wie aus einigen Urteilen ersichtlich.

    Im beurteilungsrelevanten Zusammenhang muss auch eindeutig die Frage verifiziert werden, was einen Geschädigten und damit ein über dessen Schadenersatzanspruch urteilendes Gericht die vermeintlichen brauchbaren Honorarerhebungen von Versicherungen oder von Berufsverbänden angehen und mit welcher rechtlichen Begründung die Geschädigten diese zu ihrem Nachteil gegen sich gelten lassen müssten?

    Nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 249 Satz 1 BGB hat der Schadenersatzpflichtige „den Zustand herzustellen“, „der bestehen würde, der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“. Von der Herstellung eines anderen Zustandes nach einer ex post Betrachtung des Gerichts unter Anwendung des § 287 ZPO ist im Gesetz nur dann die Rede, soweit genauere Erkennungsmöglichkeiten nicht verfügbar sind, was hier nicht festgestellt werden kann.

    Schließlich stellt sich überhaupt die Frage, ob die hier favorisierte Beiziehung einer tatsächlich nicht existierenden Honorarerhebung (wegen Vorgaben) beweisrechtlich zulässig ist, denn die Ersteller sind keine geschulten Marktforscher und erst recht keine öffentlich bestellten und vereidigten Honorarsachverständigen.

    Die auf nicht ausreichend kontrollierbare Weise insoweit von Privatpersonen erstellten „Listen“ sind den Geschädigten praktisch unzugänglich und die Verfasser stehen zumindest teilweise im Dienst von Interessenten, deren Interes-sen darin bestehen, den Schadenersatz so niedrig wie möglich zu halten (s. Gesprächsergebnis (BVSK / HUK-Coburg).

    Wenn die Gerichte solche „Listen“ wie Gesetze bzw. sogar wie Gebührenordnungen anwenden, ohne die dagegen bestehenden rechtlichen Bedenken auch nur mit einem Wort zu erwähnen, muss dies auf Zurückweisung stoßen.

  17. SV im Ruhrpott sagt:

    Da sich viele die Mühe gemacht haben zu schreiben bin ich gerne bereit dem einen oder anderen auch Rede zu stehen

    @ R-REPORT-AKTUELL

    Wenn wir schon beim du sind muss ich dir trotzdem sagen das von Ausbuchen oder Kürzungen akzeptieren nicht die Rede war. Das hast du scheinbar falsch eingelesen. Zu deiner Beruhigung sei gesagt das ALLE erbrachten Leistungen berechnet UND VOLLSTÄNDIG IMMER IN OHNE AUSNAHME auch kassiert werden!
    Jedoch scheint es so das verschiedene SV es leider heute nötig haben mit Dingen um Aufträge zu werben welche nicht deren wirkliche fachliche Leistung darstellen.

    Ein Beispiel aus anderem Handwerk:

    Ein Sturm deckt mein Hausdach ab. Ich lasse von 3 Dachdeckern Angebote erstellen. Jeder will den Auftrag, jeder wirbt damit wie klasse er sein Handwerk versteht und wie gut die Qualität seiner Arbeit ist. Soweit so gut, anderes haben wir auch nicht erwartet.
    Gäbe es keine Dinge die diese an Ihrer Arbeit auszeichnet so müssten sie mit etwas anderem werben.
    Dann könnten die mir z.B. anbieten dass diese mit meiner Versicherung sich freiwillig herumschlagen würden und sie mir das Haftungsrisiko etc. abnehmen würden falls die Versicherung nicht oder nicht vollständig den Schaden begleichen würde.

    Wenn das deren wichtigstes Qualitätsmerkmal wäre würde ich als Kunde mir doch Gedanken machen.

    Fakt ist:
    In keinem Anderen Handwerk außer der KFZ-Branche gibt es derart unseriöse Versprechen!

    Zweifels ohne bin auch ich zu 100% dafür das es per Gesetz verboten sein müsste das Versicherungen Unfallopfer Sachverständige anbieten oder gar versuchen direkt Termine dafür zu erschleichen.

    Es ist schließlich eine gewerbsmäßig angelegte „Geschädigtenverarsche und Betrügerei“ die sich die Gut- und Leichtgläubigkeit vieler Unfallofer in einem Augenblich derer Unsicherheit zu Nutze macht.

    Aber es sollten sich auch alle die SV einmal an die Nase fassen welche ebenfalls gerne auf beiden Hochzeiten tanzen wollen. Haftpflicht und Kasko – – das sind zweit gegensätzliche Interessengruppen, wer Kaskogutachten anbietet kann kein neutraler SV für Haftpflichtschadengutachten sein. Wer jetzt aufspringt und anderer Meinung ist dem sei gesagt das die Versicherungen bei Ihm bereits so viel Erfolg hatten das er dieses offensichtlich nicht einmal mehr bemerkt.

    @ Iven Hanske

    Ihr Post ist leider etwas konfus, Sie springen in verschiedenen Themen, Zusammenhängen und Fakten wahllos umher so das auch Ihr Befürchtung eines Bürgerkrieges mir nicht weiterhelfen kann Sie zu verstehen. Ich entnehme Ihrem Post allerdings das Ihnen das Wort Indizwirkung bekannt ist und empfehle das dazu gehörige BGH Urteil noch einmal konzentriert zu studieren. Ferner gebe ich Ihnen als Info das Sie mit Ihrem Kunden einen Werkvertrag haben, dessen Bedeutung sie offensichtlich nicht voll erfasst haben.

    Ihren Unmut über das hintergehen des BGH von Gesetzen sowie das Missachten der BGH Vorgaben durch AG LG und OLG teile ich mit Ihnen ohne Frage.

    @ Buschtrommler

    Absolut richtig es wurde nichts wesentlich geändert in der BGH Rechtsprechung. Genaugenommen wurden im Wesentlichen nur drei Worte hinzugefügt.

    „Von ihm beglichenen“

    Das waren die entscheidenden Worte! Aber diese machen viel aus.

    Schlusswort:
    Natürlich ist es schade für alle die SV welche die Abrechnung der SV Kosten mit der Versicherung ohne Geschädigtenhaftung hierbei als „das Argument“ zur Auftragserlangung genutzt haben.
    Viel trauriger jedoch ist es zu sehen das dieses offensichtlich für eine nicht unbedeutende Anzahl von SV deren offensichtlich beste Leistung dargestellt hatte. Ich erinnere dabei an das obrige Beispiel mit dem Dachdecker. Würde es beispielweise eine qualitative Zugangsbeschränkung in den Berufsstand der SV geben, ohne die jetzt in einer Möglichkeit zu benennen, so wäre der Markt derart bereinigt und die Qualität der Gutachten sicher entsprechend höher das solche und noch folgende Gesetze und Rechtsprechungen uns sicher erspart bleiben könnten.

    Schaut doch einmal auf die Internetseiten so mancher SV die dort keinen geraden Satz gepaart mit Rechtschreibfehlern und Inhaltlichem Nonsens veröffentlichen.
    Lustige Beispiele die ich euch hier einmal Bereitstelle, gesammelt in wenigen Minuten bei Berufskollegen:
    – Wenn Sie ein Unfallgutachten, Beweissicherung, Kurzgutachten, Fahrzeugbewertung und An- und Verkaufsbewertung.

    – Wenn Sie in einem Verkehrsunfall verwickelt sind, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. In der Regel beraten wir Sie in einem Haftpflichtschaden komplett kostenlos und Ihr Fahrzeug wird als unabhängiger KFZ Gutachter schnell und ehrlich bewertet.

