Wieder eine Niederlage für die HUK-Coburg. Dieses Mal bei dem AG Neunkirchen/Saar. Wieder einmal ging es um nicht vollständig ausregulierte Sachverständigenkosten. Wieder einmal meinte die Coburger Versicherung, das, was sie an Sachverständigenkosten reguliert habe, sei erforderlich und ausreichend. Dem hat die Amtsrichterin der 4. Zivilabteilung des AG Neunkirchen entschieden widersprochen und die Beklagte verurteilt, das gekürzte Sachverständigenhonorar zu zahlen. Nachstehend gebe ich das Urteil wieder:
Geschäftsnummer: 4 C 182/10
Verkündet am
9. Juli 2010
Amtsgericht Neunkirchen
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
-Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
gegen
1.
2. HUK Coburg, Großherzog-Friedrich-Straße 40, 66109 Saarbrücken, vertreten
durch den Vorstand
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigter:
wegen Sachverständigenkosten hat das Amtsgericht Neunkirchen im schriftlichen Verfahren gemäß §495a ZPO durch die Richterin am Amtsgericht … für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 288,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.12.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger dessen außergerichtliche Kosten in Höhe von 44,48 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.12.2009 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6. Der Streitwert wird auf §288,70 Euro festgesetzt.
Tatbestand
entfällt gemäß S495a ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist bis auf einen geringen Zinsanteil auch begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein restlicher Schadensersatzanspruch aus §§ 7, 17, 115 WG zu.
Die restlichen Sachverständigenkosten kann der Kläger als durch den Verkehrsunfall Geschädigter verlangen, da sie zu einer zweckentsprechenden. Rechtsverfolgung notwendig sind, §§249ff ZPO.
Der Kläger ist unter Berücksichtigung des §250 BGB auch berechtigt, Geldersatz zu verlangen, da die Beklagten weiteren Schadensersatz abgelehnt haben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger tatsächlich bereits Zahlung an den Sachverständigen erbracht hat.
Sachverständigenkosten sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne Schädigung bestehen würde, erforderlich sind. Ob und in welchem Umfang Herstellungskosten und damit auch Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Es ist insoweit auf eine subjektbezogene Schadensbetrachtung abzustellen. Der Geschädigte ist dabei grundsätzlich nicht‘ zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Er wird in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen dürfen. Erst wenn für ihn als Laie erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fehlt, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich verlangen. Demgegenüber ist der Schädiger auch nicht rechtslos gestellt. Er kann in entsprechender Anwendung des §255 BGB die Abtretung seiner Rückforderungsansprüche verlangen (vgl. insoweit ständige Rechtsprechung des Landgerichts Saarbrücken, z. Hinweisbeschluss 13 S 146 / 09, Urteil 13 S 108/08).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz restlicher Sachverständigenkosten zu.
a. Der Umstand, dass sich die Abrechnung an der Schadenshöhe orientiert und ohne Rücksicht auf den Zeitaufwand erfolgt ist, ist unbedenklich.
b. Auch die Höhe der Abrechnung war für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht. Gegen eine erkennbar überhöhte Forderung spricht bereits, dass die Honorarforderung des Sachverständigen im Rahmen der BVSK Befragung liegt. Die Beklagten können gegen die Höhe der Abrechnung
auch nicht mit Erfolg einwenden, die Nebenkosten seien erkennbar überhöht. Da die Nebenkosten im Gegensatz zur Grundvergütung unabhängig von der Schadenshöhe erhoben werden, können diese umso eher das Grundhonorar erreichen, je niedriger dieses ist.
Der Zinsanspruch ergibt sich unter Verzugsgesichtspunkten, §§286 ff ZPO. Die Beklagte zu 2 ist zur Zahlung des Restbetrages mit Schreiben vom 18.12.2009 unter Fristsetzung von einer Woche zur Zahlung aufgefordert worden. Unter Berücksichtigung einer Postlaufzeit von 2 Tagen ist von einem Zugang am 21.12.2010 auszugehen, so dass Verzug mit Ablauf des 28. Dezember 2009 eingetreten ist.
Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 288,70 Euro sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten im Sinne des §249 BGB ebenfalls zu erstatten, sind jedoch ebenfalls erst ab dem 29. Dezember zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 II 1 ZPO, da nur ein geringer Teil der geltend gemachten Zinsen zurück gewiesen ist, dieser als geringfügig einzustufen ist und es sich zudem um eine Nebenforderung handelt.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11; 711,713 ZPO.
Der Streitwert war entsprechend der Höhe des bezifferten Klagehauptantrages gemäß § 4 Abs. 1 ZPO festzusetzen.
So das Urteil der Amtsrichterin aus Neunkirchen.