Der VI. Zivilsenat des BGH hat erneutes Stundenverrechnungsurteil am 22.6.2010 – VI ZR 302/08 – gefällt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

VI ZR 302/08

Verkündet am: 22. Juni 2010

a) Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

b) Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.

BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08 – LG Mannheim
AG Schwetzingen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 25. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 24. Oktober 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 3. Juli 2007 in Anspruch, bei dem sein Fahrzeug, ein zum Unfallzeitpunkt mehr als zehn Jahre alter Audi Quattro mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt wurde. Die Haftung des Beklagten zu 1 als Fahrer des anderen unfallbeteiligten Fahrzeugs und der Beklagten zu 2 als Haftpflichtversicherer steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Vertragswerkstatt erstattet verlangen kann.

Die Beklagte zu 2 legte ihrer Schadensberechnung die günstigeren Stundenverrechnungssätze der von ihr benannten Reparaturwerkstatt zugrunde und kürzte deshalb die im Sachverständigengutachten ausgewiesenen Reparaturkosten um insgesamt 669,85 €. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Anwaltskosten sind Gegenstand der vorliegenden Klage.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Kläger seiner fiktiven Schadensabrechnung nicht die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe. Vielmehr müsse er sich auf die günstigeren Stundenverrechnungssätze der von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt M. verweisen lassen. Bei der von der Beklagten zu 2 insoweit aufgezeigten Reparaturmöglichkeit handle es sich um einen tatsächlich wahrnehmbaren Weg der Beseitigung des aufgetretenen Schadens, der dem Kläger zumutbar sei. Die Firma M. befinde sich in einer Entfernung von nur 5,5 km von seinem Wohnort und liege diesem damit näher als die nächste markengebundene Werkstatt. Eine bei der Firma M. durchgeführte Reparatur sei einer durch eine markengebundene Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur auch gleichwertig. Die Firma M. unterhalte eine DEKRA-zertifizierte Werkstatt, die von einem Meister geführt werde. Die Reparaturen würden nach den Empfehlungen und Richtlinien der Hersteller unter Verwendung von Originalersatzteilen durchgeführt. Die Schäden an dem Pkw des Klägers seien nicht so, dass ihre Behebung spezielle Erfahrungen gerade mit Fahrzeugen der Marke Audi erfordere. Die Kammer teile jedenfalls für Fahrzeuge, die ein Alter von mehr als zehn Jahren aufwiesen, nicht die Auffassung, dass der potentielle Käufer auf dem Gebrauchtwagenmarkt mit dem Besuch von Markenwerkstätten eine über den technischen Zustand hinausgehende besondere Werthaltigkeit verbinde und sich die Reparatur eines Schadens durch eine Markenwerkstatt positiv auf die Preisbildung auswirke. Durch die vorgenommene Abrechnungsweise werde der Kläger auch nicht schlechter gestellt, als ein Geschädigter, der sein Fahrzeug reparieren lasse. Denn auch dieser müsse sich auf die zumutbare Möglichkeit einer gleichwertigen Schadensbeseitigung durch eine nicht markengebundene Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn ihm diese vor Erteilung des Reparaturauftrags konkret nachgewiesen werde.

II.

Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Der erkennende Senat hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (- VI ZR 53/09 – VersR 2010, 225, z.V.b. in BGHZ) und vom 23. Februar 2010 (- VI ZR 91/09 – z.V.b.) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten begehrt, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann. Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – aaO Rn. 8).

Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – aaO, Rn. 9; vom 23. Februar 2010 – VI ZR 91/09 – Rn. 9). Unzumutbar ist eine Reparatur in einer „freien Fachwerkstatt“ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – aaO, Rn. 14). Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – aaO, Rn. 15).

2. Mit diesen Grundsätzen steht das Berufungsurteil nicht im Einklang.

Zwar entspricht die Reparatur in der von der Beklagten zu 2 benannten, nicht markengebundenen Reparaturwerkstatt M. nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt. Nach den bisherigen Feststellungen erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass es dem Kläger gleichwohl unzumutbar war, sein Fahrzeug bei der Firma M. reparieren zu lassen. Denn nach der Behauptung des Klägers, die mangels tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich zugrunde zu legen war, hatte der Kläger sein Fahrzeug bei der markengebundenen Fachwerkstatt V. gekauft, es dort warten und alle erforderlichen Reparaturen dort durchführen lassen. Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die insoweit erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Galke                           Zoll                                  Diederichsen

Pauge                       von Pentz

Vorinstanzen:

AG Schwetzingen, Entscheidung vom 30.05.2008 – 1 C 6/08 –
LG Mannheim, Entscheidung vom 24.10.2008 – 1 S 95/08 –

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung” zum Download >>>>>

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19 Antworten zu Der VI. Zivilsenat des BGH hat erneutes Stundenverrechnungsurteil am 22.6.2010 – VI ZR 302/08 – gefällt.

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    wenn keiner das Audi-Quattro-Urteil kommentieren will, werde ich auf jeden Fall eine Anmerkung zu dem Revisionsurteil wie folgt abgeben:
    Mit diesem „Audi-Quattro-Urteil“ vom 22.6.2010 hat der zuständige VI. Zivilsenat wieder einmal seine bisherige Rechtsprechung aus dem VW-Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – ( DS 2010, 28 ff. mit Anm. Wortmann) sowie dem BMW-Urteil vom 23.2.2010 – VI ZR 91/09 – bestätigt und konkretisiert. Was beim VW-Urteil abstrakt als unzumutbar bezeichnet wurde, wird nunmehr konkret aufgeführt und durchgeprüft.

    Grundsätzlich darf der Geschädigte, der Ersatz der fiktiven Reparaturkosten begehrt, seiner Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen.( BGH DS 2010, 28 ff.; BGH Urt. v. 23.2.2010 – VI ZR 91/09 -). Will jedoch der Schädiger und sein Versicherer den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensgeringhaltungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, müssen sie darlegen und beweisen, dass die Reparatur in der benannten freien Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in der markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Unzumutbar ist im allgemeinen für den Geschädigten eine Reparatur in der freien Werkstatt dann, wenn das beschädigte Fahrzeug nicht älter als drei Jahre ist. Aber auch dann, wie im vorliegenden Fall, wenn das Fahrzeug älter als drei Jahre ist, ist eine Reparatur in der freien Werkstatt für den Geschädigten unzumutbar, nämlich dann, wenn er sein Fahrzeug ständig in der Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

    Der Kläger hatte diese Behauptung aufgestellt, dass er das unfallbeschädigte Fahrzeug in der Markenfachwerkstatt gekauft habe, es dort habe warten und alle erforderlichen Reparaturen habe durchführen lassen . Dies war in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen, so dass der Senat an diese Feststellungen gebunden war. Eine Sachaufklärung in tatsächlicher Hinsicht ist dem Senat nicht gestattet, so dass der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war. Damit hat der Zivilsenat der ständigen Wartung, Pflege und Reparatur in der Markenwerkstatt nun einen hohen Stellenwert neben dem Alter und den Sonderkonditionen eingeräumt. So ohne weiteres, wie im vorliegenden Fall, können die Instanzgerichte nun nicht mehr über diesen Punkt der ständigen Wartung, Pflege und Reparatur in der gewohnten markengebundenen Fachwerkstatt hinweggehen.

  2. Hunter sagt:

    Der BGH hat sogar noch viel weiter konkretisiert.

    Im Rahmen der Konkretisierung ist die Garantiethese wohl auch „über den Jordan“ gegangen? Beim VW-Urteil war es doch so, dass der Geschädigte einen Garantieverlust nicht hinnehmen muss. Als „Richtwert“ wurde hierfür vom BGH – unverständlicherweise und praxisfremd – ein Zeitraum von 3 Jahren genannt. Von Garantieansprüchen steht aber nichts (mehr) im Audi-Urteil. Und gerade bei Audi gibt es doch oftmals eine verlängerte Karosserie-Garantie?

