Nun ist es “amtlich” – der BVSK “verscherbelt” die Urheberrechte seiner Mitglieder an die Versicherungswirtschaft für ‘nen Appel und ‘n Ei

Am 21.06.2010 wurde ausführlich darüber berichtet, dass der BVSK die Nutzungsrechte an den Gutachten-Lichtbildern seiner Mitglieder an die Versicherer/Restwertbörsen „verkaufen“ will. Sinn und Zweck ist wohl, den Untergang der Restwertbörsen im Bereich der Haftpflichtschäden aufzuhalten? Fragt sich nur, aus welchen Gründen? Wie nun bekannt wurde, will der BVSK die Lichtbilder seiner Verbandssachverständigen zur Nutzung an den Restwertbörsen „freigeben“, für einen Betrag von sage und schreibe

Trommelwirbel – Tata…

EUR 2,50 / Gutachten !!

In Anbetracht der Tatsache, dass das OLG Hamburg (5 U 242/07) eine (u.E. zu geringe) Lizenzgebühr von EUR 5,00 / Lichtbild als angemessen erachtet und beim LG Hamburg (308 O 288/07) immer noch EUR 20,00 / Lichbild im Raume stehen, eine wahrhaft „brilliante Verhandlungsleistung“ des BVSK? Quasie ein „symbolischer“ Betrag, der wohl mehr an die Geschäftsübergabe insolventer Unternehmen erinnert?
EUR 5,00 / Lichtbild bzw. EUR 20,00 / Lichtbild ergeben nämlich pro Gutachten (=~10 Lichtbilder) eine Anspruchsbandbreite von

EUR 50,00 bis EUR 200,00 / Gutachten

gerichtlich abgesicherter Entschädigungsleistung als Nutzungsgebühr für die 1-malige Verwendung (Veröffentlichung) der Gutachten-Lichbilder.

Wenn man dem Schreiben des BVSK Glauben schenken kann, wird der teilnehmende BVSK-Sachverständige demnach seinen Auftraggeber künftig für einen (lächerlichen) Betrag von EUR 2,50 / Gutachten „verraten“, da die Versicherer mit aktiver Hilfe des Sachverständigen ggf. einen höheren Restwert bei der Entschädigung des Geschädigten in Abzug bringen. Des weiteren macht sich der jeweilige BVSK-Sachverständige für den Gegenwert von EUR 2,50 seinem Auftraggeber gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn dem Kunden durch den Abzug des höheren Restwertes (z.B. bei Nichtveräußerung des Fahrzeuges) ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht? Denn es geht den Versicherern ja nicht um die vorgeschobene „Überprüfung“ des Restwertes am regionalen Markt, sondern einzig und allein um  die Erwirtschaftung eines höheren Restwertes am überregionalen Markt!

Es mag vielleicht sein, dass sich für einige versicherungsnahe Sachverständige (mit entsprechend „klammer“ Versicherungs-Entlohnung) ein Betrag in Höhe von EUR 2,50 pro Gutachten als ein „toller Nebenverdienst“ darstellt. Für einen seriösen Kfz-Sachverständigen, mit ordentlicher Kostenkalkulation, ist das Verramschen der Nutzungsrechte (einschl. Verrat am Kunden) zu einem pauschalen Betrag von EUR 2,50 / Gutachten = ~ 25 Ct / Lichtbild ein Schlag (mit dem Vorschlaghammer) ins Gesicht!

Unter Abzug einer geschätzten „Lichtbildentlohnung“ in Höhe von EUR 1,50 dürfte sich die anteilige „Geschäftsehre“ eines BVSK-Kfz-Sachverständigen möglicherweise auf einen Betrag von EUR 1,00 einpendeln?

Ein unbeschreiblicher Affront, wenn man darüber hinaus berücksichtigt, dass Versicherer durch die Einstellung der Gutachten einschl. der Lichtbilder in eine Restwertbörse – je nach Fall – bis zu einige tausend Euro an „Zusatzgewinn“ (meist zu Lasten des Geschädigten) generieren.

Des weiteren soll der BVSK- Sachverständige offenbar auf  Schadensersatz verzichten, aufgrund begangener Rechtsverstöße seitens der Versicherungswirtschaft in der Vergangenheit? Unglaublich, wenn man bedenkt, dass eine Verfolgung der Rechtsverstöße ohne weiteres für die vergangenen 10 Jahre möglich ist. Also für den hauptsächlichen Zeitabschnitt, in dem seitens der Versicherungswirtschaft und den angeschlossenen Restwertbörsen beim Urheberrecht ungeniert und rechtswidrig „gewildert“ wurde. Konsequent zurückverfolgt, würde dies die Versicherungswirtschaft mehrstellige Millionenbeträge kosten, die den betroffenen Kfz-Sachverständigen zustehen.
Der Geschäftsführer des BVSK hingegen gedenkt für seine Mitglieder großzügig darauf zu verzichten?
Ist ja auch nicht sein Geld – oder vielleicht doch?

