Da die HUK Coburg neuerdings aus den Erläuterungen des IFS für ihre rechtswidrige Haltung, Sachverständigenhonorare nicht zu bezahlen, Honig saugen will, habe ich mir diese Erläuterungen einmal vorgenommen.
Es heißt dort: „SV haben bei der Restwertermittlung die konkreten Marktverhältnnisse zu berücksichtigen. Der Restwert ist ein Marktwert. Keinesfalls ist als Restwert ein reiner Rechenwert anzugeben, in dem von dem ermittelten Wiederbeschaffungswert die Aufsummierung aus Reparaturkosten und Wertminderung in Abzug gebracht wird.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der Geschädigte bei der Veräußerung grundsätzlich an die ihm vertrauten Vertragshändler – also an den allgemeinen, regionalen Markt – wendet. Dieser Grundsatz gilt auch für die Restwertermittlung durch einen vom Geschädigten beauftragten SV.“
Fakt ist also:
Kfz-SV, die im Auftrag des Geschädigten tätig werden, haben im Totalschadensfall den Restwert des Unfallwagens am allgemeinen, regionalen Markt zu ermitteln.
Fest steht demnach nicht nur, dass der SV den dem Geschädigten zugänglichen allgemeinen, regionalen Markt zu untersuchen hat und nicht irgendwelche Internet-Restwertbörsen, sondern es steht durch das Wort „ermitteln“ auch fest, dass der SV anhand der Abfrageergebnisse des allgemeinen, regionalen Marktes eine eigene Ermessensentscheidung zur Höhe des Restwertes treffen soll.
Auch steht fest, dass es der SV ist, der ermitteln soll und nicht die HUK Coburg.
Wenn die HUK Coburg stattdessen etwas anderes behauptet, so entspringt das einem grundsätzlichen Fehlverständnis der IFS-Leitsatzerläuterung.
Diese so verstandene Restwertermittlungspflicht des Kfz-SV beinhaltet es, dass der SV die von ihm beigebrachten Gebote des allgemeinen, regionalen Marktes einer Plausibilitätsprüfung dann unterzieht, wenn ihm die beigebrachten Gebote unplausibel erscheinen.
In diesem Fall erachtet es das IFS für sinnvoll, die Angemessenheit und Plausibiliät von örtlichen Restwertgeboten anhand von weiteren Geboten des überregionalen Marktes zu prüfen und – in solchen Fällen unplausibler, örtlicher Restwertgebote – ggfls. auch Gebote aus Restwertbörsen beizubringen, um so seine eigene Restwertermittlung auf eine breitere und damit tragfähigere Basis stellen zu können.
Das sind sicher sinnvolle und ohne Weiteres nachvollziehbare Empfehlungen, die gewährleisten, dass Kfz-SV zu plausiblen und angemessenen Restwerteinschätzungen auch in dem Fall gelangen, in dem der örtliche Markt nur unplausible oder unangemessene Gebote abgegeben hat.
Der Kfz-SV wird aber vom IFS keineswegs immer für verpflichtet gehalten, eine überregionale Restwertrecherche unter Einbeziehung der Internet-Restwertbörsen durchzuführen, sondern solche weiteren Maßnahmen empfiehlt der IFS den Kfz-SV nur für den Fall, dass der örtliche Markt unangemessene oder unplausible Restwertangebote abgegeben hat.
Davon abweichend nimmt die HUK Coburg in Textbausteinen neuerdings eine Auslegung der IFS-Erläuterungen vor, die einem Winkeladvokaten zu größter Ehre gereichen würden.
Es heißt dort: „In den Erläuterungen zu diesem Leitsatz wird festgehalten, dass es zur Überprüfung der Angemessenheit der Angebote des allgemeinen, regionalen Marktes erforderlich und für eine nachvollziehbare (plausible) und umfassende Ableitung des Restwertes sinnvoll oder bei erkennbar nicht marktkonformen Geboten ggfls. nötig ist, den gesamten Markt in die Restwertermittlung einfließen zu lassen. Zu dem gesamten relevanten Markt gehören auch Bieter in Restwertbörsen.
