Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 01.04.2008 (2 C 384/07) die Beklagte verurteilt, an das SV-Büro B. 102,09 € nebst Zinsen sowie an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 51,64 € zu zahlen.
Aus den Gründen:
Die Klage ist hinsichtlich der Erstattung der restlichen SV-Kosten in Höhe von 102,09 € nebst Zinsen sowie in Höhe außergerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 51,64 € begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte hinsichtlich der restlichen noch offenen Honorarforderungen des von ihnen zur Schadensfeststellung beauftragten SV-Büros B. noch ein Erstattungsanspruch in Höhe von 102,09 € zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass die dem Kläger seitens des SV P. unter dem 05.04.2007 ausgestellte Honorarrechnung in Höhe von insgesamt 544,84 € letztlich nicht zu beanstanden ist. Die Festsetzung des Grundhonorars auf Basis des Schadensumfanges ist möglich und zulässig.
Sie liegt der Höhe nach im mittleren Bereich des nach der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 unter der Rubrik HBIII geführten Rahmens. Auch die vom Gutachter P. berechneten Nebenkosten liegen, dies ergibt sich auch aus den nachvollziehbaren Ausführungen des SV Dipl.-Ing. U. in dessen in der mündlichen Verhandlung mündlich erstatteten Gutachtens, zwar über dem im Rahmen der BVSK-Befragung errechneten Durchschnittsbetrages, insgesamt jedoch im jeweils immer noch innerhalb des nach dem Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung aufgestellten Kostenrahmens. Somit ist die Rechnung des SV P. sowohl hinsichtlich der einzelnen Positionen als auch hinsichtlich des Gesamtbetrages insgesamt der Höhe nach noch als üblich und angemessen anzusehen. Dem Kläger steht daher insoweit ein Anspruch auf Erstattung gegen die Beklagte in vollem Umfange zu.
Der Kläger hat schließlich auch Anspruch auf Erstattung der ihm vorgerichtlich zur Geltendmachung seiner Forderung entstandenen Anwaltsgebühren. Diese Bemessen sich nach einem Streitwert bis zu 300,00 €, so dass sich unter Zugrundelegung einer 1,3 Gebühr unter Addition der Unkostenpauschale insoweit ein Gesamtbetrag von 51,64 € brutto ergibt.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
So das kurze und knappe Urteil des AG Bonn, das bedauerlicherweise zur Begründung wieder auf die BVSK-Honorarbefragung zurückgegriffen hat.