Sachverständigengutachten auch bei „Bagatellschaden“ (AG Hamburg-Harburg – 645 C 250/06 vom 16.02.2007)

Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit Urteil vom 16.02.2007 (645 C 250/06) entschieden, dass auch bei einem sogenannten Bagatellschaden die Einholung eines SV-Gutachtens erforderlich sein kann und die dafür entstandenen Sachverständigenkosten von dem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind.

Die geschädigte Klägerin hat gegen die beklagte Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse Kraftfahrender Beamte Deutschlands a.G. Coburg einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 254,82 € aus §§ 3 PfIVG, 7, 17 StVG, 823, 249 BGB aus dem Verkehrsunfall in Hamburg.

Die Beklagte ist der Klägerin als Haftpflichtversicherer des Halters des am Unfall beteiligten Fahrzeugs zu 100 % ersatzpflichtig. Die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit. Zu dem ersatzfähigen Schaden zählen auch die Kosten für die Einholung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S. in Höhe von 254,82 €.

Die Klägerin ist Anspruchsinhaberin aufgrund der Rückabtretungserklärung des Sachverständigen S. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB hat der Schädiger, soweit wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist, den zur Herstellung der Sache erforderlichen Geldbetrag zu erstatten, d. h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte (vergl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 249 Rn. 12 m.w.N.). Dazu zählen auch die Kosten für ein Sachverständigengutachten soweit dieses wegen der erforderlichen Ermittlung von Art und Ausmaß des Schadens im Zuge der Beseitigung des Schadens zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.

1.

Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin war trotz des geringen Schadensausmaßes von 473,04 € berechtigt ein Sachverständigengutachten einzuholen, da die Abgrenzung von Vorschäden erforderlich war. Grundsätzlich ist der Geschädigte bei Schäden im Bagatellbereich nicht berechtigt einen Gutachter hinzuzuziehen, sondern es können nur die Kosten eines Reparaturkostenvoranschlages ersetzt werden (BGH NJW 2005, 356, Palandt, Rn. 40). Angenommen wird in Westdeutschland eine Bagatellgrenze von 750,00 €. Die Höhe des entstandenen Schadens ist jedoch weder das einzige noch ein abschließendes Kriterium der Annahme eines Schadens im Bagatellbereich, denn für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Begutachtung durch einen Sachverständigen ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Es kommt also darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH a.a.O). Insoweit spielen Erkennbarkeit und Berechenbarkeit des Schadens für einen Laien ebenfalls eine Rolle. Ein Bagatellschaden ist also nur gegeben, wenn der Geschädigte, also regelmäßig ein Laie, keinen vernünftigen Zweifel haben kann, die Bagatellgrenze werde nicht überschritten und der Schaden könne auch ohne Sachverständigengutachten festgestellte und reguliert werden (vgl. Meinel, VersR 2005, 201 ff.). Vor diesem Hintergrund ergab sich vorliegend aus der Notwendigkeit der Abgrenzung der Vorschäden die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines SV.

Der Einwand der Beklagten, es sei nicht ihr anzulasten, wenn die Klägerin mit einem unreparierten Vorschaden fahre, geht fehl. Es ist der Klägerin weder verwehrt mit einem unreparierten – die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigenden – Unfallschaden am Straßenverkehr teilzunehmen. Entsprechend wirkt sich dies auch nicht zu ihren Lasten bei der Regulierung aus. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Unfallverursacher die Klägerin erst in die Lage bringt, den entstandenen Schaden nachweisen und abgrenzen zu müssen. In dessen Risiko fällt, ob der Geschädigte ein teures oder ein billiges, ein mit Vorschäden oder ohne Vorschäden behaftetes Fahrzeug fährt.

2.

