Die Kreativabteilung der Allianz war auch schonmal kreativer

Dass die Allianz den ein oder anderen Euro sparen will, ist bekannt. Dass dies auch mal mit lustigen Begründungen erfolgt, ist auch bekannt.

Aber die Erstattungsfähigkeit des zweiten Fotosatzes sollte seit mindestens 15 Jahren auch den Versicherungen angekommen sein. Bei der Allianz gibt es aber anscheinend den ein oder anderen Sachbearbeiter (oder eine Sachbearbeiterin), der sich etwas einfallen lässt wie man diesen Fotosatz nicht bezahlen muss.

So erhalte ich eine Abrechnung, dass 12,83 Euro nicht erstattet werden, da der 2. Fotosatz ausschließlich für die Ausfertigung des Geschädigten gefertigt wurde. Es ist zwar richtig, dass der zweite Fotosatz für den Geschädigten gefertigt wurde, aber was dies mit der Erstattungsfähigkeit zu tun haben soll, ist mir nicht begreiflich.

Also greife ich zum Telefon und rufe bei der 01802-Nummer an (6 Ct aus dem dt. Festnetz) und frage die freundliche Call-Center-Dame, ob die Allianz das Ernst meint. Wenn dem so ist, bekommt der VN ein Schreiben meines Anwalts und den Mahnbescheid. Kurze Rückfrage seitens der CCD (= Call-Center-Dame) und es wird bestätigt, dass natürlich der Restbetrag noch ausgeglichen wird. Hoffen wir mal, dass dies auch so passiert.

Liebe Allianz, beim nächsten Mal werde ich nicht mehr so freundlich sein und anrufen. Beim nächsten Mal werde ich mir die 6 Ct sparen, ebenso wie die 10 Minuten Warteschleife und direkt den VN in die Pflicht nehmen. Ich erlaube mir dann natürlich den Hinweis, dass auf Grund des Schadenfalles ein Sonderkündigungsrecht besteht.

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12 Antworten zu Die Kreativabteilung der Allianz war auch schonmal kreativer

  1. Willi Wacker sagt:

    Hallo Andreas,
    genau so muss es gehen!!
    Von der Rechtsprechung ist im übrigen auch anerkannt, dass auch der Geschädigte Anspruch auf ein Gutachten mit Lichtbildern hat, damit er im evtl. folgenden Rechtsstreit Schäden und Umfang der Schäden auch dem Gericht gegenüber nachweisen und er damit seiner Darlegungspflicht nachkommen kann. Die Allianz hat bereits Ende des letzten Jahrhunderts genügend Prozesse wegen der Fotokosten verloren, z. B. 70 C 663/91 AG Bochum; 65 C 378/97 AG Bochum (vgl. Wortmann VersR 1998, 1204 m.w.N.). Geht das ausgestandene Thema jetzt schon wieder los?
    Mit freundlichen Grüßen
    Dein Willi

  2. virus sagt:

    Hallo Andreas,

    der „Einsparwille“ der Allianz lässt sich doch nur dahingehend erklären, dass man keine drei Fotosätze bezahlen will.

    Ein Anruf aus Berlin beim °dummen° Geschädigten; auf den Lichtbildern ihres Gutachters können wir den Schaden nicht erkennen, wir schicken daher nochmal jemanden, um ihr Fahrzeug zu fotografieren. Wir wollen ihnen doch schnell den Schaden (nach „Überprüfung“ des Restwertes in einer Restwertbörse) erstatten.
    Die so durch den Versicherer losgetretene Kostenlawine ist gigantisch – Telefonkosten, Call-Center-Onkel/Tante-Kosten, Fahrtkosten, Angestellten/DEKRA-Kosten, Restwertbörsenkosten, Prüffirmakosten, nur um mal einige aufzuzählen.
    Dann noch die Miesen, weil wieder ein Anspruchsteller durchs FairPlay-Netz gerutscht ist.

    Zudem gibt es wohl keinen Versicherer mehr, der nicht die eingehenden Gutachten rechtswidrig durch den Scanner jagt. Dass einige so zerstörte Dokumente auch bei der Allianz darin verschwunden bleiben, ist uns hinlänglich bekannt. Aus diesem Grund verbietet sich jegliche Diskussion über die Anfertigung einer 2. vollständigen Ausfertigung, gereicht zu Händen des Auftraggebers.

    Gruß Virus

  3. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    sicherlich ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch ein 2. Fotosatz für den Geschädigten erforderlich i.S.d. § 249 II 2 BGB. Nicht nur der Versicherer, auch der Geschädigte hat Anspruch auf ein vollständiges Schadensgutachten. Eine – zugegebenermassen – Mindermeinung in Rspr. und Lit. ist sogar der Meinung, dass zur Dokumentation bei Gericht für die zu erwartende Klage ein 3. Fotosatz erforderlich sei. Der Geschädigte muss nicht notwendigerweise sein mit Lichtbildern versehenes Exemplar aus der Hand geben. Für das Gericht ist daher das 3. mit Lichtbildern versehene Exemplar bestimmt. Diese Meinung ist nicht unbedingt von der Hand zu weisen.
    Es ist daher Aufgabe des SV seinen Auftraggeber auf das mögliche Verhalten der Versicherung hinzuweisen. Bekanntlich ist nicht jeder Geschädigte anwaltlich vertreten. Wenn die Bilder schon „unscharf“ sein sollten, was vorkommen soll, dann muss darauf hingewiesen werden, dass der beauftragte Sachverständige noch einmal die Lichtbilder fertigt. Am besten soll sich der SB direkt mit dem SV in Verbindung setzen, zumal meist sowieso eine Abtretungsvereinbarung abgeschlossen wird und der Sachverständige beauftragt wird, das Gutachten zwecks Regulierung an den Versicherer zu senden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  4. virus sagt:

    Guten Morgen Willi,

    die Fotos vom SV geben den dokumentieren Fahrzeugschaden zu 99 % perfekt wieder. Der Mangel dieser Bilder aus Sicht der Allianz-Versicherung besteht allein darin, dass diese zu 100 % dem Urheberrecht des Erstellers unterliegen.

    Gruß Virus

  5. J.U. sagt:

    Willi Wacker Mittwoch, 28.07.2010 um 21:53

    Hallo Virus,
    sicherlich ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung auch ein 2. Fotosatz für den Geschädigten erforderlich i.S.d. § 249 II 2 BGB.
    ——

    Hi, Willi Wacker,

    es ist richtig, dass zu einem vollständigen Gutachten auch
    die beweissichernde Fotodokumentation gehört. Allein angesichts der Tatsache, dass Versicherungen das Original-Gutachten nach dem Einscannen schreddern, ist ein Gutachten ohne zweiten Fotosatz undenkbar. Wegen der Reihenfolge der in die Fotodokumentation eingestellten Bilder wird sogar die Frage berechtigt sein, ob nicht auch dem Sachverständigen für seine Handakte eine Fotodokumentaion zusteht.-

    Soweit im Falle der Allianzversicherung offenbar auf Grund flächendedeckender Sehschwäche der Schaden selbst anhand gut aufgebauter Fotodokumentationen angeblich nicht erkennbar ist, sollten diese Blinden schleunigst aus dem Verkehr gezogen werden. Wir bauen für solche Fälle aber jetzt auch vor und halten immer eine erhebliche Anzahl weiterer Fotos in Reserve,die wir in solchen Fällen der ALLIANZ gegen Kostenerstattung dann auch gern ergänzend noch zur Verfügung stellen.
    Wir sind schon auf den nächsten Fall mit einer entsprechenden Erklärung gespannt. Bei den übrigens damit angestrebten Nachbesichtigungen geben w i r den Termin vor.

    Erscheint zu diesem Termin der Sachverständige der ALLIANZ dann nicht, werden die dadurch verursachten Kosten auch noch eingefordert. Es gibt überdies aber auch noch eine Reihe weiterer Maßnahmen, um solchen Schlitzohrigkeiten mit der gebotenen Deutlichkeit zu begegnen.

    Gruß aus Holland

    J.U.

  6. SV Ally Mc Crash sagt:

    Liebe Mitleser und liebe Mitschreibende,

    der flächendeckende Sehfehler der Sachbearbeiter der Allianz-Versicherung sollte bei Fielmann oder Apollo gemeldet werden. Gut und gerne 10 Gutachten wurden bereits wegen vermeintlicher Schadenunkenntlichkeit gegenüber Kunden und Werkstätten bemängelt, auf konkrete telefonische Nachfrage beim großen Versicherer war jedoch alles i.O. . Schon aus diesem und den vielen vorgenannten Gründen sollte ein kompletter zweiter Lichtbildsatz zur Kundenkopie gehören. Dann klappts auch mit dem Auftraggeber, weil wir dann nicht so dumm dastehen. Ein Berufskollege gibt sogar noch einen Fotosatz an die Werkstatt, womit dann wohl die Argumentation der Allianz begraben wäre.
    Anscheinend hat die Zahlungsmoral der Allianz seit Jahresbeginn sowieso einen erheblichen Knick erlitten.

    Viele Grüße an alle Aufrichtigen

    P.S. Eine großherzige Spende für die Sehhilfen könnte aus den Einsparungen durch das Fairplay-Konzept kommen

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo J.U.,
    ist das Schreddern des Gutachtens nicht eine Eigentumsverletzung, die gem. §§ 823 I, 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB, § 249 BGB schadensersatzpflichtig macht? Nach meinem Verständnis steht das Gutachten, auch wenn es der Versicherung zur Verfügung gestellt worden ist, im Eigentum des Geschädigten. Deshalb bei Gericht die Versicherung auffordern lassen, das Originalgutachten vorzulegen. Nach Abschluß der Schadensregulierung ohnehin das eingereichte Gutachten gem. § 985 BGB von der Versicherung zurückfordern.
    Grüße nach Holland
    Willi Wacker

  8. Scouty sagt:

    Willi Wacker Donnerstag, 29.07.2010 um 17:09

    Hallo J.U.,
    ist das Schreddern des Gutachtens nicht eine Eigentumsverletzung, die gem. §§ 823 I, 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB, § 249 BGB schadensersatzpflichtig macht?

