AG Landshut entscheidet bei Schadensquotelung gegen AG Siegburg (3 C 1392/10 vom 23.08.2010).

Das auch hier im Blog äußerst heftig kritisierte Urteil des AG Siegburg bezüglich der vollen Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten bei Quotelung des Unfallschadens hat nunmehr ein konträres Urteil des AG Landshut vom 23.8.2010 – 3 C 1392/10 – hervorgerufen. Danach sind die nach einem Verkehrsunfall zu erstattenden Sachverständigenkosten als originärer Schadensersatzanspruch des Geschädigten bei einer Schaqdensquotierung nur anteilig zu ersetzen.

Das Amtsgericht in Landshut musste darüber entscheiden, ob dem Geschädigten die vollen Sachverständigenkosten für die Erstellung des Gutachtens zustehen, obwohl unstreitig die Beklagten dem Grunde nach nur zu 2/3. hafteten.  Der Geschädigte hatte, was allerdings bestritten ist, mit dem Sachverständigen vereinbart, dass nur 2/3 seines Unfallschadens begutachtet werden sollten. Er war der Meinung, dass bei dieser Konstellation die Gutachterkosten vollständig als Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen seien. Dieser Rechtsauffassung ist das AG nicht gefolgt. Zur Begründung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Gutachterkosten in die Haftungsquote mit einzubeziehen sind und daher nur anteilig zu ersetzen sind. Das Gericht konnte auch nicht nachvollziehen, dass bei dem angeblich erteilten Auftrag, nur 2/3 des Schadens zu ermitteln, tatsächlich geringere Kosten angefallen wären, weil zunächst der gesamte Schaden festgestellt werden müsste, um dann den 2/3-Betrag zu errechnen.

Die in der Entscheidung des AG Siegburg (NJW 2010, 2289) vertretene Auffassung, wonach dies in bestimmten Fällen möglich sei, verkennt elementare Grundsätze des Schadensersatzrechtes. Verfehlt ist bereits der Ansatzpunkt, der Sachverständige könne beauftragt werden, nur einen Bruch-Teil des entstandenen Schadens zu ermitteln. Auch in diesem Fall  muss der Sachverständige zunächst den Schaden ermitteln, um dann den Bruch-Teil zu errechnen. Auch der Vergleich mit den anteiligen Anwaltskosten überzeugt nicht. Bei den Sachverständigenkosten kann es sich zwar um notwendige Rechtsverfolgungskosten handeln, allerdings fehlt es bei der Bestimmung des Sachverständigenhonorares bei einer „Sachverständigenhonorarordnung“, anders als bei den Anwaltskosten, die sich nach dem RVG richten. Abschließend sei noch darauf verwiesen, dass das Argument, dass der Geschädigte bei einer Eigenhaftung Aufwendungen hat, die zum Teil bei ihm verbleiben, nicht rechtfertigt, dem Schädiger die vollen Gutachterkosten aufzuerlegen. 1/3 der Gutachterkosten hat daher der Kläger selbst zu tragen, ebenso wie seine übrigen Kfz-Schäden, die er auch nur zu 2/3 ersetzt erhält.

So das – m.E. überzeugende – Urteil des AG Landshut. Das obige Urteil soll zur Diskussion anregen, zumal damals das Urteil des AG Siegburg ebenfalls reichlich kommentiert wurde. Eure Meinung ist gefragt.

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22 Antworten zu AG Landshut entscheidet bei Schadensquotelung gegen AG Siegburg (3 C 1392/10 vom 23.08.2010).

  1. Hunter sagt:

    1.) Bezogen auf die objektive inhaltliche Auseinandersetzung ist mir das Urteil des AG Siegburg – unabhängig von der jeweiligen Rechtsauffassung – zuerst einmal „lieber“, weil das Urteil des AG Siegburg, im Gegensatz zu dem zitierten Urteil des AG Landshut, vollständig zur Diskussion gestellt wurde. Urteilsbeschreibungen können objektiv sein – müssen es aber nicht.

    2.) Ist das AG Landshut nicht die Berufskammer des AG Siegburg. Es handelt sich hierbei lediglich um eine 2. gerichtliche Rechtsauffassung auf gleicher Augenhöhe.

    3.) Gibt es bei den Amtsgerichten nicht DIE Rechtsprechung.

    4.) Ist der jeweilige Einzelfall genau zu betrachten.