Das von Ihnen übersandte Gutachten beinhaltet keine Hinweise zur Einschaltung einer Restwertbörse. Die Einstellung der Lichtbilder des Unfallfahrzeuges in eine Restwertbörse durch unser Unternehmen haben Sie urheberrechtlich ausgeschlossen. Wir können das Gutachten deshalb unserer Schadenregulierung vorläufig nicht zugrunde legen.“
Fazit:
Von der HUK Coburg wird fälschlicherweise so getan, als würde der IFS die Einschaltung der Restwertbörse als Mindeststandard zur Ermittlung von Restwerten erheben. Das ist natürlich völlig falsch.
Die HUK Coburg argumentiert dann auf Basis dieser völlig falschen Darstellung, das Gutachten sei unbrauchbar und für die Schadensregulierung nicht geeignet, wenn es unter Berufung auf das Urheberrecht die Einstellung der Schadenslichtbilder in die Restwertbörse durch die HUK Coburg selbst verbietet.
Unabhägnig davon, dass diese Ansicht auf völlig falscher Grundlage aufbaut, ist ein Schadensgutachten selbstverständlich nicht unbrauchbar, nur weil der SV auf ein ihm zustehendes, gesetzlich verbrieftes Recht, nämlich das Urheberrecht, hinweist, um so seinen Kunden, den Geschädigten, vor Internet-Restwertangeboten, beigebracht durch die HUK Coburg, zu bewahren, die der Geschädigte nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu berücksichtigen verpflichtet ist.
Kein SV und kein Geschädiger sollte sich deshalb durch den neuen Textbaustein der HUK Coburg „blenden“ lassen.
Seit Jahren sucht die HUK Coburg ebenso händeringend wie erfolglos nach rechtlich tragfähigen Begründungen, mit denen sie die Regulierung von Gutachterhonoraren verweigern kann. Alle Argumente, die dabei von der HUK Coburg ins Feld geführt wurden, haben beim BGH kein Gehör gefunden.
Mit dem jetzigen Textbaustein wird das auch nicht anders sein.
Mitgeteilt von Peter Pan im Februar 2007
Erfreulicherweise verkaufen „meine“ Geschädigten den Restwert meist recht schnell an den in meinem Gutachten genannten Aufkäufer. Das spart ungeheure Summen an Standgeld …
Was wird denn überhaupt von der HUK-Coburg wahrheitsgetreu weitergegeben?
Hallo SV,
Antwort: NICHTS
Davon aber reichlich.
Ihr Ansatz ist bereits falsch. Fakt ist doch, dass sich der Geschädigte eines unabhängigen Fachmanns bedient, wenn er einen Sachverständigen einschaltet. Von einem Fachmann sollte man allerdings auch erwarten dürfen, dass er – anders als sein Auftraggeber, der ja eben in diesem Punkt Laie ist – Kenntnisse und Methoden besitzt (und auch anwendet!), die über diejenigen des Kunden hinausgehen. Denn sonst könnte er´s ja auch selbst machen.
Widersprüchlich wird das ganze dann, wenn ein Tag für Tag mit diesen Themen beschäftigter Sachverständiger sich zwar rühmt, auf der einen Seite technisch versiert zu sein, auf der anderen Seite allerdings das Internet – ein mittlerweile weit verbreitetes Medium, auch im Hinblick auf Autohandel – als Teufelswerk brandmarkt und die Marktforschung darauf zu beschränken, bei zwei oder drei ortsansässigen Werkstätten anzurufen. Festzuhalten bleibt: Das Internet ist heutzutage eben gerade kein Sondermarkt!
Sie könnten mit der gleichen Berechtigung auch noch mit Polaroidfotos arbeiten oder ihre Kalkulationen per Rechenblatt vornehmen.
es ist sogar noch besser , eben weil dieses recht verbrieft ist muß der sv nicht auf das urheberrecht hinweisen und trotzdem darf die huk die fotos nicht ins internet stellen. der hinweis erfolgt hier sicherlich der fairnes halber, weil man auch den gegner vor schaden aus unwissenheit bewahren möchte. es ist also völlig egal ob das ga soeine klausel enthält,nur wenn im ga ausdrücklich eine interneteinstellung erlaubt wäre ,insbesondere über fotos, wäre dies nicht mehr illegal. macht euch das mal klar. leider führt der textbaustein zur rufschädigung des sv, denn in der weiteren regulierung passiert in so einem fall erstmal garnix mehr, der böse sv ,wie dem ra zeitgleich selbiges schreiben zur info mitgeteilt wird,trägt die schuld an der verzögerung. dabei ist unter den autoren der ifs broschüre eindeutig die dekra genannt, diese hält zudem 40% an der auto online, verdient also durch illegale einstellungen jedesmal richtig mit.
ps laßt die diskussion nicht wieder in die rebhan richtung abgleiten das bringt ebenfalls hier garnix
QRebhan Donnerstag, 22.02.2007 um 18:39
Hallo,
Frage:
ein versierter nach Ihrer Meinung korrekt arbeitender SV kalkuliert ordnungsgemäß nach Schwacke,DAT und örtlichen Marktgegebenheiten einen Fahrzeugwert von € 5000,00 (differenzbesteuert).
