Mit Verfügung vom 12.7.2010 hat der Vorsitzende Richter der 2. Zivilkammer des LG Regensburg als Berufungszivilkammer in dem Berufungsrechtsstreit 2 S 110/10 insbesondere die Beklagte, nämlich die HUK-Coburg, auf die Erfolghaftigkeit der eingelegten Berufung des Klägers hingewiesen. Die Verfügung gebe ich wie folgt wieder:
„Verfügung Landgericht Regensburg 2 S 110/10 vom 12.07.2010
Hinweis:
Vor Anberaumung eines Termines zur Berufungs-Hauptverhandlung weist die Kammer die Beteiligten auf folgende Überlegungen hin:
Es herrscht hier Streit über die Höhe der zu erstattenden Gutachter-Kosten.
Diese lassen sich nicht nach der Entschädigung eines gerichtlichen Sachverständigen bemessen. Für sie gilt das JVEG, das auf Wertungen beruht, die auf die Rechtsbeziehung des Geschädugten zum Schädiger nicht übertragbar sind (vgl. BGH VersR 2007, 560, 561).
Von daher ist der Ansatz des Amtsgerichtes wohl nicht zutreffend. Der Sachverständige darf im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und ihm sein Honorar nach billigem Ermessen bestimmen, §§ 315, 316 BGB. Dies wäre der Ausgangspunkt, den das Amtsgericht hier allerdings nicht genommen hat; vgl. zum Ganzen: Geigel, Der Haftpflichtprozess 25. Aufl. Kap. 3 Rnr. 122f.
Eine solche Vorgehensweise bedeutet nicht freies Belieben, sondern Ausrichten an sachlichen, die Interessen von Geschädigtem und Sachverständigem berücksichtigenden Gründen ( Schadensumfang, Schwierigkeiten der Begutachtung, Zeitaufwand), vor allem der Verhältnismäßigkeit.
Als von Anfang an unbillig kann daher die weit verbreitete Berechnung nach der Höhe der Instandsetzungskosten, wie sie hier zugrunde liegt, nicht betrachtet werden (vgl. BGH a.a.O. und BayVerfGH NZV 2005, 48).
Aber auch der Zeitaufwand, vervielfältigt mit einem sich an den Kosten des Sachverständigen ausrichtenden oder mehr oder weniger häufig sonst veranschlagten „Stundensatz“ ist eine tragfähuge, „billige“ Grundlage der Honorierung.
Die Aufwandsberechnung kann auch gesondert nach Leistungen ausgewiesen werden, wie vorliegend der Sachverständige, Kläger dieses Prozesses, es ausweislich seiner Rechnung es getan hat.
So darf es als erforderlich betrachtet werden, zwei Lichtbildsätze anfertigen zu lassen, bei Kosten zwischen 2 und 3 Euro je Foto.
Die vom Kläger in Rechnung destellten 8 Fotos zum Preis von 20,– € liegen mit 2,50 € genau in dieser Spanne.
Auch die separat ausgewiesenen Fahrtkosten mit pauschal 39,– € sind nicht als unangemessen anzusehen angesichts einer Wegstrecke von hin und zurück 40 Kilometern, also 1,– € pro Kolometer. Auf entsprechende steuerliche Sätze für Dienstfahrten wird Bezug genommen.
Im übrigen fehlt es an einer normativ verbindlichen Honorarordnung oder Taxe und selbst die Feststellung einer „üblichen“ Vergütung (§ 632 BGB) fällt schwer. Verkehrsgeltung – also Anerkennung – bei allen an der Schadensregulierung beteiligten Kreisen genießt angesichts der Auseinandersetzungen um das Honorar des Sachverständigen offenbar kein bestimmtes Kriterium der Bemessung. Statistische – selektive – Erhebungen vermögen die nicht zu ersetzen.
Ein Vorgehen nach § 522 II ZPO kann deshalb, weil das Amtsgericht nicht auf den Ausgangspunkt nach §§ 315, 316 BGB abgestellt hat, nicht erfolgen.
Andererseits liegen wohl die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht vor, da es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt, die Sache also keine grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Regulierungsvorschlag:
Im Hinblick darauf, dass der streitige Restbetrag von 62,18 € aus der Hauptsache im Falle einer Terminierung erhebliche Kosten auslösen kann, wird den Beteiligten eine außergerichtliche Regulierung dahingehend vorgeschlagen, dass die Beklagte diesen Restbetrag von 62,18 €noch bezahlt; der Kläger andererseits kann die geforderten 5,30 € Mahnkosten nicht mehr ansetzen. Das Amtsgericht hat sie auch nicht zugesprochen. Angriffe dagegen werden mit der Berufung nicht gebracht. Von daher wird Berufungsrücknahme nach Bezahlung des restlichen Hauptsachebetrages oder übereinstimmende Erledigungserklärung zur Vermeidung weiterer erheblicher Kosten nahegelegt.
Die Parteien erhalten Gelegenheit binnen einer Frist von 2 Wochen zu dieser vorgeschlagenen Vorgehensweise Stellung zu nehmen.“
So der Wortlaut der prozeßleitenden Verfügung des LG Regensburg, das die Berufung des in erster Instanz unterlegenen Sachverständigen für aussichtsrech erachtet, womit sich die Verfügung insbesondere sich an die Beklagte (HUK-Coburg) richtet. Durch die Berufung kann dann ein „Ausreißer“ schon einmal „repariert“ werden.
Na, da hat die HUK-Coburg vor dem LG Regensburg aber nicht gut ausgesehen. Willi Wacker, berichte zu gegebener Zeit bitte, wie sich die Beklagte zu dem Vorschlag des Gerichtes
gestellt hat. Ich bin gespannt, ob sie mit dem Kopf durch die Wand will, was Kopfschmerzen bedeutet und erhebliche Kosten, da das Gericht bereits angekündigt hat, dass die Kosten bei der Beklagten liegen.
Die Berufung müsste ja der Sachverständige zurücknehmen. Das macht er aber allenfalls nur dann, wenn die HUK sämtliche Kosten bezahlt, einschl. den Kosten der 1. Instanz.
Andererseits wäre es nicht schlecht, wenn mal wieder ein LG-Urteil vorliegt, insbesondere für die zugehörigen Amtsgerichte…
Ich wäre für ein Urteil.
Grüße
Andreas
„… der Kläger andererseits kann die geforderten 5,30 € Mahnkosten nicht mehr ansetzen“ – wieso nicht, sind diese etwa nicht angefallen?
Ich stimme Andreas zu, das gibt ein schönes LG-Urteil, welches nach Veröffentlichung umgehend den „Verbraucherschützern“ und dem Chef, von, wie hießen die nochmal, „Branchendienst Map-Report“?, übersandt werden sollte.
Hallo Andreas,
sicherlich kann der Kläger und Berufungskläger, nämlich der SV, die Berufung nur dann zurücknehmen, wenn der in der gerichtlichen Verfügung genannte Betrag gezahlt ist und die Kosten beider Instanzen durch die Beklagte gezahlt sind oder die Berufungskammer entsprechenden Kostenbeschluss erläßt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi