Auch weiterhin ist ein noch nicht entschiedenes Revisionsverfahren vor dem BGH um die Frage der Erstattungsfähigkeit pauschalen Grundhonorars anhängig.
Ausgangsinstanz für das Revisionsverfahren war das LG Berlin, welches im Urteil vom 08.04.05 zum AZ 56 S 121/04 pauschales Grundhonorar entgegen der Rechtsauffassung des zuvor entscheidenden Amtsgerichts zuerkannt hat.
Aus den Gründen:
"Der Kläger hat sein Gutachterhonorar an der Schadenshöhe – im Falle des hier vorliegenden Totalschadens am Wiederbeschaffungswert – orientiert und sich insoweit auf einschlägige Honorartabellen des Bundesverbandes der freien und unabhängigen SV des Kfz-Wesen e. V. (im Folgenden BVSK) bezogen. Soweit das Amtsgericht diese Form der Honorarermittlung als unbillig angesehen und hierzu ausgeführt hat, dass für die Vergütungshöhe allein der Zeitaufwand, die Schwierigkeiten bezüglich der Schadensfeststellung sowie das Interesse des Geschädigten maßgeblich sein könne, ist dem nicht zu folgen. Zwar wird dies von einem Teil der Rechtsprechung vertreten, die die Vergütungshöhe im Hinblick auf die vergleichbare Regelung im Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (vormals ZSEG) insbesondere am benötigten Zeitaufwand ausgerichtet wissen will (vgl. AG Dortmund, NZV 1999, 254; AG Schwerin, NJW-RR 1999, S. 510,511). Die überwiegende Rechtsprechung ist dagegen der Ansicht, dass der Rückgriff auf die Honorartabellen der jeweiligen Sachverständigenverbände im Rahmen des § 135 BGB nicht zu beanstanden sei (vgl. AG Kassel, a. a. O.; AG Dresden, a. a. O.; AG Essen, VersR 2000,68; AG Hattingen, VersR 2000, 1426, 1427; AG Achern, DAR 1999, 220). Dieser Auffassung schließt sich auch die Kammer an. Die zwischenzeitliche Üblichkeit dieser Art der Honorarabrechnung im Verkehrsunfallbereich sowie der Umstand, dass auch in anderen Branchen – wie bei Rechtsanwälten – eine Bemessung des Honorars nach bestimmten Gebührenwerten unabhängig von dem erforderlichen Zeitaufwand für zulässig angesehen wird, sprechen gegen die Annahme einer Unbilligkeit der vorgenommenen Honorarermittlung. Der Kläger kann danach die Zahlung des geltend gemachten Grundhonorars in Höhe von 488,36 € brutto von der Beklagten verlangen."
Wie gesagt ist dieses Urteil mit der Revision angegriffen. Eine BGH-Entscheidung steht aus. Ich werde in jedem Falle unverzüglich nach Erhalt eines Ergebnisses wieder berichten.
Eingeweihte Kreise vermuten allerdings auch hier, dass die HUK Coburg versuchen wird, eine für sie nachteilige BGH-Entscheidung zu vermeiden. Erwartet wird, dass die Revision, wie im Fall des Sachverständigenbüros Siegers & Arenz GmbH, wieder zurückgenommen und das gezahlt wird, was das LG Berlin ausgeurteilt hat, wie ich meine mit überzeugender Begründung.
Der Argumentation der HUK Coburg, pauschales Grundhonorar stelle nicht die übliche Vergütung dar, kann in jedem Fall mit dieser Entscheidung des LG Berlin, mit dem Verhalten der HUK Coburg im Verfahren der Siegers & Arenz GmbH und mit dem Ergebnis des Revisionsverfahrens Schmidinger gegengehalten werden.
Mitgeteilt von Peter Pan im Juni 2006
Kann es denn tatsächlich ein zweites mal geschehen,dass Geheimnisse des BGH vor einer Entscheidung bekannt werden?
Der Kreis jener möglichen „Plauderer“ muss sich doch nun nachvollziehbar begrenzt haben.
Vieleicht hat auch jemand eine Wanze beim Saubermachen vergessen?