    5.) Haben beide Überlegungen ihre Vor- und Nachteile.

    a.) Die Haftungsquote für alle „Schadenspositionen“ gemäß AG Landshut anzuwenden, spricht für „konsequente“ Umsetzung des Schadensersatzrechtes ohne Blick nach rechts und nach links.

    b.) Die Haftungsquote bei den Schadensermittlungkosten gemäß AG Siegburg teilweise auszublenden spricht für „Logik“ bezüglich der Rechtsverfolgungskosten. Denn keine (Quoten)Schadensermittlung ohne Gutachten. Und wenn eine anteilige Schadensermittlung ohne ein Gutachten nicht möglich ist, dann sind auch die gesamten Kosten für die Schadensermittlung erforderlicher Schadensaufwand, wobei das AG Siegburg die Sache selbst etwas relativiert hat (Vergleichsbetrachtung der Gutachterkosten für vollen Schaden bzw. Quotenschaden).

    6.) Ist der Prozess in Landshut wohl gescheitert, sofern Inhalt dieses Prozesses nur die Quotelung des Sachverständigenhonorares war – aber der Rechtsanwalt hat zumindest alles versucht. So scheint es zumindest aus der oben genannten Urteilszusammenfassung.

    Man kann sich zwar (rechtsdogmatisch oder wie auch immer) auf die eine oder andere Seite schlagen.
    Das rechtfertigt meiner Meinung nach aber noch lange nicht, dass die eine oder andere Rechtsauffassung DIE RICHTIGE ist.

  2. virus sagt:

    „Das Gericht konnte auch nicht nachvollziehen, dass bei dem angeblich erteilten Auftrag, nur 2/3 des Schadens zu ermitteln, tatsächlich geringere Kosten angefallen wären, weil zunächst der gesamte Schaden festgestellt werden müsste, um dann den 2/3-Betrag zu errechnen.

    Das sagt doch wohl alles. Eine Quotelung eines Kraftfahrtzeug-Schadensbetrages kann nur erfolgen, wenn der Gutachter zunächst den Gesamtumfang der Reparaturkosten, die gesamte Wertminderung, den Wiederbeschaffungs- bzw. Restwert zu 100 Prozent und die Gesamtdauer der Reparatur oder Wiederbeschaffungszeit ermittelt. Die Werte im Gutachtens bilden somit die Grundlage der Schadenregulierung.
    Ich sehe daher nicht, warum die Kosten für die Ermittlung des gequoteten Schadenbetrages nicht vollumfänglich zu erstatten wären.

    Auch wird meines Erachtens ein Unfallgeschädigter mit einer Teilhaftung durch die Beauftragung eines Sachverständigen seines Vertrauens gegenüber einem Unfallgeschädigten, der seinen Schaden durch den Gutachter, beauftragt durch den Haftpflichtversicherer, ermitteln lässt, benachteiligt. Da hier durch den Versicherer keine Abzüge am Honorar vorgenommen werden können – wer beauftragt der bezahlt.

    Wäre tatsächlich bei einer Haftungsteilung auch das SV-Honorar zu Quoten, dürfte daraus schlussfolgernd, bei unklarer Haftungslage kein Versicherer einen Gutachter beauftragen, da dann regelmäßig Versichertengelder veruntreut werden?

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    ich habe nie behauptet, dass die Richter in Landshut die Weisheit gepachtet haben und daher nur richtige Urteile fällen. Aber im Gegensatz zu Siegburg ist folgendes zu überlegen:
    Der Geschädigte, der eine Mitschuld von 1/3 trägt, beauftragt zu 100% den SV. Der SV berechnet sein Honorar gem. §§ 631, 632 BGB zu 100%. Der Geschädigte gleicht die Honorarrechnung wider Erwarten in voller Höhe aus. Dann besteht der Schaden bei dem Geschädigten in dem Endbetrag der Rechnung. Da er aber zu 1/3 selbst haftet, kann er seinen Schaden realiter auch nur zu 2/3 geltend machen, ohne Abzüge zu riskieren. Dieser 2/3-Betrag ist aber von dem gesamten Schaden des Geschädigten zu errechnen, also auch unter Einschluss der Sachverständigenkosten.
    Da eine Zweidrittelbeauftragung des Sachverständigen gar nicht möglich ist, hat der SV nach werkvertraglichen Gesichtspunkten einen vollen Werklohnanspruch gegenüber dem Geschädigten als seinem Auftraggeber, § 632 II BGB. Also muss der Geschädigte, da er selbst zu 1/3 haftet, auch 1/3 seines Schadens selbst tragen. Er muss ja auch 1/3 seiner Reparaturrechnung selbst tragen und möglicherweise 1/3 seiner Mietwagenkosten und 1/3 seiner Abschleppkosten. Ich halte aus schadensersatzrechtlichen Gründen das Urteil, das sicherlich verkürzt hier dargestellt wurde, das im übrigen aber auch in der BeckRS 21381 veröffentlicht ist, für rechtsdogmatisch richtig. Aber bitte, das ist meine bescheidene Meinung. Im übrigen hat der Senat des OLG Hamm aber ebenso argumentiert (Vgl. OLG Hamm NZV 2010, 28). Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei Haftungsquote der Beklagten von 70% der Kläger auch nur Anspruch auf 70 % der Gutachterkosten hat.
    Mit freundlichen Grüßen

