Mit Urteil vom 06.05.2010 (28 C 248/09) hat das Amtsgericht Potsdam die WGV Versicherung-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 698,00 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt den Normaltarif der Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen begründet, im übrigen unbegründet.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung weitergehender Mietwagenkosten aufgrund abgetretenen Anspruchs nach § 398 BGB i. V. m. § 3 PflVG, §§ 7,18 Stvg, §§ 823 Abs. l, 249 Abs.2 S 1 BGB zu. Die Haftung dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit.
Auch der Höhe nach ist die Klage im Wesentlichen berechtigt. Zunächst steht dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Zustell- und Abholkosten nach § 249 BGB zu. Denn der Geschädigte war zu stellen, wie er ohne Unfall gestanden hätte. Ohne Unfall hätte ihm ein Fahrzeug vor der Haustür zur Verfügung gestanden. Aus diesem Grund sind Zustell- und Abholkosten erstattungsfähig.
Auch die übrigen Mietwagenkosten sind erstattungsfähig und nicht überhöht. Der Zedent durfte die Mietwagenkosten aufwenden, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (ebs. BGH vom 02.02.10, VI ZR 7/09, veröffentlicht in Juris, abgerufen 29.03.2010). Der Zedent durfte die eingeklagten Kosten für zweckmäßig und notwendig halten. Denn schon nach dem Normaltarif der Schwackeliste sind die Mietwagenkosten nicht übersetzt. Diese können grundsätzlich zur Frage, ob Mietwagenkosten erforderlich gemäß § 287 ZPO zur Schätzung herangezogen werden (s. ebenso BGH, a.a.O.). Auch wenn die Beklagte darauf abstellt, dass insoweit eine von den Autovermietungen unrealistisch hohe Preise angegeben seien, ist dies nicht steitentscheidend. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend konkret dargetan, dass in der konkreten Situation des Geschädigten günstigere Anmietmöglichkeiten vorhanden waren. Der Kläger hat unbestritten dargetan, dass der Zedent nicht im Besitz einer Kreditkarte war und keine Vorleistung auf die Mietkosten erbringen konnte. Dabei war auch bei Anmietung nicht absehbar, dass die Reparatur sich allein wegen Nichtlieferbarkeit eines Ersatzteiles und Abstimmung der Beklagten um ca. 10 Tage verzögern werde. Dass auch in einem solchen Fall günstigere Mietwagentarife zugänglich waren, hat die Beklagte nicht dargetan.
Insoweit war die Beklagte auch darlegungsbelastet. Denn nach dem Normaltarif der Schwackeliste war die Mietwagenrechnung des Klägers, wie geltend gemacht, nicht ansatzweise überhöht. Unter diesen besonderen Voraussetzungen oblag der Beklagten eine weitergehende Erklärungslast, zumal insoweit 25-30% unfallbedingte Mehraufwendungen nicht berechnet waren.
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen erst ab fristlosem Ablauf der Zahlungsfrist bei der Beklagten zu. Anhaltspunkte dafür, dass zuvor bereits Verzug eintrat, bestehen nicht, weswegen die Klage insoweit abzuweisen war.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit das AG Potsdam.