Nachdem die HUK-Coburg neuerdings immer wieder mit Urteilen des Amtsgerichts Bochum argumentiert, das den Wunschvorstellungen der HUK-Coburg zur Zeit offensichtlich recht nahe kommt, werden wir im Folgenden ein negatives Urteil zum SV-Honorar einstellen. Es handelt sich hierbei um das Urteil 42 C 50/09 vom 16.09.2009. Urteile wie dieses finden zur Zeit seitens der HUK bei Auseinandersetzungen um das Sachverständigenhonorar (auch außergerichtlich) Verwendung.
Ziel der Veröffentlichung ist es, die Fehlerhaftigkeit „grottenfalscher“ Urteile aufzuzeigen und den Anwälten hierzu entsprechende Argumentationshilfen zu bieten, sofern entsprechende Urteile seitens der HUK in die Auseinandersetzung um das Sachverständigenhonorar bzw. in den Prozess eingebracht werden.
Das Amtsgericht Bochum ist der Meinung, das „Gesprächsergebnis“ des BVSK mit der HUK sei eine geeignete Schätzgrundlage zur Üblichkeit eines SV-Honorars, da diese Tabelle im Zusammenhang mit Abrechnungen der HUK immer wieder Verwendung finde. Die vom Kläger vorgelegte BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 sei hingegen als Maßstab nicht geeignet, da sie nur einen kleinen Ausschnitt der am Markt tätigen Sachverständigen und deren Praxis wiedergibt.
Also noch einmal zum Mitschreiben:
Honorarbefragungen des BVSK (unter Mitwirkung von ca. 600 Mitgliedern) sind als Schätzungsgrundlage zur Üblichkeit des SV-Honorars nicht geeignet, da sie für den gesamten Markt der Kfz-Sachverständigen keine repräsentative Wirkung entfalten.
So weit – so gut!
Das „Gesprächsergebnis“ BVSK-HUK hingegen, das einer, nämlich der Geschäftsführer des BVSK mit der HUK vereinbart hat (und an das nicht einmal seine eigenen Mitglieder gebunden sind), soll geeignet sein zur Feststellung einer marktüblichen Vergütung? Eine „faule Sondervereinbarung“ zwischen irgendwelchen Marktteilnehmern als Maßstab für den gesamten Markt von ca. 10.000 Kfz-Sachverständigen?
Wohl kaum!
Das Ganze erinnert ein wenig an die kuriosen Vorgänge beim Amtsgericht Saarbrücken aus dem Jahr 2007, als ein Amtsrichter die Angemessenheit der Nebenkosten aus der Sachverständigenrechnung geprüft und im Schadensersatzprozess penibel in seine Einzelteile zerlegt, sowie genaue (falsche) Kostenanalysen getroffen hatte. Dieser AG-Praxis hat das Landgericht Saarbrücken (z.B. 11 S130/07) in der Berufung dann ein schnelles Ende bereitet – unter Hinweis auf schadensersatzrechtliche Grundsätze.
Besonders problematisch in Bochum jedoch ist, dass die gleiche Linie zur Zeit von mehreren Richtern gefahren wird – also der Verdacht nahe liegt, dass es hierzu eine Absprache gibt? Deshalb sollte man nur noch berufungsfähige Vorgänge in Bochum zu Gericht bringen (ggf. mehrere Forderungen zusammen fassen), um über die Schwelle von EUR 600,00 zu kommen.
Hier nun das Urteil des AG Bochum vom 16.09.2009 (42 C 50/09):
Amtsgericht Bochum
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
Kläger
gegen
HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.
Beklagte
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung
vom 26.08.2009
durch den Richter am Amtsgericht …
für Recht erkannt:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1
ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen weiteren Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 249 BGB in Höhe von 117,15 €.
Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Schadensfolgen aus dem Verkehrsunfall vom 30.05.2008 steht außer Streit.
Der Kläger ist aufgrund erfolgter Abtretungsvereinbarung aktiv legitimiert.
Allerdings ist der geltend gemachte Anspruch durch Erfüllung erloschen.
Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.
Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa vom Geschädigten bezahlte – vereinbarte – Rechnungsbeträge zu erstatten. Der tatsächliche Aufwand bildet zwar bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO auch einen Anhaltspunkt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne der Vorschrift des § 249 BGB. Jedoch ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch.
Insbesondere kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen.
Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars (BGH, a.a.O.).
Der Geschädigte ist grundsätzlich berechtigt, zur Schadensfeststellung einen qualifizierten Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu beauftragen. Dabei kann der Geschädigte jedoch als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364, 369). Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Jedoch verbleibt das Risiko bei ihm, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess „als zu teuer erweist“ (BGHZ 163, 362, 367 f).
Nach diesen Grundsätzen kommt es deshalb nicht darauf an, ob eine zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen getroffene Preisvereinbarung wirksam ist oder nicht. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, welche Vergütung bei fehlender Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und dem Sachverständigen von diesem nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 BGB bestimmt werden könnte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten – bzw. zu zahlenden – Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten.
Nach dem einschlägigen Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 167, 139 – 150, 10. ZS, fortgeführt vom 6. ZS am 23.01.2007, NJW 2007, 1450) ist für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen mangels tatsächlicher Absprache nach § 632 BGB eine eventuell vorliegende Taxe bzw. die übliche Vergütung maßgeblich, wobei eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung grundsätzlich zulässig ist.
Zumindest in Standardfällen – wie dem vorliegenden – erscheint es dem Gericht im Streitfall geboten, die Höhe der Sachverständigengebühren nach § 287 ZPO zu schätzen, um den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand zu ermitteln, zumal auch der Kläger dem Gericht die BVSK-Befragung aus dem Jahre 2005/06 wie auch die Beklagte die BVSK-Tabelle Stand 2007 als Schätzungsgrundlage zur Berechtigung dieser konkreten Forderungshöhe vorlegen.
Für die Frage, in welcher Höhe die Vergütung ortsüblich ist, schließt sich das erkennende Gericht nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage den Rechtsauffassungen der anderen Abteilungen des Amtsgerichts Bochum (zum Beispiel 70 C 170/08; 47 C 366/08; 67 C 275/07) an, wonach gem. § 287 ZPO auf die seitens der Beklagten vorgelegten Honorartabelle des BVSK 2007- Gesprächsergebnis BVSK-HUK abzustellen ist. Diese Tabelle wird im Zusammenhang mit Abrechnungen mit der Beklagten immer wieder verwendet und stellt deshalb eine übliche Vergütung dar. Die vom Kläger vorgelegte BVSK-Honorarbefragung 2005/2006 ist hingegen als Maßstab nicht geeignet, da sie nur einen kleinen Ausschnitt aus der am Markt tätigen Sachverständigen und deren Praxis wiedergibt.
Eine Erhöhung des bereits gezahlten Betrages kommt nicht in Betracht. Mit der Regulierung nach der vorgenannten Honorartabelle des BVSK 2007- Gesprächsergebnis BVSK-HUK – sind Nebenkosten wie Fotokosten, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten, Fahrtkosten bis 30 km sowie die Mehrwertsteuer pauschal abgedeckt. Darüber hinausgehende Kosten finden sich in der Rechnung des Klägers vom 2.6.2008 nicht.
Die Beklagtenseite hat überdies eine Reihe von örtlich ansässigen Sachverständigenbüros benannt, die sich an der BVSK-Tabelle 2007 ausrichten.
Wegen der Teilzahlung der Beklagten in Höhe von 381,17 € verblieb kein Restbetrag. Die vorprozessual entstandene Geschäftsgebühr schuldet die Beklagte demgemäß ebenso wenig.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Für welchen Unsinn das arme Volk so alles herhalten muss!
Ich bin fest davon überzeugt, dass dieser Richter sein Fahrzeug bei der HUK-Coburg versichert hat.
Womöglich ein besonders günstiger Gruppentarif für das AG Bochum? Tarif: URTEIL++ ?
Da wird nun nicht etwa mit der „Honorarbefragung 2008/09“ des BVSK hantiert, sondern mit dem „Gesprächsergebnis“.
Und das Ganze wegen der „Häufigkeit“ der abgerechneten Vorgänge – aahha?
Dass dies zwangsweise geschieht, ist bis zum Richter nicht vorgedrungen – oder doch?
Da nimmt er in seinem Urteil auch gleich noch seine Richterkollegen in Mithaftung und erklärt die würden das alle so ähnlich sehen.
Unter welchen Wahrnehmungsdefiziten der sonst noch leidet ist nicht bekannt. Man kann aber davon ausgehen, dass solch tüchtige Juristen auch an der FH Coburg als künftige Dozenten eine Chance haben.
Ein weiterer Nachweis für die Wichtigkeit dieses Blogs und seine koordinierende Funktion. Daher Dank im Namen aller Nutznießer an die „Macher“ hier.
Wehpke Berlin
@ SV Wehpke
Koordinieren können DIE aber nur, wenn wir alle unsere Urteile an die Redaktion senden. Auch die Einsendung negativer Entscheidungen macht offensichtlich Sinn, wie man sieht.
@ Borsti
So wie ich das verstanden habe, urteilen die anderen „Kollegen“ genauso?
Man kann sich ereifern wie man will, aber dieses Urteil ist deutsche Rechtsprechung, aber auf der Basis einer Kartellrechtswidrigen Absprache.
Auf den Cent genau solche rechtswidrigen Absprachen einzuhalten, dazu wird man sogar von deutschen Richtern genötigt.
Berufung einlegen-Berufung wird abgelehnt-Verfassungsbeschwerde veranlassen bzw einlegen.
Ein Münchner Richter hat dies nach einem Honorarprozess vor einigen Jahren per Urteil bestätigt bekommen- Willkür-Willkür -Willkür.
Vielleicht machen sich mal wirklich gute Juristen darüber Gedanken wie man den BVSK bzw. dessen GF belangen kann, der mit seinen falschen Veröffentlichungen die halbe Nation schädigt. Wettbewerbsrecht-Kartellrecht, Verbreitung falscher Tatsachen.
– ggf. mehrere Forderungen zusammen fassen, um über die Schwelle von EUR 600,00 zu kommen –
Bin SV und habe derzeit ca. 25 HUK-Fälle. Wie gehabt Teilzahlung der HUK weit unter Gesprächsergebnis BVSK – HUK-COBURG/ Bruderhilfe, aber so, daß die Einzelrestbeträge nicht berufungsfähig sind. Aber in der Summe komme ich weit über die Schwelle von 600,00 EUR.
Jetzt ist die richtige Taktik gefragt.
– Mahnbescheid gegen den jeweiligen VN über Restbetrag?
oder lieber
– Mahnbescheid gegen HUK?
oder lieber
– den jeweiligen VN verklagen?
oder lieber
– Sammelklage gegen HUK, damit die Sache bei einem negativen AG-Urteil berufungsfähig ist?
Und wenn Sammelklage, wo soll ich am besten klagen?
„Mit der Regulierung nach der vorgenannten Honorartabelle des BVSK 2007- Gesprächsergebnis BVSK-HUK – sind Nebenkosten wie Fotokosten, Schreibkosten, Porto/Telefonkosten, Fahrtkosten bis 30 km sowie die Mehrwertsteuer pauschal abgedeckt“.
So so liebe Richter des AG Bochum, jetzt wird also die Mehrwertsteuer auch schon als Pauschalbetrag „abgedeckt“.
Ich schlage daher vor, dass Ihre Besoldung zukünftig auch als Pauschalbetrag abgedeckt wird. Und zwar in Richtung 0,- € tendierend.
Dazu fällt mir nur eines ein: Setzen, 6 und Nachsitzen.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
hallo Scotti1149
du brauchst eine saubere Fallanalyse durch einen erfahrenen Kämpfer wie z.B.den Willi.
Dann muss ein Konzept entwickelt werden;Sammelklagen,oder Einzelklagen,Wahl des oder der Gerichtsorte(Wohnsitz des VN,Firmensitz der HUK-Niederlassung oder Gerichtsstand des Unfallortes)Die Wahl muss gut überlegt werden!
Dann muss taktiert werden,wer klagen soll,der SV aus der Abtretung,oder der Kunde mit Rechtsschutzdeckung.
Dann müssen die RICHTIGEN Argumente gebracht werden,z.B. dass das BVSK-HUK Gesprächsergebnis eine Sondervereinbarung darstellt,deren Anwendung einen unzulässigen Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Unfallopfers darstellt (Vergl VW-Urteil des BGH und z.B.dass der BGH im Urteil vom 10.10.2006 X ZR 42/06 die Honorarbandbreiten unabhängiger Honorarumfragen von SV-Berufsverbänden als Angemessenheitsmassstab ausdrücklich gebilligt hat
und z.B. dass der BGH bereits in BGHZ 63,182ff. entschieden hat,dass die Angemessenheit von Rechnungen,die dem Unfallopfer bei seiner Schadensbehebung in Eigenregie von Seiten Dritter gestellt werden,zugunsten des Unfallopfers bis zum Beweis des Gegenteils durch die Schädigerseite VERMUTET wird!
Es ist deshalb z.B.völliger juristischer Unsinn,wenn die HUK immer wieder behaupten lässt,das Unfallopfer müsse die Angemessenheit der Gutachterkosten darlegen und beweisen!
Na…..?.. hätten sie´s gewusst?
Wenn sie nicht bereit sind,Geld in die Strategieentwicklung und in wirklich qualifizierte Rechtsvertretung zu investieren,dann buchen sie ihre Forderungen lieber aus,denn ansonsten besteht die Gefahr,dass weitere Urteile wie das Obige verbrochen werden,zum höchsten Gaudium der lieben Leute aus Coburg,die mittlerweile dem Vernehmen nach sogar Kürzungsboni zahlen sollen.
Klingelingelingelts?
also wir haben hier eigentlich keine probleme mit den restforderungen.
ich habe vor kurzem zwei klagen eingereicht, bei einer hat der richter in die zustellverfügung (!) reingeschrieben „das gericht ändert seine in zahlreichen verfahren geäußerte auffassung nie“. die HUK hat (selbst) verteidigungsbereitschaft angezeigt. mal sehen, wie es weiter geht.
im anderen fall wurde sofort nach klagezustellung gezahlt.
allerdings hat der klagende SV hier seine tabelle als für die abrechnung maßgeblich vereinbart. es hat sich scheinbar bei vielen SV noch immer nicht herumgesprochen, dass es schön und gut ist, eine eigene tabelle zu haben und nach dieser abzurechnen.
von entscheidendem vorteil ist es freilich, wenn man diese tabelle auch WIRKSAM mit seinem kunden (dem geschädigten) als abrechnungsgrundlage vereinbart …
@ Scotti1149
den VN zu verklagen macht spaß, bringt aber nicht wirklich was, weil er die klage doch bloß zur HUK trägt und das verfahren den üblichen gang nimmt. mahnbescheide bringen auch nichts, außer dass die damen und herren bei der HUK sich denken, dass da wohl jemand nicht den mut hatte, gleich den gesamten gerichtskostenvorschuss einzuzahlen.
ERGO: sammelklage gegen die HUK!
UK: 227 Millionen Euro für die Region
„Coburg – Die HUK-Coburg Versicherungsgruppe hat im Jahr 2009 rund 36 Millionen Euro für Produkte und Dienstleistungen an Unternehmen aus dem Raum Oberfranken und Südthüringen gezahlt. Das teilte das Unternehmen ihm Rahmen der Bilanzpressekonferenz am Mittwoch in München mit. Daneben führte das Unternehmen für das vergangene Jahr 64,9 Millionen Euro Gewerbesteuer und Abgaben ab. Löhne und Gehälter in Höhe von 126,5 Millionen Euro netto flossen an die Beschäftigten aus Coburg und Umgebung. Insgesamt ergibt sich daraus eine Summe von über 227 Millionen Euro mit der die HUK-Coburg Versicherungsgruppe maßgeblich zur Stärkung der Wirtschaftskraft der Region beiträgt, hieß es in der Mitteilung.“
Quelle: http://www.np-coburg.de/nachrichten/lokal/coburg/coburg/art2394,1154608
An Scotti1149,
in jeder Stadtratssitzung gibt es den Tagesordnungspunkt „Bürgerfragen“. Frag doch mal die Stadträte von Coburg, angesichts der eingenommenen Gewerbesteuer vom ortsansässigen Versicherungsunternehmen für das Jahr 2009 von 64,9 Millionen Euro, ob diese sich vorstellen könnten, dir dein von der HUK-Coburg vorenthaltenes Honorar zu erstatten? Vielleicht findet sich auch ein Fernsehsender und ein Journalist der Neuen Presse, die mit dir gemeinsam einer Stadtratssitzung beiwohnen.
Ein paar Exemplare der Urteilsliste „Sachverständigenhonorar – HUK-Coburg Versicherung“ würden deine Anfrage ausdrucksvoll abrunden.
Zu deiner Frage, wie mache ich es richtig? Es bedarf auf jeden Fall einer Rechtsvertretung, die Erfahrungen und Erfolge im Schadensrecht, im Wettbewerbsrecht und im Kartellrecht vorweisen kann.
Hallo Glöckchen,
dann kommt noch hinzu, dass der Schädiger für seine Behauptung, das Honorar sei nicht angemessen, die Beweislast trägt. Die Beweislast liegt, ebenso wie der BGH dies bereits bei den Stundenverrechnungsurteilen entschieden hat, beim Schädiger. Es ist daher nichts damit, dass der Geschädigte die Angemessenheit beweisen müsse. Da wird seitens der Versicherungen die Beweislast und die Beweispflichtigkeit einfach umgedreht.
Mit freundlichen Grüßen
und eine gute Nacht
Dein Willi.
@ RA Uterwedde
Ich denke, es macht den meisten (Klägern) keinen Spass, die VN der HUK direkt in Anspruch zu nehmen. Spass macht bestenfalls eine zügige und ordnungsgemäße Schadenregulierung. Sinn der Sache jedoch ist, dass der VN der HUK den gesamten Vorgang mit verfolgen kann und seine weitere „Zusammenarbeit“ mit der HUK auf den Prüfstand stellt.
Und wenn man (nur) den VN verklagt, mag ein HUK-Anwalt zwar den Prozess führen, aber der VN kann „Live“ mitverfolgen, was seine Versicherung (auf seiner Kappe) so alles treibt. Prozessverlierer des Verfahrens ist letztendlich dann der VN und nicht die HUK. Ich denke, viele brave Bürger finden es am Ende nicht besonders lustig, wenn im Urteil steht, dass der (namentlich benannte) VN verloren hat, weil seine Versicherung nur keine Lust zur ordnungsgemäßen Schadenregulierung hatte. Prozessführung ist auch eine Frage der Psychologie.
Bei der HUK findet man dieses Vorgehen übrigens nicht so lustig. Die wissen um die Kraft dieser Taktik und dass das Ganze alles andere als ein „Spass“ ist. Die reagieren stets „überheblich gereizt“, wenn man diesen Weg einschlägt (siehe z.B. auch CH-Beitrag vom 29.06.2010).
Auch hierzu habe ich eine völlig andere Meinung.
Wie es der Zufall so will, erzählt mir gestern mein Nachbar, dass zu einem kleinen Schaden (EUR 1.200,00), den er vor ca. 3 Jahren verursacht hatte, damals ein „nettes Briefchen“ vom Gericht ins Haus flatterte. Dass es sich hierbei um einen Mahnbescheid handelt, wusste er nicht mehr so genau. Auf alle Fälle war er (heute noch) hin und weg, weil ihm so etwas in seinem ganzen (braven) Leben noch nicht passiert sei. Post vom Gericht, weil er etwas nicht bezahlt habe soll? Und was da sonst noch alles drin stand? Versichert war er übrigens nicht bei der HUK, sondern viele Jahre bei der VHV. Das Gespräch, das er mit der VHV dann geführt hat, kann man sicher unschwer nachvollziehen.
Die VHV hat den (Rest)Schaden daraufhin dann doch recht zügig reguliert.
Und nun die Gretchenfrage: Ist er heute noch bei der VHV versichert?
VNs in Anspruch zu nehmen beschleunigt, je nach Fall, die Schadensregulierung. Deshalb erscheint mir die Vorgehensweise, die Glöckchen angeregt hat, als die wirksamere Methode. Den gesamten Sachverhalt aller 25 Vorgänge von Scotty analysieren und zum jeweiligen Sachverhalt die richtige Taktik ausarbeiten.
Das gesamt Paket in einer Sammelklage abzuarbeiten erleichtert zwar dem Anwalt die Arbeit ungemein, entfaltet aber leider keinerlei nachhaltige Wirkung.
