“Benzinrest als Schadensposition” AG Duisburg 50 C 2475/09 vom 04.08.2010

„Benzinrest als Schadensposition“

Bei einem totalbeschädigten Kraftfahrzeug ist auch der im Tank befindliche Benzinrest zu ersetzen. Das hat jüngst das AG Duisburg mit Urteil vom 04.08.2010, Az. 50 C 2475/09, entschieden. Für manche mag es sich um eine “Kleckerposition” handeln, aber bei den heutigen Spritpreisen ist das ein nicht zu verachtender Schadensposten.

Zusätzlich zum Restwert eines Totalschadens sind auch noch die in dem Fahrzeug befindlichen Benzinmengen zu ersetzen, da diese nicht Bestandteil der Restwertermittlung bzw. des Verkaufspreises sind. Der Reswert an Benzin ist ein erstattungsfähiger Schaden (LG Regensburg, NJW-RR 2004, S. 1474) . Das AG Charlottenburg (zfs 1989, S. 80) ist auch der Ansicht der Versicherungen entgegengetreten, dem Geschädigten sei es zuzumuten diesen Benzinrest abzulassen und umzufüllen.

Das Urteil enthält auch noch Ausführungen über die Dauer des Nutzungsausfalls bei fiktiver Abrechnung sowie einen “Abzug neu für alt” bei beschädigten Musiktrommeln.

Nachfolgend das Urteil:

50 C 2475/09

Verkündet am 04.08.2010

 

Amtsgericht Duisburg

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 30.06.2010 durch die Richterin Hahn

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 622,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.07.2009 sowie weitere 37,31 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 37 % und der Beklagte zu 63 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 6.2.2009 an der Kreuzung Linderallee/Neue Krefelder Straße ereignete.

Der Kläger ist ehemaliger Eigentümer eines Pkw Opel Astra mit damals amtlichem Kennzeichen                      Der Beklagte war der Fahrer des am Unfall beteiligten LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ……………… Der Beklagte befuhr als Linksabbieger die Kreuzung; aufgrund einer Vorfahrtsverletzung desselbigen kam es zur Kollision zwischen den Fahrzeugen. Der Unfallhergang ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Kläger ließ das Fahrzeug am Unfalltag von dem Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik begutachten. Das Gutachten erstellte der Sachverständige am 11.02.2009, welches dann beim Klägervertreter am 16.02.2009 einging. Am Fahrzeug des Klägers wurde ein Totalschaden festgestellt. Insgesamt beziffert der Kläger den eingetretenen Schaden mit 7.833,79 €, wobei die Parteien insoweit nur über die Positionen Nutzungsausfall von noch 584,00 € und Benzinrest von 30,00 € streiten. Darüber hinaus macht der Kläger aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche seines Sohnes und eines Musikvereins geltend. Insgesamt beläuft sich der abgetretene Schaden auf 878,00 €, wobei der Kläger für die Stahltrommel Ersatz in Höhe von 279,00 €, für die Holztrommel 369,00 € verlangt und zudem ein Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 € und eine allgemeine Kostenpauschale von 30,00 € geltend macht. Insoweit macht der Kläger nur noch einen Betrag von 374,00 € geltend, da er bereits erhaltene 504,00 € in Abzug gebracht hat. Daneben verlangt er noch Anwaltsgebühren von 37,13 €, da die Versicherung bislang nur 83,54 € leistete.

Der Kläger ist der Ansicht, er könne eine Entschädigung für den Nutzungsausfall füür 23 Tage verlangen, da es sich nicht offenkundig um einen Totalschaden gehandelt habe und er zunächst das Ergebnis des Privatgutachtens habe abwarten dürfen, bevor er sich um die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs bemühte. Zudem habe die Versicherung des Beklagten erst am 12.03.2009 gezahlt. Der Berechnung des Nutzungsausfalles habe er die Angaben des Privatgutachters (Gruppe D) zugrundegelegt. Im Übrigen sei das Abpumpen von Benzin unzumutbar und auch nicht im Restwertangebot berücksichtigt. Die Ansprüche der                                          seien ihm unter dem 10.08.2009 abgetreten worden. Er ist der Ansicht, dass ein Abzug neu für alt nicht berechtigt sei. Hierzu behauptet er, dass an den Trommeln keine erheblichen Verschleißspuren zu festzustellen seien und die Kessel derartig verzogen seien, dass eine neue Bespannung überhaupt nicht möglich sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 988,00 € sowie weitere 37,13 € als Rechtsanwaltsvergütung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit -10.07.2009 – zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, der Kläger könne nur Nutzungsausfall für 10 Tage verlangen und könne nur einen Tagessatz von 29,00 € der Schadensberechnung zugrundelegen. Zudem könne er keine 30 € für das restliche Benzin verlangen, da es zumutbar sei, dieses vor Ort dem Tank zu entnehmen. Im Übrigen sei der Tankinhalt

