Das AG Hamburg-St. Georg hat mit Urteil vom 22.01.2007 – 921 C 468/06 – die HUK-Coburg verurteilt, an das Sachverständigenbüro B. 499,14 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aus den Gründen:
Der Kläger verfolgt restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 06.06.2006 in Hamburg. Der Hergang des Unfalls ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist lediglich, ob die Beklagte die dem Kläger entstandenen Gutachterkosten für die Feststellung der Schadenshöhe bezahlen muss oder nicht.
Der Kläger hat sein Fahrzeug nach dem Verkehrsunfall durch das SV-Büro B. begutachten lassen.
Die Errechnung der Gutachterkosten sollte nach einer Tabelle erfolgen. Mit Gutachterrechnung vom 13.06.2006 berechnete der Gutachter dem Kläger gegenüber für die Erstellung des Gutachtens die Klageforderung.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro B. die Gutachterkosten in Höhe von 499,14 € nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung, hilfsweise Zug um Zug gegen Abtretung von Regressansprüchen des Klägers gegen den Sachverständigen B. wegen Liquidierung überhöhter SV-Gebühren.
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten für das Gutachten zu erstatten. Zum Schadensersatz gehört auch das von dem Kläger dem SV B. geschuldete Entgelt. Hier hatte der SV B. mit dem Kläger eine Vergütungsregelung geschlossen. Es war also eine bestimmte Vergütung vereinbart, so dass eine etwaige Anwendung von § 315 BGB ohnehin nicht in Betracht kam. Die von dem Sachverständigen berechnete Grundgebühr liegt unter dem Mittelwert HB I und HB II sowie dem Mittelwert aus HB III der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006. Auch die vorn SV in Rechnung gestellten Nebenkosten bewegen sich im Rahmen dieser Vorgaben.
Insoweit vermag das Gericht auch nicht zu erkennen, dass dem Kläger irgendwelche Schadensersatzforderungen zustünden, die an die Beklagte abgetreten werden könnten.
Die Beklagte war daher ohne Zug um Zug-Leistung zu verurteilen.