Hier ein offener Brief des VKS an den BVSK vom 12.08.2008 bezüglich Grundeinstellung des BVSK zur Urheberrechtsproblematik (siehe CH-Beitrag vom 21.06.2010 bzw. 09.08.2010), um dessen Veröffentlichung wir gebeten wurden:
Ihr Zwischenbescheid Urheberrecht an Lichtbildern vom 19.07.2010
Sehr geehrter Herr Kollege Fuchs,
der VKS e. V. beobachtet mit Sorge die Maßnahmen des BVSK e. V. zur Umsetzung des Bundesgerichtshofurteils vom 29.04.2010, Aktenzeichen I ZR 68/08.
Nach unserer Auffassung ergreift der BVSK e. V. in bedenklicher Art und Weise Partei für die Versicherungen, allen voran für die HUK- Coburg.
Uns allen ist bekannt, welche Ziele dort verfolgt werden.
Es geht nicht um korrekte Unfallschadensabwicklung, nicht um die Prüfung von Restwerten, sondern es geht ausschließlich um die rechtswidrige Verkürzung des Regulierungsaufwandes (vergleiche dazu den Ihnen auch bekannten Artikel im Nachrichtenmagazin Focus mit dem Titel „Streichen mit System“, den wir Ihnen als Anlage hier noch einmal in Kopie beifügen).
Die Sachverständigen unseres Verbandes ermitteln den Restwert des zu begutachtenden Fahrzeuges strikt entsprechend den Vorgaben des Bundesgerichtshofes. In den Gutachten der Sachverständigen unseres Verbandes werden die 3 örtlichen Restwertbieter namentlich angegeben und es werden deren jeweilige Gebote betragsmäßig benannt. Das höchste der 3 Gebote ist der Restwert, der im Gutachten ausgewiesen wird.
Wir vertreten die Auffassung, dass derart bundesgerichtshofkonform ermittelte und in den Gutachten dargelegte Restwerte weder einer Überprüfung noch einer Kontrolle bedürfen.
Wer vorgibt, derartig bundesgerichtshofkonform ermittelte Restwerte überprüfen zu wollen, und wer mit einer Regulierungsverzögerung droht, wenn ihm eine Überprüfung bundesgerichtshofkonform ermittelter Restwerte vermittels Internetrestwertbörsen verwehrt wird, der entscheidet sich offensichtlich zielgerichtet für eine rechtswidrige Schadensabwicklung.
Dem leistet derjenige Sachverständige Vorschub, der seine Urheberrechte an seinen Lichtbildern anbietet, unabhängig davon, ob dafür ein Entgelt verlangt wird oder nicht.
Unser Leitsatz lautet daher:
Der bundesgerichtshofkonform ermittelte Restwert bedarf weder einer Überprüfung noch einer Kontrolle anhand von Restwerthöchstgeboten aus Internetrestwertbörsen.
Nach der von uns vertretenen Rechtsauffassung führt die durch Sie vorgenommene Positionierung des BVSK zu erheblichen Haftungsrisiken der Sachverständigen Ihres Verbandes.
Gemäß § 241 Absatz 2 BGB verpflichtet das Schuldverhältnis zwischen dem Unfallopfer und dem Sachverständigen den Letzteren zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interesse des Unfallopfers.
Wenn der Restwert im Gutachten bundesgerichtshofkonform ermittelt wurde – auch die Mitglieder Ihres Berufsverbandes sind gut beraten, so zu verfahren – dann bedeutet die Freigabe der Urheberrechte an den Lichtbildern zu Gunsten der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung eine Beeinträchtigung der Interessen des Auftraggebers, denn die eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung wird die Urheberrechte an den Schadenslichtbildern dazu benutzen, Restwerthöchstgebote aus Internetrestwertbörsen beizubringen und diese Höchstgebote dem Unfallopfer von seiner Schadensersatzleistung abziehen.Wir wissen beide, sehr verehrter Herr Kollege Fuchs, dass diese Abzüge ausnahmslos vorgenommen werden, so auch gegenüber Unfallopfern, die den Restwert bereits unmittelbar nach dem Verkehrsunfall bereits verkauft haben und für die das Restwerthöchstgebot zu spät kommt, und auch gegenüber Unfallopfern, die ihren Unfallwagen reparieren und weiter nutzen (entgegen Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 318/08 vom 13.10.2009).
