Nun ist es “amtlich” – der BVSK “verscherbelt” die Urheberrechte seiner Mitglieder an die Versicherungswirtschaft für ‘nen Appel und ‘n Ei

Am 21.06.2010 wurde ausführlich darüber berichtet, dass der BVSK die Nutzungsrechte an den Gutachten-Lichtbildern seiner Mitglieder an die Versicherer/Restwertbörsen „verkaufen“ will. Sinn und Zweck ist wohl, den Untergang der Restwertbörsen im Bereich der Haftpflichtschäden aufzuhalten? Fragt sich nur, aus welchen Gründen? Wie nun bekannt wurde, will der BVSK die Lichtbilder seiner Verbandssachverständigen zur Nutzung an den Restwertbörsen „freigeben“, für einen Betrag von sage und schreibe

Trommelwirbel – Tata…

EUR 2,50 / Gutachten !!

In Anbetracht der Tatsache, dass das OLG Hamburg (5 U 242/07) eine (u.E. zu geringe) Lizenzgebühr von EUR 5,00 / Lichtbild als angemessen erachtet und beim LG Hamburg (308 O 288/07) immer noch EUR 20,00 / Lichbild im Raume stehen, eine wahrhaft „brilliante Verhandlungsleistung“ des BVSK? Quasie ein „symbolischer“ Betrag, der wohl mehr an die Geschäftsübergabe insolventer Unternehmen erinnert?
EUR 5,00 / Lichtbild bzw. EUR 20,00 / Lichtbild ergeben nämlich pro Gutachten (=~10 Lichtbilder) eine Anspruchsbandbreite von

EUR 50,00 bis EUR 200,00 / Gutachten

gerichtlich abgesicherter Entschädigungsleistung als Nutzungsgebühr für die 1-malige Verwendung (Veröffentlichung) der Gutachten-Lichbilder.

Wenn man dem Schreiben des BVSK Glauben schenken kann, wird der teilnehmende BVSK-Sachverständige demnach seinen Auftraggeber künftig für einen (lächerlichen) Betrag von EUR 2,50 / Gutachten „verraten“, da die Versicherer mit aktiver Hilfe des Sachverständigen ggf. einen höheren Restwert bei der Entschädigung des Geschädigten in Abzug bringen. Des weiteren macht sich der jeweilige BVSK-Sachverständige für den Gegenwert von EUR 2,50 seinem Auftraggeber gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn dem Kunden durch den Abzug des höheren Restwertes (z.B. bei Nichtveräußerung des Fahrzeuges) ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht? Denn es geht den Versicherern ja nicht um die vorgeschobene „Überprüfung“ des Restwertes am regionalen Markt, sondern einzig und allein um  die Erwirtschaftung eines höheren Restwertes am überregionalen Markt!

Es mag vielleicht sein, dass sich für einige versicherungsnahe Sachverständige (mit entsprechend „klammer“ Versicherungs-Entlohnung) ein Betrag in Höhe von EUR 2,50 pro Gutachten als ein „toller Nebenverdienst“ darstellt. Für einen seriösen Kfz-Sachverständigen, mit ordentlicher Kostenkalkulation, ist das Verramschen der Nutzungsrechte (einschl. Verrat am Kunden) zu einem pauschalen Betrag von EUR 2,50 / Gutachten = ~ 25 Ct / Lichtbild ein Schlag (mit dem Vorschlaghammer) ins Gesicht!

Unter Abzug einer geschätzten „Lichtbildentlohnung“ in Höhe von EUR 1,50 dürfte sich die anteilige „Geschäftsehre“ eines BVSK-Kfz-Sachverständigen möglicherweise auf einen Betrag von EUR 1,00 einpendeln?

Ein unbeschreiblicher Affront, wenn man darüber hinaus berücksichtigt, dass Versicherer durch die Einstellung der Gutachten einschl. der Lichtbilder in eine Restwertbörse – je nach Fall – bis zu einige tausend Euro an „Zusatzgewinn“ (meist zu Lasten des Geschädigten) generieren.

Des weiteren soll der BVSK- Sachverständige offenbar auf  Schadensersatz verzichten, aufgrund begangener Rechtsverstöße seitens der Versicherungswirtschaft in der Vergangenheit? Unglaublich, wenn man bedenkt, dass eine Verfolgung der Rechtsverstöße ohne weiteres für die vergangenen 10 Jahre möglich ist. Also für den hauptsächlichen Zeitabschnitt, in dem seitens der Versicherungswirtschaft und den angeschlossenen Restwertbörsen beim Urheberrecht ungeniert und rechtswidrig „gewildert“ wurde. Konsequent zurückverfolgt, würde dies die Versicherungswirtschaft mehrstellige Millionenbeträge kosten, die den betroffenen Kfz-Sachverständigen zustehen.
Der Geschäftsführer des BVSK hingegen gedenkt für seine Mitglieder großzügig darauf zu verzichten?
Ist ja auch nicht sein Geld – oder vielleicht doch?

Denn wer haftet eigentlich, wenn die Mitglieder eines Verbandes aufgrund einer Verbandsiniative ins „offene Messer“ (Schadensersatz) laufen? Nur das Mitglied, auch der Verband oder gar der verantwortliche Geschäftsführer (Jurist) persönlich?

Was mag wohl DER Kfz-Sachverständige hierbei empfinden, der die urheberrechtliche Auseinandersetzung – zum Wohle aller Kfz-Sachverständigen und Geschädigten – konsequent bis zum BGH (I ZR 68/08) verfolgt hat?

Hier nun das (eigentlich unglaubliche) Anschreiben des BVSK vom 23.07.2010 und im Anschluß daran das Rundschreiben vom August 2010:

Urheberrecht an Lichtbildern

Sehr geehrtes Mitglied,

in einer Reihe von Sonderrundschreiben haben wir über die Thematik „Nutzungsrecht an Lichtbildern“ informiert.

400 Mitglieder des BVSK haben uns gebeten, Gespräche mit den Beteiligten zu führen, wie künftig mit der Thematik umzugehen ist.

In den Gesprächen haben wir die Auffassung vertreten, dass der BVSK und die BVSK-Mitglieder die Verkehrsfähigkeit eines Gutachtens für unverzichtbar halten und grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich einer Überprüfung der Gutachten durch den Versicherer haben.

Deutlich gemacht wurde jedoch auch, dass die Versicherer durch die Einstellung von Lichtbildern in einer Restwertbörse erhebliche Vorteile erzielen und der Bundesgerichtshof daher nicht ohne Grund darauf hingewiesen hat, dass bei unberechtigter Nutzung der Lichtbilder ein Schadenersatzanspruch bestehen kann.

Wir halten die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für den falschen Weg. Wir haben vielmehr deutlich gemacht, dass der Sachverständige für den Verzicht auf die Geltendmachung der Urheberrechte ein Entgelt erhalten sollte, das durch den regulierungspflichtigen Versicherer zu zahlen ist.

Wir sind uns natürlich im Klaren darüber, dass dieses Entgelt sich in einem Rahmen bewegen muss, der sowohl für den Sachverständigen wie auch für den regulierungspflichtigen Versicherer nachvollziehbar sein muss.

In diversen Gesprächen mit Versicherern haben wir uns auf ein Nutzungsentgelt in Höhe von 2,50 € als angemessen verständigt – zumindest soweit es den BVSK und eine Reihe weiterer Versicherer betrifft.

Wir können heute noch nicht abschließend sagen, ob tatsächlich das Nutzungsentgelt in Höhe von 2,50 € durch alle Versicherer erstattet wird, wir haben jedoch deutlich gemacht, dass in den Fällen, in denen Versicherer die Erstattung verweigern, ein Verzicht auf das Urheberrecht nicht in Frage kommt.

Darüber hinaus ist jeder Sachverständige frei, bei Versicherern, mit denen er regelmäßig zusammenarbeitet, auf Geltendmachung des Entgeltes von vornherein zu verzichten – wie dies beispielsweise bei SSH-Partnern gegenüber den SSH-Versicherem selbstverständlich erfolgt.

Auf unsere Anfrage in den diversen Rundschreiben haben Sie bislang nicht reagiert. Wir sind daher nicht in der Lage den Restwertbörsen bzw. anfragenden Versicherern mitzuteilen, ob Ihrerseits Bedenken hinsichtlich der Nutzung Ihrer Lichtbilder bestehen oder nicht.

Unser Ziel ist es, den Beteiligten eine Liste der BVSK-Mitglieder zukommen zu lassen, die grundsätzlich mit der Nutzung der Lichtbilder einverstanden sind – bei gleichzeitiger Mitteilung, dass wir davon ausgehen, dass das oben genannte Nutzungsentgelt, das in der Rechnung des Sachverständigen ausgewiesen wird, durch die Versicherer gezahlt wird. Bei Zahlungsverweigerung wird der Vorgang über den BVSK in einer Clearingstelle geklärt.

Um die Liste für den BVSK möglichst vollständig erstellen zu können, wären wir Ihnen verbunden, wenn Sie uns entweder die hier beiliegende Erklärung zurückschicken könnten oder in anderer Form mitteilen könnten, ob wir Ihr Büro auf der Liste vermerken können oder nicht.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Fuchs
Geschäftsführer

Und nun noch das Sonderrundschreiben 13/2010 vom August 2010:

Urheberrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir dürfen Sie über den aktuellen Sachstand hinsichtlich der oben genannten Urheberrechtsproblematik bei Lichtbildern eines Gutachtens wie folgt informieren:

Zwischenzeitlich haben annähernd 600 Mitgliederbüros des BVSK erklärt, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen bereit sind, auf das Nutzungsrecht an Lichtbildern bei einer Einstellung in eine Restwertbörse durch Versicherer zu verzichten.

Die Liste dieser Sachverständigen des BVSK stellen wir den Restwertbörsen und interessierten Versicherern zur Verfügung.