    – Unabhängige Gutachter sprechen von „Abzockmethoden“.

    Weitaus Interessanter ist der Zusammenhang in dem oftmals Dinge dort falsch gesetzt werden was aber die Wiedergabe hier sprengen würde und Domains wollen wir hier sicher besser nicht benennen.

    Noch schlimmer sind deren „Gutachten“. Reparaturerweiterung bei einem 600% Schaden möglich – klasse – genauso gut ist das bei einem Schaden über 130% die Reparatur freigegeben wird oder in einem anderen Fall in einem solchen über 130er die Teile verwahrt werden müssen. Fehlende ausreichende schriftliche Dokumentationen zu fast allen wichtigen Inhalten scheinen ja immer beliebter zu werden.

    Wir SV müssen nichts mit Schadenersatz selber für unsere Kosten berücksichtigen!
    Wir schreiben die Rechnung für unseren Werkvertrag! Keine Abtretungen erfüllungshalber! Was soll das denn? Und wenn wir unsere Arbeit berechnen dann machen wir es in der Höhe welche wir für richtig halten! Dazu empfehle ich im Übrigen BGH VII ZR 95/6.

  18. Viva Germania sagt:

    @SV im Ruhrpott

    „Schaut doch einmal auf die Internetseiten so mancher SV die dort keinen geraden Satz gepaart mit Rechtschreibfehlern und Inhaltlichem Nonsens veröffentlichen.“

    Da muss man gar nicht so weit gehen:

    „Da sich viele die Mühe gemacht haben zu schreiben bin ich gerne bereit dem einen oder anderen auch Rede zu stehen“

    1. Kommas fehlen 2. Schlusspunkt fehlt

    „Wenn wir schon beim du sind muss ich dir trotzdem sagen das von Ausbuchen oder Kürzungen akzeptieren nicht die Rede war.“

    1. Kommas fehlen 2. das antatt dass

    „Zu deiner Beruhigung sei gesagt das ALLE erbrachten Leistungen berechnet UND VOLLSTÄNDIG IMMER IN OHNE AUSNAHME auch kassiert werden!“

    1. Komma fehlt 2. das anstatt dass 3. „UND VOLLSTÄNDIG IMMER IN OHNE AUSNAHME“ = völlig sinnfrei

    „Jedoch scheint es so das verschiedene SV es leider heute nötig haben mit Dingen um Aufträge zu werben welche nicht deren wirkliche fachliche Leistung darstellen. “

    1. Kommas fehlen 2. das anstatt dass

    „Gäbe es keine Dinge die diese an Ihrer Arbeit auszeichnet so müssten sie mit etwas anderem werben.“

    Kommas fehlen

    „Dann könnten die mir z.B. anbieten dass diese mit meiner Versicherung sich freiwillig herumschlagen würden und sie mir das Haftungsrisiko etc. abnehmen würden falls die Versicherung nicht oder nicht vollständig den Schaden begleichen würde.“

    1. Kommas fehlen 2. würden, würden, würde

    „Wenn das deren wichtigstes Qualitätsmerkmal wäre würde ich als Kunde mir doch Gedanken machen.“

    Komma fehlt

    „Zweifels ohne bin auch ich zu 100% dafür das es per Gesetz verboten sein müsste das Versicherungen Unfallopfer Sachverständige anbieten oder gar versuchen direkt Termine dafür zu erschleichen.“

    1. Kommas fehlen 2. das anstatt dass 3. Zweifels ohne anstatt Zweifelsohne

    „Es ist schließlich eine gewerbsmäßig angelegte „Geschädigtenverarsche und Betrügerei“ die sich die Gut- und Leichtgläubigkeit vieler Unfallofer in einem Augenblich derer Unsicherheit zu Nutze macht.“

    1. Komma fehlt 2. Augenblich anstatt Augenblick 3. derer?

    „Aber es sollten sich auch alle die SV einmal an die Nase fassen welche ebenfalls gerne auf beiden Hochzeiten tanzen wollen.“

    Komma fehlt

    „Haftpflicht und Kasko – – das sind zweit gegensätzliche Interessengruppen, wer Kaskogutachten anbietet kann kein neutraler SV für Haftpflichtschadengutachten sein.“

    1. Komma fehlt 2. Trennungszeichen = völlig sinnfreie grammatikalische Darstellung. 3. zweit anstatt zwei

    „Wer jetzt aufspringt und anderer Meinung ist dem sei gesagt das die Versicherungen bei Ihm bereits so viel Erfolg hatten das er dieses offensichtlich nicht einmal mehr bemerkt.“

    1. Kommas fehlen 2. das anstatt dass

    „Ihr Post ist leider etwas konfus, Sie springen in verschiedenen Themen, Zusammenhängen und Fakten wahllos umher so das auch Ihr Befürchtung eines Bürgerkrieges mir nicht weiterhelfen kann Sie zu verstehen.“

    1. Punkt anstatt Komma nach konfus. 2. Komma fehlt 3. das anstat dass

    „Ich entnehme Ihrem Post allerdings das Ihnen das Wort Indizwirkung bekannt ist und empfehle das dazu gehörige BGH Urteil noch einmal konzentriert zu studieren. “

    1. Komma fehlt 2. das anstatt dass

    „Ferner gebe ich Ihnen als Info das Sie mit Ihrem Kunden einen Werkvertrag haben, dessen Bedeutung sie offensichtlich nicht voll erfasst haben.“

    1. Komma fehlt 2. das anstatt dass

    „Natürlich ist es schade für alle die SV welche die Abrechnung der SV Kosten mit der Versicherung ohne Geschädigtenhaftung hierbei als „das Argument“ zur Auftragserlangung genutzt haben.“

    Komma fehlt

    „Viel trauriger jedoch ist es zu sehen das dieses offensichtlich für eine nicht unbedeutende Anzahl von SV deren offensichtlich beste Leistung dargestellt hatte.“

    1. Komma fehlt 2. das anstatt dass

    „Würde es beispielweise eine qualitative Zugangsbeschränkung in den Berufsstand der SV geben, ohne die jetzt in einer Möglichkeit zu benennen, so wäre der Markt derart bereinigt und die Qualität der Gutachten sicher entsprechend höher das solche und noch folgende Gesetze und Rechtsprechungen uns sicher erspart bleiben könnten.“

    1. Komma fehlt 2. das anstatt dass

    „Schaut doch einmal auf die Internetseiten so mancher SV die dort keinen geraden Satz gepaart mit Rechtschreibfehlern und Inhaltlichem Nonsens veröffentlichen.“

    1. Komma fehlt 2. Inhaltlichem anstatt inhaltlichem

    „Lustige Beispiele die ich euch hier einmal Bereitstelle, gesammelt in wenigen Minuten bei Berufskollegen:“

    1. Komma fehlt 2. Bereitstelle anstatt bereitstelle

    „Weitaus Interessanter ist der Zusammenhang in dem oftmals Dinge dort falsch gesetzt werden was aber die Wiedergabe hier sprengen würde und Domains wollen wir hier sicher besser nicht benennen.“

    1. Komma fehlt 2. Interessanter anstatt interessanter

    „Noch schlimmer sind deren „Gutachten“. Reparaturerweiterung bei einem 600% Schaden möglich – klasse – genauso gut ist das bei einem Schaden über 130% die Reparatur freigegeben wird oder in einem anderen Fall in einem solchen über 130er die Teile verwahrt werden müssen.“

    1. Komma fehlt 2. das anstatt dass

    „Wir SV müssen nichts mit Schadenersatz selber für unsere Kosten berücksichtigen!“

    Sinnfreier Satz

    „Und wenn wir unsere Arbeit berechnen dann machen wir es in der Höhe welche wir für richtig halten!“

    Kommas fehlen

    „Dazu empfehle ich im Übrigen BGH VII ZR 95/6“

    VII ZR 95/6 anstatt VII ZR 95/16

    Fazit: => Wer im Glashaus sitzt, der sollte nicht mit Steinen werfen!