Bei Reparaturkosten unterhalb des Wiederbeschaffungswertes kann der Geschädigte Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gänzlich ohne Restwertabzug verlangen (vergleiche Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VI ZR 393/02 vom 29.04.2003). Auch in diesen Fällen rechnen die Versicherer den Schaden klein, in dem sie die Restwerthöchstgebote von der Entschädigungsleistung des Unfallopfers abziehen.
Wir wissen beide sehr genau, dass allen voran die HUK- Coburg nicht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung differenziert und grundsätzlich das beigebrachte Restwerthöchstgebot abzieht, auch und gerade in den Fällen, in denen solches nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eindeutig rechtswidrig ist.
Der Sachverständige, der bei bundesgerichtshofkonform ermitteltem Restwert gleichzeitig der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung die Urheberrechte an den Schadenslichtbildern überlässt, um dieser die Einholung von Restwerthöchstgeboten in Internetrestwertbörsen zu ermöglichen, stellt sich deshalb zielgerichtet gegen die Interessen des Unfallopfers, seines Vertragspartners.
Wir haben uns erlaubt, dieses Schreiben an alle Mitglieder des BVSK zu versenden und möchten dringend an Sie appellieren, die bisher eingenommene Haltung zu revidieren.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
Lutz Imhof, Rechtsanwalt
Präsident des VKS e. V.Anlage
Artikel im Nachrichtenmagazin Focus mit dem Titel „Streichen mit System“
Brief zum Download >>>>
Erfreulicherweise formiert sich nun auch bei anderen Sachverständigenorganisationen Widerstand gegen die Praxisempfehlungen sowie die völlig unverständlichen Verhandlungsaktivitäten des BVSK-Geschäftsführers, betreffend der Urheberrechte von Lichbildern aus Sachverständigengutachten.
Es gibt keinerlei Erfordernis, irgend etwas mit (potentiell gegnerischen) Versicherern zu vereinbaren. Schon gar nicht pauschal für einen ganzen Verband. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Sachverständige, durch entsprechende Vereinbarungen mit der Versicherungswirtschaft, gegenüber seinem Auftraggeber schadensersatzpflichtig macht.
Für den Fall, dass Versicherer die Schadensregulierung nur deshalb verzögern, weil der Sachverständige ein Nutzungsrecht zur Einstellung der Lichtbilder in eine Restwertbörse nicht erteilt, ist sofortige Klage geboten, was letztendlich zu einer weiteren Verteuerung der Schadensabwicklung für die Versicherer führt.
Alles was die Kostenquote erhöht, wird bei Versicherern (in der Regel) nur kurze Zeit praktiziert => der „Widerstand“ ist demnach zeitlich begrenzt. Schlaue Versicherer verzichten deshalb auf die Fortführung des „Restwertkriegs“ – der durch die Restwerturteile bzw. die Urheberrechts-Entscheidung des BGH sowieso verloren ist – und sparen nebenbei noch die Kosten für die Restwertbörse sowie den zugehörigen internen/externen Verwaltungsaufwand.
Sauber, Sauber.
Trifft den Nagel auf den Kopf.
Danke für die Veröffentlichung
Sehr geehrter Herr Präsident des VKS,
den Inhalt Ihres offenen Briefes an den Herrn Geschäftsführer des BVSK kann ich nur gut heißen und Ihr Anliegen unterstützen. Ich finde es gut, dass Sie für den von Ihnen repräsentierten Verband den Mut gefunden haben, diesen offenen Brief zu verfassen.Der BVSK mag der mitgliederstärkste Sachverständigenverband sein, gleichwohl gibt diese Tatsache dem Herrn Geschäftsführer des BVSK nicht das Recht, mit den erstattungspflichtigen Haftpflichtversicherern ein Abkommen zu treffen, das eindeutig gegen die Rechte der Auftraggeber seiner Mitglieder, soweit es keine Versicherungsaufträge betrifft, gerichtet ist und ausschließlich dem erstattungspflichtigen Versicherer dient. Die Urheberrechte der Sachverständigen stehen grundsätzlich nicht zur Disposition eines Verbandes. Allenfalls jedes einzelne Mitglied könnte gegenüber einer jeweiligen Versicherung in jedem Einzelfall auf sein Urheberrecht verzichten.