Sollten Sie durch Versicherer oder durch Restwertbörsen Schreiben erhalten, mit denen Sie aufgefordert werden, Erklärungen zum Verzicht auf das Urheberrecht abzugeben, verweisen Sie einfach auf die entsprechende Liste des BVSK.

Die Restwertbörsen sind durch die Versicherer beauftragt, sicherzustellen, dass ausschließlich Lichtbilder aus Gutachten von Sachverständigen, die einer Einstellung zustimmen, eingestellt werden.

Wir weisen nochmals darauf hin, dass die BGH-Entscheidung keinesfalls bedeutet, dass Gutachten nicht mehr durch den Versicherer überprüft werden dürfen. Die Entscheidung bedeutet auch nicht, dass der Versicherer nicht berechtigt wäre, Restweite über den so genannten Sondermarkt zu ermitteln. Leider bedeutet die Entscheidung ebenfalls nicht, dass es unzulässig wäre, dass Gutachten und Lichtbilder ControlExpert & Co. zugeleitet werden.

Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Lichtbilder urheberrechtlich geschützt sind und Dritten (Bietern dei Restwertbörsen) nicht ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers übermittelt werden dürfen. Geschieht dies dennoch, macht der Versicherer sich schadenersatzpflichtig, wobei der Sachverständige den Rechtsverstoß jeweils nachweisen muss.

In der Praxis werden Versicherer darauf verzichten, Lichtbilder einzustellen, wenn eine ausdrückliche Zustimmung nicht vorliegt. In diesen Fällen wird es zu Restwertüberprüfungen durch so genannte Restwertprognosen kommen, zu zeitintensiven Nachbesichtigungen und zu Regulierungsverzögerungen, die dem Sachverständigen zugerechnet werden.

Aus diesem Grund halten wir es für weitaus sinnvoller, die Nutzung der Lichtbilder durch den regulierungspflichtigen Versicherer wie in der Vergangenheit zu ermöglichen -gegebenenfalls in Verbindung mit der Erhebung eines angemessenen Entgeltes.

Jedem Sachverständigen ist es freigestellt, ob er für den Verzicht auf das Nutzungsrecht an den Lichtbildern einen Betrag in Rechnung stellt. Viele Sachverständige haben erklärt, dass sie hierauf gänzlich verzichten, während andere Sachverständige der Auffassung sind, dass schon aus grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf die BGH-Entscheidung ein Entgelt berechnet wird.

In den vielen Gesprächen, die wir in der Zwischenzeit geführt haben, hat sich eines als völlig klar herausgestellt: Wird ein zu hoher Betrag berechnet, werden die Versicherer gänzlich auf Einstellung der Lichtbilder in Restwertbörsen verzichten, was mit Sicherheit – wie oben ausgeführt – keinen Vorteil für Kfz-Sachverständige darstellt.

Wir gehen davon aus, dass der größere Teil der Versicherer eine Pauschale in Höhe von 2,50 € je Vorgang bereit ist, zu zahlen.

Daher sollte im Rechnungstext aufgenommen werden:

Nutzungsentgelt Lichtbilder 2,50 €

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hier um einen Betrag handelt, der sich auf das gesamte Gutachten bezieht und nicht etwa auf ein Lichtbild.

Sollte ein Versicherer die Zahlung ablehnen, werden wir uns bemühen, eine Klärung mit dem Versicherer herbeizuführen. Wir bitten in diesen Fällen um unverzügliche Information unter Angabe der Schadennummer, Rechnungsnummer und der Versicherung, ggf. um Übersendung des Ablehnungsschreibens des Versicherers.

In diesen Fällen erwarten wir von dem Versicherer die verbindliche Erklärung, dass Lichtbilder nicht eingestellt werden. Gleichzeitig werden wir gegenüber diesem Versicherer die Zustimmung zur Einstellung der Lichtbilder widerrufen.

Verschiedentlich sind wir gefragt worden, warum der Betrag nicht höher ausfallen kann. Entscheidend ist aus Sicht des BVSK, dass die Verkehrsfähigkeit des Gutachtens erhalten wird. Wir wissen aus vielen Gesprächen mit Versicherern, dass keine Bereitschaft besteht, einen höheren Betrag zu zahlen. Der Versicherer kann auch nicht gezwungen werden, zu zahlen, da er selbstverständlich beschließen kann, Lichtbilder nicht einzustellen.

Schließlich sollte auch nicht ganz außer Acht gelassen werden, dass der Sinn und Zweck eines Gutachtens darin besteht, dem Geschädigten zu ermöglichen, seinen Anspruch geltend zu machen und dass selbstverständlich der Versicherer auch das Recht hat, Gutachten zu überprüfen.

Die Berufung auf das Urheberrecht aufgrund einer reinen urheberrechtlichen Entscheidung sollte daher unseres Erachtens nicht überreizt werden.

Nichtsdestotrotz halten wir auch den Pauschalbetrag in Höhe von 2,50 € für durchaus erwägenswert. Immerhin bedeutet dies bei 500 Gutachten pro Jahr, dass eine zusätzliche Einnahme für den Sachverständigen erfolgt, die höher liegt als der BVSK-Jahresbeitrag.

Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Fuchs Geschäftsführer

P.S.:

Wer bis zum heutigen Tage noch keine Erklärung gegenüber dem BVSK abgegeben hat, kann dies jederzeit nachholen. Die Liste wird ständig aktualisiert.

500 Gutachten / Jahr á EUR 2,50  = EUR 1.250,00 / Jahr = Deckung des BVSK-Beitrages => ui, toll !

Nach der Entscheidung des  OLG Hamburg stehen dem Sachverständigen jedoch ca. EUR 25.000,00 (=~10 Lichtbilder/Gutachten á EUR 5,00) zu.

Nach Ansicht des LG Hamburg  beträgt der wahre Wert der Lizenzgebühren  ca. EUR 100.000,00 (=~10 Lichbilder/Gutachten á EUR 20,00).

Wer profitiert eigentlich von der Differenz gemäß o.a. Beispiel in Höhe von EUR 23.750,00 bzw. 98.750,00 / Gutachter und Jahr? Tatsächlich nur die Versicherungswirtschaft?

Wie „blind“ muss man eigentlich sein, um nicht zu erkennen, wer oder was hier die Kontrolle beim BVSK übernommen hat? Und wie „dumm“ muss man eigentlich sein, um einem Verband, der seine Mitglieder dermaßen „verschaukelt“, weiterhin die Treue zu halten und darüber hinaus noch Jahr für Jahr gutes Geld hinterher zu werfen? Insbesondere wenn es noch andere Verbandsalternativen gibt – sofern man als „gestandener“ und unabhängiger Unternehmer ein „schützendes Dächlein“ überhaupt benötigt?

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53 Antworten zu Nun ist es “amtlich” – der BVSK “verscherbelt” die Urheberrechte seiner Mitglieder an die Versicherungswirtschaft für ‘nen Appel und ‘n Ei

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Hans Dampf,
    die beiden Schreiben des Herrn GF des BVSK zeigen doch eindeutig, in welchem Lager sich mittlerweile der BVSK befindet. Vom Verband der unabhängigen ist er zum Verband der abhängigen geworden. Das ist schon daran zu erkennen, dass er sogar mit dem Stückpreis pro Lichtbild erheblich der Versicherungswirtschaft entgegenkommt. LG Hamburg bzw OLG Hamburg hatten 5 bzw. 20 Euro je Lichtbild ins Auge gefasst. In der Regel enthält ein Gutachten im Durchschnitt 7 bis 12 Lichtbilder. Bei 7 Lichtbildern bei 5 Euro macht das immerhin 35 Euro und bei 20 Euro immerhin 140 Euro aus. Bei einem Gutachten mit 12 Lichtbildern sind das dann entsprechend 60 und 240 Euro. Der Sachverständige könnte 240 Euro je Gutachten erhalten und wird von der Geschäftsführung des eigenen Verbandes mit 2,50 Euronen abgespeist. Welch ein grandioser Erfolg der Gespräche mit der Versicherungswirtschaft!?
    Mit diesen Schreiben hat sich der BVSK selbst entlarvt. Die Maske ist gefallen. Das wahre Gesicht zeigt sich. Für die wahren unabhängigen Sachverständigen kann der BVSK nicht mehr sprechen. Das Mandat hat er nicht mehr. Um so wichtiger ist es nunmehr auch, die Gerichte darauf hinzuweisen, dass die Honorarvereinbarung dieses Verbandes mit HUK-Coburg ebenso ein Entgegenkommen ist. Manche Gerichte haben auch die Rechtsnatur dieses „Vereinbarung“ erkannt und daraufhin entschieden, dass diese Vereinbarung keine Wirkung zeigen kann.
    Unabhängige Sachverständige vereinigt euch. Lasst euch nicht an die Versicherungen verkaufen!
    Jetzt kann ich auch Andreas verstehen, dass er bei dem Verein gekündigt hat.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  2. Sebastian Sommer sagt:

    Hi Hans Dampf,
    der BVSK sollte sich doch was schämen. Ich hatte bereits zu dem Artikel „Rettet die Restwertbörsen“ meine Meinung kund getan, will dies aber auch hier zu dem neuen Bericht mit dem beschämenden Inhalt noch einmal tun. Seine eigenen Mitglieder pro Gutachten mit 2,50 € abzuspeisen, während die Direct Line bereit ist, dafür dass der eigene SV die Schadensbilder schießen darf, 30,00 € zu zahlen( Vgl. den Bericht von Willi Wacker vom heutigen Tage). Ist das nicht Verrat an den eigenen Mitgliedern?

    Viel schlimmer ist aber, dass demnächst Bezug genommen wird auf das “Foto-Abgeltungsabkommen BVSK-HUK 2010″. 2,50 € sind üblich, weil angeblich 500 SV mit diesem Betrag einverstanden sind, und auch angemessen, weil höhere Beträge nicht zumutbar sind. Da kommt ja dann ein durch den BVSK initiiertes Horrorszenario auf uns zu.

    Noch schlimmer ist, dass der Herr Geschäftsführer des BVSK, selbst Anwalt, die Rechtsprechung des BGH ignoriert. Das Urheberrechtsurteil des BGH scheint den BVSK nicht zu interessieren.

    Am allerbesten ist aber, dass der BVSK sich nunmehr selbst enttarnt hat, in welchem Lager er steht. Er hat sein wahres Gesicht gezeigt. Die Masken sind gefallen. Ende der Maskerade. Von “Unabhängigkeit” kann jetzt nicht mehr gesprochen werden. Insoweit gilt das Abkommen auch nur für abhängige Sachverständige, nicht jedoch für unabhängige!

    Kollegen, wacht auf und werdet tätig. Ändern könnt ihr den Verein und den Herrn Geschäftsführer nicht mehr. Austritt heißt die passende Antwort auf die beiden erwähnten Schreiben.

    Gruss
    Sebastian

  3. borsti sagt:

    Da wird in einem „engen Marktsegment“ durch den GF des „größten“ Verbandes von Kfz-Sachverständigen ein Preisdiktat – egal ob zu Recht oder Unrecht – vorgenommen.

    Ich bin der Meinung das ist ein Fall für das Kartellamt.

    Ach ja, ich habe dabei leider übersehen, dass die ja genauso fleißig sind Verstöße zu ahnden wie die Damen und Herren der BaFin.

    Das Kürzel BRD ist für unser Land schon zutreffend.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Borsti,
    unter BRD verstehe ich „Bundesrepublik Deutschland“ im Gegensatz damals zu „DDR“. Aber ich glaube, das meinst Du nicht. Klär mich auf!
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. Zweifünfzig-GA sagt:

    Ausarbeitung

    1. Der Ersteller des Gutachtens weist den Auftraggeber ausdrücklich darauf hin, dass das Werk dem Versicherer zur Schadensersatzminimierung unverzüglich übersandt wird.
    Aufgrund des Verzichts auf das Urheberrecht an den Schadenlichtbildern wird der Versicherer Ihnen ein höheres Restwert-Internet-Angebot unterbreiten. Folglich sind die im Gutachten enthaltenen regionalen Restwerte nicht in Ansatz zu bringen.
    Beachten Sie daher, dass das Gutachten zur Schadenregulierung NICHT geeignet ist. Schadensersatzansprüche werden selbstredend nicht bearbeitet.

    2. Mein Honorar ist grundsätzlich innerhalb der Zahlungsfirst anzuweisen. Bei Zahlungsverzögerungen beantragen wir umgehend – zu Ihren Lasten – einen Mahnbescheid.

    Der Sachverständige

    Zweifünfzig-Restwertbörsen-Diplomingenieur
    Telefon-Nr. ARGE 018xxxxx (Abteilung Harz IV)

    P.S. Für weitere Aufträge stehe ich Ihnen, Ihrer Familie und Ihren Freunden gern zur Verfügung. Ich und die Assekuranz mit den angeschlossenen Restwertbörsen bedanken sich im Voraus für dementsprechende Empfehlungen.

  6. hd-30 sagt:

    Ob die Herren BVSK’ler mal an Folgendes gedacht haben?

    § 241 (2) BGB betrifft die Schuldverhältnisse.

    „Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.“

    Daraus resultiert unzweifelhaft die Verpflichtung des SV auf die Interessen seines Auftraggebers Rücksicht zu nehmen. Das Urheberrecht an den Fotos liegt zwar beim SV, die Fotos zeigen aber in der Regel das Fahrzeug des Geschädigten.

    Wer also für 2,50 € diese Risiko eingehen will, abgesehen von der Verwerflichkeit dieser Handlung, dem ist kaum noch zu helfen.

    Und spaßigerweise wird hier auch nicht die beim BVSK obligate Berufshaftpflicht greifen, weil mindest grob fahrlässig und vorsätzlich gehandelt wurde.

  7. Glöckchen sagt:

    Ein BGH-konform ermittelter Restwert bedarf keiner Prüfung—BASTA!!!
    Wer einen Prüfungsbedarf behauptet,hat nur die Kürzung im Sinn!
    Erschreckend ist,dass 600 BVSK-ler den Pfad der Rechtswidrigkeit eingeschlagen haben sollen!
    Sind die alle unfrei und abhängig,oder hat der Fuchs die Zahlen geschönt?
    Klingelingelingelts?

  8. Frank sagt:

    Hallo Glöckchen,

    bitte nicht alle rechtschaffenen BVSK Mitglieder über einen Kamm scheren. Hauptsächlich der Fuchs ist doch der Initiator einer „abwegigen“ Haltung die gegen die freien Sachverständigen gerichtet ist. Die meisten BVSK-ler sind doch „abhängig“ und dem Fuchs hörig? Es sollte mal ein Rechtsanwalt überlegen ob der Fuchs nicht belangbar ist? Als Anwalt gegen den BGH zu agieren ist doch sicherlich strafbar? Er hat doch nun eindeutig bewiesen auf welcher Seite er steht.

  9. hd-30 sagt:

    @Glöckchen „Sind die alle unfrei und abhängig,oder hat der Fuchs die Zahlen geschönt?“

    Wie aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreise bekannt ist, ist der GF des BVSK im erstellen von Zahlen und Statistiken ein versierter Spezialist. „Dat häve maa doch ömmer so jemäät – ös doch ömmer jut jejange“

    Wenn man sich die Honorarbefragung 2008/2009 mal etwas genauer ansieht, so läßt sich ohne weiteres nachweisen, dass es sich um konstruierte Zahlen handelt? Irgendwer hier im Blog hatte mal den Tip gegeben das graphisch darzustellen. Da entdeckt man ganz merkwürdige Parallelitäten. Höchst- und Tiefstwerte müssen mit dem gleichen Kurvenlineal gezeichnet worden sein.

    Aber was soll’s „Dat häve maa doch ömmer so jemäät…

  10. Hunter sagt:

    @Frank

    bitte nicht alle rechtschaffenen BVSK Mitglieder über einen Kamm scheren.

    Was ist eigentlich ein rechtschaffenes BVSK-Mitglied ?

    Ist man rechtschaffen, wenn man das gesamte Angebot der Kasperltheater-Revue immer weiter mitmacht und damit auch am Markt identifiziert wird? Wohl kaum!

    Rechtschaffene Sachverständige müssten doch, aufgrund der Vorkommnisse, in Scharen das Weite suchen?

    Ein rechtschaffenes BVSK-Mitglied kann dann eigentlich nur ein ehemaliges BVSK-Mitglied sein?

  11. Paul Papier sagt:

    Hi Glöckchen,
    in einem hast du recht. Wenn der vom Geschädigten eingeschaltete Sachverständige den Restwert entsprechend der BGH-Rechtsprechung ermittelt hat und der Gutachter dies im Gutachten nachvollziehbar erläutert hat, gibt es keinen Grund die BGH-konformen Restwerte zu überprüfen,da die Überprüfung nur zu dem gleichen Ergebnis führen muss. Eine Restwertermittlung auf dem allgemeinen regionalen Markt kann durch den Versicherer auch nur unter diesen vom BGH genannten Bedingungen überprüft werden. Da in der Regel die gleichen regionalen Restwertaufkäufer die Angebote gegenüber der Versicherung abgeben werden, die auch schon gegenüber dem Sachverständigen ihre Angebote abgegeben haben, sind bei gleichen Bedingungen auch gleiche Ergebnisse zu erwarten.
    Wenn von der Versicherung höhere Restwertgebote angegeben werden, so können dies nur spezielle Restwertaufkäufer sein oder es handelt sich um Angebote aus der Internetrestwertbörse. Beides hat der BGH verworfen, so dass derartige Angebote unbeachtlich sein können. Jetzt wird mir sofort das BGH-Urteil mit den Überangeboten um die Ohren gehauen werden. Hierzu muss ich sagen, dass der Geschädigte sich nicht einen Monat Zeit lassen sollte. Er kann nach der Erstellung des Sachverständigengutachtens den Restwert, wie im Gutachten aufgeführt, sofort durch Inzahlunggabe oder sofortigen Verkauf erzielen. Auf das Sachverständigengutachten kann er sich verlassen. Er muss nicht auf „Überangebote“ aus dem Internet warten.

    In der Tat ist es so, dass das Prüfungsbegehren in Wirklichkeit eine Schadensreduzierungsmaßnahme ist. Was soll bei einem BGH-konform ermittelten Restwert noch überprüft werden? Siehe oben!

    Fazit: Die Versicherungen wollen mit allen Mitteln – legal oder illegal – an der Internetrestwertbörse festhalten, weil dort ein riesiges Schadensminimierungspotential liegt. Es geht nicht um Prüfen, es geht um Schadenskürzung!! Weiterhin haben natürlich die Onlinerestwertbörsen ein Interesse daran, auch weiterhin durch Versicherungen beauftragt zu werden.

    Da es offenbar ohne Lichtbilder zur Zeit bei den Restwertbörsen nicht geht, muss auf „Düvel komm raus“ das Urheberrechtsurteil unterlaufen werden und das Recht der Nutzung erworben werden. Wenn dann auch noch der mitgliederstärkste Sachverständigenverband den Versicherungen in die Karte spielt, dann scheint es bei dem mitgliederstärksten Verband keineswegs um den größten zu handeln. Denn unter Größe stelle ich mir etwas anderes vor. Das, was der GF dieses Verbandes, ich kann den Namen schon nicht mehr hören, sich leistet, ist eines großen Verbandes nicht würdig. Wie ich aus gut unterrichteten Kreisen gehört habe, sollen doch einige Mitglieder zum Jahresende dem Verein den Rücken kehren. Recht so! Vielleicht ist irgendwann der Verein dann doch nicht mehr der mitgliederstärkste, denn auf Dauer werden sich die Mitglieder mit dem selbstherrlichen Verhalten ihres GF nicht mehr abfinden.

    Das musste nur mal so auch gesagt werden.