Übrigens: Ich würde nicht nur beim AG Bochum ausschließlich berufungsfähige Klagen gegen die HUK führen. Auch Richter anderer Amtsgerichte sind hier und da für eine Überraschung gut. Deshalb braucht man grundsätzlich den „Berufungsjoker“. Durch die Menge an HUK-Fällen zum Thema Sachverständigenhonorar ist eine Zusammenfassung auch ohne weiteres (fast) immer möglich. Verjährungsfrist ist ja bekanntlich 3 Jahre – in der Ruhe liegt die Kraft.
@ Hunter: nach meiner erfahrung werden die versicherten vom anwalt „abgeschirm“ nachdem sie die klage abgegeben haben, d.h. sie bekommen kaum etwas von dem prozess mit. es gibt da formulierungen wie „wir werden alles für sie erledigen, so dass ihnen bezüglich dieser unberechtigten inanspruchnahme keinerlei unannehmlichkeiten entstehen werden.“
da es meinst um reine rechtsfragen geht, werden sie nicht einmal persönlich zum termin eingeladen.
ihr nachbar hat den MB wahrscheinlich kurz vor ablauf der verjährung erhalten. das ist natürlich etwas anderes (obwohl die zustellung einer klage durch das prozessgericht sicher noch mehr eindruck gemacht hätte). ich denke, dass den versicherer, der außergerichtlich abgelehnt hat, auch die zustellung des MB nicht beeindruckt. für den widerspruch braucht man nicht mal einen anwalt und ein (weiteres) kostenrisiko ist auch nicht wirklich vorhanden.
als junganwalt habe ich ein seminar zur regulierung von verkehrsunfällen besucht. der dozent bezeichnete das beantragen eines mahnbescheides gegen einen zahlungsunwilligen versicherer sogar als „zeichen von schwäche“ und hat unbedingt davon abgeraten. das mag etwas übertrieben klingen, hat mich aber damals und heute überzeugt.
@ RA Uterwedde
Natürlich wird seitens der Versicherer alles versucht, um den VN abzuschirmen. Aber schon das ist ein deutlicher Hinweis darauf, wo die Schwäche des Gegners liegt. Abschirmen funktioniert aber leider nicht immer bzw. gar nicht, wenn z.B. der VN der Versicherung, nach Prozessende, hokus pokus eine Urteilsabschrift im Briefkasten vorfindet. Darüber hinaus ist auch das „nicht informieren“ des Mandanten über den Prozessverlauf, meiner Meinung nach, rechtswidrig.
Ne, hat er nicht. Den MB hat er im gleichen Jahr des Schadensereignisses erhalten. Deshalb wusste er auch heute nicht mehr so genau, wie das „Schriftstück“ heißt.
Der Aufwand, einen MB gegen den Versicherer zu beantragen, ist in der Tat verlorene Liebesmüh. Thema war auch nicht ein MB gegen den Versicherer, sondern ein MB gegen den VN (Psychologie!).
Irgend ein Dozent oder wer auch immer hat irgend wann einmal irgend etwas gesagt. Und damit arbeitet man dann die nächsten 30 Jahre, unabhängig davon, ob der „Lehrer“ möglicherweise tendenziell geneigt ist, oder es eben nicht besser weiß? Auf alle Fälle konnte er zum Zeitpunkt seiner damaligen Lehrtätigkeit nicht wissen, wie sich die Sache weiter entwickelt. Und genau da liegt das Problem vieler Anwälte. Mangel an Weiterentwicklung und Anpassung an den rasanten Wandel in der Schadensbearbeitung. Da sind die Versicherer den Rechtsanwälten meilenweit voraus. Innovation und ein Gespür für die Psychologie der Sache sind heutzutage mehr denn je gefragt.
„Moderne Kriege“ werden meist nur sekundär mit Waffen gewonnen. Permanente Anpassung, psychologische Kriegsführung und positive mediale Darstellung sind der Schlüssel zum Erfolg.
@ RA Unterwedde,
„nach meiner erfahrung werden die versicherten vom anwalt “abgeschirm” nachdem sie die klage abgegeben haben, d.h. sie bekommen kaum etwas von dem prozess mit“.
Deshalb unbedingt das Urteil kopieren und dem VN zukommen lassen. Die Versicherung wird ihren VN wohl kaum in Kenntnis setzen dass der Prozess verloren wurde. Spätestens nach Kenntniserlangung seitens des VN dass er nunmehr rechtskräftig „Verurteilt“ wurde dürfte das Vertrauensverhältnis zu seinem Versicherer erheblich gestört sein.
„als junganwalt habe ich ein seminar zur regulierung von verkehrsunfällen besucht. der dozent bezeichnete das beantragen eines mahnbescheides gegen einen zahlungsunwilligen versicherer sogar als “zeichen von schwäche” und hat unbedingt davon abgeraten“.
Wurde das Seminar von der Versicherungswirtschaft veranstaltet?
Woher bzw. aus welcher Organisation kam der Dozent?
Haben Sie sich darüber Gedanken gemacht?
Herr Utterwedde
das Geld für dieses Seminar hätten Sie sich auch sparen können,denn Sie haben dort offenbar Lerninhalte aus denjenigen vergangenen Tagen vermittelt erhalten,zu denen die Gewinne der KFZ-Haftpflichtversicherung noch auf 3% des Umsatzes gedeckelt waren.
Eines ist allerdings völlig richtig:ein Mahnbescheid gegen die Versicherung ist pure Zeitverschwendung;mit solchem Unsinn vergrault man sich nur die Mandantschaft!