  4. Glöckchen sagt:

    sorry hunter,aber das ist leider abwegig

  5. Babelfisch sagt:

    Mal das Pferd von der anderen Seite aufgezäumt:

    Wie dem Geschädigten, der weiß und akzeptiert, dass ihn ein Mitverschulden (angenommen 50 %), erklären, dass er zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf jeden Fall auf einem Teil der Kosten, mit denen er die Höhe seines Anspruchs ermitteln muss, sitzen bleibt. Er macht die Hälfte der Reparaturkosten geltend, deren Höhe er nicht kennen kann als Laie. Gegnerische Versicherung lehnt Zahlung ab. Zur Bezifferung erteilt er einen Auftrag an den SV, aber die Hälfte soll er selber zahlen? Entweder du zahlst oder kannst die Ansprüche nicht geltend machen?

    Anderes Szenario: Schaden 2.000,00 €, Quote 50 %, der Schädiger macht 1.000,00 € als Schadensersatz bei Gericht geltend und beantragt eine gerichtliches Sachverständigengutachten zur Höhe seines Schadens. Der gerichtliche SV ermittelt einen Schaden von 2.000,00 € oder höher, so dass nach entsprechender Quotelung der Klage statt gegeben wird. Kosten den gerichtlichen SV zur Hälfte an den Kläger??? Ich glaube nicht.

    Ich finde die Überlegung von Poppe in DAR, und damit das Urteil des AG Siegburg, auf jeden Fall praxisgerechter als das, was der BGH bislang diesbezüglich auf die Gleise gehoben hat. Und damit auch charmanter, wie Herr Otting sagte.

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    du schreibst:…wer beauftragt der bezahlt. Das ist ja auch richtig. Deshalb muss der Auftraggeber das Gutachten auch voll bezahlen, aber nicht der Schädiger, der nur zu 2/3 haftet. Also erhält der Auftraggeber des SV, der Geschädigte, nur 2/3 erstattet. Der SV erhält für sein Gutachten ja auch den vollen Betrag, allerdings von seinem Auftraggeber gem. § 632 II BGB, während der Ersatzanspruch aus §§ 254, 249 BGB nur in Höhe von Zweidritteln der Schadenssumme beschränkt ist.
    Die angebliche Benachteiligung musst du aber genauer erklären, die gibt es nämlich nicht, es sei denn der Versicherungsgutachter kalkuliert die Schadensbeträge noch niedriger. Den von der Versicherung gestellten Gutachter muss der Geschädigte nämlich gar nicht bezahlen. Auftraggeber ist die Versicherung, und wer beauftragt, der bezahlt. Das war dann ein Eigentor. Das wars dann aber auch.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo Babelfisch,
    deine Beispiele hinken m.E., zumindest das zweite Beispiel. Wenn der Geschädigte in Deinem Beispielfall weiß, dass er zu 50 % mithaftet, dann weiß er auch, dass er nur zur Hälfte seiner Karosseriereparaturkosten ersetzt bekommt. Wenn er also der Werkstatt den Auftrag zur Reparatur erteilt, weiß er dass er die Hälfte der Reparaturkosten selbst tragen muss. Nichts anderes kann bei der Beauftragung des SV gelten. Einen Vertrag zulasten Dritter ist unserem Recht fremd. Das wäre aber so, wenn der Geschädigte den Vertrag mit dem SV anschließen würde, und der zu 50 Prozent nur haftende Schädiger müßte über den 50%-igen Anteil, für den er auch einzustehen hat, auch noch zusätzlich die weiteren 50% tragen und damit belastet sein.
    Auch bei der Unkostenpauschale ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte die gesamten Laufereien, Telefonate, Porti etc. hat, trotzdem bekommt er nur 50% erstattet. Das Porto für den Brief zur Versicherung oder der Anruf bei dem Sachverständigen ist aber in voller Höhe entstanden.
    Mehr schreib ich allerdings zu dem Thema jetzt auch nicht mehr. Noch ein schönes Wochenende.