    Keiner will offensichtlich zur Kenntnis nehmen, dass das Porsche Urteil nach und nach fein säuberlich demontiert wird. Wenn das Konkretisierung sein soll? Na denn!
    Gemäß Porsche-Urteil gab es noch eine pauschalierte Gleichwertigkeitstheorie. Bestandteil war demnach auch die „merkantile Gleichwertigkeit“ beim Verkauf eines reparierten Fahrzeugs. Mit VW-Inflation sind wir nun bei „technischer Gleichwertigkeit“ gelandet. Inzwischen reicht dann auch höchstrichterlich ein „DEKRA-Zertifikat“ zur Gleichwertigkeit? Man kann die neuen Textbausteine der Versicherer nach diesem Urteil bereits schon wieder erahnen.
    Und bei der Fahrzeugkategorisierung nun ein pauschaler Verweis auf ein Fahrzeugalter von 3 Jahren – ohne Hinweis auf Garantiekriterien?
    Damit ist klar, weshalb die Jahreszahl 3 im VW-Urteil Interessens-Einzug halten musste. Denn richtigerweise hätte es heißen müssen:

    „Wenn das Fahrzeug sich noch in (irgend) einer Garantie befindet, hat der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf die Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt“.

    Und die Garantiezusagen gehen, wie wir alle wissen, bei vielen Herstellern schon weit über 3 Jahre hinaus.

    All diese nun eintretenden inflationären Tendenzen finden sich bereits mahnend in der damaligen Kommentierung zum VW-Urteil:

    Hunter Donnerstag, 22.10.2009 um 12:17

    Hunter Donnerstag, 22.10.2009 um 16:09

    Hunter Donnerstag, 17.12.2009 um 13:18

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    hinsichtlich der Garantie hat der VI. Zivilsenat beim BGH in dem VW-Urt. vom 20.10.1009 – VI ZR 53/09 – (abgedruckt in DS 2010, 28 ff. m- Anm. Wortmann) entschieden, dass eine Unzumutbarkeit der Reparatur in einer „Partnerwerkstatt“ für den Geschädigten vorliegt, wenn das Fahrzeug noch nicht älter als drei Jahre ist. Hierzu schreibt der BGH:“ Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine generelle tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt“ ( BGH aaO, Rdnr. 14). Das heißt der BGH hat eine Regel aufgestellt, von der er aber auch durchaus Ausnahmen zulässt. Deshalb das Wort „grundsätzlich“. Das bedeutet m.W. weiter, dass auch beiu Garantieverlust außerhalb der Dreijahresfrist eine Verweisung unzumutbar ist. Denn bei neuen oder neuwertigen Fahrzeugen muss sich der geschädigte KFZ-Eigentümer nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm später bei der Inanspruchnahme von Herstellergarantien und /oder von Kulanzleistungen des Herstellers Schwierigkeiten bereiten können.( BGH DS 2010, 28 [29]). Weil die Garantie manchmal weiter als drei Jahre reicht, verschweigen die Versicherer diesen im VW-Urteil ausdrücklich angegebenen Unzumutbarkeitspunkt gerne. Warum nur? Mit den BMW-, Mercedes-Benz- und Audi-Urteilen hat der BGH m.E. keineswegs den Gedanken der Garantie aufgegeben. In den entschiedenen Fällen war offensichtlich die Garantie nicht betroffen. Müßte man aber auch noch näher erkunden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  4. Hunter sagt:

    Hallo Willi,

    „Das bedeutet m.W. weiter, dass auch bei Garantieverlust außerhalb der Dreijahresfrist eine Verweisung unzumutbar ist.“

    So wäre es richtig und wurde immer wieder dahingehend diskutiert. Aber der BGH scheint sich davon genauso zu verabschieden wie beim Thema der Gleichwertigkeitsthese.

    Auch die wurde (hier) heiß diskutiert, da ein markenungebundener Karosseriebetrieb eine technische Gleichwertigkeit mit der markengebundenen Fachwerkstatt nie erreichen kann, auch wenn einige Superschlaumeier meinen es besser zu wissen oder anderer Meinung sind. Denn für manche sind die freien Handwerksbetriebe das Bollwerk der Nation, die als Universalgenie alles gut oder noch besser können – auch ohne Mitarbeiter mit fabrikatsgebundener Schulung, ohne Spezialwerkzeuge des Herstellers und ohne Zugang zu den aktuellen Herstellerinformationen?
    Die sind sogar dem Hersteller überlegen, der schon seit Jahren den Austausch von Bauteilen aus hochfesten Stählen zwingend bei Beschädigung vorschreibt, die dann in den „gleichwertigen Fachbetrieben“ ohne Markenbindung heute immer noch (erfolglos) gerichtet werden. Und alle, die so viel können, bekommen zur Belohnung ein DEKRA-Zertifikat.

    Was ist aber das Ergebnis der gesamten Gleichwertigkeitsdiskussion?
    Das Landgericht Mannheim meint – aus eigener Sachkenntnis heraus – ein DEKRA-Zertifikat sei u.a. ausreichend zur technischen Gleichwertigkeit und der BGH nickt den Mist dann auch noch ab.

    Die Universalgenies ohne ausreichende Schulung befinden sich also nicht nur in den freien Handwerksbetrieben – oder schlimmer noch; die wissen möglicherweise genau, was sie tun?

    Man kann es zwar „Konkretisierung“ nennen – aber Inflation der fiktiven Abrechnung bleibt es doch.

  5. virus sagt:

    Hi Hunter,

    der Anwalt, der für einen „Fiktiv-Abrechner“ tätig werden muss, ist bestimmt gut beraten, vor Niederschrift der Klagebegründung das Urteil des AG Trier, AZ 32 C 500/09, vom 19.02.2010 studiert zu haben.

  6. Joachim Otting sagt:

    …ich will ja nicht haarspalten, aber manchmal kommt es eben doch auf die Details an. Der BGH hat nicht „drei Jahre“ gesagt, sondern „in der Regel drei Jahre“.

    Die langfristigen Garantien sind damit abgedeckt. Aber da ist noch was: Die müssen nicht nur irgendwann mal vom Hersteller ausgelobt worden sein, sondern noch „leben“. Dein eine schon tote Garantie wird durch Fremdgehen nicht noch toter. Ergo muss der Geschädigte immer brav bei der Marke gewesen sein, und dann hilft ihm ja zusätzlich die Loyalitätserwägung aus Leitsatz c. der VW-Entscheidung.

  7. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    „…ich will ja nicht haarspalten“

    => dann würde ich es lassen.

    „Der BGH hat nicht „drei Jahre“ gesagt, sondern „in der Regel drei Jahre“.“

    => Da muss ich wohl etwas überlesen haben?
    Wo verwendet der BGH die Wortwahl „in der Regel drei Jahre“ ?
    Im aktuellen Audi-Urteil auf alle Fälle nicht.
    Die dort gewählte Formulierung „im Allgemeinen“ bezieht sich wohl auf die Unzumutbarkeit.
    Das Fahrzeugalter ist klar mit 3 Jahren definiert!

    „Unzumutbar ist eine Reparatur in einer “freien Fachwerkstatt” für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war (Senatsurteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 – aaO, Rn. 14). Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.“

    Garantieansprüche gemäß VW-Urteil werden auch nicht mehr erwähnt!

    Und genau diese – m.E. nach spitzfindige – Wortwahl gehört auch zur Kategorie „Inflation der fiktiven Abrechnung“ nach der Ära Porsche.

    Ich hätte da noch einen Vorschlag zu den aktuellen BGH Aktenzeichen:

    Wie wär´s mit W ZR … anstatt VI ZR …?