Denn wer haftet eigentlich, wenn die Mitglieder eines Verbandes aufgrund einer Verbandsiniative ins „offene Messer“ (Schadensersatz) laufen? Nur das Mitglied, auch der Verband oder gar der verantwortliche Geschäftsführer (Jurist) persönlich?

Was mag wohl DER Kfz-Sachverständige hierbei empfinden, der die urheberrechtliche Auseinandersetzung – zum Wohle aller Kfz-Sachverständigen und Geschädigten – konsequent bis zum BGH (I ZR 68/08) verfolgt hat?

Hier nun das (eigentlich unglaubliche) Anschreiben des BVSK vom 23.07.2010 und im Anschluß daran das Rundschreiben vom August 2010:

Urheberrecht an Lichtbildern

Sehr geehrtes Mitglied,

in einer Reihe von Sonderrundschreiben haben wir über die Thematik „Nutzungsrecht an Lichtbildern“ informiert.

400 Mitglieder des BVSK haben uns gebeten, Gespräche mit den Beteiligten zu führen, wie künftig mit der Thematik umzugehen ist.

In den Gesprächen haben wir die Auffassung vertreten, dass der BVSK und die BVSK-Mitglieder die Verkehrsfähigkeit eines Gutachtens für unverzichtbar halten und grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich einer Überprüfung der Gutachten durch den Versicherer haben.

Deutlich gemacht wurde jedoch auch, dass die Versicherer durch die Einstellung von Lichtbildern in einer Restwertbörse erhebliche Vorteile erzielen und der Bundesgerichtshof daher nicht ohne Grund darauf hingewiesen hat, dass bei unberechtigter Nutzung der Lichtbilder ein Schadenersatzanspruch bestehen kann.

Wir halten die nachträgliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen für den falschen Weg. Wir haben vielmehr deutlich gemacht, dass der Sachverständige für den Verzicht auf die Geltendmachung der Urheberrechte ein Entgelt erhalten sollte, das durch den regulierungspflichtigen Versicherer zu zahlen ist.

Wir sind uns natürlich im Klaren darüber, dass dieses Entgelt sich in einem Rahmen bewegen muss, der sowohl für den Sachverständigen wie auch für den regulierungspflichtigen Versicherer nachvollziehbar sein muss.

In diversen Gesprächen mit Versicherern haben wir uns auf ein Nutzungsentgelt in Höhe von 2,50 € als angemessen verständigt – zumindest soweit es den BVSK und eine Reihe weiterer Versicherer betrifft.

Wir können heute noch nicht abschließend sagen, ob tatsächlich das Nutzungsentgelt in Höhe von 2,50 € durch alle Versicherer erstattet wird, wir haben jedoch deutlich gemacht, dass in den Fällen, in denen Versicherer die Erstattung verweigern, ein Verzicht auf das Urheberrecht nicht in Frage kommt.

Darüber hinaus ist jeder Sachverständige frei, bei Versicherern, mit denen er regelmäßig zusammenarbeitet, auf Geltendmachung des Entgeltes von vornherein zu verzichten – wie dies beispielsweise bei SSH-Partnern gegenüber den SSH-Versicherem selbstverständlich erfolgt.

Auf unsere Anfrage in den diversen Rundschreiben haben Sie bislang nicht reagiert. Wir sind daher nicht in der Lage den Restwertbörsen bzw. anfragenden Versicherern mitzuteilen, ob Ihrerseits Bedenken hinsichtlich der Nutzung Ihrer Lichtbilder bestehen oder nicht.

Unser Ziel ist es, den Beteiligten eine Liste der BVSK-Mitglieder zukommen zu lassen, die grundsätzlich mit der Nutzung der Lichtbilder einverstanden sind – bei gleichzeitiger Mitteilung, dass wir davon ausgehen, dass das oben genannte Nutzungsentgelt, das in der Rechnung des Sachverständigen ausgewiesen wird, durch die Versicherer gezahlt wird. Bei Zahlungsverweigerung wird der Vorgang über den BVSK in einer Clearingstelle geklärt.

Um die Liste für den BVSK möglichst vollständig erstellen zu können, wären wir Ihnen verbunden, wenn Sie uns entweder die hier beiliegende Erklärung zurückschicken könnten oder in anderer Form mitteilen könnten, ob wir Ihr Büro auf der Liste vermerken können oder nicht.

Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Fuchs
Geschäftsführer

Und nun noch das Sonderrundschreiben 13/2010 vom August 2010:

Urheberrecht

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir dürfen Sie über den aktuellen Sachstand hinsichtlich der oben genannten Urheberrechtsproblematik bei Lichtbildern eines Gutachtens wie folgt informieren:

Zwischenzeitlich haben annähernd 600 Mitgliederbüros des BVSK erklärt, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen bereit sind, auf das Nutzungsrecht an Lichtbildern bei einer Einstellung in eine Restwertbörse durch Versicherer zu verzichten.

Die Liste dieser Sachverständigen des BVSK stellen wir den Restwertbörsen und interessierten Versicherern zur Verfügung.

Sollten Sie durch Versicherer oder durch Restwertbörsen Schreiben erhalten, mit denen Sie aufgefordert werden, Erklärungen zum Verzicht auf das Urheberrecht abzugeben, verweisen Sie einfach auf die entsprechende Liste des BVSK.

Die Restwertbörsen sind durch die Versicherer beauftragt, sicherzustellen, dass ausschließlich Lichtbilder aus Gutachten von Sachverständigen, die einer Einstellung zustimmen, eingestellt werden.

Wir weisen nochmals darauf hin, dass die BGH-Entscheidung keinesfalls bedeutet, dass Gutachten nicht mehr durch den Versicherer überprüft werden dürfen. Die Entscheidung bedeutet auch nicht, dass der Versicherer nicht berechtigt wäre, Restweite über den so genannten Sondermarkt zu ermitteln. Leider bedeutet die Entscheidung ebenfalls nicht, dass es unzulässig wäre, dass Gutachten und Lichtbilder ControlExpert & Co. zugeleitet werden.

Die Entscheidung besagt lediglich, dass die Lichtbilder urheberrechtlich geschützt sind und Dritten (Bietern dei Restwertbörsen) nicht ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers übermittelt werden dürfen. Geschieht dies dennoch, macht der Versicherer sich schadenersatzpflichtig, wobei der Sachverständige den Rechtsverstoß jeweils nachweisen muss.

In der Praxis werden Versicherer darauf verzichten, Lichtbilder einzustellen, wenn eine ausdrückliche Zustimmung nicht vorliegt. In diesen Fällen wird es zu Restwertüberprüfungen durch so genannte Restwertprognosen kommen, zu zeitintensiven Nachbesichtigungen und zu Regulierungsverzögerungen, die dem Sachverständigen zugerechnet werden.

Aus diesem Grund halten wir es für weitaus sinnvoller, die Nutzung der Lichtbilder durch den regulierungspflichtigen Versicherer wie in der Vergangenheit zu ermöglichen -gegebenenfalls in Verbindung mit der Erhebung eines angemessenen Entgeltes.

Jedem Sachverständigen ist es freigestellt, ob er für den Verzicht auf das Nutzungsrecht an den Lichtbildern einen Betrag in Rechnung stellt. Viele Sachverständige haben erklärt, dass sie hierauf gänzlich verzichten, während andere Sachverständige der Auffassung sind, dass schon aus grundsätzlichen Erwägungen im Hinblick auf die BGH-Entscheidung ein Entgelt berechnet wird.

In den vielen Gesprächen, die wir in der Zwischenzeit geführt haben, hat sich eines als völlig klar herausgestellt: Wird ein zu hoher Betrag berechnet, werden die Versicherer gänzlich auf Einstellung der Lichtbilder in Restwertbörsen verzichten, was mit Sicherheit – wie oben ausgeführt – keinen Vorteil für Kfz-Sachverständige darstellt.

Wir gehen davon aus, dass der größere Teil der Versicherer eine Pauschale in Höhe von 2,50 € je Vorgang bereit ist, zu zahlen.

Daher sollte im Rechnungstext aufgenommen werden:

Nutzungsentgelt Lichtbilder 2,50 €

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich hier um einen Betrag handelt, der sich auf das gesamte Gutachten bezieht und nicht etwa auf ein Lichtbild.

Sollte ein Versicherer die Zahlung ablehnen, werden wir uns bemühen, eine Klärung mit dem Versicherer herbeizuführen. Wir bitten in diesen Fällen um unverzügliche Information unter Angabe der Schadennummer, Rechnungsnummer und der Versicherung, ggf. um Übersendung des Ablehnungsschreibens des Versicherers.

In diesen Fällen erwarten wir von dem Versicherer die verbindliche Erklärung, dass Lichtbilder nicht eingestellt werden. Gleichzeitig werden wir gegenüber diesem Versicherer die Zustimmung zur Einstellung der Lichtbilder widerrufen.