  8. Hunter sagt:

    Gerichte, die bei 50% Quote nur die Hälfte der Sachverständigenhonrarrechung zusprechen, sind allesamt auf dem Holzweg. Und alle, die sich außergerichtlich damit abspeisen lassen – auch.

    Wenn man das „charmante“ AG Siegburg einmal außer acht läßt, dann hat der Geschädigte Anspruch auf das Sachverständigenhonorar, das zur Feststellung seines anteiligen Schadens anfällt. Und das ist bei einer 50%igen Haftungsquote eben nicht pauschal 50% der Sachverständigenkostenrechung für die Kalkulation des Gesamtschadens.

    Vielmehr hat der Geschädigte Anspruch auf den Betrag, den das schadensanteilige Gutachten kosten würde.

    Beispiel:

    Ausnahmsweise wird hierbei die VKS Honorarempfehlung 2009 verwendet, anstatt BVSK, damit die Diskussion nicht wieder in eine Honorarideologie abgleitet.

    Schadenshöhe (inkl. MwSt) EUR 3.000,00 (Annahme 10 Lichtbilder, 10 km Entfernung und 30 Minuten Fahrzeit gesamt)
    Für die Nebenkosten wurden die jeweiligen Mittelwerte der Tabelle verwendet.

    Grundhonorar (Leitlinie) = 355,00
    + 1. Fotosatz (10 Bilder á EUR 2,39) = 23,90
    + 2. Fotosatz (10 Bilder á EUR 1,54) = 15,40
    + Fahrtkosten (20 km á EUR 1,27) = 12,70
    + Fahrtkosten Zeit (30 Min á EUR 1,80) = 54,00
    + Telekommunikation / Porto = 21,15
    + Schreibkosten pauschal = 39,14
    + Fotokopien (10 Seiten á EUR 0,84) = 8,40
    + Fremdleistung Datenbankanken usw. = 21,25

    Gesamtkosten ohne MwSt = 550,94
    + 19% MwSt = 104,68

    Gesamtkosten incl. MwSt = 655,62

    So, und nun berechnen wir das Sachverständigenhonorar für den hälftigen Schaden = EUR 1.500,00 (inkl. MwSt) (Annahme 8 Lichtbilder, ebenso 10 Kilometer Entfernung und die selbe Fahrzeit von 30 Minuten gesamt).

    Grundhonorar (Leitlinie) = 235,00
    + 1. Fotosatz (8 Bilder á EUR 2,39) = 19,20
    + 2. Fotosatz (8 Bilder á EUR 1,54) = 12,32
    + Fahrtkosten (20 km á EUR 1,27) = 12,70
    + Fahrtkosten Zeit (30 Min á EUR 1,80) = 54,00
    + Telekommunikation / Porto = 21,15
    + Schreibkosten pauschal = 39,14
    + Fotokopien (10 Seiten á EUR 0,84) = 8,40
    + Fremdleistung Datenbankanken usw. = 21,25

    Gesamtkosten ohne MwSt = 423,16
    + 19% MwSt = 80,40

    Gesamtkosten incl. MwSt = 503,56

    Nachdem der Geschädigte Anspruch auf 50% des Schadens hat, hat er auch Anspruch auf die Sachverständigenkosten, die zur Ermittlung des hälftigen Schadens anfallen würden. Und das sind eben nicht 50% aus EUR 655,62 (327,81) sondern EUR 503,56.

    Warum ist das so? Weil

    a.) Das Grundhonorar für einen Schaden von EUR 1.500,00 nicht die Hälfte eines Schadens von EUR 3.000 beträgt und

    b.) sämtliche Nebenkosten auch bei der Kalkulation eines geringeren Schadens anfallen (würden). Möglicherweise werden bei einem kleineren Schaden weniger Lichtbilder benötigt, was bei den obigen Rechnungsbeispielen berücksichtigt wurde (8 anstatt 10).