Mahnbescheide zeitlich geplant beantragt(eine Woche vor Ostern,Pfingsten,den Sommer-Herbst-oder Weihnachtsferien) auschliesslich gegen VN führen mitunter zu schnellen Titeln und gezielten Gerichtsvollzieheraufträgen!
Was sind denn die Pflichten aus ihrem Mandat????
Ihr Mandat besteht doch darin,ihrer Mandantschaft mit den zur Verfügung stehenden legalen Mitteln so schnell wie möglich zum gerechtfertigten Schadensersatz zu verhelfen!
Und was machen manche Anwälte????
Sie warten…..und warten…..setzen Fristen und nochmals Fristen…..drohen mit „gerichtlicher Geltendmachung“,was mittlerweile aber auch wirklich jedem Sachbearbeiter kraft Vorstandsanweisung am „A“ vorbeigeht und verfallen dann auch noch aus purster Faulheit auf die Idee,dem Mandanten von gerichtlicher Geltendmachung wegen der doch nur geringen Abzüge abzuraten,anstatt ihren eigenen „A“ in Bewegung zu setzen und einen Mahnbescheid gegen den VN zu beantragen oder gleich die Klage zu diktieren.
Der Anwaltsberuf ist Handwerk!Zielstrebigkeit,Fleiss und geplantes Vorgehen sind neben fundiertesten materiespezifischen juristischen Kenntnissen die Grundvoraussetzungen,die ein Verkehrsrechtsspezialist unverzichtbar mitbringen muss!
Wer dafür zu abgehoben ist,der sollte sich ganz schnell ein anderes Betätigungsfeld als die Unfallschadensabwicklung suchen,denn Dienstleistung in diesem Sektor bedeutet „dienen“ und „Leistung“ erbringen!
Also:nicht diskutieren,sondern sich für die Interessen des Mandanten zielstrebig einsetzten und handeln!
Klingelingelingelts
also meine herren:
das seminar (veranstaltet von der deutschen anwaltakademie) wurde von http://www.anwalt.de/tietgens geleitet. ich weiss die seine damalige position nicht mehr genau, aber er war in der ARGE verkehrsrecht recht hoch angebunden. er selbst vertrat – jedenfalls damals – nur geschädigte.
das sollte reichen, um meine teilnahme dort zu rechtfertigen!!!
psychologie ist ja schön und gut, aber bringt dem mandanten wenig bzw. erst später sein recht.
da steht leider die BRAO entgegen. wir haben mit den kollegen und nicht mit dem mandanten zu korrespondieren, sonst meldet sich die rechtsanwaltskammer und wer möchte das schon …
ja, oder beantragen einen mahnbescheid anstatt die akte direkt auf einen richtertisch und verschenken so weitere 6 wochen und sei es nur aus psychologie.
wen genau meinen sie jetzt?
@ RA Uterwedde
1.) Zuerst verstoßen die Versicherer gegen die BRAO, wenn sie den VN im Prozess „abschirmen“.
2.) Erwarten Sie doch nicht ernsthaft das Aufzeigen von banalen Wegen, wie man einem VN der Versicherung völlig legal – ohne Verletzung der BRAO – eine Abschrift des Urteils zukommen lässt?
3.) Wurde die These von RA T. nicht in Frage gestellt, sondern sogar bestätigt, was die Übersendung eines MB an den Versicherer betrifft. Thema war MB an den VN der Versicherung (Psycholgie).
4.) Unabhängig von der „Stellung“ des Herrn RA T. kann man heute nur schwerlich beurteilen, ob er in seinen damaligen Seminaren „up to date“ war? Lehrgänge medizinischer Professoren sind in vielen Fällen z.B. auch keine Garantie für die Vermittlung neuester Erkenntnisse. Dass die meisten Thesen der Vergangenheit bei der derzeitigen Schadensabwicklung jedoch nicht mehr „up to date“ sind, sollte jeder wissen, der heutzutage an der Front steht. Wer an den „ollen Kamellen“ festhält, wird wohl früher oder später untergehen.
5.) Beschleunigt ein MB an den VN in vielen Fällen die Schadensabwicklung, weil in der Regel dadurch der Zahlungsverweigerungs-Knoten bei der Versicherung platzt. Manchmal auch der Kragen = ein weiteres Indiz, dass man sich auf dem richtigen Weg befindet. Ein zeitaufwändiges Gerichtsverfahren erübrigt sich in vielen Fällen, wenn der VN direkt in Anspruch genommen wird => Beschleunigung der Schadensabwicklung. Außerdem bringt die permanente Einbeziehung der VN einen nachhaltigen Effekt, von dem die zukünftige Schadensabwicklung (auch den Zeitfaktor betreffend) profitiert.
6.) Wundert mich inzwischen überhaupt nichts mehr. Bei so viel konservativer Unflexibilität und Mangel an innovativer Anpassung dieser Branche ist es kein Wunder, dass das rechtswidrige Schadensmanagement sich ungebremst verbreitet hat und die Versicher mit vielen Anwälten nur noch „Hanswurst“ spielen.
—-
Bestes Beispiel für „konservative Prozessführung“ ist doch das obige Urteil. Da wurde seitens des Klägers selbst die Prüfung der Angemessenheit von Sachverständigenkosten in den Schadensersatzprozess transportiert.