vom Restwertangebot mit umfasst. Der Beklagte bestreitet hinsichtlich der Trommeln die Aktivlegitimation des Klägers. Er behauptet weiter, die Versicherung habe 200,00 € Schmerzensgeld bezahlt und für die Trommeln seien pauschal insgesamt 504,00 € gezahlt worden. Er ist der Ansicht, insoweit müsse ein Abzug neu für alt stattfinden, da auch Trommeln der Abnutzung unterliegen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen  ………   Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 30.06.2010 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG zu.

Das Fahrzeug des Klägers wurde beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs beschädigt. Der Unfall wurde allein durch eine Vorfahrtsverletzung des Beklagten verursacht, was zu einer Haftung des Beklagten von 100 % führt.

Die Höhe des Schadensersatzes ist zwischen den Parteien streitig. Der geltend gemachte Nutzungsausfall steht dem Kläger in Höhe von 700,00 € zu. Abzüglich der bereits gezahlten 290,00 € verbleibt noch ein offener Restbetrag von 410,00 €. Auch im Falle einer Ersatzbeschaffung nach einem wirtschaftlichen Totalschaden ist für die Dauer der Wiederbeschaffung der Gebrauchsvorteil eines Kraftfahrzeugs zu ersetzen. Nutzungsausfall kann verlangt werden, wenn durch den Wegfall des Fahrzeugs eine fühlbare Beeinträchtigung gegeben ist. Dazu gehört, dass sowohl ein Nutzungswille als auch eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit gegeben waren (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 41 f.). Die für einen Anspruch auf Nutzungsausfall erforderliche Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs lagen vor.

Den vorgenannten Betrag hat das Gericht mit Hilfe der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch in der für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung gem. § 287 Abs.1 ZPO geschätzt. Dabei ist die Gruppe C (35,00 €) Ausgangspunkt der Schätzung, da das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles nicht mehr neuwertig war, sondern älter als fünf Jahre und

insoweit eine Abstufung vorzunehmen ist. Dass der Sachverständige die Abstufung bereits vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich, da nur ein neuwertiges Fahrzeug des gleichen Typs in der Gruppe D einzustufen ist. Der Kläger kann allerdings nur für 20 Tage Nutzungsausfall in Höhe von 35,00 € verlangen, da er seinen Schaden fiktiv abgerechnet. Im Falle einer fiktiven Abrechnung kann der Geschädigte nur die im Gutachten veranschlagte Zeit für die Wiederbeschaffung verlangen (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 41 unter Verweis auf Rn. 37 m.w.N.). Die Wiederbeschaffungsdauer wurde im Gutachten des Privatgutachters mit 12 bis 14 Tagen angegeben. Dass eine tatsächliche Ersatzbeschaffung länger gedauert hat, ist im Falle der fiktiven Abrechnung unerheblich. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger den Erhalt des Sachverständigengutachtens abwarten durfte (Palandt, BGG, 69. Aufl, § 249 Rn, 37 m.w.N.). Insoweit kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, dass er sich vorab beim Sachverständigen hätte telefonisch erkundigen können. Erst mit Erhalt des Gutachtens am 16.02.2009 ist der im Gutachten genannte Zeitraum für die Wiederbeschaffung zu berechnen. Aufgrund des Vorstehenden kann dahinstehen, ob der Kläger nicht für den Beklagten in Vorleistung gehen musste, um sich ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und ob es zu einer Verzögerung bei der Ersatzbeschaffung wegen der Karnevalszeit und der „Abwrackprämie“ kam.