    Demzufolge wird bei allen gequotelten Schäden (gerichtlich und außergerichtlich) grundsätzlich zuviel von der Honorarrechung in Abzug gebracht. Die Rechtsanwäte sollten, sobald die Quote festliegt, beim Sachverständigen eine Beispielrechung für die entsprechende Quote anfordern, damit der Geschädigte auch den Schadenersatz erhält, der ihm zusteht.

    Natürlich ist es viel einfacher oder „praktikabler“, wenn man irgendeine Quote ermittelt und dann mit dem „Schlachterbeil“ pauschal sämtliche Kosten zerstückelt.

    Ob Filet oder Knochen – Hauptsache 50 %?

  9. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hunter,
    eigentlich wollte ich ja nicht mehr zu diesem Thema schreiben, aber Deine Aufstellung hat was Charmantes. Damit widerlegst Du zwar Deine Ausgangsposition, dass auch bei der Quotelung der Geschädigte Anspruch auf volle Sachverständigenkosten hat, oder hatte virus das behauptet?, auf jeden Fall hat der Geschädigte jetzt in Deinem letzten Kommentar nicht mehr den vollen SV-Kosten-Betrag zu beanspruchen, sondern einen reduzierten. Statt ca.655 Euro nur noch ca. 503 Euro. Man müsste diese Möglichkeit mal durchdenken. Im Endergebnis meine ich zwar, dass es dogmatisch falsch ist, so vorzugehen, denn der SV will ja sein volles Honorar nach § 632 BGB für volle Arbeit, was ja auch richtig ist. Und wenn der Geschädigte ihm sofort bei Beauftragung seine Mithaftung von 50 % erklärt, erstellt der SV ein volles Gutachten zu 100%, um den Schaden festzustellen. Für dieses 100% ige Gutachten hat er auch Anspruch auf 100% Honorar. Also, wenn der Schaden 3000 Euro beträgt, hat er Anspruch in Höhe von ca. 655 Euro. Diesen Betrag berechnet er auch dem Geschädigten, also seinem Auftraggeber. Warum sollte er also jetzt bei einer Schadenfeststellung und damit bei einer Schadenshöhe von 3000 Euro plötzlich seine Rechnung zu einer Schadenshöhe von 1500 Euro berechnen, zumal der BGH in ständ. Rechtsprechung die pauschalierte Honorierung in Relation zur Schadenshöhe akzeptiert hat? Irgendwie nicht einzusehen, oder? Diesen vom SV verdienten und berechneten Betrag, der sich an dem festgestellten Schadensbetrag orientiert, kann der Geschädigte als von ihm an den SV gezahlte Aufwendung und damit als finanziellen Nachteil aufgrund des Schadensereignisses gem. §§ 823, 249 BGB gegenüber dem Schädiger geltend machen. Der wendet allerdings Mitverschulden, § 254 II BGB, ein. Mithin bleibt der Geschädigte auf der Mitverschuldensquote hängen. Und dies scheint auch logisch und interessengerecht, denn er hat ja mit seinem Verschuldensanteil am Zustandekommen des Schaden mitgewirkt, folglich muss er auch seinen Verschuldensanteil selbst tragen. Dies gilt auch für die SV-Kosten. (OLG Hamm aaO).
    Gute Nacht
    Willi Wacker

  10. Hunter sagt:

    @Willi Wacker

    Ich habe weder die eine noch die andere „Rechtsmeinung“ vertreten, noch habe ich irgendwelche eigenen Ausgangspositionen „widerlegt“. Ich habe lediglich die Vor- und Nachteile gegenübergestellt und meiner Meinung nach vorhandene Fehler bei der Quoten-Abrechung aufgezeigt.

    Es bleibt nach wie vor offen, ob der Geschädigte nun Anspruch auf das volle, das schadensanteilige oder nur das gequotelte Sachverständigenhonorar hat. Vielleicht hat der BGH irgendwann das Vergnügen, sich der Sache eingehender zu widmen.

    Bei diesem Sachverhalt ist es mir persönlich so was von egal, welches Gericht nun Recht zu haben scheint oder nicht.

    Zitat:

    „Das obige Urteil soll zur Diskussion anregen, zumal damals das Urteil des AG Siegburg ebenfalls reichlich kommentiert wurde. Eure Meinung ist gefragt.“

    War das wirklich ernst gemeint?

    @Babelfisch

    Interessante und logische Schlußfolgerungen.

