Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg und BVSK-Honorarempfehlung sind kein Vergleichs- und Orientierungsmaßstab für Sachverständigenkosten freier Sachverständiger.

Immer wieder werden gerade von der HUK-Coburg die Sachverständigenkosten freier und unabhängiger Sachverständiger gekürzt auf das Niveau der BVSK-Honorarempfehlung oder des Gesprächsergebnisses zwischen dem BVSK und verschiedenen Versicherungen, unter anderem auch der HUK-Coburg. Bereits mehrfach wurde in diesem Blog darauf hingewiesen, dass derartige „Empfehlungen“ oder „Gesprächsergebnisse“ zwischen einem Sachverständigenverband und der Versicherungswirtschaft kein Maßstab sein können. Die Rechtsprechung hat reagiert. Lesen Sie den nachfolgenden Bericht.

In einem Schadensersatzprozess um restliche Sachverständigenkosten hat sich das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.5.2010 – 345 C 8750/10 eindeutig gegen eine Anwendung des sogenannten „Gesprächsergebnisses BVSK-HUK-Coburg 2005/2006“ ausgesprochen. Im zu entscheidenden Rechtsstreit hatte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung vorgerichtlich nur einen Teil der vom Sachverständigen berechneten Kosten für das von ihm ordnungsgemäß erstellte Schadensgutachten reguliert. Sie war der Ansicht, Maßstab für die Erstattung der geltend gemachten Sachverständigenkosten sei das von ihr vorgelegte „Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg 2005/2006“. Die darin aufgeführten Honorarbeträge seien angemessen und üblich. Das vom Sachverständigen berechnete Honorar sei unangemessen und in der Höhe nicht erforderlich. Die von der Versicherung vorgenommene Kürzung der Sachverständigenkosten war weder von dem Geschädigten noch von dem Sachverständigen zu akzeptieren.

Der Sachverständige klagte daher aus abgetretenem Recht die restlichen Sachverständigenkosten vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht München ein – und zwar mit Erfolg. Grundsatz der Schadensregulierung ist § 249 BGB. Danach ist der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag zu erstatten. Im Übrigen handelt es sich bei den Sachverständigenkosten um notwendige Rechtsverfolgungskosten, und damit um Schadensersatzpositionen  des Geschädigten, die im Wege der Abtretungsvereinbarung auf den Sachverständigen übergegangen sind, so dass dieser aktivlegitimiert, d.h. geltendmachungsberechtigt, wurde. Dabei sind die vom Geschädigten ausgelösten Sachverständigenkosten aus der Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen zu beurteilen. Der Geschädigte kann vom Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung als erforderlichen Herstellungsaufwand die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (vgl. BGH NJW 1992, 302; BGH NJW 2005, 51; BGH DS 2006, 193 = NJW 2005, 1108; BGH DS 2005, 383 = NJW 2005, 3134). Aus der Sicht des Geschädigten war die Einschaltung des Sachverständigen zur Erstellung des Schadensgutachtens notwendig. Dementsprechend sind die vom Sachverständigen berechneten Kosten erforderlicher Herstellungsaufwand und daher in vollem Umfang von der eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung zu erstatten.

Das Amtsgericht konnte und wollte sich nicht an dem von der beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung vorgelegten „Honorar-Gesprächsergebnis des BVSK mit der HUK-Coburg für 2005/2006“ orientieren. Es hielt die BVSK-Tabelle für eine vom Gericht nicht zu beachtende Parteierhebung. Das Gericht sah es nicht als gerechtfertigt an, eine Preiserhebung, die mit der Versicherungswirtschaft zustande gekommen ist, als Orientierungsmaßstab anzusehen. Entsprechend der BGH-Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann)  entschied das Amtsgericht München, dass ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar grundsätzlich als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB verlangt werden kann. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger und seine Kfz-Haftpflichtversicherung noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen ( BGH NJW 2004, 3326; BGH DS 2007, 144). Die Höhe der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Sachverständigenkosten ist vom erkennenden Gericht nicht beanstandet worden.

Damit steht das AG München im Einklang mit dem Amtsgericht Mitte in Berlin. Das AG Berlin-Mitte hatte schon  mit Urteil vom 21.7.2009 – 3 C 3091/09entschieden, dass der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige nicht verpflichtet ist, sich an die Vorgabe des Gesprächsergebnisses zwischen der  beklagten Kfz-Haftpflichtversicherung (HUK-Coburg) und dem BVSK zu orientieren. Dieses Gesprächsergebnis zwischen BVSK und verschiedenen Versicherungen, unter anderem auch der HUK-Coburg, verpflichtet den Kläger nicht.

