Das Amtsgericht Bühl (3 C 99/07 vom 01.07.2008) verurteilt die HUK-Coburg wegen nicht regulierten Sachverständigenhonorares zur Zahlung in Höhe von 199,23 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Gründen:
Der klagende SV hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 431,23 € brutto. Vorgerichtlich hatte die Beklagte 232,00 € gezahlt, so dass noch ein Restanspruch von 199,23 € verbleibt. Der Kläger ist aufgrund der Sicherungsabtretung auch aktiv legitimiert. Die Beklagt hat im vorliegenden Fall den Einwand der fehlenden Aktivlegitimation wegen Verstosses gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG zuletzt ausdrücklich, zu Recht, nicht mehr aufrecht erhalten. Der Anspruch des Klägers ist auch der Höhe nach begründet.
Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Geschädigten vollen Schadensersatz zu leisten. Dabei gehören zu dem erstattungsfähigen Schaden auch die hier geltend gemachten Sachverständigenkosten, denn bei diesen Kosten handelt es sich um den im Sinne des § 249 BGB zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrag. Erstattungsfähig im Sinne von § 249 BGB sind die erforderlichen Aufwendungen, die der Geschädigte im Rahmen der Schadensbeseitigung getätigt hat. Erforderlich sind grundsätzlich die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 54, 82, 85). Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen das bei der Beauftragung eines Sachverständigen sogar dann der Fall sein kann, wenn die Kosten über dem objektiv angemessenen Betrag liegen, sind jedenfalls stets die Kosten als erforderlich anzusehen, die im Rahmen der üblichen Vergügung eines Sachverständigen im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB liegen. So ist das hier der Fall….
Hier hat der Kläger unter Bezugnahme auf die auch der Beklagten bekannten Ergebnisse der BVSK Honorarbefragung 2005/2006 substantiiert dargelegt, dass sich die von ihm abgerechneten Beträge sowohl nach Berechnungsart als auch der Höhe nach im Rahmen der üblichen Vergütung halten. Aus dem Ergebnis der Honorarbefragung ergibt sich, dass pauschal nach der Höhe des begutachteten Schadens, also nach Gegenstandswert abgerechnet wird. Der BGH hat im übrigen in seinem Urteil vom 04.04.2006 auch ausdrücklich anerkannt, dass eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars für Routinegutachten nicht per se zu beanstanden ist (BGH Urteil vom 04.04.2006 -X ZR 122/05). Den Ergebnissen der Honorarbefragung läßt sich entnehmen, dass das hier abgerechnete Grundhonorar mit 295,00 € zwar bezogen auf das gesamte Bundesgebiet minmal über der Obergrenze des Honorarkorridors von 260 bis 293,00 € liegt, jedoch bezogen auf das Postleitzahlgebiet 7 innerhalb der Grenzen von 259,00 bis 301,00 € liegt. ….
Der Einwand der Beklagten, auf eine Üblichkeit komme es bei den Nebenkosten nicht an, weil deren Erstattung nur im Rahmen der §§ 675 I, 670 BGB in Höhe des tatsächlich erfolgten Aufwandes in Frage komme, der allenfalls aus Gründen der Praktikabiltät in einem begrenzten Rahmen pauschaliert werden könne, greift letztlich nicht durch. Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger habe gar nicht alle abgerechneten Leistungen erbracht bzw. sie seien nicht erforderlich gewesen, weil das Fahrzeug bei der Begutachtung bereits weitgehend repariert gewesen sei, ist ebenfalls nicht begründet. Der Zeuge Z. hat dazu ausgesagt, die Begutachtung habe vor der Reparatur stattgefunden. Das beschädigte Fahrzeug sei auf dem Hof der Reparaturwerkstatt gestanden, wie es auf dem Kläger vorgelegten Fotos auch ersichtlich sei. Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten waren nicht begründet. Insbesondere der Einwand gegen die Fahrtkosten.
Die Beklagte war daher antragsgemäß kostenpflichtig zu verurteilen.
Mit annähernd gleicher Begründung hat der gleiche Richter der 3. Zivilabteilung des AG Bühl die HUK-Coburg mit Urteil vom 26.06.2008 (3 C 86/07) zur Zahlung restlichen SV-Honorares und vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt sowie mit dem Aktenzeichen 3 C 161/07 (26.06.2008) zur Zahlung restlichem SV-Honorars sowie vorgerichtlicher Anwaltshonorare. Dabei hat das Gericht in allen drei Urteilen nahezu gleichlautende Textbausteine verwandt. In einem Verfahren war aufgrund eines Anwaltsfehlers des Klägers der Mehrwertsteuerbetrag geltend gemacht worden, obwohl Vorsteuerabzugsberechtigung bestand.
Hi Willi Wacker,
wieder insgesamt 3 schöne Urteile, die in etwa gleichlautend sind. Diesmal aus dem nördlichen Schwarzwald.
Sie sind offenbar bundesweit unterwegs.
Mit freundlichen Grüßen
Friedhelm S.