  19. HR sagt:

    @SV im Ruhrpott😢
    BGH VII ZR 95/6.??? Trotzdem alles klar.-
    HR

  20. Juri sagt:

    @Viva Germania. Das hat uns hier noch gerade gefehlt! Ein Oberlehrer als Korrektiv in Aktion !

  21. SV im Ruhrpott sagt:

    @Viva Germania schön dass Sie die kleine schwester der nazikeule kennen – – die rechtschreibkeule

    bedenklich finde ich nur das sie manches nicht verstanden haben und es dann z.B. als sinnfreien satz betietelt haben
    Ihrer reaktion nach fühlen sie sich persönlich angegriffen – der einzige part der dafür in frage kommt ist der welcher von der zu geringen fachlichen kompetenz so mancher sv handelt – – nun ja – jeder outet sich eben wenn er es möchte

    da sie der einzige sind beruhigt mich das auf dieser seite dann doch ungemein

    ps – @Viva Germania ich habe diesmal zusätzlich alle satzzeichen und die groß- und kleinschreibung ausgelassen damit sie etwas haben mit dem sie sich scheinbar lieber beschäftigen als mit fachlichen inhalten
    @ HR BGH VII ZR 95/16 – – zu schnell getippt wohl 😉

  22. VHV-Beobachter sagt:

    Mit Beschluss vom 16.09.2018 – 17 S 40/18 hat das Landgericht Hannover – 17. Zivikammer – die Berufung des Beklagten vom 06.07.2018 gegen das am 01.06.2018 verkündete Urteil des AG Hannover (Geschäftsnummer 554 C 11056/17) als unzulässig verworfen.

    Gründe: Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der gemäß § 520 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO bis zum 06.09.2018 verlängerten Begründungspflicht eingereicht worden.

    Eine Berufungsbegründung ist nicht eingegangen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

  23. Willi Wacker sagt:

    Wir sollten die Kommentare doch wenn möglich auf sachliche Kommentare beschränken. Sachliche Kommentare haben diesen Blog groß gemacht.
    Vielleicht gelingt es den Kommentatoren, hier sachlich zu bleiben.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  24. Dipl.-Ing. Harald Rasche Bochum + Toppenstedt sagt:

    @ Willi Wacker
    „Wir sollten die Kommentare doch -wenn möglich- auf sachliche Kommentare beschränken. Sachliche Kommentare haben diesen Blog groß gemacht.

    Vielleicht gelingt es den Kommentatoren, hier sachlich zu bleiben.“

    Diesem Anliegen von Willi Wacker kann ich nur ausdrücklich zustimmen.-

  25. Iven Hanske sagt:

    #SV im Ruhrpott
    Indizwirkung der Rechnung besteht nach dem Gesetz bei Zahlungsverpflichtung oder Zahlung des Geschädigten, da hat der BGH genauso nicht anders entschieden wie, dass es bei einem Schadensersatzanspruch (nicht plötzlich Werkvertragsanspruch) bleibt, wenn aus Abtretung gefordert wird. Sie verwechseln mit BGH Entscheidung ohne Zahlungsverpflichtung aus Abtretung erfüllungsstatt. Dieser Vergleich ist Willkür (Ungleiches gleich bzw. Gleiches ungleich zu erklären). Es wäre schön wenn Sie auch im Zusammenhang mit Fakten erklären könnten und nicht konfus rufen, wenn Sie Zusammhänge nicht verstehen.

  26. Willi Wacker sagt:

    @ VHV-Beobachter

    Offensichtlich haben die Verantwortlichen der VHV oder gar des GDV die Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels gegen das Urteil des AG Hannover vom 1.6.2018 – 554 C 11056/17 – erkannt. Damit kann das rechtskräftige Urteil jetzt den juristischen Verlagen zur Veröffentlichung übersandt werden.
    Willi Wacker

  27. Iven Hanske sagt:

    #SV Ruhrpott- es ist folgend eine fehlerhafte Rechtsprechung und kein neues Gesetz, was aber durch den täuchenden BGH beflügelt gefährlich ist. Denn gesinnte Richter schlagen gern Brücken der Willkür um den Geschädigten zu schaden oder wem zu nutzen? Der Versicherer Lobby!

    Hier das LG Darmstadt, denn die nächste Kuh (keine fiktive Schadensregulierung mehr) wird durch das Dorf getrieben und sollte diskutiert werden:

    Urteil 23 O 386/17 geht in Berufung
    1. Die Aufgabe der Rechtsprechung, einen zu ersetzenden Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis berechnen zu dürfen, beschränkt sich entgegen der Auffassung des VII. BGH-Senats mit Urteil vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17) nicht auf werkvertragliche Ansprüche und dort den sogenannten kleinen Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr.4, 280, 281 BGB).

    2. Die vom BGH hierfür gefundenen Gründe sind in Anlehnung an dieses Urteil vielmehr auf sämtliche Schadensersatzansprüche anzuwenden, insbesondere gewährleistungsrechtlich begründete Schadensersatzansprüche (z.B. kaufrechtliche oder mietvertragliche – Zustimmung zu Dr. Susanne Heinemeyer: „Ende der fiktiven Mangelbeseitigungskosten auch im Kaufrecht?“, NJW 2018, 2441 [2443 ff.]) wie auch Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung einer Sache (Zustimmung zu Dr. Ulrike Picker, Anmerkung zu BGH Urteil vom 22.02.2018 (VII ZR 46/17), JZ 2018, 676 [678 f], soweit der entsprechende Vertrag ab dem 01.01.2002 geschlossen wurde oder ein sonstiger Schadensersatzanspruch auf einem ab dem 01.01.2002 eingetretenen Schadensereignis beruht..

    3. Für Schäden aus Verkehrsunfällen kann der Geschädigte nach § 249 Abs.2 BGB nur die konkret angefallenen und nachgewiesenen unfallbedingten Reparaturkosten bis zur Grenze des wirtschaftlichen Totalschadens ersetzt verlangen. Eine fiktive Berechnung auf Gutachtenbasis scheidet nunmehr aus.

    4. Will der Geschädigte sein Fahrzeug instand setzen lassen, kann er unter Vorlage eines Kostenvoranschlages oder eines Gutachtens auch Freistellung von den Reparaturkosten verlangen mit der Maßgabe, dass die Instandsetzung später auf Verlangen des Schädigers nachzuweisen ist und ein überschießender Betrag rückzuerstatten ist..

    5. Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug nicht reparieren, kann er nur den schadensbedingten Wertverlust beanspruchen, der sich bezogen auf den Unfalltag aus der Wertdifferenz zwischen dem Fahrzeug im unbeschädigten und im unfallbedingt beschädigten Zustand ergibt.