Die Reparaturkosten für dieses Fahrzeug belaufen sich auf
€ 6.700.brutto.(also W.T.)
Das verunfallte Fahrzeug stellt dieser „korrekt“ arbeitende SV in eine Internetbörse zur Restwertermittlung, mit dem Ergebnis eines Restwerthöchstangebot von €6.800 (incl.Mwst.! Oh Wunder!)
Was tut dann der korrekt arbeitende SV? Wie und mit welchen Ergebniszahlen erstellt nun der Kollege sein GA so, dass dieses qualifiziert ist und auch inhaltlich die höchstricherliche Rechtsprechung Beachtung findet?
Um eine sachliche Antwort für diese sich vermehrenden Fälle wird gebeten.
Wieso meinen Leute wie Rebhan und die dahinter stehende Versicherungswirtschaft ommer sich über unsere oberste deutschte Rechtsprechung hinwegsetzen zu müssen?
Urteil des VI. Zivilsenats vom 12.7.2005 – VI ZR 132/04
Dann geht doch mit eurer Versicherung dahin wo das erlaubt ist. IIch kann das einfach nicht mehr nachvollziehen.
He Staat was läuft da schief?
hy gepeinigter sv ich hab doch gesagt heut ist nicht rebhuhnschießen also nicht provuzieren lassen wir wollen den restwert die wollen stattdessen dafür ein höheres kaufangebot für das beschädigte fahrzeug vom spezialmarkt aus dem internet das ist also etwas ganz anderes die bezeichnung restwertbörse ist deshalb auch irreführend es ist eine höchstpreisbörse für unfallfahrzeuge
Na,
dann geh ich halt uninformiert aus dem Blog.
Gute Nacht
Restwert? oder Marktwert des besch. Fahrzeuges?
Was will denn die Versicherung nun eigentlich????
Wenn schon ein exorbitanter „Restwert“ in einer „Restwert????börse“ angegeben wird, warum wird dann der Wiederbeschaffungswert nicht auch aus der Online Angebotsliste als und mit dem höchsten Wert angegegeben??
Immer nur die Rosinen herauspiken (höchtes Restwertangebot und niedrigster Fahrzeugwert) ist ein Verbrechen am Geschädigten.
Schitzofren diese Versicherungsdenken.
Versicherungslüge
Hallo Herr Hiltscher,
was erwarten Sie denn als Antwort? Etwa ein zugeben von Fehlern? Oder eine neue erfundene Aussage die das Versicherungstäuschungsmanöver verschleiern soll?
„HUK-Coburg“ oder für die ungläubigen Schafe verständlicher ausgedrückt, die höchste judikative Staatsform in der Bananenrepublik.
Also Achtung, sonst werden die ungläubigen bald mit Bananen gesteinigt!
Hallo Heinzelmännchen,
nachfolgender Link „Restwertbörsen“ gibt einen Beitrag der Sendung Plusminus wieder:
http://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,un2m8ijemohjnbhx~cm.asp
Wenn irgendwann mal Zeit ist, bitte unter Presse/TV einfügen!
Grüße
Störtebeker
Mal davon abgesehen, dass die Restwertbörsen im Regelfall für Otto-Normalverbraucher ja gar nicht ohne weiteres zugänglich sind…
Und ich bin doch nicht der Verkaufsrealisierer des Geschädigten. Dann kann ich gleich einen Fahrzeughandel aufmachen. Da bekommt der Geschädigte von mir den Gebrauchten zum Superpreis und für seinen Schrotthaufen gleich noch zig Euro obendrauf.
Mittlerweile nutzen selbst unsere Autohäuser die RW-Börsen nicht mehr, weil nur noch Ärger und dubiose Machenschaften zu finden sind.
Grüße
Andreas
Zitat aus BVSK Info 9-2005 zum BGH Urteil VI ZR 132/04 vom 12.7.2005!
….Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Enzscheidung die Rechte des geschädigten Autofahrers deutlich gestärkt da er nunmehr auch unmißverständlich klargestellt hat, dass restwertbörsengebote in einem Schadengutachten nichts zu suchen haben….Ende.
Ende !! borsti
Sorry für die „Vertipper“
eigentlich gibt es zu den restwerten nichts mehr zu sagen, außer das hierzu eine eindeutige und mittlerweile gefestigte rechtssprechung existiert.
und ja ich gebe es auch gern zu, ich war auch mal nach massiven regressandrohungen eines bestimmten unternehmens, gepaart mit unwissenheit, in einigen fällen ein irritierter börsianer.
nur was mich wirklich von anfang an verwundert hat, ist die tatsache, dass niemand das system als solches (mal abgesehen vom datenschutz)genauestens hinterfragt hat. ich habe versuchsweise die einstellparameter schrittweise verändert, der filter ist viel feiner als sich das die meisten nutzer vorstellen können, bspw. zur frage welche versicherung der auftraggeber ist und schon läuft im hintergrung eine ganz eigene routine ab. das funkioniert ungefähr genauso wie vor 20 jahren wo die assekuranzen allen voran natürlich die allseits beliebte versicherung mit einer front von geschmierten spezialhändlern, die teilweise blanko ankaufgebote in den k-abteilungen hinterlegen mussten damit die geschulten schadenabwehrspezialisten die astronomischen geldbeträge gleich selber einsetzen konnten. Das ganze wurde dann mit kaskorestwerten im 20´ pack gedeckelt um diese dubiosen firmen bei laune zu halten. also erzähl mir keiner irgendeinen unsinn von wegen marktermittlung und sondermarkt, diese ausgewählten menschenkinder sind genau wie ihre arbeitgeber bedauernswerte fehlgeleitete dünnbrettbohrer.
und dann kamen die sog. restwertbörsen gerade recht, schließlich sollte ja der schein der marktobjektivität gewahrt werden. und wie sollte aus den schwerkriminellen reihen trefflicher argumentiert werden, als mit dem freizugänglichen massenmedium internet. für die die es nicht glauben wollen, mit ein wenig hintergrundwissen und insider informationen lässt sich fast jeder börsenwert darstellen. kann natürlich auch für den ein oder anderen eine hilfreiche sache sein, bspw. bei der notwendigen darstellung von 0 und niedrigwerten.
also vergesst den börsenunsinn, kostet nur unnötig kraft.
Hallo Störtebeker,
danke für den Link: Ist bereits unter Presse/TV verlinkt:
SWR, Restwertbörsen, Versicherungen drücken sich um Zahlungen (15. März 2005): „… „Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen.“ (BGH VI ZR 119/04)
Ferner möchte ich in diesem Zusammenhang auch noch auf den Presse/TV Link:
ARD,plusminus: „Restwertbörsen (06.07.2004). Wie Autoversicherer ihre Kunden mit fiktiven Angeboten austricksen. … Der Geschädigte – zwischen DEKRA und Versicherung.“
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Ach ja, noch ein aktuelles Urteil:
OLG Celle, Aktenzeichen: 16 U 123/05, Urteil vom 23.05.2006
Keine Verpflichtung des Sachverständigen Online-Angebote für die Ermittlung des Restwertes einzuholen.
1. Der nach einem Verkehrsunfall mit der Erstellung eines Restwertgutachtens beauftragte Sachverständige ist nicht verpflichtet, Angebote der sog. Online-Börse einzuholen, da der Geschädigte selbst das Fahrzeug auf diesem Markt nicht anzubieten braucht (BGH, Report 2005, 1517).
2. Die Schutzwirkung des Sachverständigenauftrages zugunsten der Versicherung des Unfallgegners erweitert die Pflichten des Gutachters nicht.
3. Nur wenn der Geschädigte ausdrücklich mitteilt, den Schaden (teilweise) selbst tragen zu müssen, hat der Sachverständige ihm auch Verkaufsmöglichkeiten auf dem Online-Markt aufzuzeigen.
