Mit Urteil vom 30.06.2010 (10 C 93/10) hat das AG Achim den DEVK Deutsche Eisenbahn Versicherung Sach- und HUK-Versicherungsverein a.G zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 204,14 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht erachtet die Schwacke-Liste als geeignete Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 204,14 Euro aus § 115 VVG i.V.m. § 7 StVG.
Die Beklagte als Haftpflichtversicherer ist der Geschädigten zur Zahlung von Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom xx.xx.2009 verpflichtet. Der Schaden ist bis auf den in der Klage geltend gemachten Betrag reguliert. Die Geschädigte nahm für die Dauer von 13 Tagen einen Mietwagen der Klägerin unter Abtretung des Anspruches auf Ersatz der Mietwagenkosten in Anspruch. Die Kosten der Inanspruchnahme des Mietwagens liegen unstreitig deutlich unterhalb der Beträge in der Schwacke-Mietpreisspiegel 2007. Die Mietwagenkosten belaufen sich auf insgesamt 659,14 Euro, auf die die Beklagte 455,00 Euro gezahlt hat. Die Restforderung beansprucht die Klägerin nunmehr im Klageverfahren.
Die Beklagte ist zur Zahlung der vollen Mietwagenkosten verpflichtet.
Zwar hat die Klägerin weder behauptet noch dargelegt, dass die Kosten des Mietwagens das günstigste Angebot gewesen sei. Insofern stehen der Klägerin ein Anspruch in Höhe der Kosten zu, die nach gerichtlicher Schätzung gem. § 287 ZPO erforderlich waren, um einen Mietwagen für die Dauer der Reparatur zur Verfügung gestellt zu bekommen. Gem. § 287 ZPO geht das Gericht davon aus, dass der Betrag den der Kläger aufgewendet hat auch erforderlich war. Der Schätzung des Gerichtes liegt der Mietpreisspiegel Schwacke 2007 zugrunde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen keine Bedenken dagegen, den Schwacke-Automietpreisspiegel zugrunde zu legen, wenn nicht konkrete Tatsachen eine andere Beurteilung nahelegen; vgl. BGH NJW 2008, S.1519. Konkrete Einwendungen, warum der Mietpreisspiegel in diesem Fall nicht zugrunde zu legen sei, sind nicht vorgetragen.
Die Geschädigte hat auch nicht gegen eine Schadensminderungspflicht verstoßen. Zwar hat die Beklagte in einem Schreiben vom 23.10.2009 einen Hinweis darauf aufgenommen, dass ein gleichwertiges Fahrzeug zu einem Tagespreis von brutto 35,00 Euro abgemietet werden könne. Die Beklagte wies die Geschädigte gleichzeitig auf die Firmen Europcar, CARO und AVIS nebst Telefonnummern hin, bei denen ein Ersatzfahrzeug für den angegebenen Tagespreis gemietet werden könnten. Allerdings hat dieser Hinweis an die Geschädigte nicht die Qualität, dass sich daraus eine Pflicht der Geschädigten zur konkreten Nachprüfung ergeben würde. Denn in dem Schreiben der Beklagten handelt es sich um einen allgemeinen Hinweis der Beklagten an eine Vielzahl von Kunden. Es wird keine Rücksicht auf die einzelnen örtlichen Begebenheiten der Kunden genommen. Diese örtlichen Begebenheiten sind aber entscheidend. Es nützt dem Mieter eines Mietwagens nicht, wenn irgendwo in Deutschland ein Mietwagen für einen geringeren Tarif angeboten wird. Tatsächlich ist ein Geschädigter nicht gehalten, große Entfernungen auf sich zu nehmen, um an ein günstigeres Angebot zu kommen, sondern er darf sich nach den örtlichen Begebenheiten richten. Insofern hätte der Hinweis zumindest die nächste örtliche P.-Station mit direkter Durchwahl aufführen müssen, um eine Schadensminderungspflicht auszulösen. Die Geschädigte war nicht verpflichtet, Marktforschung zu betreiben und bei Callcenter-Nummern die nächsten örtlichen Stationen und Tagespreise bei den genannten Autervermietungen zu ermitteln. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass von ihr die örtlichen Verhältnisse für die Mietpreise oder gar die Verfügbarkeit von Fahrzeugen geprüft wurden. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass es sich bei den Hinweisen um pauschale Behauptungen von Mietpreisen gehandelt hat, die keinen Rückhalt durch konkrete Nachforschungen in den örtlichen Verhältnissen aufweisen. Dies kann aber nicht zu einer konkreten Schadensminderungspflicht des Klägers führen, bei der Beklagten Rückfrage zu halten oder aufgrund der Hinweise selber bei den Mietwagenfirmen nachzufragen, wenn die aufgewendeten Kosten sich im Rahmen der Erforderlichkeit halten.
Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus §§ 286,288 BGB. Die zugesprochenen Rechtsanwaltskosten können als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Die Beklagte befand sich spätestens seit dem 14.12.2009 in Verzug mit der Zahlung. Denn mit Schreiben vom 11.12.2009 hat die Beklagte eine weitergehende Zahlung abgelehnt, so dass es einer Mahnung gem. § 286 Abs.2 Nr.3 BGB nicht bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf §§708 Nr.11, 713 ZPO.
Soweit das AG Achim.