Ich kann nur noch einmal wiederholen: BGH-konform ermittelte Restwerte, deren Ermittlung nachvollziehbar im Gutachten dargestellt sind, bedürfen keiner Überprüfung. Denn der Versicherer könnte auch nur auf dem allgemeinen regionalen Markt Angebote einholen und damit praktisch das wiederholen, was der Schadensgutachter bereits getan hat und was Grundlage seiner Restwertermittlung war. Damit gelangt man zu gleichen Werten. Restwertangebote aus der Onlinerestwertbörse hat der BGH weder für den Geschädigten noch für den vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen als nicht maßgeblich bezeichnet. Also verbietet es sich für den Versicherer bereits auf Grund der BGH-Rechtsprechung Restwerte, die nach der Rechtsprechung des BGH auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt worden sind, mit Internetrestwertangeboten, die gerade der BGH verworfen hat, zu vergleichen.
Nur zu dem Zweck, die korrekt ermittelten Restwerte durch Onlinerestwertbörsen zu Fall zu bringen, benötigen die Versicherer das Urheberrecht und damit das Nutzungsrecht an den vom Sachverständigen gefertigten Schadenslichtbilder. Nachdem die vehement von den Versicherern ins Feld geführte Zweckübertragungstheorie vom BGH verworfen wurde, nämlich mit der Begründung, dass der Gutachter nur in dem Rahmen die Restwerte angeben darf, wie sie auch von seinem Kunden berücksichtigt werden müssten, nämlich auf dem allgemeinen regionalen Markt, bestand von Seiten des I. Zivilsenates des BGH keine Veranlassung dem Versicherer das Nutzungsrecht an den Schadenslichtbildern zuzugestehen. Für den Versicherer besteht gar keine Veranlassung, korrekt ermittelte Restwerte entgegen der Rechtsprechung des BGH, immerhin des höchsten deutschen Zivilgerichtes,zu „überprüfen“, wobei es sich gar nicht um eine „Überprüfung“ handelt, sondern um eine rechtswidrige, weil gegen BGH-Rechtsprechung verstoßende, Schadenskürzung.
Herr Präsident, Sie haben meine volle Unterstützung.
Dank auch an die Redaktion des Captain-Huk-Blogs, die die Veröffentlichung dies offenen Briefes ermöglichte.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr F-W Wortmann
Sehr geehrter Herr Präsident des VKS,
Ihr Schreiben ist die richtige Stellungnahme zum richtigen Zeitpunkt an den richtigen Adressaten.
Vielen Dank dafür.
Grüße aus der Suhle
Schwarzkittel
Klasse gemacht, Herr Imhof !!!
Danke für das offene Wort. In der Hoffnung, dass sich etwas bewegt.
Gruß an alle Aufrichtigen, die ihre Gutachten nach geltender Rechtssprechung erstellen.
Na, nun ist es aber auch mal gut. „Es muß doch mehr im Leben geben, als um Fischköpfe zu kämpfen.“ (aus dem Film „Die Möwe Jonathan“).
Allen so oder so Engagierten
wünsche ich ein schönes Wochenende
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Bochum & Tangendorf
Lieber Herr Rasche,
es muss aber auch einmal gesagt werden, was gesagt werden muss! Wat mut dat mut!
Auch ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende
in Bochum & Tangendorf
Ihr F-W Wortmann
Lieber Herr Rasche,
es muss aber auch einmal gesagt werden, was gesagt werden muss!
Lieber Herr Wortmann,
Ihr Engagement in allen Ehren, aber manchmal ist es besser,einen Schnitt zu machen getreu der Lebenserfahrung:“Vom Schweigen schmerzt die Zunge nicht“.
Trotzdem dank für Ihre spontane Reaktion.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Harald Rasche
Bochum & Tangendorf