In einem Hinweisbeschluss vom 21.12.2007 (2 S 454/07 (078)) hat das LG Braunschweig in einem Berufungsverfahren gegen die Verurteilung der beteiligten Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 617,25 € (AG Salzgitter vom 10.10.2007, 25 C 271/07) darauf hingewiesen, dass es beabsichtigt, die von der Versicherung eingelegte Berufung zurückzuweisen. Das LG Braunschweig bestätigt die Sichtweise des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Schwacke-Liste anzuwenden ist.
Aus dem Hinweisbeschluss:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Beklagte mit zutreffenden Erwägungen, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, zu Recht verurteilt, an den Kläger weitere 617,25 € zu zahlen. Die hiergegen mit der Berufungsbegründung vom 14.12.2007 vorgebrachten Einwände führen zu keiner anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage.
Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Kläger als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Erforderlich ist jedenfalls der dem Selbstzahler auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt normalerweise angebotene Tarif, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird, mithin der sogenannte „Normaltarif“ (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.01.2007, NJW 2007, 1124). Bei der Ermittlung des „Normaltarifs“ hat das Amtsgericht zu Recht auf den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2006 abgestellt. Der Tatrichter ist bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellt und kann in Ausübung des ihm hier eingeräumten Ermessens den „Normaltarif“ auch auf der Grundlage eines gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten feststellen (BGH, Urteil vom 30.01.2007, NJW 2007, 1122). Der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ führt hier, vom Amtsgericht zutreffend berechnet, zu einem „Normaltarif“ in Höhe von 1.288,00 €, während der dem Kläger tatsächlich berechnete Tarif mit 1.245,87 € darunter liegt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht der „Schwacke-Mietpreisspiegel“ 2003, sondern die aktuellere Liste 2006 zugrunde zu legen. Die hiergegen geäußerten Bedenken sind unbegründet. Schwacke hat zu dem Vorwurf, die neue Liste enthalte nicht nachvollziehbare Preissteigerungen, in einer Pressemitteilung vom 13.02.2007 und mit einer weiteren Erklärung vom 14.03.2007 Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, die Zusammenstellung der Daten erfolge bei jeder Ausgabe genauestens nach den vom Bundeskartellamt festgelegten Kriterien zur Untersuchung von Preisen. Bei der Preisermittlung halte man sich aber nicht nur strikt an die Vorgaben des Bundeskartellamts, vielmehr würden die von den Autovermietern genannten Preise auch anhand von Plausibilitätskontrollen und durch zusätzliche anonyme Anfragen überprüft; die vermeintlich enormen Preissteigerungen deckten sich weder mit der Erhebungsmethodik von Schwacke noch mit ihren Ergebnissen. In der Stellungnahme vom 14.03.2007 heißt es: „Enorme Preissteigerungen lassen sich nicht ableiten, eher Angebotspreissenkungen bzw. Gleichstände im Vergleich 2003 zu 2006 (vgl. Anmerkung Ulrich Wenning, NZV 2007, 365).
Von daher besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung, die Eignung des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ zur Feststellung des Normaltarifs im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Zweifel zu ziehen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.
Ein Mitverschulden im Sinne von § 254 BGB trifft den Kläger nicht. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass er die ihm von der Beklagten aufgezeigte Möglichkeit einer Anmietung zu einem Preis von 50,00 € pro Tag nicht genutzt hat. Der Vertrag mit der Autovermietung XXX war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen. Eine Obliegenheit, eine Kündigung oder Auflösung des Mietvertrages „zu versuchen“, bestand nicht. Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist der Mietvertrag für einen festen Zeitraum abgeschlossen worden. Eine Kündigungsmöglichkeit hat mithin nicht bestanden. Von einem Mitverschulden könnte jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn der Kläger von ihm tatsächlich zustehenden Rechten keinen Gebrauch gemacht hätte. Ebenso vermag der Umstand einer Anmietung bis zum 22.12.2006 nicht den Vorwurf des Mitverschuldens zu begründen. Der Fall, dass das Fahrzeug schon vor Ablauf der Mietzeit nicht mehr benötigt wird, ist hier nicht gegeben.
Die ersparten Eigenaufwendungen hat das Amtsgericht auf 7 % der Mietwagenkosten geschätzt. Auch dies ist im Rahmen des § 287 Abs. 1 ZPO nicht zu beanstanden. Zur Frage, wie hoch ersparte Eigenaufwendungen sind, werden unterschiedliche Ansichten vertreten. Die früher herrschende Auffassung ist von einer Ersparnis in Höhe von 15-20 % ausgegangen. Nach jetzt wohl überwiegender Ansicht beträgt die Ersparnis nach den heute maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur noch etwa 10 % der Mietwagenkosten. Dagegen will eine sich immer mehr durchsetzende Ansicht den Abzug auf 3 % oder 4 % begrenzen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 249 Rnr. 32 m. zahlreichen N.). Das Amtsgericht hat offenbar den Mittelwert aus den Ansätzen der beiden zuletzt genannten Ansichten gebildet, was aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden ist,
2.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Des Weiteren erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Es handelt sich um eine von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die anerkannte Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung bringt.
II. Es besteht binnen 2 Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Rücknahme der Berufung wird im Kosteninteresse ausdrücklich angeregt.
Soweit das LG Braunschweig.