  8. Willi Wacker sagt:

    Lieber Herr Otting,
    auf Grund Ihres Kommentars habe ich mir das VW-Urteil noch einmal hervorgeholt. Hunter hat recht, der VI. Zivilsenat hat mit keinem Wort „in der Regel drei Jahre“ gebraucht. Gleichwohl bin ich bei Ihnen. Auch ich bin der Ansicht, dass auch bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind und bei denen die Garantie noch läuft, eine Verweisung auf „freie Werkstätten“ unzumutbar ist. Siehe meinen Kommentar von 11:49 h.
    Mit freundlichen Grüßen
    Uhr Willi Wacker

  9. Willi Wacker sagt:

    Hi Virus,
    das Problem haben bisher nur wenige erkannt. Das Problem liegt nicht allein beim Fiktiv-Abrechner, sondern, dass der BGH im VW-Urteil unter Rdnr. 9 auf Seite 5 festgestellt hat, dass der Geschädigte, der die Kosten der Instandsetzung – fiktiv oder konkret – als Schaden abrechnet, durch den Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit im Rahmen des § 254 II BGB hingewiesen werden kann. Der BGH hat im VW-Urteil fiktiv und konkret gleich behandelt. Mercedes und Audi sind reine Fiktivabrechnungsfälle.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  10. Hunter sagt:

    Hallo Willi,

    in der Sache selbst sind wir wohl alle der gleichen Ansicht, dass eine Verweisung zu einer „freien Werkstatt“ nicht sttfinden kann, wenn sich das Fahrzeug in irgend einer Garantie befindet.

    Unsere Ansicht ist jedoch leider nur Privatvergnügen, wenn sich Anwälte und Gerichte auf Urteile wie das obige beziehen und die Garantiethematik außen vor bleibt.

  11. Joachim Otting sagt:

    …na, Hunter, da haben Sie mich aber eiskalt erwischt. Da steht wirklich nicht „in der Regel“, sondern „vor allem“. Und in der Pressemitteilung 216/09 hieß das noch „insbesondere“. Jedes dieser Synonyme ist aber eine Einschränkung des Absoluten. Dennoch: Mea culpa.

    Liest man in der VW-Entscheidung die Rdnr. 14, ist der Zusammenhang offensichtlich:

    Bei Autos bis zu drei Jahren darf generell nicht verwiesen werden (Achtung: Selbst dann nicht, wenn es nur ein Jahr oder zwei Jahre Garantie hat oder noch nie in der Markenwerkstatt war oder, oder, oder!).

    O-Ton: „Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.“

    Bei Autos, die älter sind, ist es eine Frage des Einzelfalls, und da ist die längere Garantie sicher ein Kriterium neben anderen.

    O-Ton Rdnr. 15: „Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann – wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen – die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist.“

    Aber wie ich schon schrieb: Das Garantieargument und das Loyalitätsargument laufen da völlig parallel: Ohne die regelmäßige Wartung bei der Marke wäre die längerlaufende Garantie ja ohnehin tot.

    Aber anders herum, und da liegt offenbar Ihr Missverständnis der Audi Entscheidung als Ursache Ihres Unmutes: Auch ohne noch bestehende Garantie trägt die bisherige Loyalität den Anspruch. Das ist doch was, oder!? Deshalb werden die Garantiefragen im Audi-Urteil auch nicht mehr thematisiert. Ist ja nicht nötig.

    Und nun haben Sie wieder Ruhe vor mir, denn ich soll es ja lassen. Ihr Wunsch ist mir Befehl.

  12. Hunter sagt:

    @Joachim Otting

    Wenn man es ganz genau betrachtet, schließt der BGH ältere Fahrzeuge mit Garantie sogar aus:

    „Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten“

    Umkehrschluss: Bei älteren Fahrzeugen (mit Garantie) ist eine Verweisung offensichtlich möglich.

    Erhärtet wird das Ganze dann noch durch folgende Aussage:

    „Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann – wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen – die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, „scheckheftgepflegt“ oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist.“

    Garantie wird hierbei nicht mehr erwähnt.

    Bleibt also nur noch der Rettungsanker „scheckheftgepflegt“, wobei Garantie und Werkstattreue nicht unbedingt synchron laufen.