    6. Fiktiver Ersatz für entgangene Nutzungen (Nutzungsausfallentschädigung) scheidet fortan ebenfalls aus. Ist der Geschädigte auf ein Fahrzeug angewiesen, kann er anfallende Mietwagenkosten im angemessenen Umfang verlangen. Mietet er kein Ersatzfahrzeug,. hat er auch keinen Ausfallschaden.

    7. Haushaltsführungsschäden können ebenfalls nur noch konkret berechnet werden auf der Grundlage tatsächlich angefallener Kosten.

    Landgericht Darmstadt

    Urt. v. 05.09.2018

    Az.: 23 O 386/17

    Tenor:

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger € 12,01 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 155,30 jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 6.214,45 vom 21.12.2017 bis zum 27.12.2017 einschließlich zu zahlen.

    Es wird festgestellt, dass die Klage in der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von € 6.214,45 seit dem 28.12.2017 erledigt ist.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 45% und die Beklagten als Gesamtschuldner 55% zu tragen.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für den Kläger vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

    Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

    Streitwert: € 13.334,71

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 07.09.2017 gegen 21:30 Uhr im Bereich des Kaiserleikreisels in Offenbach am Main ereignet hat.

    Unfallbeteiligt sind der Pkw des Klägers Mercedes GLK (Kennzeichen: […]), gefahren von dessen Sohn […], die Beklagte zu 1) als Fahrerin und Halterin eines Pkw VW Golf (Kennzeichen: […]), haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2).

    Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagten dem Grunde nach uneingeschränkt für die unfallbedingten Schäden des Klägers haften. Gestritten wird noch über die nach Teilrücknahmen und Teilerledigungserklärung bereits reduzierte Klageforderung.

    Die Klageschrift vom 27.10.2017 ist am 30.10.2017 bei Gericht eingegangen (Bl.1 der Akte) und zugestellt worden an die Beklagte zu 1) am 21.12.2017 (Bl.21 der Akte) und an die Beklagte zu 2) am 22.12.2017 (Bl.23 der Akte).

    Der Kläger hat danach beantragt, 1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von € 9.995,85 nebst Verzugszinsen ab 30.09.2017 und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von € 490,99 nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu verurteilen, 2.) die Ersatzpflicht der Beklagten für weitergehende materielle Schäden festzustellen und 3.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Sachverständigenvergütung des Büros […] durch Zahlung von € 1.150,97 an diesen nebst Zinsen ab 29.09.2017 freizustellen (Bl.1 f. der Akte).

    Geltend gemacht hat der Kläger damit zunächst folgende Ansprüche (Bl.4 der Akte):

    Daneben hat der Kläger gemäß Berechnung auf Seite 8 der Klageschrift unter Punkt 9. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 490,99 angesetzt (Einzelheiten Bl.8 der Akte).

    Mit Schriftsatz vom 22.02.2018 hat der Kläger mit der Behauptung, unfallbedingt habe sich gemäß Privatgutachten vom 15.01.2018 (Anlage K 5 – Bl.30 der Akte) jetzt auch eine Beschädigung der Servopumpe herausgestellt, den Betrag zu Pos.1. auf netto € 9.461,92 angehoben (und teilweise die Klage auch zurückgenommen sowie teilweise für erledigt erklärt, dazu sogleich), was zunächst ergibt:

    Die Beklagte zu 2) erbrachte auf die vorgenannten Schadenspositionen zu den nachfolgend angegebenen Zeitpunkten Zahlungen wie folgt:
     
    Auf die mit € 490,99 geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zahlte die Beklagte zu 2) am 14.11.2017 € 334,75.
    Wegen Einzelheiten zu den Zahlungen der Beklagten zu 2) wird ergänzend auf die Seiten 1 und 2 der Klageerwiderung nebst Anlagen B1 bis B4 Bezug genommen (Bl.61 f.; 66-69 der Akte).

    Mit Schriftsatz 22.02.2018 hat der Kläger zugleich zunächst wegen vor Klagezustellung geleisteter Zahlungen zu den Pos.3. und 4 die Klage in Höhe von € 1.178,01 zurückgenommen und wegen der am 28.12.2017 auf die fiktiven Reparaturkosten gezahlten € 6.214,45 teilweise für erledigt erklärt, so dass sich nach seiner Berechnung noch eine Restforderung in Höhe von € 4.488,05 ergeben hat. Wegen Einzelheiten zur Anspruchsberechnung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.02.2018 Bezug genommen (Bl.28 f. der Akte).

    Der Kläger hat nunmehr beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von € 4.488,05 nebst Zinsen aus € 9.995,85 vom 30.09.2017 bis 28.12.2017 und aus € 4.499,05 ab dem 28.12.2017 zu zahlen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 155,30 nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit (Bl.29 der Akte).

    Der Schriftsatz des Klägers vom 22.02.2018 ist den Beklagten am 12.03.2018 zugestellt worden (Bl.75 der Akte). Mit Schriftsatz vom 06.04.2018 haben sie der Teilerledigungserklärung des Klägers vom 22.02.2018 widersprochen (Bl.80 der Akte).

    Mit Schriftsatz vom 07.05.2018 hat der Kläger die Klage nunmehr auch hinsichtlich der Pos.2. (Gutachterkosten), Pos.5. (Standgebühren) und Pos.6. (pauschale Kosten) in Höhe von insgesamt weiteren € 1.223,57 und hinsichtlich Klageantrag Nr.2 (Feststellung) teilweise zurückgenommen, die Klageforderung auf € 3.264,88 zurückgeführt und den Klageantrag an die geänderte Prozesslage angepasst (Einzelheiten Bl.99 ff. der Akte).

    Das Gericht hat den Beklagten mit Verfügung vom 08.03.2018 Hinweise gegeben (Einzelheiten Bl.76 der Akte), zugestellt am 16.04.2018 (Bl.81 der Akte), ebenso dem Kläger mit Verfügung vom 18.04.2018 (Einzelheiten Bl.87 f. der Akte), zugestellt am 26.04.2018 (Bl.91 der Akte). Auf Anfrage des Gerichts vom 26.06.2018 (Bl.115 der Akte) haben der Kläger mit Schriftsatz vom 28.06.2018 (Bl.120 der Akte) und die Beklagten mit Schriftsatz vom 29.06.2018 (Bl.121 der Akte) einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Mit Beschluss vom 02.07.2018 ist gemäß § 128 II ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet, abschließende Schriftsatzfrist auf den 15.08.2018 und Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 05.09.2018 bestimmt worden (Bl.123 f. der Akte). Der Beschluss ist zugestellt worden der Klägerin am 06.07.2018 (Bl.126 der Akte) und den Beklagten am 04.07.2018 (Bl.129 der Akte).

    Der Kläger beantragt zuletzt

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger € 3.264,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

    aus € 9.995,85 vom 30.09.2017 bis zum 28.12.2017 und
    aus € 4.499,05 vom 28.12.2017 bis zum 02.01.2018 und
    aus € 3.264,48 seit Rechtshängigkeit

    zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 155,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagten bitten,

    die Klage abzuweisen.

    Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten fiktiven Reparaturkosten wenden die Beklagten ein, der Kläger müsse sich auf die vergleichsweise günstigeren Berechnungssätze einer markenunabhängigen Fachwerkstatt verweisen lassen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.