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Damit ein Kunde dies auch in Zukunft bleibt sollte diese Druckansicht zur Standardausrüstung gehören:
Zur Druckansicht: SWR, plusminus
Restwertbörsen, Versicherungen drücken sich um Zahlungen (15. März 2005)
(Anmerkung: rechts „Beitrag drucken“ drücken)
Natürlich auch unter Menü->Info:
„Informationsmaterial zum auslegen, weitergeben und aushängen“
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@Rebhan
Sehen Sie Herr Rebhan,
so ist das mit sachlichen Argumenten.Ich verstehe dass Sie nicht antworten wollen oder können. Die Konsequenz bzw. Antwort aus meiner Frage wäre nämlich eine drastische Erhöhung des Wiederbeschaffunswertes auf € 10.000.
Was läuft schief? Sind die marktüblichen Preise von Schwacke/DAT völlig falsch?
Oder ist das Internet der zu beachtende Marktspiegel mit sich allen daraus ergebenden Vor u. Nachteilen?
Oder sollen die "korrekt" arbeitenden SV den Wiederbeschaffungswert nur örtlich und den Restwert über Internet-Börsen ermitteln?
Vielleich ergibt sich doch einmal statt einem inhaltslosen Kommentar eine verwertbare und qulifizierte Antwort von den Schadenmanagern der HUK-Coburg Guppe.
MfG
Geistreiche Kommentare der HUK Lakaien,
Hallo H. Hiltscher,
Antworten der HUK…… nichts und davon sehr viel.
Nur stänkern aber sonst keine vernünftigen Kommentare zur Harmonisierung einer Schadensabwicklung beitragen.
@Frank
„Geistreiche Kommentare der HUK Lakaien,“
Dass diese Leute zu Ihren Arbeitgeber stehen, halte ich ja für völlig in Ordnung.
Das Sie aber jeden Schmarrn herumposaunen… na ja.
Kadavergehorsam wurde das früher genannt.
Wir finden die Gerichtsurteile nicht schlecht und raten unseren Geschädigten zu folgender Vorgehensweise: Gutachten, Restwert verkaufen, Ersatzwagen finanziert kaufen, dann Gutachten mit Finanzierungsvertrag über den Anwalt zur Versicherung. Unsere Geschädigten fahren gut damit und wir auch.
Der Unfall, die Schadenbeseitigung ist in der Höhe tatsächlich entstanden und die Versicherung braucht nur noch bezahlen. Aber wenn man in manchen Gutachten liest: Bitte wenden Sie sich vor dem Verkauf an die Versicherung. Dann frage ich mich schon, ob das noch den Vorgaben des IfS entspricht oder ob es eigentlich nur noch Unterwürfigkeit des Gutachtenerstellers ist.
Auch im Reparaturfall in den Werkstätten versuchen wir ein reparaturbegleitendes Gutachten zu erstellen. Dann ist das Prognoserisiko ausgeschloßen und stimmt das Gutachten mit der Reparaturrechnung überein und die Versicherung braucht nur noch zu bezahlen einschließlich Verzugszinsen Diskontsatz + 5/8 %.
Alle die Geschädigten, Werkstätten, Sachverständigen und Rechtsanwälte die vorher schon die Versicherung mit Halbheiten beanspruchen, brauchen sich doch über das Regulierungsverhalten der Versicherung nicht zu wundern.
Nur bei fiktiver Abrechnung ohne Reparatur zieht die DEKRA noch mit dem Partnerwerkstättenlohn einen Jocker aus dem Ärmel. Aber der ist mit einem guten Anwalt vorher schon tot.
WESOR Zitat:Nur bei fiktiver Abrechnung ohne Reparatur zieht die DEKRA noch mit dem Partnerwerkstättenlohn einen Jocker aus dem Ärmel……..
In Kenntis dessen, daß die DEKRA an dem Porscheurteil mitgewirkt hat ist das ein Fall nach §263 StGB. Das ist was für den Staatsanwalt. Grüße aus dem Unterholz
borsti
Hallo Seebären,
manche lernen es eben nie! Wurde mir doch ein Schreiben einer Restwertbörse an ihre SV-Kunden zugespielt, mit folgendem Inhalt:
—– ABSCHRIFT —–
„… Auto.WinValue: Neuigkeiten
Anbindung zur Auto.WinValue via „easyExpert“ – Der Software zur Gutachtenerstellung
Guten Tag, Herr ??????
durch eine gelungene Kooperation mit der Firma Perschel wurde eine neue Datenschnittstelle zwischen Auto.WinValue – Restwertbörse und der Software zur Gutachtenerstellung „easyExpert“ geschaffen. Mit dem neuen Februar-Update von „easyExpert“ Gutachten-Software können Fahrzeuge per Knopfdruck an die WinValue Restwertbörse übertragen werden.