    XXXXX

    Hi, Willi Wacker,

    genau so sehe ich das auch. Aber welcher Rechtsanwalt macht sich schon die Mühe, genau in diese Kerbe zu schlagen ? Bisher kenne ich nur einige wenige. Gibt es möglicherweise mehr? Dann bitte hier melden. Mit dem nichtssagenden Begriff „wir sind noch im Gespräch“ ist es heute nicht mehr getan. Aufwändig herbeigeführte Mandantenkontakte lösen sich dann schnell wieder in nichts auf bzw. schmelzen dahin, wie Schnee vor der Sonne.

    Es ist immer gefährlich, zunächst vollmundig die eigene Sicht zu präsentieren und zwecks Werbung zu mißbrauchen, aber im Nachhinein anders zu handeln bzw. überhaupt nicht zu handeln. Dann ist es schon weitaus besser, auf Versprechungen ganz zu verzichten.

    Auch die Anwaltschaft muß einmal nachhaltig lernen, dass nur der konsequente Weg zum Erfolg führt und nur das zeitnahe positive Ergebnis zählt. Alles andere ist Beiwerk und für Unfallopfer und auch für Kfz.-Sachverständige uninteressant.

    Mit freundlichem Gruß

    Euer Scouty

  9. muc81369 sagt:

    @Souty 29.07.10 21.07 Alles was hier i.d.S. geblogt wird hat seine Richtigkeit aber an der Durchsetzbarkeit fehlt es. Wenn man hier liest ist alles berechtigt und wäre für uns SV gegenüber dem Geschädigten eine feine Sache. Würde die Anspruchstellung so von den Anwälten durchgesetzt hätte alles seinen Sinn. Aber viele setzen lieber auf die schnelle Erledigung und wollen sich einigen mit der Versicherung. Man muss ja auch das nächste mal wieder mit ähnlicher Sache mit den Leuten regulieren. Aber das führt dazu, dass der Geschädigte auch mit Anwalt nicht vor den Täuschungsmanövern der Versicherer geschützt wird. Das hängt auch zusammen mit der Not des Geschädigten nach einem Unfall. Der will ohne Aufwand so wie es die Versicherer in der Werbung kundtun, das ganze schnell erledigt haben. Und die Versicherer machen genau das Gegenteil. Sie nützen die Not des Geschädigten nach dem Unfall erst recht aus, wenn der Geschädigte sich richtig verhält- SV-Gutachten und Anwalt. Dann zieht vor allem die Allianz seit neuestem nur blinde Sachbearbeiter heran.

    Wir haben schon alle Allianz Versicherungen gekündigt. Wir stellen fest: Desto mehr Marktanteil desto unverschämter die Regulierung.

    Die KÜS hat eine interessante Umfrage in ASP abgedruckt. Nur 37 % der Fahrzeughalter hat eine Ahnung vom Schadenmanagement. Und diese 37 % haben keine Ahnung von dem tatsächlichem Nötigen der Unfallgeschädigten.

    Es wäre schön wenn die Anwälte die Regulierung nach captain-huk Anregung-weisung durchsetzen würden. Ich persönlich vergesse nie die Arbeitsanweisung der Allianz 1990. Wir müssen die Wegelagerer Sachverständige und Rechtsanwälte des Geschädigten ausschalten!

    Wer das als Firma in seine Arbeitsanweisung schreibt, dem gehört nach m.E. die volle Breitseite entgegengefeuert.

    Und das können freie SV nur mit Hilfe von streitbewährten Anwälten.

  10. Willi Wacker sagt:

    Hallo muc 81369,
    alles gut und schön. Wenn die Versicherung nur „blinde Sachbearbeiter“ einsetzt, dann sofort, i.d.R. nach zwei Wochen klagen. Das LG Saarbrücken hat diese Regulierungsfrist i.d.R. als ausreichend angesehen, da auch bei den Versicherungen das Beschleunigungsprinzip gilt. Das hat im übrigen auch erzieherische Gründe! In der von Dir erwähnten Anweisung stand dies nämlich unter der Rubrik Nachbesichtigung. Nachbesichtigen um jeden Preis war damals – wie heute – die Devise. Die Nachbesichtigung habe erzieherischen Wert. Wie Du schon richtig siehst, war erklärtes Ziel der Allianz, SVs und RAe zu erziehen. Insoweit muss jetzt „zurückgeschossen“ werden. Nach Klageerhebung wird in der Regel um Rücknahme der Klage gebeten, weil Forderung anerkannt wird. Man scheut die Urteile.
    Schlimmer als Allianz ist allerdings die Coburger Firma.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

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