    Der Hersteller bestimmt letztendlich, ob er außerhalb der gesetzlichen Garantie Leistung erbringt. Dies kann er auch, wenn ein Fahrzeug nicht regelmäßig in der Markenwerkstatt gewartet wurde – wenn er will. Spätere Forderungen aus der Rostschutzgarantie wird er im Regelfall jedoch abweisen, wenn der Unfallschaden in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt instand gesetzt wurde.

    Im Prinzip sind technische Garantie und Rostschutzgarantie zwei unterschiedliche Systeme, die jedoch munter vermischt werden.

  13. virus sagt:

    Zitat aus dem Trierer Urteil AZ 32 C 500/09,

    „Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 20.10.2009 – Az. VI ZR 53/09 (= VersR 2010, 225 f. ) – ausdrücklich bestätigt und modifiziert. Will der Schädiger nämlich den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen “freien Fachwerkstatt” verweisen, muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitatsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Erst wenn diese technisch gleichwertige Reparaturtmöglichkeit fest steht, ……“

    Ich verstehe das jetzt so, hat der Schädiger mit seinem Kürzungsschreiben nicht auch die Gleichwertigkeit auf die von ihm verwiesenen Werkstätten zu Markenbetrieben be- bez. nachgewiesen, ist der laut Gutachten ermittelte Reparaturumfang – sofort – zur Zahlung fällig.

    Ist die Angelegenheit, ohne -bisher- geführten Nachweis bereits am Gericht anhängig, bleibt kein Raum mehr für den Schädiger, die Gleichwertigkeit nachzuweisen. Der Richter muss urteilen, die Gleichwertigkeit wurde nicht nachgewiesen, der Klage ist daher stattzugeben. Der Richter in Trier führt doch zutreffend, unter Berufung auf die aktuelle Rechtsprechung aus, dass der Geschädigte sich nicht mit der Problematik Gleichwertigkeit auseinandersetzen, sprich selbst keinerlei Erkundigungen vornehmen muss.

    Meint ein Richter, einen Gutachter zur Frage der Gleichwertigkeit beauftragen zu müssen, würde dies doch einer Ausforschung der benannten Werkstätten gleichkommen. Soweit ich weiß, gibt dies das Zivilrecht nicht her. Jeder so fälschlicherweise beauftragte Gutachter müßte einen derartigen Auftrag schon von daher ablehnen.

  14. rgladel sagt:

    @hunter:

    "Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann - wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen - die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist."

    Garantie wird hierbei nicht mehr erwähnt.

    Ok, man kann vom hundersten ins tausendste argumentieren, aber ein Fahrzeug das älter als 3 Jahre ist, eine Herstellergarantie hat, obwohl das Fahrzeug nicht in einer vom Hersteller bestimmten Werkstatt geflegt wurde, ist wohl in der Realität kaum zu finden. Gleiches gilt für Kulanzleistungen.

    @virus:

    Meint ein Richter, einen Gutachter zur Frage der Gleichwertigkeit beauftragen zu müssen, würde dies doch einer Ausforschung der benannten Werkstätten gleichkommen. Soweit ich weiß, gibt dies das Zivilrecht nicht her. Jeder so fälschlicherweise beauftragte Gutachter müßte einen derartigen Auftrag schon von daher ablehnen.

    Und wie sieht es mit einem Gutachten für eine konkrete Leistung aus? Ich werde zur Zeit mit Gutachten überschwemmt, die in der Konsequenz die Leistungsfähigkeit meines Betriebes belegen sollen bzw, wohl eher schlechte Qualität meiner Arbeit.

  15. virus sagt:

    Hallo Frau Gladel,

    bei einer konkreten Reparatur kann doch nur die sach- u. fachgerechte Ausführung im Bezug auf den definitiv erkennbaren Reparaturzustand, unter Maßgabe des Auftragsumfanges, überprüft werden.