Verschiedentlich sind wir gefragt worden, warum der Betrag nicht höher ausfallen kann. Entscheidend ist aus Sicht des BVSK, dass die Verkehrsfähigkeit des Gutachtens erhalten wird. Wir wissen aus vielen Gesprächen mit Versicherern, dass keine Bereitschaft besteht, einen höheren Betrag zu zahlen. Der Versicherer kann auch nicht gezwungen werden, zu zahlen, da er selbstverständlich beschließen kann, Lichtbilder nicht einzustellen.

Schließlich sollte auch nicht ganz außer Acht gelassen werden, dass der Sinn und Zweck eines Gutachtens darin besteht, dem Geschädigten zu ermöglichen, seinen Anspruch geltend zu machen und dass selbstverständlich der Versicherer auch das Recht hat, Gutachten zu überprüfen.

Die Berufung auf das Urheberrecht aufgrund einer reinen urheberrechtlichen Entscheidung sollte daher unseres Erachtens nicht überreizt werden.

Nichtsdestotrotz halten wir auch den Pauschalbetrag in Höhe von 2,50 € für durchaus erwägenswert. Immerhin bedeutet dies bei 500 Gutachten pro Jahr, dass eine zusätzliche Einnahme für den Sachverständigen erfolgt, die höher liegt als der BVSK-Jahresbeitrag.

Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Elmar Fuchs Geschäftsführer

P.S.:

Wer bis zum heutigen Tage noch keine Erklärung gegenüber dem BVSK abgegeben hat, kann dies jederzeit nachholen. Die Liste wird ständig aktualisiert.

500 Gutachten / Jahr á EUR 2,50  = EUR 1.250,00 / Jahr = Deckung des BVSK-Beitrages => ui, toll !

Nach der Entscheidung des  OLG Hamburg stehen dem Sachverständigen jedoch ca. EUR 25.000,00 (=~10 Lichtbilder/Gutachten á EUR 5,00) zu.

Nach Ansicht des LG Hamburg  beträgt der wahre Wert der Lizenzgebühren  ca. EUR 100.000,00 (=~10 Lichbilder/Gutachten á EUR 20,00).

Wer profitiert eigentlich von der Differenz gemäß o.a. Beispiel in Höhe von EUR 23.750,00 bzw. 98.750,00 / Gutachter und Jahr? Tatsächlich nur die Versicherungswirtschaft?

Wie „blind“ muss man eigentlich sein, um nicht zu erkennen, wer oder was hier die Kontrolle beim BVSK übernommen hat? Und wie „dumm“ muss man eigentlich sein, um einem Verband, der seine Mitglieder dermaßen „verschaukelt“, weiterhin die Treue zu halten und darüber hinaus noch Jahr für Jahr gutes Geld hinterher zu werfen? Insbesondere wenn es noch andere Verbandsalternativen gibt – sofern man als „gestandener“ und unabhängiger Unternehmer ein „schützendes Dächlein“ überhaupt benötigt?

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53 Antworten zu Nun ist es “amtlich” – der BVSK “verscherbelt” die Urheberrechte seiner Mitglieder an die Versicherungswirtschaft für ‘nen Appel und ‘n Ei

  1. RA Deneke sagt:

    @ Joachim Otting

    Danke, Sie haben Recht.
    Ich hatte nur OLG Karlsruhe 10 U 191/97 in der Erinnerung, die bei 585 Tagen irgendwann auf die Vorhaltekosten + Zuschlag reduzierten und den BGH leider aus der Erinnerung verloren.

  2. Ingenieur-und Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    RA Schepers Freitag, 13.08.2010 um 07:34

    „außerhalb von Schulen ist die Rechtschreibung rechtlich unverbindlich -> ich darf Schreiben und Zeichen setzen wie ich will “ (Das hatten wir wohl noch nicht …)

    Lieber Herr Schepers,

    da haben Sie mich aber gründlich mißverstanden. Dennoch nichts für ungut und eine schönes Wochenende obendrein. denn ich weiß auch Ihr Engagement sehr wohl zu schätzen.-

    Mit freundlichen Grüßen

    Dipl.-Ing- Harald Rasche
    Bochum & Tangendorf

  3. Buschtrommler sagt:

    Aufgrund des ursprünglichen Beitrags erwächst die Frage, wie hoch wohl die Fotoserien der Partnerwerkstätten dotiert sind?
    Könnte für einige Geschädigte in der Nachbetrachtung evtl. lukrativ sein wenn sie dadurch Nachteile wie z.B. Totalschaden „errechnet“ bekamen, die bekanntermaßen auch mit solcher Unterstützung erstellt wurden…manchen Partnerwerkstätten dürfte dieser Gedanke wohl weniger behagen…

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