Darüber hinaus kann der Kläger auch 30,00 € für den im Fahrzeug verbleibenden Benzinrest verlangen. Im vorliegenden Fall geht das Gericht ebenfalls davon aus, dass ein Abpumpen des Benzins unzumutbar gewesen wäre. Der Kläger war selbst nicht vor Ort und die Anfahrt zum Abpumpen von He              nach Duisburg hätte letztlich einen hohen Kosten- und Zeitaufwand verursacht. Der Kläger hat zudem dargetan, dass der Benzinrest im Restwertangebot nicht enthalten war; diesem Vortrag ist der Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten. Er hat lediglich gemutmaßt, dass der Benzinrest im Restwertangebot enthalten gewesen sei. Ein ausreichendes Bestreiten ist damit jedoch nicht verbunden, zumal der Beklagte den Vortrag zulässig mit Nichtwissen hätte bestreiten können. Darüber hinaus sind die Kosten des noch im Fahrzeug befindlichen Kraftstoffes im Falle der Totalbeschädigung regelmäßig weder beim gutachterlich ermittelten Restwert zu berücksichtigen, noch im Veräußerungspreis des Fahrzeugs (so auch LG Regensburg, NJW-RR 2004, 1474 f.) Unzweifelhaft deckt die Auslagenpauschale nur den Aufwand für Telefon, Porto und Fahrtkosten, aber nicht den Ersatz für im Tank noch vorhandenes Benzin.

Des Weiteren steht dem Kläger aus abgetretenem Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 396 BGB ebenfalls Ersatz für die beschädigten Trommeln in Höhe von 182,00 € zu. Insofern ist der Kläger auch aktivlegitimiert, da der Musikverein zunächst seinem Sohn und dieser wiederrum dem Kläger die Ansprüche abgetreten hat. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Trommeln bei dem Unfall irreparabel beschädigt wurden. Der Zeuge hat bekundet, er habe nach dem Unfall bei der Trommel, bei der die Felle gerissen gewesen seien, versucht, ein neues Fell aufzuziehen. Dies sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, da die Trommel in sich verzogen sei. Auch bei der anderen Trommel habe er versucht, die Felle zu wechseln, was ebenfalls misslungen sei, da auch diese Trommel in sich verzogen sei. Die Schilderungen des Zeugen sind glaubhaft und nachvollziehbar. Aus den vorgelegten Lichtbildern ist ersichtlich, dass es sich um einen schweren Unfall handelte, bei dem die Trommel im Kofferraum bewegt worden sind. Dass der Zeuge keine näheren Angaben dazu machen konnte, was zum Zeitpunkt des Unfalles genau geschehen ist, ist ohne weiteres nachvollziehbar und plausibel. Es steht jedoch fest, dass die Trommeln vor dem Unfall unversehrt waren, da der Zeuge glaubhaft bekundet hat, er habe die Trommeln nach der Probe in den Kofferraum geladen und sei dann – ohne einen Zwischenfall – nach Hause gefahren. Dass die Trommeln auf dem Rückweg bereits beschädigt wurden, hält das Gericht aufgrund der Angaben des Zeugen für ausgeschlossen.

Allerdings muss sich der Kläger einen Abzug neu für alt anrechnen lassen. Wird eine gebrauchte Sache durch eine neue ersetzt, kann dies zu einer Werterhöhung führen. Sobald eine messbare Vermögensvermehrung eingetreten ist, die sich für den Geschädigten wirtschaftlich günstig auswirkt, ist die Ersatzpflicht gemindert (Palandt, BGB, 69. Aufl., Vorbem v § 249 Rn. 97 f.). Dies ist vorliegend der Fall. Zwar hat der Zeuge                   bekundet, die Trommeln würden grundsätzlich ewig halten. Er hat jedoch auch bekundet, dass der Verein die Trommeln so lange wie möglich spiele und die Beschlagteile Flugrost ansetzen. Zudem hat er angegeben, dass die Trommeln ungefähr 20 Jahr alt gewesen seien und dass jedenfalls er die Felle in den letzten sieben Jahren nicht gewechselt habe. Vor diesem Hintergrund liegt eine messbare Vermögensmehrung vor, die sich für den Kläger auch wirtschaftlich günstig auswirkt. Zum einen erhält der Kläger nun neue Trommeln als Ersatz für bereits 20 Jahre alte Trommeln, die nicht mehr hergestellt werden. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass der Verein die neuen Felle ebenfalls länger als die übliche Nutzungsdauer von 1 Jahr benutzen wird. Beides wirkt sich wirtschaftlich günstig aus, so dass das Gericht einen Abschlag von 25 % für angemessen erachtet. Diesen Abschlag hat das Gericht gem. § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Trommeln zwar grundsätzlich unbegrenzt nutzbar sind, jedoch neue Trommeln zunächst eine bessere Beschaffenheit als die alten aufweisen und dass ein Fellwechsel in den nächsten Jahren nicht erforderlich sein wird, was ebenfalls zu einer Kostenersparnis führt.

