Das Amtsgericht Stendal hat mit Urteil vom 09.07.2008 (3 C 284/08) HUK-VN zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars in Höhe von 221,55 € nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet. Der Kläger kann die Beklagten als Pkw-Halter aus § 7 und als Fahrer aus § 17 StVG in Verbindung mit § 249, 823 II BGB als Gesamtschuldner mit Erfolg auf Zahlung restlicher Sachverständigenkosten aus dem Verkehrsunfall vom 22.11.2007 in Stendal in Anspruch nehmen. Die Haftpflichtversicherung des vom Beklagten zu 1. gefahrenen Pkw, die HUK-Coburg, hat den Schaden auf der Grundlage einer Haftungsquote von 100 % zu Lasten ihrer Versicherungsnehmerin, der Beklagten zu 2., reguliert. Die Höhe des Schadens ist bis auf die hier streitgegenständlichen Sachverständigenkosten unstreitig. Diese kürzte die HUK-Coburg von 1.058,86 € auf 837,31 €, der sich ergebende Differenzbetrag von 221,55 € ist die Klageforderung. Die Kürzung ist im Verhältnis zum Kläger unbegründet.
Der Rechtsstreit konnte auch ohne Beweisaufnahme entschieden werden. Der Kläger hat restlichen Schadensersatzanspruch. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner dem Kläger gem. § 249 BGB den Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestehen würde, mithin den zur Wiederherstellung des beschädigten PKW erforderlichen Geldbetrag zu zahlen. Entgegen der Ansicht der HUK-Coburg kommt es in diesem Rechtsverhältnis nicht darauf an, ob die Kosten des vom Kläger beauftragten Sachverständigen „üblich“ im Sinne des § 632 BGB sind oder das Bestimmungsrecht des § 315 BGB angemessen ausgeübt wurde. Nach einem Verkehrsunfall kann nach der Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 23.01.2007, VI ZR 67/06 m. w. N.; OLG Naumburg Urteil vom 20.01.2006 -4 U 49/05-) grundsätzlich ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erstattet verlangen. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist er gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist auch Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Zu einer Erforschung des Sachverständigenmarktes, um ein für den Schädiger und der Haftpflichtversicherung möglichst preisgünstigen Sachverständigen zu ermitteln, ist der Geschädigte grundsätzlich nicht verpflichtet (vergl. BGH a.a.O. und OLG Naumburg a.a.O.). Er ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen vielmehr in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei und darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so das er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (vergl. BGH a. a. O.). Nach diesen Grundsätzen durfte der Kläger die Beauftragung des Sachverständigen L. als erforderlich im Sinne des § 249 BGB ansehen, was das mit den Gegebenheiten in der Altmark vertraute Gericht gem. § 287 ZPO festzustellen vermag. Außer dem Sachverständigen L. gib es noch den Sachverständigen Z. in Stendal. Bei dieser Sachlage stellt die Auswahl des Sachverständigen L. aus Winterfeld im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der höheren Fahrtkosten, keinen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar. Die Beklagten waren daher antragsgemäß zu verurteilen.
So das überzeugend begründete Urteil des AG Stendal. Einmal mehr hat ein Gericht tatsächlich in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, dass weder der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer noch das Gericht berechtigt sind, eine Preiskontrolle des vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen durchzuführen. Insoweit erübrigen sich auch Verweise auf irgendwelche BVSK-Honorarabsprachen. Entscheidend ist, ob der Geschädigte bei der Beauftragung des qualifizierten Sachverständigen den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen eingehalten hat oder nicht. Soweit ein Auswahlverschulden nicht vorliegt, dürfte bei einem anerkannten und qualifizierten Kraftfahrzeugsachverständigen insoweit keine Bedenken bestehen und die Erforderlichkeit anerkannt werden.
Hi Willi Wacker,
was Sie immer gepredigt haben, hat jetzt das AG Stendal umgesetzt. Es kommt nicht auf die Üblichkeit i.S. d. § 632 BGB an, sondern im Schadensersatzprozeß einzig auf die Erforderlichkeit, wie das AG Stendal sauber begründet hat. Auch dieses Urteil kann als Vorlage genommen werden.
Sie scheinen wohl bundesweit tätig zu sein.
Ein schönes Wochenende
Friedh. S.