an den Kläger in Höhe von 156,86 € nebst Zinsen sowie zur Zahlung der außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 39,00 €. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Der Kläger fertigte im Auftrag einer Unfallgeschädigten ein Haftpflicht-Schaden-Gutachten über die Schäden an, die an ihrem Pkw durch den Unfall am 11.11.2007 in Baden-Baden verursacht wurden. Seine Auftraggeberin trat ihre Ersatzforderung wegen der Gutachtenserstellung gegenüber der Beklagten (HUK-Coburg) an den Kläger ab. Die abgetretene Forderung belief sich auf insgesamt 631,71 €. Auf eine entsprechende Rechnung des Klägers vom 21.11.2007 hin leistete die Beklagte eine Zahlung von 474,85 €. Die Bezahlung des restlichen Betrages in Höhe von 156,86 € verweigerte sie ausdrücklich.
Aufgrund eines Unfallgeschehens vom 20.05.2007, ebenfalls in Baden-Baden, erstellte der Kläger wiederum ein Schadensgutachten. Auch hier trat der Unfallgeschädigte am 12.06.2007 seine Ersatzansprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab. Auf die Gesamtforderung von 367,53 € zahlte die Beklagte zunächst 298,98 € und verweigerte die Restzahlung in Höhe von 68,55 €.
Nachdem der Kläger auch diesen Anspruch im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht hat, hat die Beklagte diesen Anspruch anerkannt und beglichen. Der Kläger hat daraufhin den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen.
Mit der noch verbleibenden Klageforderung von jetzt noch 156,85 € verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er ist der Ansicht, seine Kostenrechnung sei erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Für die Vergütungssätze seien auch nicht die im „Gesprächsergebnis BVSK-DEVK, HUK-Coburg/Bruderhilfe“ festgehaltenen Sachverständigen-Honorarbeträge ausschlaggebend, denn diese seien unverbindlich und entsprächen nicht der üblichen und angemessenen Vergütung und seien auch nicht zwischen den Parteien ausgehandelt worden.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Meinung, allein die im oben genannten Gesprächsergebnis erzielten Honorarrichtwerte seien relevant für die Bestimmung des angemessenen SV-Honorars, denn die Mehrheit der SV rechne nach diesen Werten ab, obwohl sie unverbindlich seien.
Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 156,86 € aus restl. Honorarforderung zu.
Der ursprünglich dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruch ist gemäß § 398 BGB an den Kläger abgetreten worden. Der Kläger geht daher aus eigenem Recht gegen die Beklagte vor. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Schadensersatzgläubiger den zur Beseitigung des Schadens erforderlichen Geldbetrag verlangen. Hierzu gehören bei einem Verkehrsunfall mit einem Pkw auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2007, 1450).
Zur Bestimmung des „zur Wiederherstellung Erforderlichen“ ist dabei allein auf schadensrechtliche Gesichtspunkte abzustellen. Als erforderlicher Herstellungsaufwand sind dabei die Kosten anzusehen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Grundsätzlich ist nach einem Verkehrsunfall auch ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes SV-Honorar als erforderlicher Wiederherstellungsaufwand anzusehen, wobei es dem SV freisteht, für Routinegutachten eine angemessene Pauschalierung seines Honorars vorzunehmen. Dabei ist der Geschädigte nicht zu einer Preisanalyse auf dem relevanten Markt verpflichtet, um das günstigste Angebot ausfindig zu machen.
Die Frage, ob die Vergütung des SV als üblich im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB einzustufen ist, hat demnach im Schadensersatzprozess lediglich eine mittelbare Bedeutung. Sie ist von Relevanz bei der Beurteilung, ob das vom SV geforderte Honorar den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen im Sinne von § 249 BGB nicht überschreitet (LG Leipzig, DS 2007, 1318). Üblich ist diejenige Vergütung, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach seiner allgemeinen Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH NJW 2001, 151). Dabei ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite, neben die darüberhinaus aus der Betrachtung auszuschließende und dabei unerhebliche „Ausreißer“ treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall angemessene Vergütung zu ermitteln ist (BGH NJW-RR 2007, 56). Eine solche Praxis existiert hinsichtlich der Bemessung von Honoraren von Kfz-Sachverständigen. Diese orientiert sich an der Schadenshöhe und ist daher nicht zu beanstanden (BGH a.a.O.).
Im vorliegenden Fall ist für die Bestimmung der Üblichkeit – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht auf das Gesprächsergebnis „BVSK-DEVK, HUK-Coburg/Bruderhilfe“ abzustellen. Wie ausgeführt, kommt es bei der Bestimmung, welche Vergütung üblich und somit was als erforderlich im Sinne des § 249 BGB anzusehen ist, auf die ortsübliche Vergütung an. Zu diesem Fragenbereich trifft indes das „Gesprächsergebnis“ keine konkreten Aussagen. Hinzu kommt, dass aus dem „Gesprächsergebnis“- unterstellt, die Mehrheit der SV rechne entsprechend ab – nur abgelesen werden kann, welche Honorare gegenüber den beteiligten Versicherungen üblich sind, also gegenüber einem relativ kleinen Kreis. Hinsichtlich der ansonsten üblichen Honorare trifft es keine Aussage. Aus diesem Grund ist vielmehr der Mitgliederbefragung des BVSK erhöhtes Gewicht beizumessen. Danach ist das Grundhonorar sowie die Nebenkosten im Rahmen dieser Tabellenwerte anzusiedeln und daher als angemessen und notwendig anzusehen. Auch die pauschalierte Berechnung der Nebenkosten nicht zu beanstanden (BGH NJW-RR 2007, 56; LG Leipzig, a.a.O.).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Honorarforderung des Klägers im Grundhonorar und in den Nebenkosten nicht unüblich, daher nicht unangemessen und damit erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war.
Die Beklagte ist seit dem 05.12.2007 mit der Begleichung der noch offenen Forderung in Höhe von 156,86 € in Verzug.
Nachdem der Kläger den Rechtsstreit über 68,55 € für erledigt erklärt hat und die Beklagte dem nicht widersprochen hat, ist insoweit von einer übereinstimmenden Erledigung der Parteien auszugehen. Gem. § 91 ZPO war daher nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Wie sich aus vorstehenden Gründen ergibt, stand dem Kläger (aus abgetretenem Recht) auch der Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 68,55 € zu, so dass nach dem erledigenden Ereignis die Kosten der Beklagten ebenfalls aufzuerlegen waren.
Die Zulassung der Berufung ist nicht veranlasst.
Ein umfangreiches Urteil des Direktors des AG Baden-Baden vom 05.08.2008.
Die Prozesse reißen nicht ab.
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