Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 23.03.2007 (911 C 617/06) die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschland a. G. verurteilt, an die Klägerin 574,54 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites sind der Beklagten auferlegt worden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Erstattung restlicher Gutachterkosten. Die Beklagte haftet der Klägerin unstreitig zu 100 % aus dem Verkehrsunfall zwischen dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ST-…. und dem Fahrzeug der Klägerin am 14.07. 2006. Die Beklagte ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB auch zur Erstattung der geltend gemachten Gebührenforderung des Sachverständigen verpflichtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehören zu dem erstattungsfähigen Schaden der Klägerin auch die hier geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von € 574,54 €. Bei diesen Kosten handelt es sich um den im Sinne des § 249 BGB zur Schadensbeseitigung „erforderlichen Geldbetrag“.
Erstattungsfähig im Sinne des § 249 BGB sind die erforderlichen Aufwendungen, die der Geschädigte im Rahmen der Restitution getätigt hat, und welche im Einzelfall durchaus über den objektiv angemessenen Betrag hinausgehen können. Denn als erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind grundsätzlich diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGHZ 54, 82, 85). Ist also für den Fall der Beauftragung eines Sachverständigen davon auszugehen, dass der Geschädigte die vereinbarte Vergütung des Sachverständigen für erforderlich halten durfte, so steht ihm ein Erstattungsanspruch in entsprechendem Umfang gegen den Schädiger bzw. dessen Versicherer zu (vgl. BGH NJW 1996, 1965 f. m.w.N.). Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem Unfalltarif sind auf die vorliegende Konstellation nicht anzuwenden. Ausdrücklich hat der BGH an seine bisherigen Grundsätze angeknüpft und nach dem Verständnis des Gerichts lediglich für den (vom Normaltarif abweichenden) Unfallersatztarif mit folgender Begründung eine Einschränkung erklärt. Sofern sich -wie im Falle dieses besonderen Tarifs- ein bestimmtes Preisgeschehen nicht etwa marktwirtschaftlich, sondern vielmehr durch die spezielle Situation der Schadensverlagerung auf einen Dritten (die Versicherung) entwickelt habe, könne dieses nicht mehr als erforderlich im Sinne des § 249 BGB angesehen werden. Auf die Tarifgestaltung würden in diesem Falle ausschließlich solche Personen Einfluss nehmen, die ein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs nicht hätten.
Ein solcher Sachverhalt ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Offenkundig rechnet der vom Kläger beauftragte Sachverständige B. seine Tätigkeit grundsätzlich nach Schadenshöhe ab, und zwar unabhängig davon, ob sein Auftraggeber zahlt oder die jeweils in Anspruch genommene Versicherung. Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Berechnungspraxis liegen jedenfalls nicht vor. Die Berechnung des Sachverständigen ist auch nicht etwa unüblich oder gar unangemessen. Zwar mag die Berechnung des Sachverständigenhonorars nach Schadenshöhe die von der Beklagten benannten Nachteile mit sich bringen. Sie ist aus diesem Grund jedoch nicht gleichsam willkürlich, unbillig oder nicht nachvollziehbar. Zum einen birgt auch eine Abrechnung nach Zeitaufwand durchaus die Gefahr mangelnder Überprüfbarkeit. Zum anderen hat im Zusammenwirken mit dem BVSK die Beklagte vor Jahren selbst eine Honorartabelle entwickelt, die den von dem Sachverständigen B. verwandten Abrechnungsmodus zu Grunde legt. Nicht nur im Hinblick auf die HUK-Coburg/BVSK Vereinbarung, sondern auch angesichts einer Vielzahl von Berufen mit vergleichbarer Abrechnungspraxis (Rechtsanwälte, Steuerberater) vermag das Gericht auch der vom LG Leipzig mit Urteil vom 12.1.2005 vertretenen Auffassung, die notwendigen Kosten würden sich allein aus aufzuwendenden Arbeitsstunden und Vergütung pro Stunde ergeben, nicht folgen. In diesem Falle kann hier nicht die Rede davon sein, dass sich der Abrechnungsmodus nicht unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten und ohne jede Einflussnahme der Beklagten entwickelt hätte. Es liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die von anderen Gutachtern im vergleichbaren Fall geforderte Vergütung von der des Sachverständigen B. nennenswert abweichen würde. Der Kläger durfte hiernach die mit dem Sachverständigen vereinbarte Vergütung durchaus für erforderlich halten. Zwar war er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. u. a. BGHZ 61, 246 ff). Dass ihm ein solcher – zumal erkennbar- offenstand, ist aus den vorgenannten Gründen jedoch nicht ersichtlich.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Sie hat auch die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
So das Urteil der Amtsrichterin der 91. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Hamburg-St. Georg vom 23.03.2007.
Hallo, zurzeit kann man die ISS mit bloßem Auge sehen. Wir hatten schon das Glück am Sonntag. Ein roter Punkt schoss um ca. 22:00 Uhr am Himmel vorbei.
Hier der Link, in welcher Stadt zu welcher Zeit die ISS dieser Tage noch gesehen werden kann. Über Berlin flog sie gerade um 21.25 Uhr.
„ISS Tue Aug 05/09:25 PM 1 12 12 above SW 10 above SSW“
http://spaceflight.nasa.gov/realdata/sightings/cities/skywatch.cgi?country=Germany
Hallo ISS,
was soll das? Hat dein Kommentar mit dem Urteil des AG Hamburg-St. Georg zu tun? Ich kann keinen Zusammenhang erkennen.
Friedhelm S