    Paul Papier

  12. Andreas sagt:

    Ist eigentlich noch keinem aufgefallen, dass der Fuchs schreibt:

    „Daher sollte im Rechnungstext aufgenommen werden:
    Nutzungsentgelt Lichtbilder 2,50 €“

    Interessant, ich stelle meinem Auftraggeber (im Regelfall der Geschädigte) einen Betrag von 2,50 Euro dafür in Rechnung, dass der Schädiger die Bilder in RW-Börsen verwenden und so irgendwelche Mondrestwerte abziehen kann?

    Ich soll meinem Auftraggeber meine verwerfliche Tat in Rechnung stellen! Gehts noch?

    Grüße

    Andreas

  13. SVm.E. sagt:

    „In der Praxis werden Versicherer darauf verzichten, Lichtbilder einzustellen, wenn eine ausdrückliche Zustimmung nicht vorliegt. In diesen Fällen wird es zu Restwertüberprüfungen durch so genannte Restwertprognosen kommen, zu zeitintensiven Nachbesichtigungen und zu Regulierungsverzögerungen, die dem Sachverständigen zugerechnet werden.“

    ….. und wenn aber in der Praxis der Versicherer selbst oder einer seiner Vertragspartner einfach das Copyright von den Lichtbildern entfernt, damit die entsprechende Restwertbörse die Fotos arglos veröffentlicht, dann gibt es Unterlassungsklagen mit gleichzeitigen Strafanzeigen. Beim nächsten Mal gibt es dann auch noch die dicke Kohle für den Sachverständigen.
    Dem betroffenen Versicherer wird sodann aus Kostengründen die Lust auf „Gutachtenüberprüfungen“, Nachbesichtigungen und Regulierungsverzögerungen vergangen sein. Zudem dürfte ebenfalls die Zusammenarbeit von Onlinebörsen mit Versicherern wegen schwerem Vertrauensverlust sehr schnell der Vergangenheit angehören.

    Es steht fest, wie das Amen in der Kirche, die aufrechten Sachverständigen haben es in der Hand, Justizias Schadensregulierungs–Waage wieder ins Gleichgewicht zu bringen. Keinem ist dies wohl bewusster als Herrn Fuchs?

  14. SV.S. sagt:

    Tatsächlich ist es so, daß kurz nach der Veröffentlichung des Urteils ich mehrere große Restwertbörsen angeschrieben habe, mit der Bitte darum, verstärkt darauf zu achten, daß Gutachten, insbesondere Lichtbilder unseres Büros nicht durch Versicherer eingestellt werden, da keine Einwilligung unsererseits vorliegt.
    Daraufhin teilte man uns mit, daß eine Überprüfung kaum Aussicht auf Erfolg hat, da die Fahrzeuge anonymisiert eingestellt werden und eine Zuordnung zu einem bestimmten Büro kaum möglich ist.
    Unsere Fotos sind jedoch mit einem Schriftzug versehen, also muß es doch möglich sein.
    Und eine Woche später kam ein Anruf einer Restwertbörse, mit dem Hinweis, Lichtbilder wurden eingestellt.
    Und der Versicherer, welcher diese eingestellt hat, hat einige Tage vorher noch schriftlich um die Überlassung der Nutzungsrechte gebeten.
    Wir werden uns jetzt die notwendigen Daten zukommen lassen und auf jeden Fall rechtlich dagegen vorgehen.

  15. RA Deneke sagt:

    Zitat:
    „In diesen Fällen wird es zu Restwertüberprüfungen durch so genannte Restwertprognosen kommen, zu zeitintensiven Nachbesichtigungen und zu Regulierungsverzögerungen, die dem Sachverständigen zugerechnet werden.“

    Was sollen das eigentlich für Prognosen seien, mit denen der Restwert ermittelt wird? Der BGH hat ganz klare Vorgaben gemacht, wie der Restwert zu ermitteln ist. Es muss sich dabei um konkrete Angebote von Aufkäufern handeln, die namentlich zu benennen sind. Diese sind dem regionalen, allgemein zugänglichen Markt zu entnehmen.

    Wo hier der Raum für irgendwelche Prognosen sein soll, die naturgemäß nur Schätzungen des Restwertes oder eventuell zu erzielender Restwert ohne nähere Benennung tatsächliche Aufkäufer sein können, erschließt sich mir nicht.

    Genauso wenig erschließt sich mir, aus welchem Rechtsgrund ein Nachbesichtigungsrecht bei den Versicherungen vorhanden sein soll. Ein solches gibt es schlicht nicht. Wenn die Versicherungen mit der Höhe des vom Geschädigten durch ein Gutachten mitgeteilten Schaden nicht einverstanden sind, so können sie diesen bestreiten. Danach ist ein Gericht berufen, über die tatsächliche Höhe dieses Schadens zu entscheiden.

    Und genau das ist der Weg, wie man der Verzögerungsargumentation von Herrn Fuchs entgegentreten muss: gegenüber den Versicherungen wird eine Regulierungsfrist gesetzt, bei Nichtregulierung wird eventuell noch eine Nachfrist gesetzt, sofern es notwendig ist und danach wird geklagt. Verzögert wird hier allenfalls dann durch die Versicherungen, nicht durch den Sachverständigen. Eine konsequente Umsetzung des Klageverfahrens und der Verzicht auf ständige außergerichtlichen Nachfragen und Diskussion mit den Versicherungen in unserem Büro hat dazu geführt, dass offensichtlich bei den Versicherungen Notizen vorhanden sind, dass gewisse Diskussion mit mir besser nicht geführt werden.

  16. Mister L sagt:

    Sehr geehrter Herr RA Deneke,

    sicherlich ist dies richtig, wenn man wie Sie konsequenter Weise vorgeht.

    Leider ergibt sich aber öfter das Problem, dass ein Geschädigter nicht rechtschutzversichert ist und eine hohe Gerichtskostenrechnung sowie evtl. dazu die Kosten für ein von dort einzuholendes Gutachten dann vorstrecken muss.

    Nicht jeder Geschädigter ist dazu in der Lage, sodass dann lieber eine Nachbesichtigung zugelassen wird, da ohne diese die Versicherung meist überhaupt keine Zahlung leistet.

    Anschließend verbleibt es dann bei dem von dem Versicherungs-SV herabgerechneten Betrag.

    Für den Geschädigten: „Lieber den Spatz in der Hand, als die Taube auf dem Dach.“

    Bei nicht rechtschutzversicherten Geschädigten, sehe ich daher immer wieder diese Probleme, die dahingehend nicht enden werden.

  17. SV Wehpke sagt:

    @RA Deneke@
    Zitat:“In diesen Fällen wird es zu Restwertüberprüfungen durch so genannte Restwertprognosen kommen, zu zeitintensiven Nachbesichtigungen und zu Regulierungsverzögerungen, die dem Sachverständigen zugerechnet werden.”

    Das Vorstehende wurde doch in einem BVSK-Rundschreiben den Mitgliedern mitgeteilt. Der Sinn und Zweck ist aus dem Wortlaut eindeutig ersichtlich.

    Der GF formuliert an seine Adressaten, also die BVSK Sachverständigen, dass ihnen die vor beschriebenen negativen Folgen drohen und sie in die Hölle kommen, wenn sie sich nicht wunschgemäß, also in Sinne des Herrn GF verhalten.

    Zur Repression der eigenen Mitglieder werden extra neue Begriffe wie „Restwertprognosen“ kreiert. Da wird ein Zusammenhang von Urheberrecht – darum ging es eigentlich – und „zeitintensiver Nachbesichtigung“ mit daraus folgender „Regulierungsverzögerung“ (der SV bekommt sein Geld noch später als bisher schon) hergestellt. Und das alles ist dann dem Sachverständigen zuzurechnen und der wird dann bestraft! (Fegefeuer)

    Kurzum – da soll Druck aufgebaut werden damit die Vorstellungen des Herrn GF doch noch irgendwie durchgesetzt werden können.

    Daher glaube ich dass die genannte Zahl von 600 zustimmenden Mitgliedern frei erfunden ist. Sonst wären solche Drohungen, wie oben formuliert, nicht erforderlich.

    Wehpke Berlin

  18. Glöckchen sagt:

    @ SV.S
    Straftatbestand des §108 I Nr.3 UrhG!

    @ Ra Deneke
    genauso ist es richtig!:VN verklagen!

  19. Paul Papier sagt:

    Hi Herr RA. Deneke,
    ich bin ganz bei Ihnen, aber auch ganz bei Glöckchen.Wenn der Restwert, und da ist Glöckchen zuzustimmen, BGH-konform ermittelt worden ist, besteht keine Veranlassung zur Überprüfung, denn logischer Weise muss die Überprüfung zum gleichen Ergebnis führen. Ich hatte oben in meinem Kommentar vom 10.8.2010 bereits darauf hingewiesen. Also demaskieren sich die Versicherungen, die einen BGH-konform festgestellten Restwert noch überprüfen wollen selbst und zeigen damit, dass sie in Wirklichkeit gar nicht prüfen, sondern Schadenskürzung betreiben wollen.

    Das Argument der Versicherungen mit der Drohung der Nachbesichtigung geht ins Leere. Denn es besteht in der Tat keine Rechtsgrundlage zur Nachbesichtigung. Weder im BGB noch im VVG steht, dass der Versicherung ein Nachbesichtigungsrecht zusteht.Da muss ich Ihnen Recht geben.

    Das Argument der Restwertprognosen hinkt doch auch gewaltig. Was sollen Restwertprognosen bringen? Prognosen sind keine Angebote! Der Restwertmarkt im Internet basiert doch darauf, dass die Versicherung Restwertaufkäufer im Internet auffordert Angebote zum Abschluss eine Kaufvertrages abzugeben. Willi Wacker hatte schon einmal auf diese Situation aufmerksam gemacht. Was sollen also Prognosen?