Zitat:
Dümmer gehts nimmer!
Und dann wundern, wenn es eine saftige Klatsche gibt. Wird die Angemessenheit erst einmal im Prozess thematisiert, dann ist der Willkür Tür und Tor geöffnet. Das Gericht kann demnach beliebig nach § 287 ZPO schätzen. Der Rechtsanwalt war bestimmt auch irgend wann einmal auf irgend einem Semniar, bei dem schön konservativ „gelehrt“ wurde, dass man die Sache besonders schnell „vom Tisch“ bekommt, wenn man die Honorarbefragung des BVSK zur Angemessenheit des eingeklagten Honorars – Erforderlichkeit und exante-Betrachtung im Schadensersatzprozess hin oder her – vorlegt. Pustekuchen, wie man sieht!
„Business as usual“ ist natürlich viel bequemer, als die wesentlichen Aspekte neuer Erkenntnisse herauszuarbeiten und überzeugend bei Gericht vorzutragen. Deshalb wird auch in dieser Woche bestimmt wieder die eine oder andere Klageschrift verfasst, mit dem Hinweis auf die Angemessenheit des SV-Honorars gemäß BVSK-Honorarbefragung. Die HUK hingegen lacht sich eins und haut dem Gericht mit Genuss die (kartellrechtswidrige?) Preisabsprache BVSK/HUK (Gesprächsergebnis), verpackt in ellenlange blabla-Schriftsätze, um die Ohren.
Hallo Herr Kollege Uterwedde
Ich möchte mich hier nicht an dieser-wie ich meine unfruchtbaren-Diskussion beteiligen.
Unverzichtbare Pflichtlektüre ist jedoch BGHZ 63,182ff!
Wenn Sie darauf keinen Zugriff haben,dann kann ich Ihnen dieses Urteil gerne zufaxen oder zumailen.
Am AG Bochum hatte die HUK Erfolg damit,die Mühen des von Schädigerseite zu besorgenden und zu beweisenden Vorteilsausgleiches rechtswidrigerweise auf die Ebene der „Erforderlichkeit“i.S.v.§249 BGB zu verlagern und sich so dieser Mühen zu entledigen.
Das gelingt ihr leider manchmal bei schwachen Richtern,die nur glauben,die Grundlagen zu beherrschen.
Glöckchen hat oben bereits auf BGHZ 63,182 hingewiesen;lesen Sie bitte dieses Urteil und sie werden nicht nur erkennen,dass die Rechtsansichten der HUK falsch sind,sondern auch WESHALB!
MfkG
@ RA Uterwedde, Leipzig, Donnerstag, 14.10.2010 um 09:48
„also meine herren:das seminar (veranstaltet von der deutschen anwaltakademie) wurde von http://www.anwalt.de/tietgens geleitet. ich weiss die seine damalige position nicht mehr genau, aber er war in der ARGE verkehrsrecht recht hoch angebunden. er selbst vertrat – jedenfalls damals – nur geschädigte.“
Herr Uterwedde, wie lange ist es denn her, von damals bis heute? Worauf die Kanzlei den Schwerpunkt heute setzt, hätten Sie leicht auf deren Homepage nachlesen können:
Zitat:
„Fachanwalt für Versicherungsrecht
Die Bearbeitung versicherungsrechtlicher Mandate bildet einen Schwerpunkt unseres Büros. Aus dem Kreis unserer Berufsträger stehen Ihnen hierfür u.a. drei Fachanwälte für Versicherungsrecht zur Verfügung. Wir vertreten regional und überregional mehr als 10 Versicherungsgesellschaften in ständigem Mandat ….“
oder weiter unten zum Thema Verkehrsrecht
„Wir vertreten nicht nur Geschädigte, sondern auch mehrere Versicherungsgesellschaften.
Noch Fragen?
@ Hunter: Stichwort „Hanswurst“
Gibt man sich bei eConsult gerade große Mühe, Teilen der Anwaltschaft einzureden, dass man sich auch mit geringem Aufwand ein „fettes“ Konto zulegen kann?
Quelle: http://www.e-consult.de/blog/e-consult-feiert-zehnten-geburtstag
„Die Zukunft der Rechtsberatung, es muß nicht immer ein 6 Gänge Menü sein“
Zitat:
“Nicht jeder der eine Rechtsberatung nachfrägt, benötigt ein 6-Gänge-Menü, manchmal genügt auch eine Curry-Wurst“, zitierte Roland Müller zur Untermauerung seiner Thesen einen Rechtsprofessor.
Wohlgemerkt, Curry-Wurst für den Rat suchenden.
Selber mag man es jedoch durchaus, auf kulinarisch hohem Niveau zu speisen, wie ein Kommentar zur gelungenen Feier beweist.
„Es war ein wirklich gelungener Abend – dem Anlass sehr gerecht !! Tolle Gäste, gute Musik und ein festliches Menü…. was will man mehr!“
versus heute
Autsch !
Ich weiß, eine „professionelle“ Anwaltskanzlei kann selbstverständlich alle Seiten immer völlig unabhängig vertreten.
Auch bei ungleich überproportionaler Mandatsmenge.
Die „Kohle“ steht natürlich nie und nimmer im Vordergrund.
Genauso wie bei der DEKRA und den SSHlern….