  11. virus sagt:

    Worin liegt für den zu 2/3 Geschädigten der Unterschied zwischen der Rechnung seines Sachverständigen und der Rechnung der Reparaturwerkstatt noch?

    Hunter hat es bereits sehr gut ausgeführt – der SV bemisst das Grundhonorar an der 100prozentigen Schadenhöhe (bzw. am Wiederbeschaffungswert), es kann daher vom Auftraggeber nicht beeinflusst werden.
    Wie sieht es jedoch mit der Reparaturrechnung aus? Wir alle wissen, dem Geschädigten obliegt es, frei zu entscheiden, sich seinen Schaden auszahlen zu lassen, das Fahrzeug ganz, aber auch nur teilweise zu reparieren – Dispositionsfreiheit. Ergo, der 2/3geschädigte wird zum Manager seines zu 2/3 fremd- und 1/3 eigen-verschuldeten Schadens. Er entscheidet, ob er dem Loch im Portmonee lieber die Schramme am Kotflügel vorzieht. Gleiches trifft für die Anmietung des Leihwagens zu – Reparaturdauer 6 Tage – 4 Tage nimmt er einen Leihwagen, für eine Tankfüllung überlässt für 2 Tage die Tochter dem Papa ihr Auto.

    Kosten für Abschleppdienst – ist das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrssicher und liegt wie hier die Hauptschuld beim Unfallverursacher, ist der Anwalt gefragt. Es obliegt ihm, die volle Erstattungsfähigkeit dieser Auslagen dem H-Versicherer bzw. Richter nachvollziehbar darzulegen.

  12. DerHukflüsterer sagt:

    @Hunter Samstag, 09.10.2010 um 21:22
    „Ob Filet oder Knochen – Hauptsache 50 %?“

    Endlich einer der sein Gehirn nicht nur für das Audatex kreuzeln überbeansprucht.
    Ich habe es schon aufgegeben Leuten etwas erklären zu wollen, bei denen ein zu 50% gemischter Hasen-Pferde Braten zu 50% aus einen Hasen und zu 50% aus einem Pferd besteht.

  13. Glöckchen sagt:

    Mir wäre es auch rechter,wenn der Geschädigte bei anteiliger Haftung Anspruch auf die vollen Gutachterkosten hätte,denn die Quote ergibt sich i.d.R. erst im Nachhinein und oft erst nach dem Ergebnis eines unfallanalytischen Gerichtsgutachtens.
    Dass aber eine Mitverurschung des Schadens oder ein Mitverschulden zu einer Verringerung des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes führen muss,ist völlig unbestreitbar!
    Die Frage stellt sich dabei,ob es sich bei den Gutachterkosten um eine Schadensposition handelt,die der Geschädigte nicht vermeiden kann,die deshalb aus dem Rahmen der sonstigen Schadenspositionen herausfällt.Nur,aber auch nur dann liesse sich der volle Ersatz der Gutachterkosten bei anteiliger Haftung rechtfertigen.

  14. Glöckchen sagt:

    Hi Willi
    wir sollten es wirklich bald aufgeben,oder?
    Die wollen hier nur das hören,was ihnen gefällt;—Andersdenkende unerwünscht!!

  15. Hunter sagt:

    Glöckchen, Sonntag 10.10.2010 um 11:08

    „Die Frage stellt sich dabei,ob es sich bei den Gutachterkosten um eine Schadensposition handelt,die der Geschädigte nicht vermeiden kann,die deshalb aus dem Rahmen der sonstigen Schadenspositionen herausfällt.Nur,aber auch nur dann liesse sich der volle Ersatz der Gutachterkosten bei anteiliger Haftung rechtfertigen.“

    Genau das ist doch des Pudels Kern.

    Wenn der Geschädigte seinen Schaden beweisen will, muss er ein unabhängiges Gutachten erstellen lassen, das beweissichernde Wirkung entfaltet. Diese Schadensposition ist im Regelfall unvermeidbar. Ein Kostenvoranschlag ist – bis auf wenige Ausnahmen – kein Beweismittel. Ein Gutachten von der gegnerischen Versicherung schon gar nicht.
    Und exakt hier sitzt die Kerbe, in die man als Anwalt schlagen sollte.

    1.) Auch beim Quotenschaden volles Honorar fordern, da Gutachten unvermeidbar.

    2.) Zur Absicherung dann noch hilfsweise die obige Beispiel-Honorarrechnung einbringen, ausgehend von der Schadenshöhe des jeweiligen Quotenschadens.