    Nach der Rechtsprechung des OLG Saarbrücken uns des LG Saarbrücken sind der Versicherung des Schädigers 14 Tage Prüfungsfrist eingeräumt, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche des Geschädigten zu erledigen. Danach gerät die Versicherung ohne weitere Mahnung in Verzug. Dieser Blog hatte auf die vorgenannte Rechtsprechung bereits mehrfach hingewiesen. Also nach 14 Tagen unter Bezugnahme auf OLG Saarbrücken und LG Saarbrücken entweder Mahnbescheid erwirken oder Klage erheben.

    Die Verzögerung liegt nämlich nicht beim Geschädigten, sondern beim Schädiger bzw. dessen Versicherung. Mein Anwalt nimmt daher immer den Schädiger persönlich in Anspruch. Wenn sich mehr Geschädigte daran halten würden, wäre schon vieles gewonnen.

    Grüsse
    Paul Papier

  20. Hunter sagt:

    Also nach 14 Tagen unter Bezugnahme auf OLG Saarbrücken und LG Saarbrücken entweder Mahnbescheid erwirken oder Klage erheben.

    Und was ist mit OLG Stuttgart (3 W 15/10 vom 26.04.2010) und den darin enthaltenen weiteren Zitatstellen?

    KG Berlin VersR 2009, 1262, LG Karlsruhe VersR 1969, 865; OLG Hamm, VersR 1971, 187; LG München VersR 1973, 87; LG München VersR 1974, 69; OLG Köln VersR 1974, 268; OLG Schleswig VersR 1974, 271; OLG Nürnberg VersR 1976, 1052; OLG München VersR 1979, 479; OLG Karlsruhe, LG Hannover ZfS 1986, 176, Schaden-Praxis 2003, 391; OLG Düsseldorf DAR 2007, 611

  21. RA Deneke sagt:

    @ Mister L:

    Sie haben natürlich völlig recht, dass es Fälle gibt, in denen sich ein Mandant schlicht die Klage nicht leisten kann oder will. Allerdings muss man in diesem Zusammenhang oft auch das Instrument der Prozesskostenhilfe bedenken, die einem da aushelfen kann. Oft kommt es allerdings in solchen Fällen auch ohne Gutachten zu einer entsprechenden Erledigung vor Gericht, da die Versicherung diesen Prozess dann plötzlich doch nicht führen will.Aber auch in den nicht so erledigten Fällen ist es dann eben nicht der Sachverständige, der die Regulierung verzögert.

    In den „Verzichts“- Fällen mache ich den Mandanten dann deutlich klar, auf welche Beträge sie verzichten. Dann ist es allein die Entscheidung der Mandanten, ob sie dies tun wollen oder nicht. Ich bin schließlich nur ihr Anwalt, nicht ihre Mama 😉 .

    @ Hunter:

    ich habe genau wie Sie durchaus meine Zweifel, ob nach 14- tägiger Frist bereits eine Klage eingereicht werden dürfte. In unserem Bezirk haben sich Fristen von 4-6 Wochen durchaus bewährt. Diese werden von den Gerichten auch in jedem Fall als ausreichend angesehen.

    Aber auch hier muss auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden. Wenn durch die Versicherung bereits eine Haftungszusage dem Grunde nach vorliegt, gibt es sicherlich keinen Grund mehr, hier sechs Wochen abzuwarten. Die interne gutachterliche Überprüfung bei den Versicherungen wird innerhalb einer Frist von maximal vier Wochen ohne weiteres zu erledigen sein. Wenn das auswärtige Büro (SSH o.ä.)es in dieser Frist nicht schafft, geht dieses allein zu Lasten der Versicherung, nicht zu Lasten des Geschädigten.

    Im übrigen sollte irgendeiner der geschätzten Kollegen vielleicht dem Kollegen Fuchs noch einmal einen Grundkurs Urheberrecht gönnen und auf § 29 UrhG hinweisen.

  22. Netzfundstück sagt:

    Ach das noch 8)

    Verkehrsunfall – AG München erteilt BVSK-Tabelle eine Absage

    „Das Gericht gab unmissverständlich zu verstehen, dass es sich nicht an der von der beklagten Versicherung vorgelegten „Parteierhebung“ orientierte. Es erschien dem Gericht nicht gerechtfertigt einer Preiserhebung, welche von der Versicherungswirtschaft in Auftrag gegeben wurde, den Vorrang zu geben. „Dies ist ein eindeutiges Signal aus dem Amtsgerichtsbezirk München gegen die Anwendung der BVSK-Tabelle und sei es nur zur Orientierung.“

    Quelle: http://www.openpr.de/news/435162/Verkehrsunfall-AG-Muenchen-erteilt-BVSK-Tabelle-eine-Absage.html

  23. Paul Papier sagt:

    Hi Hunter,
    also gut,unter Berücksichtigunug von OLG Stgt. Beschluss v. 26.4.2010 – 3 W 15/10 – dann nach 4 Wochen klagen. Hunter, da haben Sie mich aber auf dem falschen Fuss erwischt und gut aufgepaßt. Länger aber auf keinen Fall zuwarten. Und daran denken, den Schädiger zu verklagen.
    Gruss
    Paul Papier

  24. Glöckchen sagt:

    Zwei Wochen Regulierungsfrist,dann eine Woche Nachfrist,dann VN verklagen!
    Was soll denn geschehen?–sofortiges Anerkenntnis des beklagten VN mit Kostenfolge nach §93 ZPO?–hab´ich noch nie erlebt!!!!
    Entweder es gibt VU,oder eine Verteidigungsanzeige von der Versicherung! und schon droht keinerlei Kostenfolge gem.§93 ZPO mehr.
    Sie müssen die Zeit für sich arbeiten lassen und dürfen in die Klage natürlich NICHT die Schadensnummer der Versicherung reinschreiben;dann ist die Zweiwochennotfristfrist zu kurz um über §93 überhaupt nachzudenken.Ausserdem gibt es kaum noch Sachbearbeiter bei den Versicherungen,die das rechtzeitig blicken würden;also sind die ALLE stupide angewiesen,nach Klagezustellung schnellstens die Notfrist zu wahren,sonst steht der GF beim VN mit dem VU vor der Türe!
    Und wenn doch einmal ein sofortiges Anerkenntnis kommt,wie will die Versicherung erklären,dass sie plötzlich ausgerechnet nach Klagezustellung nun aufeinmal beurteilen konnte,dass die Klageforderung zu Recht besteht?
    Derartige Abstaubertore gehen in die Abseitsfalle!
    Wieso hat der Geschädigte lediglich für die Wiederbeschaffungsdauer Anspruch auf den Mietwagen,obwohl die Versicherung nach Ablauf dieser – meistens zwei Wochen – nach Ansicht mancher Altrichter noch garnicht regulieren muss?
    Dass da einiges nicht zusammenpasst, ist doch offensichtlich!
    Im extremsten Fall – der hat sich leider wohl bei RA Deneke festgesetzt – hat der durch unverschuldeten Totalschaden seiner Mobilität beraubte Geschädigte für zwei Wochen einen Mietwagen,muss dann nochmal vier Wochen zu Fuss auf die Arbeit latschen und bekommt dann erst Geld von der Versicherung mit dem er sich einen neuen Gebrauchten überhaupt erst kaufen kann??!!??
    Das ist doch alles Unsinn!!!
    Wer nur für die geschätzte Wiederbeschaffungsdauer Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten zahlen will(das will ausnahmslos jede Versicherung!!),der hat gefälligst dem Unfallopfer INNERHALB dieses Zeitraumes auch die Mittel zur Ersatzbeschaffung zur Verfügung zu stellen!
    Alles andere würde bedeuten,das Unfallopfer zur Vorleistung für die eigenen Zahlungspflichten zu missbrauchen,und dieser Missbrauch wird tagtäglich von denen unterstützt,die in Wahrheit zu faul sind,ihr Diktiergerät anzuschalten und die Klage zu diktieren,wozu jeder versierte Anwalt nichtmal mehr als fünf Minuten benötigt.
    Wer an althergebrachten Regulierungsmustern festhält,der bemerkt nichteinmal mehr,wie sehr er zum Instrument der regulierungspflichtigen Versicherung bereits geworden ist!
    Klingelingelingelts?

  25. Frank K. sagt:

    hd-30 Montag, 09.08.2010 um 21:25 Ob die Herren BVSK’ler mal an Folgendes gedacht haben?

    § 241 (2) BGB betrifft die Schuldverhältnisse.

    Vielleicht denken die Herren Kollegen im BVSK ja garnicht oder aber doch sehr intensiv und sollte letzteres der Fall sein, dann ist das Verhalten doch nur um so klarer, oder ?

    SSH, DEKRA und BVSK zeichnen ein klares Bild von dem, was man unter unabhängig gerade nicht akzeptieren kann. Die Versicherer lachen sich schief und das zu Recht.-

    Gerade heute habe ich mit drei großen BVSK-Sachverständigenbüros in NRW telefoniert und alle drei sind offenbar noch stolz darauf, nunmehr pro Gutachten weitere 2,50 € abrechnen zu dürfen und sehen in dieser Lösung auch noch eine Errungenschaft ihres Berufsverbandes. Da kann man nur noch wünschen: „Der Herr sei mit Euch und mit Eurer Einfalt.“ Amen.-

  26. Gregor sagt:

    Hallo, Frank K.,

    ich habe seit mehr als 30 Jahren beruflich mit Kfz.-Sachverständigen zu tun und was ich bisher da erlebt habe, schlägt dem Faß den Boden aus. Die Angst vor der Allmacht der Versicherungen hat Priorität und nur wenige „freie“ Sachverständige trauen sich doch noch, einen Schaden so zu kalkulieren, wie der Gesetzgeber es vorzeichnet. Die Übermacht der Versicherungen und der hinter diesen herschleichende und schleimende Troß von „Experten“ ist allgegenwärtig. Der Begriff BVSK ist leider schon lange kein Gütesiegel mehr und das ist gut.

  27. H.U. sagt:

    RA Deneke Mittwoch, 11.08.2010 um 13:24

    1)….In unserem Bezirk haben sich Fristen von 4-6 Wochen durchaus bewährt. Diese werden von den Gerichten auch in jedem Fall als ausreichend angesehen….

