Das Amtsgericht Neunkirchen hat mit Urteil vom 30.06.2008 (4 C 203/08) die HUK-Coburg verurteilt 131,57 Euro nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 131,57 Euro aus §§ 3 PflVG i.V.m. 7, 18 StVG. Die Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des am Verkehrsunfall beteiligten PKW ist zu 100 % gegeben und zwischen den Parteien unstreitig.
Der Höhe nach stehen der Klägerin auch die restlichen Sachverständigenkosten für die Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen W. zu, die dieser mit Rechnung vom 5.9.2007 liquidiert und sodann auf Hinweis des Gerichtes substantiiert dargelegt hat. Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Betrag zu zahlen.
Er hat hierzu den Bedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten Der tatsächliche Aufwand wird bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft ein Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sein. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Betrag identisch. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vgl. Urteil LG Saarbrücken vom 21.2.2008 Az: 11 S 130/07 unter Hinweis auf BGH Urteil vorn 23.1.2007 -VI ZR 67/06-). Eine Preiskontrolle durch das Gericht, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der vom Sachverständigen berechneten Nebenkosten stellen eine unzulässige Preiskontrolle dar (vgl. LG Saarbrücken a.a.O.). Zwar kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kostenerstattung verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Dabei ist aber auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. LG Saarbrücken a.a.O).
Solange für den Geschädigten daher nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung also in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt oder er grobe und offensichtliche Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Vergütungsberechnung missachtet oder gar verursacht hat, kann der Geschädigte vom Schädiger Ausgleich der gezahlten Aufwendungen oder Freistellung verlangen (vgl. LG Saarbrücken a.a.O. unter Hinweis auf Geigel-Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kapitel 3 Rd.NR. 113 m.w.N.).
Das Landgericht Saarbrücken hat bereits darauf hingewiesen,dass der Schädiger den Sachverständigen, dessen Vertrag mit dem Geschädigten auch Schutzwirkung für ihn habe, auf Herausgabe des für unbillig gehaltenen Honorars in Anspruch nehmen kann (vgl. Geigel-Rixecker, a.a.O).
Vorliegend geht das erkennende Gericht davon aus, dass für den Kläger eine Überhöhung der Sachverständigenrechnung nicht erkennbar war. Ob diese tatsächlich überhöht ist, kann daher dahinstehen. Unter den gegebenen Umständen war es dem Kläger nicht zuzumuten, sich auf einen Rechtsstreit mit dem Sachverständigen einzulassen.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem Gesetz. Die Berufung gegen das Urteil war nicht zuzulassen, da die Rechtsstreitigkeit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch zur Fortführung derselben geboten erscheint und das erkennende Gericht sich zudem der bestehenden Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken angeschlossen hat.
So das überzeugende Urteil des AG Neunkirchen.
Hallo Leute,
bemerkenswert an dem Urteil des AG Neunkirchen/Saar ist der Satz, dass weder dem Schädiger noch dem Gericht im Schadensersatzrechtstreit eine Kontrolle der SV-Kosten erlaubt ist. Hierbei bezieht sich das Gericht auf Urteile des LG Saarbrücken und des BGH. Bei der Geltendmachung restlichen SV-Honorares sollte daher immer auf dieses überzeugende Urteil hingewiesen werden.
RA Wortmann