    Wird Ihnen regelmäßig nicht dem Standard entsprechendes Arbeiten seitens der Versicherer vorgehalten, sind im Fall eines Gerichtsverfahrens durch einen eventuell beauftragten Sachverständigen keinesfalls – nicht zur Reparatur gehörende – Unternehmensvoraussetzungen bzw. Betriebsabläufe zu analysieren. Der Versicherer muss seine Behauptungen beweisen, soll er doch zusehen, wie er das bewerkstelligt. Entweder die durchgeführte Reparatur entspricht im Ergebnis dem Standard oder eben nicht.
    Soweit der Sachverständige zu dem Schluss kommen würde, dass ihnen Unzutreffendes vorgehalten wird, was zudem unweigerlich zur Rufschädigung ihres Unternehmen führt, verbunden mit sicher nicht unerheblichen finanziellen Nachteilen, bleibt Ihnen nur, einen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Versicherer und dessen Beauftragten zu erwirken sowie gegebenenfalls eine Schadensersatzforderung aufzumachen.
    Sollte sich der Vorsatz seitens des „Versicherungs-Fachmanns“, ein Falschgutachten erstellt zu haben, manifestieren, wäre auch hier über eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft nachzudenken. Sie haben doch den Beweisvorteil, dass Ihnen entsprechende Schriftstücke schwarz auf weiß vorgelegt werden.

    Vielleicht sollte man insgesamt mal darüber nachdenken, bei Rechtsstreitigkeiten, die auf Kürzungen sogenannter Prüfberichte beruhen, immer den „Prüfbericht“-Ersteller mit zu verklagen. Hat dieser wiederholt einen Prozess mit verloren, kann auch hier vorsätzliches rechtswidriges Handeln zum Nachteil Dritter bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden – es wäre dann die Frage seitens der Justiz zu klären, ob nicht gemeinschaftlicher Betrug an unfallgeschädigten Bürgern begangen wurde, mit der Gefahr der Wiederholung.

    Was meinen die Anwälte, wäre dies ein gangbarer Weg, den Haftpflichtversicherern bzw. wie bei Frau Gladel, auch den Koskoversicherern, die Rechte Geschädigter wieder näher zu bringen.

  16. Willi Wacker sagt:

    Aber hallo Virus,
    welche Anspruchsgrundlage soll denn der Anspruch gegen den „Prüfbericht-Ersteller“ haben? Aus dem Schadensereignis heraus doch keine. Der Prüfbericht-Ersteller ist auch nicht Vertragspartner im Kasko-Bereich. Was sagt der Lateiner: „Quae sit actio?“ Nee, nee.
    Mir ist noch kein Prozess bekannt, in dem dieser mitverklagt und verurteilt worden ist. Wenn dort derartige Urteile bekannt sind, bitte sofort der Redaktion angeben. So etwas muss doch sofort veröffentlicht werden. Ich werde in etwa einer Woche mal bei dem Herrn Chefredakteur nachfragen, ob Urteile dort eingegangen sind.

  17. virus sagt:

    Hi Willi,

    sich Anspruchsbegründungen einfallen zu lassen, ist das nicht das tägliche Brot von Anwälten?

    Gruß Virus

  18. rgladel sagt:

    Also mir liegen 2 Gutachten vor, in denen ganz offensichtlich gelogen wurde. Zumindest in einem Fall könnte man ev. eine Verleumdung sehen. Strafrechtlich wäre als ev. was drin, aber nur, wenn der Gutachter unvorsichtig argumentiert. „Keine Reparatur erkennbar“ sagt halt nur etwas darüber aus, was er sieht.

    Zivilrechtlich käme ev. Geschäftsschädigung in Frage, wenn auf Grund eines solchen Gutachtens ein konkreter Kunde abspringt. Aber ganz ehrlich, es gibt kaum was kompliziereteres als das deutsche Schadensersatzrecht, selbst wenn ein konkreter Auftrag storniert wird.

  19. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    was nützen die schönsten Anspruchsbegründungen, wenn es keine Anspruchsgrundlage gibt? Also den „Prüfer“ kannst Du vergessen. Gerade, weil zu dem kein vertragliches oder sonstwie geartetes Verhältnis besteht, ist der ja installiert worden.
    Gruß Willi

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