Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf hat mit Urteil vom 10.09.2007 – 410D C 156/07 – die HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse verurteilt, an das Sachverständigenbüro … 100,11 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Aus den Gründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die erfolgte Sicherungsabtretung ändert nichts an der Prozessführungsbefugnis des Klägers als Sicherungsgeber (Zöller, ZPO, 26. Aufl., vor § 50 Rdnr 49).
Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach §§ 823, 249 BGB i. V.m. § 3 PfIVG umfasst auch die geltend gemachten Sachverständigenkosten in voller Höhe. Damit sind noch weitere 100,11 € durch die Beklagte zu zahlen.
Dass bei einem Schaden von 4.325,53 € netto Gutachterkosten gemäß § 249 Abs. 2 BGB zu erstatten sind, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte ist insoweit verpflichtet, selbst Kosten für unbrauchbare Gutachten oder der Höhe nach überzogene Kosten für Schadensgutachten zu ersetzen (vgl. OLG Köln, Urteil v. 16.10.1998, NZV 1999, 89 m.w.N.; Münchener Kommentar, BGB, § 249, Rdnr. 371).
Die Grenze der ErstattungsfähigkeIt der Sachverständigenkosten im Rahmen des Schadensersatzes ist allerdings erreicht, wenn sich Sachverständigenvergütungen ausprägen, die von Selbstzahlern nicht verlangt werden und sich mit einem gesunden Marktgeschehen nicht mehr erklären lassen (LG Mannheim, Urteil v. 30.06.2006, 1 S 2/06, zitiert nach juris). Der vorliegende Sachverhalt bietet hierfür allerdings keinen Anhalt.
Die Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegenhalten, dass der Sachverständige ihn auf die überteuerte Leistung hätte hinweisen müssen und insoweit keinen durchsetzbaren Anspruch hat. Soweit ersichtlich, hat lediglich das Amtsgericht Hagen (NZV 2003, 144) eine solche vorvertragliche Hinweispflicht des Sachverständigen und einen hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch des Geschädigten als Auftraggeber angenommen. Eine diesbezügliche Hinweispflicht des Sachverständigen ist indes abzulehnen. Bei näherer Betrachtung geht es hier nämlich um die Aufdeckung einer Preiskalkulation, die im Wirtschaftsleben generell nicht verlangt werden kann (Kilian, NZV 2004, 489 und Hörl, NZV 2003, 305). Die Beklagte wird sich etwa als Versicherungsunternehmen ihrerseits -zu Recht- nicht verpflichtet halten, Kunden bei Abschluss eines Versicherungsvertrages auf möglicherweise günstigere Konditionen von Wettbewerben aufmerksam zu machen. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 2618, 2621). Soweit der BGH letztlich für den Unfallersatztarif im Mietwagenrecht zum gegenteiligen Ergebnis gelangt, beruht dies ausweislich der gegebenen Begründung auf der in Deutschland insoweit herrschenden Tarifspaltung (BGH Urteil vom 28.06.2006, NJW 2006, 2618, 2621).
An einer vergleichbaren Fallgestaltung fehlt es hier jedoch.
Überdies bewegt sich der Sachverständige im hier zu entscheidenden Einzelfall mit seiner Rechnung unstreitig im Honorarkorridor, der bei der letzten bundesweit durchgeführten Honorarumfrage des BVSK in den Jahren 2005/2006 ermittelt worden war.
Es sind auch die Kosten für die 16 gefertigten Farbfotos zu erstatten. Diese Kosten waren erforderlich, um eine ordnungsgemäße Rechtsverfolgung zu ermöglichen. Es muss nicht nur der Schädiger, sondern auch der Geschädigte Fotos von der Begutachtung erhalten, um die sachverständigen Ausführungen zuverlässig nachvollziehen zu können.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Auszug: „Eine diesbezügliche Hinweispflicht des Sachverständigen ist indes abzulehnen. Bei näherer Betrachtung geht es hier nämlich um die Aufdeckung einer Preiskalkulation, die im Wirtschaftsleben generell nicht verlangt werden kann (Kilian, NZV 2004, 489 und Hörl, NZV 2003, 305).“
Wozu daher noch seitens des Gerichts der Bezug auf die Honorarerhebungen des BVSK?
Jede von der HUK gekürzte Rechnung ist „als nicht ausreichend anzusehen“ und es bedarf daher keiner Beantwortung eines diesbezüglichen Kürzungsschreibens.
Nach all den Urteilen hier bedarf es auch keiner zeitraubenden Gerichtsverfahren mehr, sehr geehrte Richterinnen und Richter.