Das AG Halle (Saale) verurteilt Ontos Versicherung am 11.07.2008 – 105 C 3083/07 – an den Kläger 707,30 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 59,50 € zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Aus dem Tatbestand:
Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht, wobei die Forderung aus einem Anspruch aus Schadensersatz aus Verkehrsunfall vom 08.09.2006 resultiert.
Der Zedent, der Geschädigte B., erlitt am vorbenannten Tag mit seinem Fahrzeug,amtl. Kennzeichen HAL-…, in Halle (Saale) einen Verkehrsunfall, welcher durch den Fahrer des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs verursacht wurde.
Die Verschuldensfrage ist unstreitig. Die Beklagte hat eine Haftung in Höhe von 100 % anerkannt.
Der Zedent, also der Geschädigte, hat zur Feststellung des Fahrzeugschadens an seinem Fahrzeug das SV-Gutachten beim dem Kläger in Auftrag gegeben. Dieser hat das Gutachten 14.09.2006 erstellt. Für die Erstellung des Gutachtens wurde unter dem 14.09.2006 Rechnung gelegt.
Das SV-Gutachten wurde im Original nebst Lichtbildern an die Beklagte gereicht. Eine Regulierung der Gutachterkosten durch die Beklagte erfolgte nicht. Der Zedent hat die Gutachterkosten an den Kläger abgetreten. Der Kläger behauptet, die Abtretung der Beklagten gegenüber angezeigt zu haben und diese erneut zur Zahlung der angefallenen Gutachtergebühren erfolglos aufgefordert zu haben.
Der Kläger behauptet weiterhin, dass die Einwendungen der Beklagten unbegründet seien, selbst für den Fall, dass vom Vorliegen eines falschen bzw. unrichtigen Gutachtens auszugehen sei, führe dies nicht zum Wegfall der angefallenen Gutachterkosten.
Die Anfertigung des SV-Gutachtens zum Zwecke der Feststellung des Reparaturaufwandes sei im vorliegenden Fall geboten gewesen, so dass hieraus der Anspruch der zu tragenden Gutachterkosten zu stützen sei.
Weiterhin sei beachtlich, dass Ansprüche aus dem Verkehrsunfall geltend gemacht werden.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass dem Kläger ein Zahlungsanspruch nicht zustehe, da die
Kosten eines Sachverständigengutachtens nur dann erstattungsfähig seien, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich seien. Das Gutachten des Klägers sei jedoch unbrauchbar und daher auch zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung weder tauglich noch erforderlich. Da der Kläger den Zahlungsanspruch aus dem auf Erstellung des verwerteten Gutachtens gerichteten Werkvertrag mit dem Zedenten, also dem Auftraggeber des Klägers, gegen die Beklagte geltend mache, könne diese auch Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis gegen den Kläger geltend machen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Der Kläger klagt aus abgetretenem Recht.
Die Abtretung der Honoraransprüche aus dem Verkehrsunfall des Zedenten B. ist wirksam (§ 398 BGB).
Der Kläger hat Anspruch auf die für die Erstellung des SV-Gutachtens vom 14.09.2006 angefallenen Gutachterkosten gegenüber der Beklagten gem. §§ 12 StVG, 249 BGB. Zur Gewissheit des Gerichts steht fest, dass Gegenstand der Abtretung ausschließlich die für die Erstellung des SV-Gutachtens angefallenen Kosten ist. Der Zedent, also der Geschädigte B., hat an den Kläger seinen Schadensersatzanspruch aus dem Verkehrsunfall in Höhe der entstandenen Gutachterkosten nebst Zinsen an diesen abgetreten.
Gewährleistungsansprüche, die sich im Verhältnis des Geschädigten gegenüber der Beklagten ergeben, sind nicht Gegenstand vorbenannter Abtretung.
Grundsätzlich gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts, dass Kosten für einen Sachverständigen, die der Geschädigte zur Schadensfeststellung aufwendet, grundsätzlich selbst dann zu erstatten sind, wenn sich das eingeholte Privatgutachten als falsch erwiesen hat.
Die Notwendigkeit sachverständiger Schadensfeststellung hat der Schädiger verursacht, während es dem Geschädigten nach Sinn und Zweck des § 249 S. 2 BGB nicht zuzumuten ist, sich auf eine Begutachtung allein durch jenen einzulassen.
Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand (BGH NJW 2005, 356), wenn aus Sicht des Geschädigten ein Bedürfnis für die Einholung eines Gutachtens zur Erreichung des Wiederherstellungszweckes anzuerkennen ist.
Gutachterkosten gehen grundsätzlich nicht zu Lasten des Geschädigten. Ihn trifft auch keine Erkundigungspflicht (OLG Köln NZV 1999, 88). Der Geschädigte war daher berechtigt, einen entsprechenden Auftrag zur Erstellung eines SV-Gutachtens zur Feststellung der Reparaturkosten zu erteilen.
Der Erstattungsanspruch auch bei unrichtigen Gutachten oder bei überhöhten Gutachterkosten besteht daher grundsätzlich auch gegenüber dem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer.
Die Beklagte wendet lediglich ein, dass der vom Kläger benannte Weg zur Reparatur des verunfallten Fahrzeugs des Zedenten ein unwirtschaftlicher sei.
Dies führt aus Sicht des Gerichts nicht zum Wegfall des Anspruchs auf Gutachtergebühren aus den genannten Gründen
Mögliche Gewährleistungsansprüche sind weder Gegenstand der Abtretung an den Kläger noch wurden derartige Ansprüche auf die Beklagte übertragen. Die hierauf gestützten Einwendungen der Beklagten wären nur dann zu berücksichtigen, wenn die Gewährleistungsansprüche des Geschädigten auf die Beklagte übertragen bzw. abgetreten worden seien.
Dies ist nicht der Fall.
Die Beklagte ist daher zur Zahlung der angefallenen Gutachterkosten in Höhe von 707,30 € zu verurteilen.
Da die Beklagte mit der Zahlung des Gutachterhonorars in Verzug ist, hat sie auch die Verzugskosten und die Verzugszinsen gem. §§ 286, 288 BGB zu tragen.
Zitat:
Die Beklagte wendet lediglich ein, dass der vom Kläger benannte Weg zur Reparatur des verunfallten Fahrzeugs des Zedenten ein unwirtschaftlicher sei.
…weil evtl. keine versicherungsnahe Werkstatt involviert wurde? (Bisher war ich der Ansicht daß der Sv den Reparaturweg kalkuliert und nicht die Vs…)
Gruss Buschtrommler
hi redaktion
bitte den MDR-beitrag unbedingt hier bestenfalls als videostream einstellen!!wird HEUTE um 10,48 uhr wiederholt!!