    2)… Im übrigen sollte irgendeiner der geschätzten Kollegen vielleicht dem Kollegen Fuchs noch einmal einen Grundkurs Urheberrecht gönnen und auf § 29 UrhG hinweisen…

    Lieber Herr RA Deneke,

    1) Fristen in dem angesprochenen Rahmen waren und sind auch heute noch ein wichtiger Faktor der Versicherungen in ihrer Regulierungspolitik. Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, wie dadurch das Image der Rechtsanwälte bei den Mandanten eine negative Prägung erfährt ? Warum versuchen Sie nicht einmal mutig, alte Strukturen aufzubrechen und mal ein gerütteltes Maß an Denkarbeit zu investieren. Im Zeitalter der modernen Kommunikation halte ich es für ein Unding, solche alten Zöpfe noch zu akzeptieren, wenn eine Versicherung, wie die DEVK, sogar damit wirbt, noch am Tage des Schadens regulieren zu können und auch der Wink mit dem Scheck berücksichtigt solche Fristen nicht. Wo ist also das Problem, was die Fristen betrifft, zu neuen Ufern aufzubrechen ? Müßte jeder Schaden finanziert werden, gebe ich Ihnen Brief und Siegel, dass alles viel schneller abgewickelt würde. Also nicht reden, sondern handeln und zwar gegenüber dem VN. 3x Luft holen genügt, weil es in der Mehrzahl der Fälle überhaupt wenig zu prüfen gibt und ich will Ihnen auch gern verraten, dass die Versicherungen ganz genau ausgelotet haben, mit wem sie es zu tun haben und auch danach handeln.

    2) Das, was Sie bezüglich des Herrn RA Fuchs vom BVSK vorschlagen, ist verständlich, aber warum wollen Sie dieses Tun auf einen Ihrer Kollegen abwälzen? Warum ergreifen Sie nicht selbst die Initiative ? Ich glaube aber, dass Herr Fuchs einen solchen Grundkurs garnicht benötigt, den sein Problem liegt auf einer ganz anderen Ebene und da können Sie Ihrem Kollegen Fuchs mit Sicherheit nicht unter die Arme greifen, denn er ist halt ein Entertainer der besonderen Art und auch das will gelernt sein.-

    Nichts für ungut, denn jeder Kommentar ist nützlich und deshalb auch

    mit freundlichen Grüßen

    H.U.

  28. Sarah sagt:

    hd-30 Dienstag, 10.08.2010 um 10:29 @Glöckchen “Sind die alle unfrei und abhängig,oder hat der Fuchs die Zahlen geschönt?”

    Wie aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreise bekannt ist, ist der GF des BVSK im Erstellen von Zahlen und Statistiken ein versierter Spezialist.

    Hi, hd-30,

    im Frisieren von Zahlen hat sich auch schon ein Herr L. , ehemaliger Mitarbeiter eines Dortmunder Versichereres versucht. Aber das ist lange her und war nicht erfolgsgekrönt. Nunmehr steht ein neuer Zauberlehrling im Ring, der auf Beifall versessen ist und… Spezialist ist er schon,leider jedoch kein Experte, denn ansonsten würde er sich einmal intensiver und vergleichend mit dem Thema Kurverdiskussion befassen.

    Noch einen schönen Abend

    Sarah

  29. RA Deneke sagt:

    nun wollen wir doch mal die Kirche im Dorf lassen. Eine angemessene Frist muss sicherlich jedem (von uns allen nicht unbedingt geliebten) Versicherer zur Prüfung gelassen werden. Ich persönlich setze dazu i.Ü. nicht mal 2 Wochen Frist.Und natürlich werden die elektronischen Medien genutzt.

    Hinsichtlich der Mietwagen-/Nutzungsausfallproblemtik ist ausreichend Rechtsprechung auch für seeeehhr lange Entschädigungszeiträume vorhanden, so dass sich keiner mit den 2 Wochen von der Versicherung abspeisen lassen muss.

    Und wen ich dann verklagen muss, weiss ich schon 😉

    Und ursprünglich ging es hier wohl um was anderes,oder ;-).

    Hinsichtlich der Lehrstunde für den Koll. Fuchs hab ich halt nur gemeint, dass ihn mal jemand drauf hinweisen könnte, das Urheberrechte nicht übertragbar sind, wie er es in seinem ersten Rundschreiben noch formulierte. Ich hab dazu allerdings keine Lust, er wird den Rat i.Zw. nicht entlohnen wollen (2,50 € wären mich auch zu wenig dafür) 🙂

    Bei einigen SV (durchaus BVSK- Mitglieder) scheint die Richtung, die der BVSK einschlägt, aber auch nicht gut anzukommen. Sie sehen die Unabhängigkeit in Gefahr und vor allem damit bisher vebundenene positive Positionierung gegenüber ihren Kunden. Da bricht gerade ein Werbeargument weg und das finden die nicht lustig.

    Mal sehen, was aus der Ecke noch kommt.

  30. Willi Wacker sagt:

    Hallo Herr RA. Deneke,
    eine angemessene Frist muss sein. Das ist richtig. Ich meine aber, dass in Zeiten des elektronischen Datenaustausches, den auf jeden Fall die Versicherungen tagtäglich nutzen, eine Regulierungsfrist i.d.R. von 14 Tagen, so wie dies das LG Saarbrücken mit Urt. v. 9.10.2007 – 4 O 194/07 – (abgedr. in DS 2008, 36 [40]m. Anm. Wortmann) ausgeführt hat, angemessen und ausreichend ist. Alles was darüber hinaus geht, ist reine Verzögerungstaktik der Haftpflichtversicherer, zumal bei den BGH-konform festgestellten Restwerten gar keine Überprüfung erforderlich ist. Die Versicherer arbeiten heute doch ausschließlich mit elektronischen Akten. Lange Postlaufwege können sie doch gar nicht mehr in Anspruch nehmen. Wenn die Haftungsfrage eindeutig ist, ist 14 Tage das äußerste der Gefühle. Urlaubsbedingte Personalausfälle gehen zu Lasten des Schädigers. Als der Schädiger von der einen zur anderen Sekunde den Crash verursacht hat, hat er auch nicht auf den Geschädigten Rücksicht genommen. Wir müssen daher wieder zum Grundgedanken des Schadensersatzrechtes zurückkommen, wonach der Schadensersatzanspruch sofort fällig ist, §§ 823 I, 823 II, 249 ff. BGB. Der Schädiger ist auf Grund des gesetzlichen Schuldverhältnisses aus dem Gesichtpunkt der unerlaubten Handlung zur sofortigen Wiederherstellung des ursprünglichen, vor dem Crash bestehenden, Zustandes verpflichtet. Ausreden, er müsse erst prüfen, können nicht gelten. Was will er prüfen? Dass er das vor ihm stehende Fahrzeug zu Schrott gefahren hat? Das steht unstreitig fest beim Auffahrunfall! – Also geht es nur um Schadensregulierungsverzögerungen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  31. Paul Papier sagt:

    Hu Leute,
    der Hinweis auf die Werbung mit dem Scheck zur sofortigen Schadensregulierung ist doch genau das Kaputtschlagargument. Die Versicherung wirbt damit, sofort zu regulieren, wenn kein Sachverständiger und kein Anwalt eingeschaltet wird. Schnelle Regulierung wird zugesagt und funktioniert auch. Wenn aber Personen eingeschaltet werden, die den Geschädigten aufklären können über seine Rechte und Ansprüche, dann gilt das Werbeargument nicht mehr. Das ist doch widersprüchliches Verhalten.

    Aber wie machen es die ach doch so übermächtigen Versicherungen, sie machen es so, wie es ihnen gerade am besten passt. War schert uns die Werbung von gestern und morgen. Ich halte es wie Schneider Nolte, der machte, was er wollte!

    Nee, nee, an der eigenen Werbung muss die Versicherung festgezurrt werden. Dann gilt auch nur eine kurze Regulierungsfrist!

    Grüsse
    Paul Papier

  32. RA Deneke sagt:

    @ Willi Wacker
    da sind wir uns im Grundsatz dann ja einig 🙂

    Im übrigen hab ich die Erfahrung gemacht, dass i.d.R. die Meldung des VN bzw. die nicht vorhandene Meldung die Regulierung an meisten verzögert.

    Die sind nicht in der Lage, rechtzweitig zu antworten. Und das der Versicherer dessen Darstellung zunächst bis zu einer gewissen Frist abwarten darf, ist unstreitig.
    Es gibt ja leider nicht nur eindeutige Unfälle und was mir der Mandant über den Hergang erzählt, glaube ich (verfassungserichtlich bestätigt) zunächst einmal, stimmen muss es deshalb noch lang nicht.

  33. Glöckchen sagt:

    Oh jeh,Herr Deneke!
    Ich habe die Erfahrung durch entsprechende Nachfragen bei den VN gemacht,dass 19 von 20 Behauptungen,der VN habe den Schaden noch nicht gemeldet,schlicht GELOGEN waren!
    Machen sie doch wie ich schon vor Jahren Tests,und Sie werden sehen,dass man Sie schlicht vereimert!
    Was Sie als unstreitig ansehen,ist i.Ü. Unsinn!
    Die unterbleibende Schadensmeldung des VN stellt im Verhältnis zur Versicherung eine Obliegenheitsverletzung dar.
    Der Geschädigte darf das am allerwenigsten ausbaden müssen!
    Zurückbehaltungsrecht bezüglich der seit dem Unfalltag fälligen Ersatzleistung wegen einer Obliegenheitsverletzung des Unfallgegners????–so einen juristischen Nonsens glauben Sie doch selbt nicht wirklich,oder?
    Beeindruckt es Sie etwa auch,wenn man Ihnen schreibt,man könne vor Einsicht in die Ermittlungsakte nicht regulieren und bitte um Geduld??
    Wenn das so wäre,dann müsste ich ihnen die notwendige Qualifikatinon absprechen,denn Sie würden dann die Regulierung des Schadens,zu der Sie ihr Mandat verpflichtet,aus der Hand geben und der Entscheidung des Polizeibeamten überlassen,der über die Gewährung von Akteneinsicht entscheidet!
    Ist ihnen das saarländer-Modell kein Begriff?
    Darüber können sie binnen Tagesfrist die polizeiliche Unfallaufnahme erhalten,an die Versicherung mailen und damit deren Verzögerungstaktik torpedieren!
    Klingelingelingelts?