Und die Erde ist eine Scheibe.
Was die noch so alles anbieten?
Super „Karrierespektrum“, wenn man irgendwann einmal „nur“ Geschädigte vertreten hat?
Das „Seminar“ war wohl doch schon vor 1992 (siehe Glöckchen – 3%…)?
Es ist kaum zu glauben, in welche Richtung sich die Äußerung meiner Meinung, zu MAHNBESCHEIDEN ZUR DURCHSETZUNG VON RESTFORDERUNGEN GEGEN VERSICHERER BZW. VERSICHERUNGSNEHMER (SCHADENSVERURSACHER) entwickelt hat.
Nochmal zur Erinnerung:
– Ich habe berichtet, dass es in Leipzig eigentlich keine Probleme mit den SV-Restforderungen gibt (siehe auch die zahlreichen Entscheidungen in der Urteilsliste)
– Ich habe meine Meinung geäußert, wonach ein Mahnbescheid außer Zeitverzug nichts bringt. Psycholgie hin- oder her.
– Ich habe mich NICHT dagegen ausgesprochen, den VN in Anspruch zu nehmen (auch ich mache dies gelegentlich!), allerdings geäußert, dass man ihm suggerieren wird, dass es sich um eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme handelt und man ihn abschirmen wird.
– Ich habe mir erlaubt, diese / meine Meinung mit einem Tip eines erfahrenen Kollegen (aus dem Jahr 2001) zu begründen.
Was sollen also bitteschön diese Anfeindungen?
Es ist doch vollkommen egal, wen die Kanzlei von RA Tietgens oder er selbst vertritt. Er hat damals einen Tip gegeben, Mahnbescheide zu unterlassen, SONDERN SOFORT ZU KLAGEN. Inwieweit man hierin eine von anderen Schreibern unterstellte versicherungsfreundliche Haltung erblicken will, erschließt sich mir überhaupt nicht.
@ Kollege Imhof: Sie haben Recht, diese Diskussion ist blanker Unsinn und deshalb für mich auch beendet. Vielleicht rechtfertige ich mich noch dafür, warum ich eher selten Mahnbescheide beantrage, sondern gleich Klagen erhebe, vor allem dann, wenn abzusehen ist, dass man 6 Wochen später doch nur die Anspruchsbegründung diktieren wird. Als nächstes wird mir wahrscheinlich noch vorgehalten, dass wir unseren Mandanten Mövenpick anstatt Jacobs-Kaffee servieren.
@ Hunter:
Woher wissen Sie noch gleich, dass ER SELBST inzwischen keine Geschädigten mehr, sondern Versicherer gegen Geschädigte vertritt? Er hat schon damals nicht damit hinter dem Berg gehalten, dass seine Kanzlei (nicht er!) auch Versicherer vertritt und er mit seinen Kollegen auch oft nicht einer Meinung ist. Ein professioneller Anwalt sollte dazu in der Lage sein.
So, das wars von mir. Ich werde mir überlegen, ob ich hier noch mal was schreibe! Einige hier scheinen leicht paranoid zu sein.
@ RA Uterwedde
Nach derzeitigem Kenntnisstand weiß das wohl nur der Betroffene selbst nebst Umfeld und wurde so auch nicht behauptet. Ausdruck dafür ist das Fragezeichen am Ende des Zitats.
Der Internet-Link nebst allen Inhalten geht jedoch namentlich eindeutig auf die Person und nicht auf die Kanzlei. Es wird also zumindest der Anschein erweckt als ob….?
Zitat:
Bei meinem persönlichen Profil würde ich, Stichwort Professionalität und Transparenz, auch nur meine eigenen bescheidenen Leistungen bewerben. Insbesondere dann, wenn die Kanzlei „breitgestreut“ operiert.
Abschließend noch etwas zur (zugegebenermaßen) unsinnigen „Seminar-“ bzw. „Personaldiskussion“. Sie selbst hatten diesen „Experten-Joker“ in´s Spiel gebracht – der letztendlich nicht sticht.
Hallo RA Uterwedde, wissen Sie was – nehmen Sie’s nicht persönlich – die Karawane zieht weiter.
@ RA Uterwedde
„So, das wars von mir. Ich werde mir überlegen, ob ich hier noch mal was schreibe“!
Es wäre m. E. lediglich angebracht zu überlegen was geschrieben wird.
„Einige hier scheinen leicht paranoid zu sein“.
Ich schlage vor: Nicht perönlich nehmen und sachlich bleiben.
„Ein professioneller Anwalt sollte dazu in der Lage sein“.
Dies gilt in gleichem Maße für Kritik bzw. für kritische Diskussionen.
Jeder der sich zu Ihrem Beitrag äußert tut nur seine Meinung kund. Dies war in der Vergangenheit bei CH problemlos möglich und sollte auch in der Zukunft so bleiben um dem Grundgedanken von CH gerecht zu werden.
Übrigens, Schümli hat auch sehr guten Kaffee.
Bei Captain HUK wurde schon immer hart um unterschiedliche Rechtspositionen gerungen. Ich denke das ist gut so und zeichnet den Blog auch aus. Wer dem nicht standhält sollte es vielleicht bei Kochrezepte.de versuchen….
Mövenpick, Jacobs, Schümli? Bei Nespresso sollte man jedenfalls nie das Klavier aus den Augen verlieren.