Ein kurzes Urteil des Amtsgericht Grevenbroich vom 28.06.2010 (9 C 97/10), mit dem die beteiligte Versicherung zur Zahlung von 446,04 € verurteilt wurde:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat die Klageforderung aus der Rechnung vom 03.06.2009 und der Abrechnung vom 25.05.2009 in Höhe von restlichen Mietwagenkosten über 446,04 € schlüssig dargelegt.
Die Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 25.05.2010 Verteidigungsbereitschaft mitgeteilt, gleichwohl aber sich nicht innerhalb der mit Beschluss vom 18.05.2010 gesetzten Frist von 3 Wochen zur Sache selbst geäußert.
Das Klagevorbringen gilt damit gemäß § 138 ZPO als zugestanden.
Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus Verzug.
Die Nebenentscheidungen folgen §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit das AG Grevenbroich.
Wow, das war kurz und knapp.
Grüße
Andreas
– GRINS –
hätte die Versicherung gesagt, wir zahlen, Anwalt nimm die Klage zurück, wir stellen keinen Kostenantrag, hätte er eine 0,65 Verfahrensgebühr und eine 1,0 Einigungsgebühr bekommen.
So bekommt der Anwalt
0,65 Verfahren und 1,2 Terminsgebühr.
Hätte der Anwalt der Autovermietung den Streit verkündet, könnte der Anwalt der Autovermietung 1,3 Verfahren + 1,2 Terminsgebühr mit der Versicherung abrechnen (gilt übrigens auch bei Streitverkündung an Sachverständige !)
Der erzieherische Wert bei Versicherungen ist da nicht zu unterschätzen…..
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel