Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 05.10.2005 – 910 C 344/05 – gegen die HUK-Coburg entschieden, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von der Forderung des SV B. in Höhe von 44,08 € gem. Rechnung vom 05.07.2005 freizuhalten. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Die Entscheidungsgründe des Urteils gebe ich wörtlich wie folgt bekannt:
Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Freihaltung von der Forderung des Sachverständigen B. in Höhe von 44,08 € gemäß der Rechnung vom 5. Juli 2005 als Schadensersatz aufgrund des Verkehrsunfalls vom 9. Mai 2005, §§ 7 StVG, 3 PflVG. Denn diese Folgekosten waren zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, (vgl. Palandt, BGB, 64. Aufl., § 249 Rdnr. 40). Die Nachbegutachtung war notwendig. Denn der Kläger wollte Nutzungsausfallschaden gegenüber der Beklagten geltend machen. Dieser fällt nur an, wenn der Wagen tatsächlich repariert wird. Allein die Behauptung der Reparatur reicht den Kfz-Haftpflichtversicherern regelmäßig nicht aus, um diesen Schaden zu regulieren. Vielmehr verlangen sie einen Nachweis. Da der Kläger den Wagen in Eigenarbeit reparierte, konnte er die Reparatur nicht mit einer Werkstattrechnung belegen. Eine Nachbegutachtung war dagegen ein geeigneter Nachweis. Diesen durfte der Kläger für erforderlich halten, nachdem er diese Vorgehensweise der Beklagten im Schreiben vom 21. Mai 2005 angekündigt, um Rückäußerung gebeten, falls die Beklagte diese Auffassung nicht teile, und die Beklagte bis zum 5. Juli 2005 nicht reagiert hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.