Mit Urteil vom 24.08.2009 (1 C 183/08) hat das AG Waldkirch die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 126,72 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste zwar als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO, allerdings wird der Geschädigte auf das Minimum dieser Liste verwiesen, da er trotz entsprechenden Hinweises der gegnerischen Versicherung im Zeitraum zwischen Unfalltag und Anmietung (hier 25 Tage) keine Erkundigungen für einen günstigeren Tarif vorgenommen hat.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Der durch einen Unfall Geschädigte kann nach gefestigter Rechtsprechung vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf.
Im Rahmen des Zumutbaren hat er von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung und von mehreren auf dem Markt erhältlichen Tarifen zur Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs den günstigeren Mietpreis zu wählen. Nur dieser ist in der Regal zur Behebung des Schadens „erforderlich“.
Vorliegend ist unstreitig, dass der Geschädigte von der Beklagten durch deren Schreiben vom 10.05.2007 darauf hingewiesen worden war, dass vor Anmietung eines Ersatzwagens Preise zu vergleichen seien.
Dennoch hat der Geschädigte ohne weitere Recherche bei der Klägerin einen Ersatzwagen zu deren Konditionen angemietet, obwohl er zwischen Unfalltag und Anmietung am xx.xx.2007 mehrere Wochen Zeit hatte, sich zu informieren.
Durch dieses Verhalten hat der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen und kann nicht, wie ansonsten nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Waldkirch in Übereinstimmung mit derer des Landgerichts Freiburg angemessen, nach dem „Modus“ des Schwacke-Mietpreisspiegels abrechnen.
Zwar muss sich der Geschädigten nicht auf die Preise verweisen lassen, welche durch Vermittlung der Beklagten hätten vereinbart werden können, denn der Geschädigte ist nicht verpflichtet, die Hilfe der Versicherung des Schädigers in Anspruch zu nehmen.
Er muss sich aber bei Anwendung der Schwacke-Liste 2007 auf das jeweilige Minimum (Minimal) verweisen lassen, was zu folgender Berechnung führt:
Abzurechnen sind 5 Tage für ein Auto der Gruppe 3:
-eine Dreitagespauschale á 56,00 € = 168,00 €
– zwei Tagespauschalen á 44,83 € = 89,66 €
– zusammen 257,66 €
– minus 5 % Eigenersparnis = 244,77 €
zuzüglich:
– Zu- und Abholung á 12 € = 24,00 €
– Vollkasko Dreitagespauschale 54,00 €
– zwei Tagespauschalen á 18 € = 36,00 €
gesamt 358,77 €
abzüglich gezahlter 232,05 €
noch zu erstatten 126,72 €
Entgegen der Auffassung sind die Kosten für Vollkasko zu erstatten, obwohl sie nicht in der ursprünglichen Rechnung gesondert aufgeführt wurden. Da Mietwagen immer vollkaskoversichert sind, ist bei der ersten Rechnung davon auszugehen, dass die Kosten im Pauschalpreis enthalten sind. Bei Anlehnung nach der Schwacke-Liste sind sie wieder gesondert anzusetzen, da sie in deren Pauschalen für die reinen Mietwagenkosten nicht enthalten sind. Für die An- und Abholung ist von den eigenen, in der Rechnung vom 13.06.2007 aufgeführten Preisen der Klägerin von jeweils 12,00 € auszugehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über dfe vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 1, 713 ZPO.
Soweit das AG Waldkirch.