  16. Willi Wacker sagt:

    @ Glöckchen
    Was hatte Herr Otting mal angemerkt: Es kann nicht sein, was nicht sein soll. Oder so ähnlich.
    Ich bin bei der weiteren Diskussion nicht mehr dabei.
    @ Hunter
    Mit der Diskussion war zwar ernst gemeint, aber ich habe feststellen müssen, dass nicht genehme Meinungen sofort niedergemacht werden. Auch das hatte Herr Otting in einem seiner Kommentare bereits angemerkt und sich verabschiedet.
    @ virus
    Was die Beispiele mit Mithaftung zu tun haben sollen, bleibt offenbar das eigene Geheimnis.

  17. Babelfisch sagt:

    Zur Diskussion:

    Divenhafte Ankündigungen, sich nicht mehr an dieser beteiligen zu wollen, sollten von den Ankündigenden entweder eingehalten werden oder diese sollten zu dem zurückkehren, was Diskussionen eigentliche bedeuten, dh. dem Austausch von Argumenten. Hierzu gehört auch Geduld und Respekt und kein Schaum vor dem Mund.

    @Glöckchen:

    „Dass aber eine Mitverurschung des Schadens oder ein Mitverschulden zu einer Verringerung des vom Schädiger zu leistenden Ersatzes führen muss,ist völlig unbestreitbar!
    Die Frage stellt sich dabei,ob es sich bei den Gutachterkosten um eine Schadensposition handelt,die der Geschädigte nicht vermeiden kann,die deshalb aus dem Rahmen der sonstigen Schadenspositionen herausfällt.Nur,aber auch nur dann liesse sich der volle Ersatz der Gutachterkosten bei anteiliger Haftung rechtfertigen.

    Völlig d´accord mit den dargestellten Voraussetzungen, genau darum geht es.

    @Willi Wacker:

    „Wenn der Geschädigte in Deinem Beispielfall weiß, dass er zu 50 % mithaftet, dann weiß er auch, dass er nur zur Hälfte seiner Karosseriereparaturkosten ersetzt bekommt. Wenn er also der Werkstatt den Auftrag zur Reparatur erteilt, weiß er dass er die Hälfte der Reparaturkosten selbst tragen muss.“

    Ebenfalls völlig deiner Meinung.

    „Einen Vertrag zulasten Dritter ist unserem Recht fremd. Das wäre aber so, wenn der Geschädigte den Vertrag mit dem SV anschließen würde, und der zu 50 Prozent nur haftende Schädiger müßte über den 50%-igen Anteil, für den er auch einzustehen hat, auch noch zusätzlich die weiteren 50% tragen und damit belastet sein.“

    Aber wieso ist ein Auftrag zur Ermittlung der Höhe des Anspruchs (50%) ein Vertrag zu lasten Dritter? Rein logisch kann der Anteil des Schadensersatzes erst beziffert werden, wenn die Gesamthöhe des Schadens feststeht. Dem Geschädigten werden Kosten aufgebürdet, die nicht Grundlage seines Anspruches sind!

    Weg vom Dogma: SV-Kosten und RA-Kosten sind keine Schadenspositionen, sondern Rechtsverfolgungskosten, die zu 100 % vom Schädiger zu tragen sind.

    Der Geschädigte hat die alleinige Dispositionsbefugnis, ob und wie der den zu zahlenden Schadensersatz verwertet. Um seine (anteiligen) Ansprüche geltend zu machen, muss er (anteilig) zahlen? Aussergerichtlich ja, vor Gericht nein? Dieses Ergebnis kann nicht so richtig befriedigen.

  18. Joachim Otting sagt:

    Das Originalzitat ist von Christian Morgenstern (1841 – 1914), stammt aus „Die unmögliche Tatsache“ und lautet:

    Und er kommt zu dem Ergebnis:
    «Nur ein Traum war das Erlebnis.
    Weil», so schließt er messerscharf,
    «nicht sein kann, was nicht sein darf

    Ich möchte mich nicht mit fremden Federn schmücken.

