mit Urteil vom 02. Januar 2007 – 410C C 143/06. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
Der Kläger verlangt zu Recht von der Beklagten die Zahlung von 461,27 €.
Der Kläger hat einen restlichen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe aus dem Unfallereignis vom 24.5.06 gem. §§ 7, 18 StVG, 823 BGB in Verbindung mit § 3 PflVG. Aus diesem Unfall haftet der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Unfallgegner unstreitig zu 100% und damit auch die Beklagte nach § 3 PflVG. Daraus resultierte eine restliche und noch nicht von der Beklagten beglichene Schadensposition in Höhe von 461,27 € aus den dem Kläger entstandenen Sachverständigenkosten. Diese kann der Kläger als Unfallgeschädigter ebenfalls ersetzt verlangen, da ihm diese Kosten infolge des Unfalls entstanden sind (§ 249 BGB). Die Sachverständigenkosten waren für den Kläger erforderlich, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, dass dem Kläger durch den Unfall Reparaturkosten in Höhe von insgesamt 3,551,65 € entstanden sind.
Irgendwelche Anhaltspunkte für einen Verstoß des Klägers gegen seine ihm aus § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Die Zins- und Nebenforderungen rechtfertigen sich aus §§ 280, 286, 288 BGB unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO nicht vorliegen.
Ein auf einer Seite begründetes Urteil des AG Hamburg-Bergedorf. In diesem Falle kann man sagen, kurz und knapp und präzise.