Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 02.08.2007 (50A C 296/06) die Generali Versicherungs AG Hamburg verurteilt, an den Kläger 494,98 € nebst Zinsen sowie an das SV-Büro B., Hamburg, 618,36 € nebst Zinsen zu zahlen. In Höhe von 109,51 € wird die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache festgestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger war Halter und Eigentümer einer Limousine Chrysler 300 M. Dieser Pkw wurde am 30.01.2006 durch einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Lkw beschädigt. Die Parteien streiten nicht über die vollständige Eintrittspflicht der Beklagten, sondern über die Höhe des Schadens.
Der Kläger ließ zur Schadensermittlung durch den Sachverständigen B. ein Gutachten erstellen. Nach diesem Gutachten betrugen die voraussichtlichen Reparaturkosten 3.230,14 €. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich zunächst 2.340,23 € und dann weiter 285,42 €. Den verbleibenden Differenzbetrag zu 3.230,14 € in Höhe von 604,49 € machte der Kläger rechtshängig, desgleichen die Forderung auf Erstattung der Kosten des Gutachtens B.
Während des Rechtsstreites zahlte die Beklagte weitere 109,51 €‚ so dass der Kläger nach Erledigungserklärung des Rechtsstreits in der Hauptsache insoweit noch ein Differenzbetrag von 494,98 € auf die Reparaturkosten geltend macht. Die Beklagte ist der Auffassung der Sachverständige B. habe überflüssige Positionen in sein Gutachten aufgenommen, so dass eine Kürzung erforderlich gewesen sei. Jedenfalls sei eine Kürzung der daran ausgeworfenen Reparaturkosten erforderlich, weil abweichende Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen seien, nämlich solche HP ClaimControlling. Es handelt sich um Stundenverrechnungssätze die in Hamburg von Reparaturbetrieben angeboten würden und die somit für den Kläger erreichbar seien. Bei fiktiver Schadensabrechnung seien nur diese Preise zugrunde zu legen. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, die durch den Kläger vorgerichtlich aufgewandten Gutachterkosten könne der Kläger nicht im Wege der Zahlungsklage, sondern kostengünstiger ausschließlich im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen.Das Gericht hat Beweis erhoben nach Maßgabe eines Beweisbeschlusses durch Einholung eines gerichtlich angeordneten Sachverständigengutachtens.
Die Klage war zulässig und ist auch begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger aus dem Schadensereignis den geltend gemachten Restbetrag auf die Reparaturkosten. Denn dieser Betrag ist zur Wiederherstellung des vor dem Schadensereignis bestehenden Zustandes erforderlich, wie die Beweisaufnahme ergeben hat. Der durch das Gericht bestellte Sachverständige S. hat im Ergebnis das Gutachten des Gutachters B. bestätigt.
Es sind auch nicht irgendwelche durchschnittlichen Verrechnungssätze anderer freier Werkstätten zugrunde zu legen, sondern die in dem Gutachten B. genannten Beträge von Vertragswerkstätten des Herstellers oder Importeurs des durch den Kläger benutzten Fahrzeuges, hier als Chrysler Diese dürfen durch den Kläger in Anspruch genommen werden, und deren Kosten sind somit notwendig und erforderlich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.
Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreites noch weitere 109,51 € gezahlt hatte, war insoweit eine Erledigung des Rechtsstreites festzustellen. Die Beklagte war zur Erstattung des restlichen Differenzbetrages hinsichtlich der Reparaturkosten zu verurteilen.
Die durch den Kläger vorgerichtlich veranlassten Sachverständigenkosten hat die Beklagte zu erstatten. Da der Kläger offenkundig diese Rechnung des Sachverständigen noch nicht bezahlt hat und demzufolge Zahlung an den Sachverständigen begehrte, hat die Beklagte diesen Betrag an den Sachverständigen zu zahlen. Der Kläger ist im Wege der zulässigen Prozessstandschaft insoweit zur Klage befugt. Dass entgegen ständiger hiesiger Praxis derartige Schadensteile etwa im Wege der Kostenfestsetzung ausschließlich geltend gemacht werden könnten, ist dem Gericht neu. Das Gericht folgt nicht dieser Auffassung. Dementsprechend war die Beklagte auch insoweit zur Zahlung zu verurteilen. Denn es handelt sich um einen unfallbedingt dem Kläger entstandenen Schaden, der ebenso wenig wie die notwendige Reparatur Kosten im Wege der Kostenfestsetzung zu verfolgen ist.
Die Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen.
Auch hinsichtlich des erledigten Teiles waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, da der Kläger ohne das erledigende Ergebnis obsiegt hätte.
So das überzeugende Urteil des AG Hamburg zu den restlichen Sachverständigenhonorar und den Stundenverrechnungssätzen.
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