  19. Willi Wacker sagt:

    @ Babelfisch

    Ich weise noch einmal darauf gin, dass der BGH in seinem grundsätzlichen Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – zum Sachverständigenhonorar die Sachverständigenkosten nicht unbedingt als Rechtsverfolgungskosten angesehen hat. Der VI. Zivilsenat hat Entschieden, dass die Sachverständigenkosten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 I BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. st. Rspr. Senat NJW 2005, 356; BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH DS 2007, 144). Sie sind ebenso Herstellungsaufwand, wenn eine vorherige Vegutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßif ist (so: BGH NJW 1974, 34; BGHZ 61, 346 BGH NJW 1985, 1845; BGH DS 2005, 108; Wortmann VersR 1998, 1204, 1210f.).
    Gerade in der Grundsatzentscheidung zu den zu ersetzenden Sachverstämdigenkosten hat der BGH eben die Sachverständigenkosten nicht als Rechtsverfolgungskosten, sondern als erforderlichen Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II BGB angesehen. Vielleicht noch einmal BGH Urt. v. 23.1.2007 – BI ZR 67/06 – lesen. Dann lass ich Euch mit der Diskussion alleine.

  20. Buschtrommler sagt:

    Kurz gerafft:
    Der Sv erstellt komplettes Ga und seine Rechnung für/gegenüber seinem Auftraggeber. Der wiederum muss mit seinem Anwalt nun versuchen, den juristischen und den buchhalterischen Teil zu verhackstücken. Ich sehe darin eher einen „“sportlichen““ Ansporn auf der juristischen Seite, weniger beim Sv. Letzterer hat bei Gutachtenerstellung trotz eventueller Teilschuld die gleiche Arbeit und sein Auftraggeber ! schuldet ihm das volle Honorar.

  21. Hunter sagt:

    @ Willi Wacker

    1.) Hat sich der BGH in dem genannten Urteil nicht mal ansatzweise mit der Quotenabrechnung auseinandergesetzt, sondern lediglich mit der Frage, ob sich ein Sachverständigenhonorar an der Schadenshöhe orientieren darf.

    2.) Gehören zu den Begriffen „erforderlicher Herstellungsaufwand“ bzw. „Erforderliches für die Wiederherstellung“- meiner Meinung nach – auch die Kosten der Rechtsverfolgung. Sind beides lediglich Überbegriffe für den gesamten „Kostenpott“.

    Ob das Sachverständigenhonorar nun eine Schadensposition ist oder zu den Kosten der Rechtsverfolgung gehört, kann man dem Urteil wohl kaum entnehmen. Bei Bedarf kann man natürlich jedes BGH-Urteil in alle Richtungen „interpretieren“. Die HUK z.B. hat eine völlig andere Rechtsauffassung zu diesem Urteil als die Sachverständigen.

    Zitat:

    „Ich weise noch einmal darauf gin, dass der BGH in seinem grundsätzlichen Urteil vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – zum Sachverständigenhonorar die Sachverständigenkosten nicht unbedingt als Rechtsverfolgungskosten angesehen hat.“

    nicht unbedingt….“ klingt auch nicht gerade überzeugend.

    So wie ich den BGH kenne, wird der sich bei Vorlage einer Quotenabrechnung zum Sachverständigenhonorar mit der durchaus interessanten Rechtsfrage bestimmt eingehend auseinander setzen und (hoffentlich) nicht nur mit dem trivialen „Quoten-Hackebeil“ zuschlagen.

    @ Buschtrommler

    „Letzterer hat bei Gutachtenerstellung trotz eventueller Teilschuld die gleiche Arbeit und sein Auftraggeber ! schuldet ihm das volle Honorar.

    So isses, wenn man konsequent vorgeht. Nur einige meinen, der Sachverständige solle aus Gründen der „Kundenpflege“ auf den nicht zugesprochenen Honoraranteil verzichten. Auch von „Mischkalkulation“ ist die Rede. Von den betriebswirtschaftlichen Nachteilen einmal abgesehen, begibt man sich dadurch auf das Niveau einiger Kfz-Werkstätten, die, je nach Auftraggeber, unterschiedliche Leistungs-Abrechnungen vornehmen. Versicherungsschaden = voll drauf – Privatkunde = Sonderpreis.

    Und genau deshalb gibt es heute Partnerwerkstätten samt Schadensmanagement.

  22. Willi Wacker sagt:

    Hallo Buschtrommler,
    genau so ist es. Das Honorar ist in voller Höhe bei dem Kunden verdient. Dieser erhält allerdings aufgrund seines Mitverschuldens am Zustandekommen des Unfalls die entsprechende Quote erstattet. Der SV hat sein verdientes Geld und der Geschädigte hat seinen Mitverursachungsanteil.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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