Das Amtsgericht Köpenick hat in zwei Verfahren dem von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung beauftragten Schadensgutachter das Honorar für die ihm angetragene ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme zugesprochen. Die beiden hier zusammengefassten Urteile gebe ich im Wesentlichen wie folgt wieder:
I. Amtsgericht Köpenick Urteil vom 30.01.2002 (6 C 423/01):
Der Anspruch des klagenden Sachverständigen ergibt sich aus §§ 631, 632 BGB, wonach der Werkunternehmer nach Erstellung des Werkes den vereinbarten oder üblichen Werklohn verlangen kann. Der Kläger hat hier die Voraussetzungen dieser Vorschriften schlüssig dargetan.
Die Einwendungen der beklagten Haftpflichtversicherung standen dem nicht entgegen. Zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites ist unabhängig von der ursprünglichen Inanspruchnahme durch die Geschädigte ein Vertrag zustande gekommen. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass, wenn ein Kraftfahrzeugsachverständiger in eben dieser Eigenschaft in Anspruch genommen wird, er hierfür eine übliche Vergütung verlangen kann. Eben dies hat der Kläger getan. Dabei kam es nicht darauf an, dass seine vertraglichen Beziehungen zunächst allein zu dem Geschädigten bestanden. Weil sich die Beklagte jedoch an den Sachverständigen gewandt hatte, entstanden Rechtsbeziehungen zwischen den heutigen Prozessparteien. Aufgrund der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Überprüfung der im Ausgangsgutachten aufgeführten Schadensmöglichkeiten, hat der Kläger nach Erstellung des Ergänzungsgutachtens das von ihm eingeklagte Honorar verdient.
2. Amtsgericht Köpenick Urteil vom 29. Mai 2002 (8 C 40/02):
Mit Recht nimmt der klagende Sachverständige die Beklagte aus einem von den Parteien über die ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme zu den Mehrkosten des Unfallschadens geschlossenen Werkvertrag auf Zah1ung des Werklohns gem. § 631 BGB in Anspruch. Die beklagte Haftpflichtversicherung hatte dem Kläger die ergänzende Begutachtung und gutachterliche Stellungnahme im Schreiben vom 8. Januar 2002 angetragen.
Der Kläger hat sodann gegenüber der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung die ergänzenden Begutachtung und gutachterlichen Stellungnahme vorgenommen, weshalb er ein Honorar in Höhe von 87,00 € berechnete. Dieses Honorar steht dem Kläger aufgrund des geschlossenen Werkvertrages zu. Dabei kann die Beklagte auch nicht damit gehört werden, sie habe gar keinen weiteren Rechtsbindungswillen mit ihrem Auftragsschreiben an den Sachverständigen begründen wollen. Nach Sach- und Rechtslage konnte der Kläger die Beklagte nicht anders verstehen, als daß sie ihrn einen Vertragsschluß antrug gem. § 133 BGB. Da der Kläger die gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, hat er auch das Honorar verdient. Die beklagte Versicherung, in diesem Falle die Vereinte Spezial Versicherungs AG, ist daher zur Zahlung des Honorarbetrages von 87,00 € nebst Zinsen verurteilt worden.
So die beiden Urteile der 6. und 8. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Köpenick.
Es ist schon merkwürdig, dass die Haftpflichtversicherer, obwohl sie Prüfdienstleister beschäftigen oder unter Vertrag haben, den Schadensgutachter beauftragen, ergänzende Begutachtungen oder gutachterliche Stellungnahmen abzugeben. Sind die DEKRA oder ähnliche Prüfunternehmen für die Versicherer zu teuer? Fazit der beiden Urteile ist, dass wer die Musik bestellt, diese auch bezahlen muss.
Ein schönes Wochenende
RA Wortmann
Herr Wortmann,
es wird daran liegen, dass noch immer viele Sachverständige keine Rechnungen für ihre Stellungnahmen schreiben. Liegt der Stellungnahme dann mal eine bei, sind die Versicherer der Meinung, diese nicht bezahlen zu müssen.
Gruß Chr. Zimper