Auch das AG Lübeck hat mit Urteil vom 6.7.2010 – 31 C 1771/10 – entschieden, dass die Honorarempfehlung des BVSK kein Honorarmaßstab ist. Das Amtsgericht Lübeck weist dabei in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass der Geschädigte grundsätzlich nicht zur Erforschung des Sachverständigenmarktes verpflichtet ist, um einen besonders preisgünstigen Sachverständigen zu finden, der gegebenenfalls dem BVSK angehört (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1452; BGH DS 2007, 144, 145 m. Anm. Wortmann). Dadurch, dass der Sachverständige sein Honorar für die Erstellung des Schadensgutachtens an der Schadenshöhe bemisst, überschreitet er die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung nicht (BGH DS 2007, 144, 145). Entgegen der Auffassung der beklagten Versicherung muss sich der aus abgetretenem Recht klagende Sachverständige auch nicht an dem Sachverständigenhonorar gemäß der Empfehlung des BVSK orientieren, zumal der Kläger selbst nicht Mitglied des Vereins ist. Aber auch unabhängig von der Mitgliedschaft des Sachverständigen kann eine Honorarempfehlung keine zwingende Honorarrichtlinie darstellen(vgl. Wortmann VersR 1998, 1204, 1211).

Jüngst hat auch die Berufungskammer des LG Dortmund mit Urteil vom 5.8.2010 – 4 S 11/10 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des AG Dortmund vom 23.12.2009 – 417 C 9527/09 – entschieden, dass das Gesprächsergebnis der Beklagten mit dem BVSK aus dem Jahr 2007 nicht geeignet sei, die erstattungsfähigen Sachverständigenkosten darzulegen. Die Berufungskammer hat in seiner Berufungsbegründung darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Gesprächsergebnis BVSK – Versicherungen um eine Besprechung handelt, die verschiedene Versicherungsunternehmen mit dem BVSK geführt haben. Als Ergebnis wurden die als „angemessen“ erachteten Honorare in einer Tabelle zusammengefasst, die nach der Aussage des Geschäftsführers des BVSK in erster Linie als ein Prüfungsmaßstab für die Mitarbeiter der Versicherungen bei der Überprüfung von Sachverständigenkosten auf ihre „Angemessenheit“ hin dienen sollte (vgl. Fuchs SP 2008, 194). Damit dient das Gesprächsergebnis eigentlich nur der werkvertraglichen Überprüfung des Sachverständigenhonorares auf seine Angemessenheit i.S.d. § 632 BGB. Im Schadensersatzprozess kommt es aber auf werkvertragliche Gesichtspunkte nicht an (vgl. OLG Naumburg DS 2006, 283, 284; Wortmann NZV 1999, 414, 415; ders. DS 2009, 300). Darüber hinaus sieht die Berufungskammer des  LG Dortmund das Gesprächsergebnis als Sondervereinbarung mit den Versicherungen an. Preise aufgrund von Sondervereinbarungen mit der Versicherung hat der VI. Zivilsenat des BGH mit seinem Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09 – (abgedruckt in DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann; vgl. auch den Bericht von Wortmann „Das VW-Urteil des BGH und seine Folgen – der Versuch einer Analyse“  in der Unfallzeitung) verworfen. Der Geschädigte muss sich nicht auf Preise verweisen lassen, die aufgrund von Sonderkonditionen mit der Versicherungswirtschaft zustande gekommen sind .

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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7 Antworten zu Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg und BVSK-Honorarempfehlung sind kein Vergleichs- und Orientierungsmaßstab für Sachverständigenkosten freier Sachverständiger.

  1. Willi Wacker sagt:

    Nachdem ich heute mit dem AG Neubrandenburg ein weiteres Urteil gegen das Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg hier eingestellt habe, liegen mit den oben angegebenen Urteilen bereits fünf Instanzurteile vor, so dass es sich lohnt, eine eigene Urteilsliste „BVSK-HUK-Coburg-Gesprächsergebnis nicht maßgeblich!“ oder “ Urteile gegen BVSK-HUK-Coburg-Gesprächsergebnis“ einzurichten, da mit weiteren Urteilen gerechnet werden muss. Alle Leser sind aufgefordert, ihre entsprechenden Urteile an die Redaktion zu senden. Was denkt ihr?

  2. Norbert Neuner sagt:

    Und noch einmal AG Neubrandenburg mit dem entscheidenden Satz in der Urteilsbegründung, dass es unerheblich sei, ob die Beklagte (HUK-Coburg) mit dem BVSK ein Gesprächsergebnis erzielt habe, denn es hat keine rechtliche Bindungswirkung für den einzelnen Sachverständigen. Also bescheinigt der Amtsrichter in Neubrandenburg mit seinem Urteil vom 24.8.2010, dass das Gesprächsergebnis eigentlich was für die Tonne ist. Was keine Bindungswirkung hat, ist nur Makulatur.

  3. hd-30 sagt:

    Wie aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen zu erfahren war, sieht der Herr GV seine Felle in Gefahr.
    Wie wäre es sonst zu erklären, dass er jetzt das SV-Honorar in seiner Truppe thematisiert?

    Man nennt das dort jetzt: „Allgemeine Diskussion über die Höhe des Sachverständigenhonorars“

    Da erklärt der Herr GV doch allen Ernstes er habe „derzeit eine Reihe von Hinweisen, wonach in verschiedenen Bereichen versucht wird, das Sachverständigenhonorar grundsätzlich anzugreifen.“

    Ich glaub es nicht? …das Sachverständigenhonorar grundsätzlich anzugreifen.“
    Die Leser und Betreiber diese Blogs haben diese Erkenntnis schon sehr lange.

    Und weiter: „Uns liegen verstärkt Anfragen – auch von Gerichten – nach der Üblichkeit von Sachverständigenhonoraren vor. Dabei müssen wir davon ausgehen, dass insbesondere Sachverständigenhonorare gerichtlich angegriffen werden, die tatsächlich nicht mehr im Bereich der Honorarbefragung des BVSK liegen.“

    Ja wer wird das denn sein? Wer greift da verstärkt Honorare an?

    Umgekehrt wird ein Schuh daraus! Die SV greifen an und lassen sich das nicht mehr bieten!

    Aha – so ist das also! Es werden nur Honorare (derzeit) angegriffen die oberhalb dieser rechtswidrigen Kartellabsprache liegen? Und deswegen mache man sich Sorgen. Es könnte ja sein, dass dann demnächst auch Honorare angegriffen werden die unterhalb liegen – und was dann?

    Ganz offenbar befürchtet der Herr GV dass nun von ganz anderer Seite – nämlich von der HUK – sein ganzer Stolz als Strippenzieher, genannt Honorarbefragung – zunichte gemacht wird.

    Demzufolge sind also diejenigen Schuld die sich nicht konform und anschmiegsam verhalten und so der HUK ständig Klagen an den Hals hängen.

  4. J.U. sagt:

    hd-30 Freitag, 19.11.2010 um 17:42 Wie aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen zu erfahren war, sieht der Herr GV seine Felle in Gefahr.

    Wie wäre es sonst zu erklären, dass er jetzt das SV-Honorar in seiner Truppe thematisiert? …..

    “Uns liegen verstärkt Anfragen – auch von Gerichten – nach der Üblichkeit von Sachverständigenhonoraren vor. Dabei müssen wir davon ausgehen, dass insbesondere Sachverständigenhonorare gerichtlich angegriffen werden, die tatsächlich nicht mehr im Bereich der Honorarbefragung des BVSK liegen.”

    Hallo, hd-30,

    wenn den „verstärkten Anfragen“ werkvertragliche Auseinandersetzungen zu Grunde liegen, ist die Fabel vielleicht noch schlüssig, ansonsten aber wohl nur ein Hirngespinst dessen Zielsetzung ein Blinder mit dem Krückstock fühlen kann. Herr Fuchs muss die Mitglieder des BVSK schon für ganz schön einfältig halten, wenn er nicht nur bei diesen solche „Hiobsbotschaften“ an den Mann bringen will.“

    Seit wann ist es die Aufgabe von Kfz-Sachverständigen, über die Angemessenheitsfrage von Honoraren, Gutachten zu erstellen?

    Auch die Frage nach der Üblichkeit verdeutlicht das ganze Unverständnis und trotzdem werden nach wie vor hierzu „Gutachten“ erstellt.

    Wer sich damit ernsthaft zu befassen gedenkt dem wird das Studium folgender Schrift zu empfehlen sein:

    Schriften zum Bürgerlichen Recht, Band 105,Die Vergütung beim Werkvertrag. Erschienen bei Duncker & Humblot, Berlin. ISBN3-428-06293-0.

    Dort steht u.a. auf den Seiten 134 und 135 nachzulesen, was unter einer üblichen Vergütung Rahmen eines Werkvertrages zu verstehen ist. Nach der Definition der Üblichkeit läßt sich eine solche jedoch gerade nicht bestimmen, wenn man unzutreffend unterstellt, dass in einer bestimmten Sache alle Sachverständigen am Leistungsort eine Leistung mit gleichem Ergebnis erbringen würden, was die Güte des Werks und seinen Umfang angeht. Der BGH hat ferner gleiche Verhältnisse in zahlreichen Einzelfällen vorausgesetzt. Anstatt eine „allgemeine“ Diskussion über die Höhe des Sachverständigenhonorars anzuzetteln, sollte sich Herr Fuchs erst einmal darum kümmern, wieviel % der Mitglieder seines Berufsverbandes überhaupt verkehrfähige Gutachten nach den sog. Mindestanforderungen erstellen. Ich fürchte, dass er von dem Ergebnis überrascht sein dürfte und hier eine echte Aufgabe auf ihn wartet, denn in dieser Frage werden die Versicherer zunehmend sensibler und das auch zu Recht.

    Mit freundlichen Grüßen

    J.U.

  5. Willi Wacker sagt:

    Hallo J.U.,
    das Wort „Verkehrsfähigkeit“ sollte auf jeden Fall bei Gutachten vermieden werden. Zwar hat Herr Fuchs des öfteren diesen Begriff benutzt, aber in falscher Hinsicht. Verkehrsfähig können Fahrzeuge sein, die am Verkehr teilnehmen. Der Begriff ist also in Richtung Verkehr gemünzt. Das kann man bei Gutachten wohl kaum sagen, diese nehmen nämlich nicht am Verkehr teil.
    Im übrigen ist der Begriff der Verkehrsfähigkeit im Hinblick auf das Urheberrecht völlig verfehlt.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  6. hd-30 sagt:

    @J.U. Samstag, 20.11.2010 um 10:56 … „Herr Fuchs muss die Mitglieder des BVSK schon für ganz schön einfältig halten, wenn er nicht nur bei diesen solche “Hiobsbotschaften” an den Mann bringen will.”
    ——————————-
    Hallo. J.U. In der Tat!
    Der Herr GV hält seine Mitglieder nicht nur für einfältig – sie müssen es auch tatsächlich sein oder noch schlimmer?!

    Wie sonst wäre es zu erklären, dass er so ganz nebenbei seiner Truppe mitgeteilt hat, man habe nun endlich – nach 10 Jahren?? – eine geeignete „Villa am Heiligensee“ in Potsdam gefunden, die man gekauft habe. Man ziehe bereits Mitte 2011 dorthin um! Die Adresse am Kurfürstendamm war dem Herrn GV wohl zu schnöde für seine Aktivitäten. Dafür steigt aber der Beitrag weiter. Vielleicht hat auch die HUK ein wenig gespendet – soll ja sehr teuer gewesen sein.

    Für alle die es nicht wissen: Das Schmuckstück liegt in einer der teuersten Immobilienlagen überhaupt. Die Herren TV-Jauch und Designer-Joop gleich in der Nachbarschaft! Wenn das nichts ist?

    Also Champus für den GV und seinen Vorstand – die Rechnung für die Doofen!

    Ein prachtvolles Weihnachtsgeschenk für’s „Ottonormalmitglied“. Da kommt doch große Freude auf, wenn der Herr GV nun so „angemessen“ residieren kann.

  7. J.U. sagt:

    Willi Wacker Samstag, 20.11.2010 um 12:58

    Hallo J.U.,
    das Wort “Verkehrsfähigkeit” sollte auf jeden Fall bei Gutachten vermieden werden.

    Hallo, Willi Wacker,

    nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) muss ein Gutachten grundsätzlich so beschaffen sein, dass sich ein unbeteiligter Dritter ein objektives Bild von der Sachlage machen kann.

    Dies setzt die Neutralität, Kompetenz und Glaubwürdigkeit des Gutachters und die Richtigkeit, Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens voraus.

    Nur dann kann einem Gutachten die Verkehrsfähigkeit attestiert werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    J.U.

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