Das Gericht geht davon aus, dass die Versicherung des Beklagten bislang insgesamt 504,00 € gezahlt hat, wovon ein Betrag von 200,00 € auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch entfallen ist. Dafür spricht insbesondere, dass die Versicherung Anwaltsgebühren von 83,54 € erstattet hat, die nur bis zu einem Streitwert von 600,00 € anfallen. Hätte die Versicherung bereits 704,00 € erstattet, hätte sie auch Anwaltsgebühren in der verlangten Höhe, nämlich 120,67 €, gezahlt. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Vor diesem Hintergrund errechnet sich der noch verbleibende Schaden wie folgt: 486,00 € (75 % von 648,00 € (279,00 € + 369,00 €)) -304,00 € = 182,00 €.

Der Kläger kann hingegen nicht aus abgetretenem Recht eine Auslagenpauschale von 30,00 € verlangen. Die Auslagenpauschale ist nur im Falle eines Kfz-Schadens, bei der Verletzung eines Tieres oder bei der Beschädigung von elektrischen Maschinen zuzuerkennen (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 79). Die beschädigten Trommeln erfüllen die vorgenannten Voraussetzungen nicht. Der Kläger selbst hat als Fahrzeugeigentümer bereits die Auslagenpauschale geltend gemacht und auch erhalten.

Der Kläger kann auch die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Insgesamt ist dem Sohn des Klägers ein Schaden von 686,00 €, welcher sich aus dem unstreitigen Schmerzensgeldbetrag und Schadensersatz für die beschädigten Trommeln zusammensetzt, entstanden. Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich auch auf die vorprozessual angefallenen Rechtsanwaltsgebühren. Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt, BGB, 69. Aufl., § 249 Rn. 57). Dies ist hier der Fall. Der geltend gemachte Betrag setzt sich aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr Nr. 2300 W RVG bei einem Gegenstandswert von bis zu 900,00 € zuzüglich einer Dokumentenpauschale Nr. 7002 W RVG und 19 % Umsatzsteuer zusammen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 988,00 € festgesetzt.

Hahn

Quelle: RA Jürgen Frese

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8 Antworten zu “Benzinrest als Schadensposition” AG Duisburg 50 C 2475/09 vom 04.08.2010

  1. F-W Wortmann sagt:

    Hallo Virus,
    das, was nunmehr die Richterin des AG Duisburg Lit. bereits entschieden und bestätigt ( vgl. AG Charlottenburg ZfS 1989, 80; LG Regensburg NJW-RR 2004,1474 = NZV 2005, 49 f; Wortmann DS 2009, 253, 259). Das LG Darmstadt war allerdings anderer Ansicht (ZfS 1990, 343). Zutreffend dürfte allerdings die wohl überwiegende Meinung in Rspr. und Lit. sein, denn mit der Angabe des Wiederbeschaffungswertes im Gutachten hat der Sachverständige lediglich den Betrag angegeben, zu dem das Ersatzfahrzeug angeschafft werden kann. Damit ist dann allerdings noch nichts zu dem Tankinhalt des verunfallten Fahrzeuges gesagt, so dass der Sachverständige im Totalschadensfall auch Angaben zum Resttankinhalt zu machen hat ( Wortmann, aaO). Der Restinhalt im Tank ist Geld wert und wird beim Totalschaden dem Geschädigten entzogen und muss daher vom Schädiger ersetzt werden. Das Urteil ist m.E. folgerichtig und konsequent durchdacht.
    Das bedeutet aber weiter, dass nach AG Berlin-Charlottenburg, LG Regensburg und jetzt auch AG Duisburg der Schadensgutachter im Totalschadensfall, will er sich nicht schadensersatzpflichtig machen, Angaben zum Resttankinhalt machen muss.
    Mit freundl. Grüßen
    F-W. Wortmann

  2. rgladel sagt:

    Und wie wird der Benzinrest ermittelt, wenn dieser unfallbedingt verloren gegangen ist? Eine Tankquittung sagt nicht viel, denn niemand weiß, ob der Tank nach der Betankung ganz voll, fastvoll oder halbleer war.