    Gründe

    I. Die Klage ist zulässig.

    Soweit die Klage mit Schriftsatz des Klägers vom 22.02.2018 hinsichtlich der fiktiv auf Gutachtenbasis berechneten Reparaturkosten in Höhe von € 6.214,45 teilweise für erledigt erklärt worden ist und die Beklagten dieser Erklärung ausdrücklich widersprochen haben, ist nach der herrschenden Klageänderungstheorie nunmehr ungeachtet einer explizit darauf gerichteten Antragstellung des Klägers gegebenenfalls im Wege der Umdeutung seines Klagevortrags analog § 140 BGB darüber zu entscheiden ob sich die Hauptsache tatsächlich erledigt hat. Ist das der Fall, bedarf dies entsprechender Feststellung gegen die Beklagte. Ist dies nicht der Fall, ist die Klage insoweit abzuweisen.(1)

    Die in den Schriftsätzen des Klägers vom 22.02.2018 in Höhe von € 1.178,01 und vom 07.05.2018 in Höhe von weiteren € 1.223,57 sowie des ursprünglichen Feststellungsantrags Nr.2 erklärte Rücknahme der Klage ist gemäß § 269 I ZPO wirksam. Die Parteien hatten zum Zeitpunkt der Rücknahmeerklärungen noch nicht zur Hauptsache verhandelt. Einer Zustimmung der Beklagten bedurfte es deshalb nicht.

    II. Soweit die Klage noch rechtshängig ist, hat sie im erkannten Umfang Erfolg. Darüber hinaus ist sie unbegründet.

    1. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 7 I, 18 I 1 StVG in Verbindung mit §§ 115 I 1 Nr.1, 4 VVG einen Anspruch auf Zahlung von € 12,01, die im Zusammenhang mit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs angefallen und von der Beklagten zu 2) noch nicht reguliert sind.

    Die Beklagten haben klargestellt, dass sie gegen ihre vollständige Haftung dem Grunde nach keine Einwände erheben.

    Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Klägers war sein Pkw unfallbedingt nicht fahrbereit, weshalb der Kläger ausweislich des vorgelegten Mietvertrages (Anlage K3) für den Zeitraum 07.09.-18.09.2017 ein Ersatzfahrzeug angemietet und hierfür insgesamt € 690,02 gezahlt hat (Bl.14 der Akte). Einwände hierzu haben die Beklagten weder in der Sache selbst noch hinsichtlich der Anspruchshöhe erhoben. Die Beklagte zu 2) hat diesen Betrag durch zwei Zahlungen in Höhe von € 582,80 gemäß Abrechnungsschreiben vom 30.10.2017 (Anlage B2 – Bl.67 der Akte) und weiteren € 95,21 gemäß Abrechnungsschreiben vom 14.11.2017 (Anlage B3 – Bl.68 der Akte) bis auf € 12,01 ausgeglichen.

    Weshalb die Beklagten bei dieser Sachlage den ausweislich der klägerseits vorgelegten Mietwagenabrechnung noch offenen Restbetrag von € 12,01 nicht bezahlen, ist nicht nachzuvollziehen, weshalb dem Kläger auch dieser Betrag im Wege der richterlichen Schätzung gemäß § 287 I ZPO als Schadenskompensation zuzubilligen ist.

    1.1 Verzugszinsen stehen dem Kläger darauf wie erkannt zu, allerdings gemäß §§ 291, 288 I, 247 BGB erst ab Zustellung der Klageschrift an die Beklagte zu 1) am 21.12.2017, wofür auch die Beklagte zu 2) über §§ 115 I 1 Nr.1, 4 VVG einzustehen hat. Soweit der Kläger Verzugszinsen bereits ab dem 30.09.2017 begehrt, weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass für einen Verzugseintritt der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt kein schlüssiger Vortrag gehalten ist.

    1.2 Der Kläger hat ferner gemäß §§ 7 I, 18 I StVG in Verbindung mit § 249 BGB einen Anspruch auf Zahlung weiterer € 155,30 auf vorgerichtliche Anwaltskosten.

    Es ist unerheblich, ob die Beklagten zum Zeitpunkt der Mandatierung des Klägervertreters bereits in Verzug waren oder ob der Kläger die Einschaltung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, nachdem die Beklagte zu 2) bereits vorgerichtlich Regulierungsbereitschaft signalisiert hat.

    Es geht vorliegend um Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Beschädigung einer Sache durch einen Verkehrsunfall. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts stellt sich dabei für den Geschädigten als notwendiger Aufwand der Rechtsverfolgung dar und ist unmittelbar nach § 249 BGB abrechenbar. Bei Verkehrsunfallsachen, die in den Detailfragen den Erfahrungshorizont juristischer Laien regelmäßig überschreiten, ist selbst bei Regulierungsfreudigkeit des unfallgegnerischen Haftpflichtversicherers die Einschaltung eines Anwalts durch den Geschädigten schon deshalb nicht zu beanstanden, weil ihm nicht zugemutet werden darf, die Regulierung des Versicherers ungeprüft hinzunehmen.

    Allerdings sind die vom Kläger angesetzten vorgerichtlichen Anwaltskosten auf das Prozessergebnis herunterzurechnen. Soweit freilich der Erfolg der Klage in den Hauptforderungen – hier noch € 12,01 und die festgestellte Erledigung in Höhe von € 6.214,45 – regelmäßig heranzuziehen ist, kann dies im Hinblick auf die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts dann nicht gelten, wenn die Klageforderung sich aufgrund von bereits erfolgten Zahlungen des Unfallgegners reduziert. In diesem Fall ist abzustellen auf die Summe der vor- oder außergerichtlich anerkannten und gezahlten Beträge und den Klageerfolg.

    Die Beklagte zu 2) hat an den Kläger insgesamt bereits € 8.616,03 gezahlt, worin der Wert der festgestellten Teilerledigung enthalten ist. Diesem Betrag sind hier noch weitere zuerkannte € 12,01 hinzuzusetzen. Das ergibt einen für die außergerichtlichen Anwaltskosten maßgebenden Streitwert in Höhe von € 8.628,04.

    Darauf beruhend berechnen sich die vom Kläger an sich ansetzbaren Anwaltskosten abzüglich von der Beklagten zu 2) am 14.11.2017 gezahlter € 334,75 unter Beibehaltung seiner Abrechnungsgrundsätze auf Seite 8 der Klageschrift (Bl.8 der Akte) wie folgt:

    1,3 Geschäftsgebühr nach Nr.2300 VV-RVG    €     659,10      
    Auslagenpauschale nach Nr.7002 VV-RVG    €     20,00      
    Zwischenbetrag netto:    €     679,10      
    19% USt nach Nr.7008 VV-RVG    €     125,23      
    Zwischenbetrag brutto:    €     784,33      
    Abzgl. von Beklagter zu 2) gezahlte    €     -334,75      
    Restforderung Kläger:    €     449,58     

    Soweit der Kläger dazu nur noch einen Betrag in Höhe von € 155,30 geltend macht, steht dies zu seiner Disposition und ist die Kammer daran gemäß § 308 I ZPO gebunden.

    Der Betrag ist wie beantragt und erkannt gemäß §§ 291, 288 I, 247 BGB ab Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1) ab dem 21.12.2017 zu verzinsen.
    2. In Höhe eines Betrages von € 6.214,45 ist bei entsprechender Auslegung des Klagevortrags die teilweise Erledigung der Hauptsache festzustellen und hat die Klage auch insoweit Erfolg.