Bezüglich der Höhe der Sachverständigenkosten ist maßgebend, ob diese erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind. Nach Auffassung des Gerichts ist dies vorliegend der Fall. Da eine ausdrückliche Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin als Geschädigter und dem Sachverständigen S. getroffen wurde, ist entscheidender Anknüpfungspunkt nicht etwa, wie die Beklagte anzunehmen scheint, die Höhe und Prüffähigkeit der Rechnung, sondern die anlässlich der Beauftragung des Sachverständigen getroffene Honorarvereinbarung. Der Geschädigte ist dabei aufgrund des Gebotes zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. BGHZ 132, 373, 375; BGHZ 154, 396, 398; BGH VersR 1985, 1090). Das bedeutet aber nicht, dass der Geschädigte umfangreiche Preiserkundigungen einholen oder detaillierte Nachforschungen und Vergleiche hinsichtlich der Art der Berechnung und der Höhe des Honorars einzelner Sachverständiger vorzunehmen hat (AG Zwickau SP 2001, 407 und 2001, 437; AG Darmstadt, zfS 2000, 65).

Bei ihrer auf die Üblichkeit und Angemessenheit der Sachverständigenkosten abzielenden Argumentation übersieht die Beklagte, dass vorliegend, anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen, eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung zwischen den Parteien vorliegt, sodass es auf die Frage der Bestimmung nach billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB oder der Üblichkeit der Vergütung gemäß § 632 BGB nicht ankommt. Zudem geht es vorliegend um einen Schadensersatzanspruch im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten und nicht um das Werkvertragsverhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinem Auftraggeber. Die zitierte Entscheidung des BGH behandelt das Vertragsverhältnis zwischen dem Sachverständigen und seinem Auftraggeber, also etwas anders als die hier zu entscheidende Frage.

In Anwendung der oben beschriebenen Grundsätze verletzt der Geschädigte erst dann seine Schadensminderungspflicht mit der Folge, dass die Kosten nicht mehr als erforderlich anzusehen sind, wenn er einen Auftrag vergibt, obwohl für ihn als Laien ohne weiteres erkennbar ist, dass die entstehenden Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung des Sachverständigen stehen werden, ferner wenn dem Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder wenn er grobe Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarabrechnung missachtet (vgl. LG Hamburg, Urteile vom 07.12.2004 -331 S 171/04- und vom 27.02.2006 -331 S 931/05-). Derartige Verstöße gegen die Schadensminderungspflicht sind hier nicht ersichtlich. Dem Geschädigten ist in der Situation vor Regulierung des Schadens nicht zuzumuten, sich über Einzelheiten möglicher Abrechnungsarten von Sachverständigen zu erkundigen. Darüber hinaus ist eine Unverhältnismäßigkeit nicht ohne weiteres erkennbar. Es liegen auch keine groben Unrichtigkeiten bei der Abrechnung vor.

Der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe gegenüber der Beklagten sein Honorar nicht spezifiziert, geht fehl. Eine derartige Spezifizierung war im Verhältnis zur Klägerin nach der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsvereinbarung nämlich nicht geschuldet. Der Sachverständige S. hat nach seiner Gebührentabelle auch korrekt abgerechnet. Insoweit ist das pauschale Bestreiten der Beklagten der Angemessenheit einzelner Rechnungspositionen unbeachtlich.

……

Die Beklagte war daher zur Zahlung des restlichen Schadensersatzes in Form der Sachverständigenkosten zu verurteilen. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen. Das Landgericht Hamburg hat sich bereits mehrfach mit dieser Sachfrage befasst. Eine Änderung der Rechtsprechung ist aufgrund der Entscheidungen des BGH vom 04.04.2006 nicht zu erwarten, da diese völlig andere Sachverhaltskonstellationen betreffen.

So das sorgfältig begründete Urteil der Amtsrichterin der 645. Zivilabteilung des AG Hamburg-Harburg.

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7 Antworten zu Sachverständigengutachten auch bei „Bagatellschaden“ (AG Hamburg-Harburg – 645 C 250/06 vom 16.02.2007)

  1. Peacemaker sagt:

    Von einem Recht auf Begutachtung ist auch bei Fahrerflucht auszugehen. Die Polizei macht vielfach keine aussagekräftige Beweissicherung und vom Schädiger wird im Strafprozess regelmässig die Schadenshöhe und die Zuordnung der Schäden bestritten. Ein Kostenvoranschlag ist also nicht ausreichend, vielmehr ist ein Gutachten erforderlich.

    Versicherungen lassen eingereichte Gutachten und Kostenvoranschläge vielfach mit fragwürdigen „Prüfberichten“ herunterrechnen. Dies ist gängige Praxis des Schadenmanagements. Somit MUSS grundsätzlich damit gerechnet werden. Da Geschädigte beweispflichtig sind, sind Gutachten somit GRUNDSÄTZLICH ERFORDERLICH – als adäquate Folgen des Schadenmanagements. Das ist Schadenmanagement im Sinne von:
    Es wird gespart, koste es, was es wolle!

  2. downunder sagt:

    hi willi
    schönes urteil,vielen dank;kann ich gerade exakt gebrauchen!
    auch wenn sich nach einem anstoss mit vermutbaren,hinter der stossstange gelegenen schäden nach begutachtung ergibt,dass doch kein schaden entstanden ist,sind die kosten dieser feststellung zu ersetzen!
    die schadenshöhe ist eben nur indiz für die frage der erforderlichkeit von gutachterkosten.
    sydney´s finest

  3. Nachdenker sagt:

    Letztens dachte sich die Allianz, nachdem sie die Schadenssumme mit ihren Auftragsstreichern C€ passend zusammengestrichen hatte, das ein Bagatellschaden eingetreten sei.
    Nach Stellungnahme meinerseits und Erörteung der Sach- und Rechtslage (auch hier Vorsachäden, älteres Fahrzeug, ex-ante Betrachtung des Geschädigten und nicht ex-post Betrachtung des Versicherers maßgeblich), lenkte die Allianz ein.
    Schade nur, das der RA zuerst dem Mandanten geraten hatte, aufgrund der (angeblich) geringfügigen Rest-Summen (ja, was solls, der SV soll doch bleiben wo der Pfeffer wächst), nichts weiter zu unternehmen.
    Letztens wurde aber dann doch, wahrscheinlich in Anbetracht eines zu verlierenden Prozeßes, die GA-Rechnung mitsamt Stellungnahmen-Rechnung (die fast so hoch war wie die GA-Rg.) kommentarlos von der Allianz ausgeglichen.

    Der Gerechtigkeit halber will ich aber nicht unerwähnt lassen, das ich gewisse Passagen und Argumente meiner Stellungnahme aus Beiträgen von Willi Wacker und Peter Pan übernommen habe.
    Aber wenn der RA nicht kann oder will, muss halt der SV ran, obwohl ihn die Beantwortung oder Beurteilung von Rechtsfragen in Regulierungen eigentlich nichts angeht.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Nachdenker,
    wenn der Geschädigten-Anwalt nicht kann oder will, sollte der SV den Geschädigten auf hier im Blog sowie im Forum unter qualifizierte Anwälte genannte verweisen. Nach meiner Kenntnis ist dort sogar ein „Vollprofi“ gelistet.
    Willi Wacker

  5. Willi Wacker sagt:

    Hi Mr. Downunder,
    gern geschehen. Es ist doch gerade Aufgabe des Captain-HUK, Hilfestellungen und Ratschläge im Sinne der Verbraucher und Geschädigten zu geben. Deshalb ist es wichtig, so viele wie möglich Urteile und Berichte hier einzustellen. Die jeweilige monatliche Steigerung zeigt doch, daß CH immer häufiger gelesen wird.
    mit besten Grüßen ins outback
    Willi Wacker

  6. Nachdenker sagt:

    Ja, Willi, ich weiß, ich weiß……………
    aber die Hörigkeit, dass ist so eine Sache……

    – mein RA hat gesagt….

    – die Versicherung hat gesagt………

    – der Computer hat gesagt………

    – die Politiker haben gesagt…….

    – der im Fernsehen hat gesagt………

    – mein Guru hat gesagt………

    Preußischer Gehorsam bis in den Tod. Nur nicht selber was sagen oder denken.

    Man glaubt nicht, wie ich mir den Mund fusslig rede, argumentiere und letztlich auch beweiße!!!!

    Und trotzdem die alte Leier wie oben.

    Leider.

  7. virus sagt:

    Hallo Nachdenker – du spricht mir aus der Seele.

    All die anderen (die nicht gemerkt haben, dass sie besch…. wurden) haben auch gesagt, sie haben keinen Anwalt gebraucht. Darum – ich nehme erst einen, wenn mir was abgezogen wird. W.W. – solche Mandanten braucht kein Anwalt, ein guter schon garnicht.

    Gruß Virus

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