  3. Frieda sagt:

    @rgladel

    Der Sachverständige fotografiert den KM-Stand bei eingeschalteter Zündung. Dann wird auch der Füllstand des Tanks angezeigt.

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo Frau Gladel,
    gemeint ist der restliche Tankinhalt an Treibstoff. Von dem Verwerter wird dieser Treibstoff abgesaugt, bevor das Fahrzeug der weiteren Verwertung zugeführt wird. Dieser abgesaugte Treibstoff ist jedoch vor dem Unfall von dem geschädigten Kfz-Eigentümer gekauft worden. Das bedeutet der Treibstoff war Eigentum des Kfz-Eigentümers. Dieses Eigentum und der Besitz an dem Treibstoff wird durch den Totalschaden dem Berechtigten entzogen, so dass insoweit ein Schadensersatzanspruch entsteht. Da der restliche Treibstoff, der noch im Tank ist, durch die Verwertung dem Geschädigten entzogen wird, hat er einen entsprechenden Schadensersatzanspruch gegenüber dem Geschädigten aus §§ 823 I, 823 II, 249 BGB.
    Die von Frieda genannte Methode geht nur, wenn der Sachverständige vorher festgestellt hat, dass die Tankanzeige auch noch ordentlich funktioniert. Wenn dies der Fall ist, dann kann man das so machen. Ist allerdings die Tankanzeige unfallbedingt defekt, dann muss in der Tat durch Messstab ein angenäherter Wert ermittelt werden. Oder später, wenn der Treibstoff abgesaugt wird, die Menge angegeben werden.
    Fest steht aber, dass der restliche im Zeitpunkt des Unfalles noch im Tank befindliche Treibstoff im Totalschadensfall Schadensposition des geschädigten Kfz-Eigentümers ist. Insoweit ist das Urteil der jungen Richterin aus Duisburg konsequent, allerdings auch nicht neu.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  5. rgladel sagt:

    Alles gut und schön, da sind vor dem Unfall noch 20 l im Tank, die nach dem Unfall dem Geschädigten nicht mehr zur Nutzung zur Vefügung stehen, deshalb hat er Anspruch auf Ersatz.

    Die Frage ist nur, wie kann man ermitteln wieviel Treibstoff noch im Tank war, wenn das Auto z.B. nach einem Überschlag Treibstoff aus dem Tank verloren hat (z.B. 10 l auslaufen) oder es bei dem Unfall ausbrennt. Der Schaden, dass die 20 l durch den Unfall vernichtet werden ist da, aber wie ermitteln?

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Frau Gladel,
    in Ihrem zweiten Fall (Auto überschlägt sich und verliert Kraftstoff)ist es eigentlich einfach: Sicherlich hat der Geschädigte auch Anspruch auf Ersatz des verloren gegangenen Treibstoffs. Allerdings ist der Geschädigte für die Höhe des Schadens nach den allgemeinem Beweisgrundsätzen darlegungs- und beweispflichtig. Diese Kraftstoffmenge kann daher nur geschätzt werden. Ebenso wenn der Kraftstoff verbrennt.
    Mit den Urteilen des AG Charlottenburg, des LG Regensburg und des AG Duisburg waren jeweils allerdings nur die im Tank noch verbliebenen Kraftstoffmengen gemeint, bei denen die Versicherung der Ansicht war, der Geschädigte habe den Restkraftstoff abpumpen können, dann wäre nämlich kein Schaden diesbezüglich eingetreten. Dieses Ansinnen der Versicherung ist von den Gerichten und der Lit. als unzumutbar zurückgewiesen worden.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. Willi Wacker sagt:

    Nunmehr ist mir noch ein weiteres Urteil, das in die gleiche Richtung geht, bekannt gegeben worden, nämlich:
    AG Pforzheim Urt. vom 31.8.2007 – 5 C 23/07 -.
    Noch einen schönen Abend.
    Willi Wacker

  8. Nuri TASKINGÜL-BVT sagt:

    Hallo,

    wollte einen aktuellen Einzelkampferfolg mit der HUK hier teilen. Ich habe es auch zufällig entdeckt.

    http://de.reclabox.com/beschwerde/109178-huk-coburg-coburg-huk-verweigert-erstattung-des-restbenzinwertes-bei-totalschaden

    Mit kollegialen Grüßen

    Kfz.-SV Nuri Taskingül-BVT
    Trierer Str.190
    52078 Aachen

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