Das AG Leipzig hat mit Urteil vom 06.08.2008 – 113 C 9779/07 – die HUK verurteilt, an das SV-Büro… 111,28 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin als Geschädigte des Verkehrsunfalls hat gegenüber der Beklagten als eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung Anspruch auf Schadenersatz aus § 3 PflVG.
Die Kosten des Sachverständigengutachtens sind Kosten, die im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.
Im Rahmen der Beweiserhebung wurde festgestellt werden, dass die Klägerin die Kosten für die Erstellung des Gutachtens mit dem SV… vereinbart hat.
Da im vorliegenden Falle die Vereinbarung über die geschuldete Vergütung zwischen der Klägerin und dem SV getroffen wurde, kommt es auf die Frage, welche übliche Vergütung geschuldet ist oder ob der Kfz-Sachverständige berechtigt wäre, sein Honorar im billigen Ermessen anhand zu bestimmen, nicht an. Soweit sich die Parteien auf einen bestimmten Wert geeinigt haben, kann es nicht Sache des Gerichtes sein, dem SV vorzuschreiben, auf welche Art und Weise er seine Preiskalkulation vorzunehmen hat.
Anhaltspunkte dafür, dass der abgeschlossene Werkvertrag eine sittenwidrige Preisvereinbarung enthält, sind nicht ersichtlich. Es gibt auch keine gesetzliche Regelung dafür, dass das Sachverständigenhonorar nur in einem bestimmten Verhältnis zur Schadenshöhe geltend gemacht werden kann.
Das in den Prozessstoff eingeführte Gesprächsergebnis der BVSK mit Versicherungen beinhaltet eindeutig, dass vorstehende Tabelle keine verbindliche Preisempfehlung für SV darstellt und daher nicht zur Beurteilung des Honoraranspruchs bzw. der Höhe des Honorars – auch durch das Gericht – herangezogen werden kann. Aber auch die Tabelle der BVSK-Honorarbefragung kann im vorliegenden Fall aufgrund der Honorarvereinbarung hinsichtlich der Vergütungshöhe nicht als Maßstab genommen werden.
Es ist nicht erkennbar, dass der für die Erstellung des Gutachtens erforderliche Aufwand völlig außer Verhältnis zu den abgerechneten Kosten steht. Es wird daher diesbezüglich auf Entscheidungen des erkennenden Gerichts verwiesen, die den Parteien des Rechtsstreites bekannt sind.
Entsprechend war die Beklagte zu verurteilen, den restlichen Betrag über 111,28 € zu zahlen. Der Anspruch auf Verzugsschaden ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB.
Hallo Willi Wacker,
die Ausführungen des Gerichtes zu der BVSK-Honorarbefragung und zu dem Gesprächsprotokoll der Versicherungen mit dem BVSK sind klasse. Sie können nicht als Maßstab herangezogen werden. Prima. Einmal richtig klare Urteilworte.
Mit freundl. Grüssen
Ihr Werkstatt-Freund