  34. RA Deneke sagt:

    Glöckchen:
    Das saarländer Modell gibts hier in Nds. auch und ich bekomme innerhalb von max. 2 Stunden die notwendige teilweise Akteneinsicht von der Polizei. Aber was solls, wenn die gar nicht da war? Nützt dann nix, oder…

    Und glauben Sie mir eins: die Geduld mit den Versicherern, die sie mir unterstellen, hab ich bestimmt nicht! 😉

    Und ich hab tatsächlich das eine oder andere Mal beim Gegner nachgefragt und darauf hingewiesen, dass ich ihn dann direkt und allein in Anspruch nehmen werde. Antwort war manches Mal:ups, ist mir durchgerutscht, mach ich sofort…. Allerdings gab es auch durchaus die von Ihnen angedeutete Antwort.

    Was ich meine: es ist eben nicht immer alles schwarz und weiss…

  35. Schepers sagt:

    @ Glöckchen

    Aus der Deckung eines Pseudonyms heraus Kollegen torpedieren ist einfach schlechter Stil.

    Aber das hatten wir ja schon mal

    Klingelingelingelts?

  36. RA Deneke sagt:

    @ Glöckchen:
    PS:
    So manches Mal ergibt sich allerdings aus eiiner Akteneinsicht lediglich die widerstreitenden Unfalldarstellungen der direkt Beteiligten. Ferner gibt es dann Hinweise der Polizei, man müsse weitere Ermittlungen einleiten (Ampelschaltplan etc oder was auch immer). Dann hilft mir diese Akteneinsicht auch nicht unbedingt weiter. Oder die aufnehmenden Beamten waren als Kompetenzteam für die Aufnahme von Verkehrsunfällen nur bedingt einsetzbar….

    Eine Klärung der Haftungsfrage ist in jedem Falle notwendig. Dass es unterschiedliche Ansichten zur Haftung geben kann, dürfte auch unstreitig sein. Natürlich darf man ein Regulierungsverzögerung nicht aufgrund einer Obliegenheitsverletzung durch den Unfallverursacher akzeptieren, aber es gibt ein berechtigtes Bestreiten der Haftungskausalität. Ebenso natürlich muss er dieses irgendwann äußern, wenn er das nicht innerhalb einer angemessenen Frist tut, wird ein Gericht sich mit dieser Frage beschäftigen müssen.

    Und warum bekomme ich eigentlich in einem Faden, in dem es um den BVSK- Vorstand geht, derartig Wind von vorn (nicht, dass ich das nicht aushalten könnte)….. ich bin doch gar nicht in diesem Verein 🙂

  37. D. L. sagt:

    Glöckchen
    Mittwoch, 11.08.2010 um 20:32

    Hallo, Glöckchen

    …Wieso hat der Geschädigte lediglich für die Wiederbeschaffungsdauer Anspruch auf den Mietwagen,obwohl die Versicherung nach Ablauf dieser – meistens zwei Wochen – nach Ansicht mancher Altrichter noch gar nicht regulieren muss?
    Dass da einiges nicht zusammenpasst, ist doch offensichtlich!
    Im extremsten Fall – der hat sich leider wohl bei RA Deneke festgesetzt – hat der durch unverschuldeten Totalschaden seiner Mobilität beraubte Geschädigte für zwei Wochen einen Mietwagen,muss dann nochmal vier Wochen zu Fuss auf die Arbeit latschen und bekommt dann erst Geld von der Versicherung mit dem er sich einen neuen Gebrauchten überhaupt erst kaufen kann??!!??
    Das ist doch alles Unsinn!!!..

    Ja, Glöckchen, da „bin ich ganz bei Ihnen“, wie das neuerdings im scheinbar gehobenen und so gepflegten Sprachstil heißt. „Aber bitte nicht dauernd und nicht zu nah“ mußte ich letzlich einmal deutlich artikulieren.

    Wie sähe es denn praxisnah vielleicht aus, um das Thema noch einmal aufzugreifen ?

    Das Fahrzeug des Unfallopfers ist nicht mehr verkehrssicher, wenn auch noch bedingt betriebsbereit und rollfähig. Die Verkehrssicherheit kann auch nicht mit einem Reparaturprovisorium wieder hergestellt werden.

    Der ASt sucht einen Tag nach dem Unfall den hoffentlich qualifizierten Anwalt seines Vertrauens auf, um das Schadenregulierungsrisiko gering zu halten und die Schadenregulierung zu forcieren.

    Der wiederum beauftragt einen ebenso qualifizierten und versicherungsunabhangigen Kraftfahrzeugsachverständigen mit der Schadenbegutschtung, die allerding meist erst am folgenden Tag möglich ist.

    Wenn es dann schnell geht, liegt 2 Tage später das Gutachten vor und dann ist sicher auch noch dem Unfallopfer eine angemessene Überlegungsfrist zu gewähren, um in Ruhe abwägen zu können,was nun geschehen soll.

    Das muß er dann schließlich auch noch mit seinem Rechtsanwalt und ggf. auch mit seiner Werkstatt besprechen und schon wieder sind dann mal ganz locker 2-3 Tage ins Land gegangen. Also vom Unfalldatum bis zum Zeitpunkt einer Entscheidung, was geschehen soll, kommen so schon einmal leicht 7-8 Wochentage zusammen, wenn ich richtig gerechnet habe. Und erst nach diesem Zeitraum kommt die Wiederbeschaffungsdauer hinzu, die oft durch Sachverständige zu gering eingeschätzt wird. 3 -4 Wochen sollten aber genügen, weil dabei zu berücksichtigen ist, dass nicht an jeder Ecke im Einzugsbereich des Unfallopfers gerade ein vergleichbares Ersatzfahrzeug zu dem Preis zur Verfügung steht, der im Gutachten ausgewiesen wurde. Und als vorsichtiger Mensch wird ggf. das Unfallopfer die alternativ zum Kauf ins Auge gefaßten Gebrauchtwagen auch noch überprüfen lassen wollen, was die Vergleichbarkeit angeht, denn das Unfallopfer selbst ist in der Regel ja geade kein Fachmann.
    Das kostet nicht nur Zeit, sondern auch noch Geld und wird – bisher jedenfalls – viel zu wenig beachtet. Also nur Berücksichtigung der Wiederbeschaffungsdauer ist in der Praxis deutlich zu wenig.-

    Bis bald

    D.L.

  38. Willi Wacker sagt:

    Hallo Glöckchen,
    gerade wegen der Ermittlungsakte, die angeblich noch für die Regulierung fehlt, hat LG und OLG Saarbrücken klare Worte gebraucht. „Die Prüfungsfrist hängt von Umständen des Einzelfalles ab und muss regelmäßig nicht ein übermäßiges Zuwarten berücksichtigen, etwa bis nach Einsichtnahme in eine Ermittlungsakte (vgl. OLG Saarbrücken OLG-Report 2007, 441; OLG Saarbrückenm NZV 1991, 312), vielmehr hat ein Versicherer die Prüfung des Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst zu beschleunigen“. So wörtlich das LG Saarbrücken im Urteil vom 9.10.2007 – 4 O 194/07 -. So viel ich mich noch erinnern kann, ist das Urteil hier auch bekannt gemacht worden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi

  39. RA Deneke sagt:

    @ Schepers,

    Danke für den Beistand,- wär doch nicht nötig gewesen… 😀
    hatte ihn vor dem PS noch nicht lesen können.

    @ D.L.
    genauso geht die Berechnung des Nutzungsausfallzeitraums und nicht anders! Und wenn dann der Geschädigte in der Lage ist, nachzuweisen, dass er in keinem Fall über die finanziellen Mittel verfügen kann, um sich ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zu beschaffen oder die Reparaturkosten zu bezahlen, dann geht es sogar noch weit über diesen Zeitraum hinaus. Der längste, mir bekannte Zeitraum beträgt weit über 300 Tage, wobei ab einem gewissen Zeitpunkt lediglich die Vorhaltekosten um einen angemessenen Betrag erhöht (in der Regel 30%) zu ersetzen sind.

  40. Glöckchen sagt:

    Hi
    Urteil BGH Ü-Zeit ab Kenntnis des Gutachtens:r+s 1986,257(258)
    Alter Hut;alles längst bekannt!
    Was widersprüchlich am Verhalten der Versicherer ist,ist die Verkürzung der Mietwagenzeit auf das Minimum,gleichzeitig aber die maximale Hinauszögerung der Schadensregulierung.
    Dies im Zusammenhang mit der Werbung zur Sofortzahlung bei Verzicht auf Anwalt und SV ist genügend Munition,eine Kostenfolge aus §93 zu verhindern;auf mehr wollte ich garnicht hinweisen!
    Im übrigen schiesse ich keineswegs aus der Deckung,sondern ich versuche zu polarisieren!
    Wenn sich jemand dadurch angegriffen fühlt,dann hat mein Beitrag ja vielleicht etwas bewegt.
    M.E.lassen sich Anwälte zu leicht und oft auch aus Bequemlichkeit anschwindeln;hier muss ein grundsätzliches Umdenken erfolgen,soll der Berufsstand der Anwälte in der Versicherungsbranche nicht der Lächerlichkeit preisgegeben werden.

    Klingelingelingelts?

  41. SV Wehpke sagt:

    Ich denke die Diskussion hat sich deutlich vom Thema entfernt.

    Der SV, der es dem Versicherer durch Einwilligung ermöglicht, den Restwert seines Auftraggebers meistbietend versteigern zu lassen, handelt gegen die Interessen seines Auftraggebers und wird u.U. schadenersatzpflichtig. Das hat @HD-30 oben bereits zu recht erwähnte, § 241 (2) BGB.

