Das Amtsgerichts Koblenz hat durch seinen Direktor durch Urteil vom 29.06.2010 – Aktenzeichen: 162 C 1147/10 – entschieden, dass der Schädiger den Geschädigten nicht auf ein überregionales Restwertangebot verweisen kann. Auch die nach einem halben Jahr nach dem Unfall nachgelieferten Restwertkalkulationen aus dem regionalen Umfeld muss der Geschädigte nicht akzeptieren. Für die Restwertermittlung kann nur eine zeitnah erfolgte regionale Restwertkalkulation maßgeblich sein, da der Markt für gebrauchte Kraftfahrzeuge erheblichen Schwankungen unterliegt.
Weiterhin hat das Amtsgericht Koblenz in diesem Urteil entschieden, dass die vom Geschädigten erzielte Abwrackprämie nicht berücksichtigt werden darf, da sie als Investitionsanreiz für die Anschaffung eines Neuwagens dienen und nicht der Versicherungswirtschaft bei der Berechnung von Schadensersatzleistungen zugute kommen sollte. Der Geschädigte darf insoweit nicht schlechter gestellt werden, als wenn er, ohne hierzu durch einen Verkehrsunfall veranlasst worden zu sein, sein Fahrzeug hätte verschrotten lassen, um einen Neuwagen zu beschaffen.
Macht bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeuges der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB Gebrauch und will er, wie die Klägerin im Streitfall, den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben, was nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ebenfalls eine Form der Naturalrestitution darstellt (vgl. BGH NJW 1992, 302; BGHZ 115, 375, 378 ), dann ist bei der Bemessung des erforderlichen Betrages, den der Geschädigte zur Finanzierung des Aufwandes für die Ersatzbeschaffung verlangt, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen (vgl. BGH NJW 1993, 1849). Dieser Ausgangspunkt ist auch unter den Parteien nicht umstritten. Die im Streitfall entscheidende Frage, nach welchen Kriterien der den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) verringernde Restwert des Unfallfahrzeuges zu bemessen ist, muss auf der Grundlage beantwortet werden, dass bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens ist. Auch die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten bei einer Ersatzbeschaffung unter einer ihm möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeuges ein Schaden entstanden ist, ist subjektbezogen, d. h. nach der besonderen Situation des Geschädigten, zu beurteilen.
Der Schädiger und sein Kfz-Versicherer können den Geschädigten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre (vgl. BGH NJW 1992, 903; BGH NJW 1993, 1849). Der Geschädigte darf sich grundsätzlich auf das Gutachten eines von ihm beauftragten Sachverständigen verlassen. Anderes gilt nur dann, wenn dem Geschädigten bei der Beauftragung des Sachverständigen ausnahmsweise ein Auswahlverschulden oder sonstiges Verschulden zur Last fällt oder für ihn aus sonstigen Gründen gegenüber dem Gutachten Anlass zu Misstrauen besteht (vgl. BGH a.a.O.). Für Letzteres bestehen im vorliegenden Rechtsstreit keine Anhaltspunkte.
Nach den vorgenannten Grundsätzen muss sich die Klägerin deshalb auch nicht auf das der Schadensersatzleistung der Beklagten ursprünglich zugrunde gelegte Restwertgebot eines Autohändlers aus Worms (ca. 400 km vom Wohnort der Klägerin in Ostwestfalen entfernt) verweisen lassen. Dies hatte die Beklagte zwischenzeitlich auch selbst eingesehen und legt ihrer Berechnung nunmehr im Rechtsstreit zwei Restwertkalkulationen aus dem regionalen Umfeld Ostwestfalen in Bad Salzuflen und Herford über 1.300,– € bzw. 1.200,– € zugrunde. Auch diese sind jedoch für die Schadensberechnung und damit für die Ersatzleistung der Beklagten unerheblich. Beide Angebote sind erst zu Beginn des Jahres 2010 eingeholt worden, während sich der Unfall ein halbes Jahr vorher ereignete, nämlich am 20.7.2009. Für die Restwertermittlung kann daher nur eine zeitnah eingeholte regionale Restwertkalkulation auf dem allgemeinen Markt. Der Markt für gebrauchte Fahrzeuge unterliegt erheblichen Schwankungen, wobei im vorliegenden Fall die Besonderheit noch hinzukommt, dass zum Zeitpunkt des Schadensereignisses als Investitionsanreiz zur Anschaffung eines Neuwagens eine Abwrackprämie bei der Verschrottung eines Altfahrzeuges beantragt und ausgezahlt werden konnte, was sich zwangsläufig preisdämpfend auf den Gebrauchtwagenmarkt ausgewirkt hat. Die von der Beklagten erst 2010 eingeholten Restwertgebote sind deshalb unbeachtlich.
Die Abwrackprämie ist bei der Schadenersatzleistung auch nicht zu berücksichtigen. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten ist gänzlich unverständlich. Die Abwrackprämie diente als Investitionsanreiz für die Anschaffung eines Neuwagens und sollte nicht der Versicherung bei der Berechnung von Schadensersatzleistungen zu Gute kommen. Die Klägerin darf insoweit nicht schlechter gestellt werden als wenn sie, ohne durch den Verkehrsunfall dazu veranlasst zu sein, ihr Fahrzeug hätte verschrotten lassen, um einen Neuwagen zu beschaffen. Die von ihr erzielte Abwrackprämie kann deshalb weder der Beklagten noch dem bei ihr versicherten Unfallverursacher zu Gute kommen.
Fazit: Restwertgebote dürfen nur aus dem allgemeinen regionalen Markt erfolgen und müssen zeitnah eingeholt werden. Die Abwrackprämie kommt nicht dem Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer zu gute.
Nach diesem Urteil dürfte damit folgendes feststehen:
Restwertgebote von Haftpflichtversicherern sind für den Geschädigten nur dann erheblich, wenn sie
a.) nicht aus dem Online-Sondermarkt herrühren
b.) nicht aus dem überregionalen, weit entfernten Gebrauchtwagenmarkt stammen und
c.) nicht verspätet (also nicht zeitnah!) erfolgen.
Richtig, und damit sind wir dann wieder bei dem Punkt, dass es keiner Überprüfung durch Versicherer bedarf, wenn der qualifizierte Sachverständige in seinem Schadensgutachten den Restwert entsprechend der BGH-Vorgaben ermittelt hat und dies auch versichert. Der Sachverständige ermittelt nämlich nicht im Online-Sondermarkt, er richtet sich nach dem allgemeinen regionalen Gebrauchtwagenmarkt, der auch dem Geschädigten offen steht, und er gibt seine Restwerte zeitnah mit dem Gutachten ab. Was will man mehr?
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker
Das wäre ja noch schöner, wenn mit der sog. Abwrackprämie auch noch die Haftpflichtversicherer bei ihrer Schadensregulierung subventioniert würden. Bei der Schadensregulierung einfach die Abwrackprämie auch noch in Abzug bringen. Das spart der Versicherung je Totalschaden 2.500,– €. Aber denkste! Der Koblenzer Richter hat sich nichts vormachen lassen.
Grüße
Paul Papier
Im Rückblick betrachtet, war die Abwrackprämie keine so schlechte Idee. Es wurde ja damals befürchtet, dass die Absatzzahlen in den Jahren danach einbrechen würden. Das hat sich Dank der sehr guten Absatzzahlen in den USA und vor allem China nicht bewahrheitet. Deutschland ist für die deutschen Autohersteller auch nicht mehr der wichtigste Umschlagplatz. Alle erhoffen sich von Asien eine neue Hochphase.