    Bleibt wie hier die Erledigungserklärung der klagenden Partei einseitig, ist Erledigung der Hauptsache festzustellen, wenn die Klage hinsichtlich des erledigten Anspruchs bis zu dem geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig und begründet war. Ist das nicht der Fall, ist die Klage insoweit abzuweisen.(2)

    Erledigendes Ereignis ist hier die unstreitig bewirkte Zahlung der Beklagten zu 2) auf die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von € 6.214,45, die nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag des Klägers am 28.12.2017 bei ihm eingegangen ist.

    Deshalb sind die aus § 91a ZPO herzuleitenden Grundsätze der Erledigung der Hauptsache auch anwendbar. Die Klage war am 28.12.2017 bereits an beide Beklagte zugestellt und damit rechtshängig. Es handelt sich daher nicht um ein erledigendes Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage, das allein nach § 269 III 3 ZPO zu beurteilen ist.

    Zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses war die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten jedenfalls in der Höhe des Zahlbetrages auch zulässig und begründet.

    Zwar hat der Kläger an sich, worauf nachfolgend unter Ziffer II.3.1 näher einzugehen ist, nach der geänderten Rechtsprechung des VII. BGH-Senats keinen Anspruch mehr auf fiktiven Schadensersatz. Zugunsten des Klägers greift hier aber die Anerkenntniswirkung der von der Zweitbeklagten geleisteten Zahlung, die auch die Erstbeklagte gegen sich gelten lassen muss, weil bei Verkehrsunfallsachen die Schadensregulierung vollständig in den Händen des Haftpflichtversicherers liegt. Denn mit der vorbehaltlosen Zahlung bezweckt die Beklagte zu 2) aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizontes gemäß §§ 133, 157 BGB ersichtlich eine teilweise Erfüllung und insoweit das teilweise Erlöschen der auf fiktiver Grundlage ermittelten Klageforderung nach § 362 I BGB.

    Die Kammer hat bereits an anderer Stelle ausgeführt, dass dem Kläger Verzugszinsen erst ab Zustellung der Klage an die Beklagte zu 1) am 21.12.2017 zustehen. Das gilt auch hier. Auf den erledigten Teil der Klage haben die Beklagten daher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 21.12.2017 bis zum 27.12.2017 einschließlich zu entrichten. Ist nämlich die Zahlung am 28.12.2017 bei Kläger eingegangen und der Anspruch insoweit erloschen, hat der Zinslauf am vorangegangenen Tag geendet.

    3. Die weitergehende Klage ist unbegründet.

    3.1 Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 3.247,47 auf die vom Kläger auf Gutachtenbasis abgerechneten weiteren fiktiven Reparaturkosten, worauf er auch nach Hinweis des Gerichts vom 16.04.2018 (Bl.87 f. der Akte) beharrt und keine konkrete Schadensberechnung vorträgt.

    Die Kammer hält an ihrer in dem Hinweis zum Ausdruck gebrachten Auffassung fest, dass die vom BGH mit Urteil vom 22.02.2018(3) für den sogenannten kleinen Schadensersatzanspruch im Bereich von Werkverträgen aufgegebene Abrechnungsmöglichkeit auf fiktiver Basis nicht auf das Werkvertragsrecht beschränkt ist, sondern Schadensersatzansprüche jedweder Art erfasst, gleich, ob es sich um gewährleistungsrechtlich begründete Schadensersatzansprüche Geht oder um solche aus der Beschädigung von Sachen oder Personen und gleich, auf welchem rechtlichen Grund sie beruhen.(4)

    Dem Kläger und den insoweit wohl ebenfalls skeptischen Beklagten ist zuzugeben, dass der BGH selbst ausdrücklich erklärt hat, er sehe diese Aufgabe seiner Rechtsprechung den Besonderheiten des Werkvertragsrechts geschuldet und zugleich auf diesen Anwendungsbereich beschränkt.(5) Die Interpretation der fraglichen Entscheidung des BGH lässt indes keine plausible und dogmatisch begründbare Beschränkung der Aufgabe des fiktiven Schadensersatzes auf werkvertragliche Konstellationen erkennen. Soweit der VII. Zivilsenat das in seiner Entscheidung postuliert, dient dies offenkundig allein der Rechtfertigung des Umstandes, dass es zuvor keine Anfrage bei dem V. und VIII. Zivilsenat gegeben hat und eine im Widerspruchsfall an sich nach § 132 II GVG gebotene Vorlage dieser Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen unterblieben ist.(6)

    Das erkennende Gericht ist zu der rechtlichen Überzeugung gelangt, dass die in jeder Hinsicht zu begrüßende Aufgabe der fiktiven Schadensberechnung schon aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung auf das gesamte Schadensersatzrecht zu übertragen ist.

    Völlig zu Recht hat der VII. Zivilsenat zur Begründung seiner Kehrtwende darauf hingewiesen, dass eine Schadensbemessung nach fiktiven Mangelbeseitigungskosten das Leistungsdefizit im Werkvertragsrecht – vor allem im Baurecht – nicht mehr zutreffend abbildet und häufig zu einer nach allgemeinen (!) schadensrechtlichen Grundsätzen nicht mehr zu rechtfertigenden Überkompensation des Geschädigten führt,(7) mithin zu einer Bereicherung, die mit dem das gesamte Schadensersatzrecht prägenden Grundsatz der Restitution in Natura oder in Geld ohnedies nie wirklich in Einklang zu bringen war und es zunehmend weniger ist.

    Das ist nun aber keine Problematik, die sich allein aus Besonderheiten des Werkvertragsrechts speist. So wird auch in der Literatur mit Recht darauf hingewiesen, dass zunächst einmal nicht begründbar ist, weshalb diese Grundsätze im Bereich der kaufrechtlichen Gewährleistung nicht gelten sollen, weshalb dann konsequenterweise auch dort die Möglichkeit des fiktiven Schadensersatzes beendet ist.(8) Auch der VII. Zivilsenat hat bereits diese mehr als naheliegende Schlussfolgerung nicht verkannt und ist ihr mit dem Hinweis entgegen getreten, dass sich die Problematik der Überkompensation des Geschädigten im Werkvertragsrecht jedenfalls deutlich größer stelle, als im Kaufrecht.(9) Das überzeugt aber nicht. Dass der VII. Zivilsenat dies nicht mit konkreten Tatsachen unterlegen kann, mag den Besonderheiten des BGH als Revisionsgericht geschuldet sein, die eigene Tatsachenfeststellungen an sich ausschließen.

    Aus tatrichterlicher Sicht der Instanzgerichte und auch den Erfahrungen des erkennenden Gerichts ist allerdings die Aufgabe des fiktiven Schadensersatzes über das Werkvertragsrecht einschließlich Bau- und Architektenrecht hinaus überfällig, weil sich auch hier die Problematik der erheblichen Überkompensation des Geschädigten in gleicher Tragweite stellt. Sowohl die von vorgelegten Privatgutachten als auch die von gerichtlich bestellten Sachverständigen zu ermittelnden Mangelbeseitigungskosten geschätzten Summen liegen nahezu durchweg erheblich über denjenigen Beträgen, die ein Geschädigter im Falle der konkreten Schadensberechnung, so diese auf Nachfrage des Gerichts offen gelegt werden, tatsächlich aufwendet, wenn überhaupt eine Mangel- oder Schadensbeseitigung erfolgt. Auch hier muss deshalb der vom VII. Zivilsenat zu recht aufgestellte Grundsatz gelten, dass derjenige, der Mängel bzw. Schäden nicht beseitigen lässt und sich mit der eingetreten Situation abfinden will, eben auch keinen Vermögensschaden in Höhe von lediglich fiktiven Aufwendungen hat.(10)

    Nach Auffassung der Kammer greift diese Erkenntnis auch bei den anderen BGH-Senaten zunehmend um sich, wenn auch eher mit dem schlussendlich freilich untauglichen Versuch punktueller Korrekturen und – noch – ohne die fiktive Schadensberechnung ganz aufzugeben. In diese Kategorie fällt nach hier vertretener Auffassung auch die vom VI. Zivilsenat mit Urteil vom 23.02.2010 (VI ZR 91/09) auf die Grundsätze der Schadenminderungspflicht gestützte Rechtsprechung, wonach bei fiktiver Abrechnung von Fahrzeugschäden nach einem Unfall der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen auf die Abrechnungssätze eines nicht markengebundenen Fachbetriebes verwiesen werden kann.