    Ich glaube auch nicht, dass der GF des BVSK von irgend jemanden Nachhilfe benötigt. Daher wird diese Positionierung um so unverständlicher, weil dem BVSK hierdurch erheblichen Schaden zugefügt wurde und wird.

    Wehpke Berlin

  42. DerHukflüsterer sagt:

    Jenen Juristen, welche nicht mehr wissen worum es hier eigentlich geht, schlage ich vor, die Überschrift nochmals zu lesen.
    Das löst auch so manches Durcheinander.
    Schellelltes?

  43. Ingenieur-und Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    Schepers Donnerstag, 12.08.2010 um 14:55

    @ Glöckchen

    Aus der Deckung eines Pseudonyms heraus Kollegen torpedieren ist einfach schlechter Stil.

    Aber das hatten wir ja schon mal.

    Hallo, Herr Schepers,

    Auch solche Einwände bzw. Versuche einer Blockierung hatten wir schon wiederholt und deshalb hätte man erwarten können, dass zumindest Sie sich hier outen. Das ist leider nicht der Fall. Also bitte nicht mit Steinen werfen, wenn man im Glashaus sitzt. Die bisherige Diskussion war m.E. außergewöhnlich sachlich und das kann ich nur befürworten , weil ich weder auf der einen noch auf der anderen Seite stehe.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ingenieur-u. Sachverständigenbüro Rasche
    Bochum & Tangendorf

    PS: Eigentlich müßte es heißen: Aus der Deckung eines Pseudonyms heraus Kollegen zu torpedieren, ist einfach schlechter Stil(Aber auch das hatten wir schon einmal).

  44. RA Schepers sagt:

    @ SV Wehpke

    Der SV ist Erfüllungsgehilfe des Schädigers, nicht des Geschädigten. Warum sollte er sich dann Schadensersatzpflichtig machen (auch wenn der Geschädigte Auftraggeber und damit Vertragspartner ist)? Wenn der Versicherung ermöglicht wird, über die Restwertbörse ein höheres Restwertgebot einzuholen, heißt das noch nicht, daß der Restwert des Fahrzeuges tatsächlich höher ist.
    Wenn das Fahrzeug verkauft werden soll, kann es auch an den Meistbietenden Verkauft werden.
    Wenn es nicht verkauft werden soll, dann ist die Frage, was überhaupt der Restwert ist. Höchstgebot? Regionales Höchstgebot? Ohne Probleme erreichbares Höchstgebot? Durchschnittswert? Durchschnittswert der drei höchsten Gebote? Durchschnittswert, wobei das höchste und das niedrigste Gebot gestrichen wird?
    Das ist doch die Frage, die bisher noch nicht entschieden wurde.
    Die Diskussion über das Urheberrecht an den Bildern ist doch nur die Verlagerung des eigentlichen Streits: was ist der Restwert bzw. wie wird er ermittelt?
    Es ist ja schön, daß den Versicherungen durch einen juristischen Kniff mal eins ausgewischt wurde. So wird gleiches mit gleichem vergolten.
    Aber das eigentliche Problem ist sicher nicht, unter welchen Voraussetzungen bzw. zu welchem Preis die Fotos der Sachverständigen von der Versicherung veröffentlicht werden dürfen.

    Und zum BVSK. Das ist ein Verein, der (glaube ich) einen Vorstand gewählt hat, der wiederum einen Geschäftsführer bestellt hat. Ich glaube, dieser Verein erfährt nirgendwo so viel Aufmerksamkeit wie hier.

    An alle SV, die sich an diesem Verein stören: Werdet Mitglied, wählt einen Vorstand, der Eure Vorstellungen umsetzt, und gut ist.

    Oder, gründet einen neuen Verein, und setzt dort Eure Vorstellungen um.

    Aber hört doch mal auf, immer und immer wieder ausführlich und seitenlang darzulegen, wie nachteilig dieser Verein oder sein Geschäftsführer für die Sachverständigen angeblich ist. Dadurch wird der Verein doch nur geadelt.

    @ RA Deneke

    Bin mir sicher, daß Sie keine Unterstützung durch mich brauchen :-), das zeigen Ihre Beiträge. Mich ärgert „nur“ die wiederholt große Kla… des Glöckchens, der sich nicht traut, seinen Namen zu nennen.

    @ Glöckchen

    Polarisieren können Sie auch, wenn Sie Ihren Namen nennen. Aber da fehlt wohl auch nach jahrelanger Berufstätigkeit („Machen sie doch wie ich schon vor Jahren Tests“) der Mut.

  45. Ingenieur-und Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    SV Wehpke Donnerstag, 12.08.2010 um 17:29 Ich denke die Diskussion hat sich deutlich vom Thema entfernt.

    Hallo, Herr Kollege Wehpke,

    da ich meine Tätigkeit seit 1962 unabhängig(am Anfang auch für fast alle Versicherer) betreibe,und deshalb auch die erforderliche Übersicht besitze, kann ich Ihren Ausführungen voll zustimmen.

    Es geht vielfach gar nicht nur um ein Pro und ein Contra, sondern um eine qualifizierte und akzeptable Streitkultur und da gibt es leider auch bei den angeblichen unabhängigen Kfz.-Sachverständigen nach wie vor erhebliche Defizite.

    Mit freundlichen kollegialen Grüßen
    nach Berlin

    Dipl.-Ing. Harald Rasche

    Bochum & Tangendorf

  46. Joachim Otting sagt:

    Auch wenn’s off topic ist, damit nichts falsches hängen bleibt:

    RA Deneke schrieb:

    „Der längste, mir bekannte Zeitraum beträgt weit über 300 Tage, wobei ab einem gewissen Zeitpunkt lediglich die Vorhaltekosten um einen angemessenen Betrag erhöht (in der Regel 30%) zu ersetzen sind.“

    Der erste Halbsatz ist richtig, der zweite m.E. falsch.

    – BGH Urt. v. 25.1.05, VI ZR 112/04: Auch bei 131 Tagen Nutzungsausfall wird nach Tabelle gerechnet. Bei 9 ½ Jahre altem Renault 25 jedoch um eine Gruppe abgestuft.

    – 215 Tage nach Tabelle OLG Düsseldorf I-1 U 151/06

    – 334 Tage nach Tabelle OLG Düsseldorf I-1 U 14/09(über 12.000 EURO NA bei 1.500 EURO WBA)

  47. SV Wehpke sagt:

    @ RA Schepers

    „Aber hört doch mal auf, immer und immer wieder ausführlich und seitenlang darzulegen, wie nachteilig dieser Verein oder sein Geschäftsführer für die Sachverständigen angeblich ist. Dadurch wird der Verein doch nur geadelt.“

    Ich würde Ihre Meinung teilen wenn ich Anwalt wäre. Dann wäre da nicht der Umstand, dass die Politik dieses Verbandes massive Auswirkungen, nicht nur in meinem Büro, zeigt. Aber ich denke das ist Ihnen bekannt.

    Wehpke Berlin

  48. RA Schepers sagt:

    @ Ingenieur-u. Sachverständigenbüro Rasche
    Bochum & Tangendorf

    OFF-Topic

    „PS: Eigentlich müßte es heißen: Aus der Deckung eines Pseudonyms heraus Kollegen zu torpedieren, ist einfach schlechter Stil(Aber auch das hatten wir schon einmal).“

    Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14.7.98 – 1 BvR 1640/97 -, insbesondere unter C.II.:

    außerhalb von Schulen ist die Rechtschreibung rechtlich unverbindlich -> ich darf Schreiben und Zeichen setzen wie ich will 🙂 (Das hatten wir wohl noch nicht …)

    Rechtsanwalt
    Christoph Schepers
    Ehrenfriedstr. 38
    50259 Pulheim

  49. Schwarzkittel sagt:

    was der BVSK bezüglich Urheberrecht macht, wissen wir ja nun.

    Wie handhaben das eigentlich DEKRA und TÜV ?

    Grüße aus der Suhle

    Schwarzkittel

  50. Marcus sagt:

    @ glöckchen

    „M.E.lassen sich Anwälte zu leicht und oft auch aus Bequemlichkeit anschwindeln;hier muss ein grundsätzliches Umdenken erfolgen,soll der Berufsstand der Anwälte in der Versicherungsbranche nicht der Lächerlichkeit preisgegeben werden.“

    Nun, mal unabhängig davon dass der Tonfall im Beitrag an RA Deneke alles andere als polarisiert sondern einfach nur überheblich daherkommt, glaube ich nicht, dass Sie ausreichend Einblick in die Arbeit von RAe haben, um dies detailliert einschätzen zu können.
    Ein dreifaches Hoch auf den Anwalt, der ohne etwaige Details zu kennen sofort Klage erhebt weil er hinter jeder Verzögerung Lug, Trug und bewußtes Lügen der Versicherung vermutet. Sagen wir mal es geht um 10.000,00 EUR, und dann stellt sich doch heraus, es gibt einfach mal eine Quote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten Ihres Mandanten. Das wäre lächerlich. Und im Hinblick auf die Kostentragung der eigenen Partei ein größeres Dilemma als evtl. noch 2-3 Tage abzuwarten. Zivilrechtliche Haftungsproblematiken sind nun mal gespickt mit Feinheiten, und diese sollten vom eigenen RA und – ob mir das gefällt oder nicht – auch vom Sachbearbeiter der Versicherung beachtet werden.

    Nicht dass wir uns falsch verstehen – Verzögerungstaktiken sind nicht hinnehmbar. Diese kennen wir alle – und auch die Mittel dagegen. Aber ein gewisses Gespür dafür nicht quasi per Dauerfeuer Breitseiten zu verschießen komme was da wolle, sondern vielleicht doch gezielt auf den Einzelfall die Dinge abzuhandeln, ist sicher effektiver und hat mit Bequemlichkeit rein garnichts zu tun.

    Sonnige Grüße an alle hier im Blog 😉
    Marcus

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