Möchten Sie über easyExpert Fahrzeuge in Auto.Winvalue einstellen? Rufen Sie uns bitte unter der Telefon Nr.: 02941 / 288 92 49 an, um den Zugang zu bekommen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Auto.WinValue Team …“
—– ENDE DER ABSCHRIFT —–
Es ist schlicht und einfach nicht zu fassen !!!
Rette sich wer kann
Störtebeker
borsti, mit dem Staatsanwalt in unserer Stadt habe ich bisher noch kein Glück gehabt. Der hält alles für Zivilrecht.
Zu Rebhahn Internet Autohandel:
mobile.de, autoscout24 alle haben ein Händler Login hier stehen die Händlerpreise.
Dagegen alle Restwertbörsen sind geschloßene Benutzergruppen.
Somit sind diese dem Geschädigten versperrt.
Das gleiche ist mit den Partnerwerkstätten. Bei unserem letzten Prozess haben wir den DEKRA benannten Partnerwerkstättenlohn mit einem Kostenvoranschlag zur gleichen Arbeit gekippt. DEKRA/Partnerlohn für die HUK-Coburg Vertrauenswerkstätte 44 € und im Kostenvoranschlag direkt vor Ort von dieser Werkstatt für den Kunden 67 €.
Auf die Frage des Richters, wie kommt es zu diesen Unterschied, wußte der Beklagtenvertreter keine Antwort und berief sich wiederholend auf das DEKRA-Gutachten.
Für uns steht inzwischen fest, alles was von der Versicherung kommt, dient nur einem einzigen Zweck:
Profit, Profit, Profit und nochmals Profit um jeden Preis.
@Wesor,
ein Pfarrer würde sagen,
im Namen des Höhnen, der Versicherung und des Betruges. Amen.
@Bekmann,
ein wenig blasphemisch, aber es trifft den Nagel auf den Kopf.
Vielleicht sollte man das auf ein großes Schild drucken 😉
Versicherungsbetrug, wird neu definiert:
Früher war gemeint, das Betrügen der Versicherung.
Heute wird wahrgenommen, die Versicherungen betrügen die Geschädigten durch unwahre Meinungsäußerung mit Hilfe der DEKRA.
borsti, wie war das gemeint mit dem Strafgesetz/Porscheurteil/DEKRA.
Wir würden das gerne einmal verinnerlichen und versuchen dem Staatsanwalt dafür zu interessieren. Dass die Versicherungen mit allen Mitteln profit machen wollen ist verständlich. Aber dass die DEKRA als amtlich anerkannte Prüforganisation Gutachten im ‚Auftrag des Geschädigten erstellt mit Werten von Versicherungspartnerwerkstattpreisen, die dem Geschädigten eigentlich frei nicht angeboten werden, das sehe ich einfach als Straftatbestand. Der Geschädigte wird von der Versicherung zur DEKRA geschickt, dort wird er gefragt welche Versicherung muß bezahlen und dann wird das Gutachten mit den jeweiligen Werten erstellt. Wir haben schon probiert den gleichen Autoschaden zweimal bei der DEKRA zu bewerten lassen. Durch deren Zentralrechner wird der zweite SV bei der DEKRA aufmerksam und schreibt kein Gutachten mehr. So wahr unsere Erfahrung. Die haben sich gut organisiert, aber das ist bei Banden ja üblich.
Bitte solche Debatten in das C-H Forum verlegen.
Na ja, – das ist, – glaub ich ?? einfach !!
Im Porscheurteil wurde der DEKRA gesagt daß eine Kürzung auf Durschnittslöhne nicht statthaft ist.
Wenn die DEKRA nun weiterhin ein solches Vorgehen manifestiert, – so handelt die DEKRA, – wider besseres Wissen, – gegen dieses BGH-Urteil. Der Rest des Rätsels entpuppt sich im Wortlaut des § 263 StGB. Dieser § behandelt den Betrug. Sollte ich hier also, was ich nicht völlig ausschließe, daneben liegen, – werden Die RA’e im Blog das schon komentieren/korrigieren. Ansonsten – Captain HUK (Hiltscher) hat schon recht, weil – man outetet sich hier zu sehr, – und mögliche strategische Überlegungen sind dann gleich futsch.
borsti
WESOR, Sorry
vorstehenden Beitrag war die Antwort auf Ihre Frage.
borsti