    Der BGH argumentiert dort mit dem Grundsatz der Erforderlichkeit und führt die durch § 249 II 1 BGB gezogenen Grenzen an.(11) Die Zielsetzung ist klar. Der BGH bemüht sich um eine Begrenzung der in den Sachverständigengutachten enthaltenen Kalkulationsberechnungen, die EDV-gestützt durchweg auf Herstellerpreise und -empfehlungen abstellen, die in der Reparaturpraxis so nicht einmal von den markengebundenen Fachwerkstätten umgesetzt werden und überdies auch den Austausch von Teilen und Komponenten empfehlen, die gar nicht beschädigt sind, was in erster Linie den wirtschaftlichen Interessen der Hersteller dient und die von der Solidargemeinschaft der Haftpflichtversicherer und ihrer Versicherungsnehmer aufzubringenden Kosten nach oben treibt. Tatsächlich vermengt der BGH hier aber die äußerst großzügigen Grundsätze der fiktiven Schadensberechnung mit Elementen der konkreten Schadensberechnung, indem er einzelne Rechnungsposten einer fiktiven und damit per se rein hypothetischen Schadensberechnung durch das dogmatisch unscharfe Kriterium der „Erforderlichkeit“ im Sinne von „Wirtschaftlichkeit“ bemüht. Gänzlich impraktikabel und für die Instanzgerichte wie auch die rechtssuchenden Parteien über Gebühr belastend wird dieser Ansatz schließlich, wenn der BGH dazu, aus seiner Sicht konsequent, die Beweislast für die angebliche Gleichwertigkeit des günstigeren Referenzbetriebes dem Schädiger zuweist,(12) ohne freilich einmal wenigstens anzudeuten, welche Referenzkriterien denn maßgebend sein sollen. Hier wird – bei teilweise niedrigen Streitwerten und überschaubarem wirtschaftlichen Interesse der Parteien – eine weitere Front für Gutachterschlachten eröffnet, die auf vergleichende Qualitätsaudits zwischen markengebundenen und markenungebundenen Werkstätten hinauslaufen und deren Kosten zumeist in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zum Streitwert stehen.

    Diese Überlegungen waren es auch, welche die Kammer bislang dazu geführt haben, der Rechtsprechung des VI. Senats nicht zu folgen, worauf die Parteien zunächst hingewiesen worden sind (Bl.76 der Akte).

    Mit der Entscheidung des VII. Zivilsenats hat sich diese Frage aber überholt, weil jetzt auch im Rahmen des § 249 I, II BGB kein Raum mehr für fiktive Schadensabrechnungen besteht und diese bislang auch hier anerkannte Schadensberechnung aufzugeben ist, auch wenn der VII. Senat dem offenbar (noch?) nicht nähertreten will.(13)

    Völlig zu Recht wird dazu aber in der Literatur gerade im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des VII. Senats von der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Berlin Dr. Ulrike Picker in einer Anmerkung zum Urteil des VII. Senats gefordert, das schadensersatzrechtliche Regime nach er Kehrwende des Senats nunmehr einer grundlegenden dogmatischen Neujustierung zu unterziehen und die im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung zunehmend ausgeuferten Wucherungen zurückzuschneiden mit der Maßgabe, dass nach dem das Schadensersatzrecht der §§ 249 ff. BGB prägenden Grundsatz der Restitution die Ersatzfähigkeit fiktiver Mangelbeseitigungs- oder sonstiger Restitutionskosten generell auszuschließen.(14)

    Nach Auffassung der Kammer gebieten schließlich auch rechtsfolgenorientierte Erwägungen diesen Schritt. Die Möglichkeit der rein fiktiven Schadensberechnungen ist nämlich, wie tatrichterliche Erfahrungen gerade in den erstinstanzlichen Verfahren zeigen, das Einfallstor für Versicherungsbetrügereien und gestellte, provozierte oder sonst manipulierte Verkehrsunfälle schlechthin, wobei das Gericht dies ausdrücklich nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt bezieht. Allgemein aber ist die Möglichkeit der fiktiven Schadensabrechnung die unverzichtbare Geschäftsgrundlage für Versicherungsbetrügereien im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen. Es werden Fahrzeuge der Oberklasse mit hinreichend hohem Wiederbeschaffungswert eingesetzt, beschädigt und dann bei der betreffenden Versicherung zur Regulierung auf der Basis fiktiver Reparaturkosten vorgestellt. Diese Kosten liegen ein Vielfaches über den zumeist nur kosmetisch in Hinterhofwerkstatten durchgeführten tatsächlichen Kosten der Beseitigung der Unfallspuren. Es darf auf die mittlerweile unüberschaubare Liste der von den Instanzgerichten aufgestellten Indiztatsachen verwiesen werden. Gibt man freilich mit guten Gründen die Rechtsprechung über die Anerkennung der fiktiven Schadensabrechnung generell auf, ist diesen „Geschäftsmodellen“ auf einen Schlag die Grundlage entzogen, weil dann nur noch tatsächlich angefallene Reparaturkosten geltend gemacht werden können, die in jeder Hinsicht überprüfbar sind. Im Zuge der damit einhergehenden Rechtsfortbildung wird man, wie dies der BGH auch bereits früher im Hinblick auf Ersatzvornahmekosten vor der entsprechenden gesetzlichen Regelung getan hat, sicher dem Gedanken nähertreten müssen, ob sich nicht aus den §§ 249 II 1, 250 S.2, 281 BGB in Verbindung mit § 242 BGB ein allgemeiner Rechtsgedanke des Inhalts herleiten lässt, dass der nunmehr auf konkrete Schadensberechnung verwiesene Geschädigte im Fall der beabsichtigten Schadensbeseitigung auf Gutachtenbasis vom Schädiger einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen kann, der nach Abschluss der Maßnahme abzurechnen ist mit der Maßgabe, dass entweder der Schädiger nachentrichten oder der Geschädigte unverbrauchten Vorschuss rückerstatten muss.(15)

    Auf den weiteren Vortrag in diesem Zusammenhang kommt es nicht an. Es ist nach der hier vertretenen Auffassung unerheblich, ob die fiktiven Reparaturkosten der Höhe nach berechtigt sind oder sich der Kläger auf die Sätze einer markenunabhängigen Fachwertstatt verweisen lassen muss.

    3.2 Der Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer € 5,00 auf die in Höhe von € 25,00 von der Beklagten zu 2) bereits regulierten pauschalen Kosten. Die Kammer hält an ihrer ständigen Rechtsprechung fest, wonach pauschale Kosten ohne Einzelnachweis gemäß § 287 I ZPO nur in Höhe von € 25,00 geltend gemacht werden können. Einzelnachweise für Kosten in Höhe von € 30,00 sind nicht vorgelegt.

    4. Die weiteren geltend gemachten Nebenansprüche teilen das rechtliche Schicksal der jeweils unbegründeten Hauptforderung.

    Die Kostenmischentscheidung folgt aus §§ 92 I, 269 III 1, 3, 100 IV ZPO. Die Kammer hat dabei die Klagerücknahme hinsichtlich der von der Beklagten zu 2) zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage gezahlten Beträge nach billigem Ermessen gemäß § 269 III 3 ZPO kostenrechtlich den Beklagten zugewiesen, weil sie insoweit Veranlassung zur Klage gegeben haben. Soweit die Klagerücknahme auf vor Einreichung der Klageschrift bereits gezahlte Beträge bezogen ist, bleibt es bei der Kostentragungspflicht des Klägers nach § 269 III 1 ZPO.

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage jeweils in §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

    Die Festsetzung des Streitwerts berechnet sich nach §§ 39 I, 40, 43 I, 48 I GKG in Verbindung mit § 3 ZPO bezogen auf die einzelnen eingereichten und teilweise zurückgenommenen bzw. erledigten Klageanträge wie folgt:
     
    Klageantrag Nr.1 (nach Erweiterung mit der Maßgabe, dass die streitige Frage der Erledigung weiter mit dem vollen Wert anzusetzen ist).    €     10.729,54      
    Klageantrag Nr.2 (Feststellung; wie Klageschrift S.7 – Bl.7 der Akte)    €     1.454,20      
    Klageantrag Nr.3 (Gutachterkosten)    €     1.150,97      
    Streitwert: € 13.334,17

  28. Jens S. sagt:

    @ Iven Hanske
    Iven Hanske says:
    31. Oktober 2018 at 08:41
    #SV im Ruhrpott
    „Indizwirkung der Rechnung besteht nach dem Gesetz bei Zahlungsverpflichtung oder Zahlung des Geschädigten, da hat der BGH genauso nicht anders entschieden wie, dass es bei einem Schadensersatzanspruch (nicht plötzlich Werkvertragsanspruch) bleibt, wenn aus Abtretung gefordert wird. Sie verwechseln mit BGH Entscheidung ohne Zahlungsverpflichtung aus Abtretung erfüllungsstatt. Dieser Vergleich ist Willkür (Ungleiches gleich bzw. Gleiches ungleich zu erklären).“

    Das sollte jeder verstehen und auch ich habe Deine Erklärung unter dem Stichwort „Indizwirkung“.

    Was Herr Wolfgang Wellner vom VI. Zivilsenat des BGH da zu Gunsten der Versicherungen in ein schummeriges Rampenlicht gerückt hat, ist m. E. nicht plausibel, wobei auch die „Begründung“ nicht überzeugen kann.

    Die herrschende Rechtsprechung hat deshalb zu Recht die Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung als zu ersetzenden Schaden anerkannt (vgl. nur: BGHZ 59, 148 ff.; BGH NJW 1986, 581 ff.; BGH NJW 2005, 1112 f.; BGH NJW 2007, 1809 Rn. 20; BAG NJW 2009, 2616 Rn. 18; Offenloch ZfS 2016, 244, 245). Das gilt umso mehr bei Vorlage einer Honorarvereinbarung. Das bedeutet , dass es auf die Bezahlung der Sachverständigenkostenrechnung nicht ankommen kann, denn in beiden Fällen tritt ein Vermögensnachteil ein, der gemäß § 249 I BGB als mit dem Unfall unmittelbar zusammenhängender Vermögensnachteil vom Schädiger auszugleichen ist.
    So schreibt es selbst der VI. Zivilsenat des BGH – unter Mitwirkung des Bundesrichters Wellner – in seinen Leitsatz 1 der Entscheidung vom 28.2.2017 – VI ZR 76/16.

  29. SV im Ruhrpott sagt:

    @ Iven Hanske
    Sie haben richtig erkannt das BGH VII ZR 95/16 vorraussetzt dass die Abtretung nicht erfüllungshalber sondern sicherungshalber sein muss.
    Konfus war da sicher nichts — ich ging einfach davon aus dass dieser Sachverhalt ohnehin jedem hier geläufig wäre. Schließlich handelt es sich hier ja um einen Tread unter SV.
    Ich wüsste kein anderes Gewerk was das Risiko des Anspruch auf Schadenersatz freiwillig für Kunden aus Werkverträgen übernimmt außer in der KFZ-Branche natürlich.
    Das so manche Gerichtseintscheidung willkür ist kann denke auch ich niemand ernsthaft bestreiten. Leider ist auch kein Gericht davon auszunehmen.
    @ VHV-Beobachter
    Da Gerichtsurteile von AG LG und auch OLG lediglich Einzelfallentscheidungen sind besteht kein Anrecht auf Gleichbehandlung. Von daher ist es völlig irrelevant für andere Fälle was das AG aus Kleinkleckersdorf entscheidet.

  30. VHV-Beobachter sagt:

    @ SV im Ruhrpott
    „Da Gerichtsurteile von AG, LG und auch OLG lediglich Einzelfallentscheidungen sind, besteht kein Anrecht auf Gleichbehandlung. Von daher ist es völlig irrelevant für andere Fälle, was das AG aus Kleinkleckersdorf entscheidet.“

    Na, da sieht man mal wieder, dass man auch von Sachverständigen im Ruhrpott immer mal wieder was lernen kann. Vielen herzlichen Dank für die vermittelte Wissenserweiterung.

  31. Rudi sagt:

    @Rudi
    Hallo, VHV-Beobachter,
    da bist Du aber sehr höflich dem angeblichen SV im Ruhrpott begegnet. Bei Licht besehen lässt schon seine Diktion erkennen, dass er nicht der ist, für den er sich ausgibt. Ihm passt einfach ein obsiegendes AG-Urteil nicht und ihm passt auch nicht eine Abtretung erfüllungshalber. Das ist nicht seine Welt. Fragt sich, was sonst seine Welt sein könnte? DAS hat er mit seinem Kommentar verdeutlicht, ohne es zu merken. AG-Urteile aus „Kleinkleckersdorf“ sind für ihn irrelevant und daraus lässt sich für ihn auch kein „Anspruch auf Gleichbehandlung“ ableiten. Der Gesetzgebung unterliegt der Gestaltungsauftrag, Exekutive und Judikative ist die Entsprechungspflicht aufgegeben. Das Willkürverbot verbietet die Missachtung der Gesetzlichkeiten, die in der Sache selbst liegen und der allgemeinen Gerechtigkeitsvorstellungen der Gemeinschaft. Es setzt äußere Grenzen für die Ermessens- und Beurteilungsspielräume der Rechtsprechung. Willkür im objektiven Sinn bedeutet, dass eine Maßnahme tatsächlich und eindeutig unangemessen ist im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation, derer sie Herr werden soll.In neuerer Zeit wurden die Grundsätze des Willkürverbots fortentwickelt. Der Erste Senat des BVerfG sagt „das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG sei dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt werde, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können“. Nach Kirchhof benennt die neuere Formel als strengere Gleichheit, die für die persönliche Rechtsgleichheit steht. Die allgemeine Willkürformel sieht er geltend für die sachliche Rechtsgleichheit. Normadressaten sind die von einer Regelung betroffenen Menschen.
    Wenigstens der Gleichheitsgrundsatz sollte diesem Rabulistiker bekannt sein und auch von ihm respektiert werden.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert