Versicherer verweisen gerne bei der Schadensabrechnung auf die Schadensminderungspflicht des Geschädigten und legen Höchstgebote aus Internet-Restwertbörsen vor. Maßgeblich soll hier dann das jeweilige Höchstgebot sein. Sachverständigen wird empfohlen, diese Restwertbörsen zu benutzen und so die in ihren Gutachten enthaltenen Restwerte zu ermitteln, oder aber Restwertbörsen zur Plausibilitätsbetrachtung heranzuziehen.
Nachfolgend teile ich unsere Erfahrungen an einem konkreten Beispiel mit. Ein Fahrzeug (die Eckdaten sind hier wenig von Interesse) hat unter Anderem einen Anstoß gegen die Hinterachse bekommen. Die Restwertanfrage enthält einen ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Hinterachse möglicherweise beschädigt ist und daß die Kosten bereits berücksichtigt sind. Das Fahrzeug wird dann vermessen und eine zweite Restwertanfrage erstellt. Diese enthält den Hinweis, daß die Hinterachse vermessen wurde und NICHT beschädigt ist.
Der Höchstbieter für die „beschädigte“ Hinterachse (1. Restwertanfrage) hat 1750 € geboten. Derselbe Bieter hat für die unbeschädigte Hinterachse (2. Restwertanfrage) 1652 € geboten.
Ein anderer Bieter für die „beschädigte“ Hinterachse (1. Restwertanfrage) hat 1130 € geboten. Derselbe Bieter hat für die unbeschädigte Hinterachse (2. Restwertanfrage) 1 € geboten.
Ein weiterer Bieter für die „beschädigte“ Hinterachse (1. Restwertanfrage) hat 610 € geboten. Derselbe Bieter hat für die unbeschädigte Hinterachse (2. Restwertanfrage) 410 € geboten.
Mit wirtschaftlichen Gedanken sind diese Angebote für mich nicht erklärbar. Ich kann auch nicht erkennen, wie man hier eine sinnvolle Plausibilitätsbetrachtung machen soll? Hat jemand Vorschläge?
Eine sinnvolle Betrachtung der Restwertbörsengebote kann es nicht geben. Dieselbe Feststellung haben wir auch gemacht. Stellt man das Fahrzeug ohne Veränderung der Daten nochmals nach Wochen ein kommen von den gleichen Bietern vollkommen andere Werte, sowohl nach oben als auch nach unten. Die Streubreite liegt für ein und dasselbe Fzg. von 150 – 2900 €. Vor Jahren waren wir auf Einladung von Autoonline bei einem Treffen. Dort erklärten die Bieter den SV: Es liegt daran, was aktuell gesucht wird am Markt. Besteht wenig Interesse dann sehr niedriges Angebot, besteht hohes Interesse sehr hohes Gebot. Am weitesten trifftet es bei neuwertigen Fzg auseinander. Dort ist oft schon am Bieternamen die Herkunft des Bieters und die Landesgepflogenheiten des Eigentumrechtes bestimmt ein Merkmal. (Blech-Brief)
So erklärte ein Bieter wir SV haben keine Ahnung. Der gleiche Golf mit 4 Gang-Schaltgetriebe bringt wenig, der 5 Gang dagegen ist gefragt. Bei diesem Beispiel zählt eben nur das Getriebe. Der Unterschied 60 € – 800 €, bei einem Gebrauchtgetriebeverkaufspreis von ca. 350-400€.
Hallo Herr Gensert,
Ihre Erfahrung ist so immer wieder zu machen. Obwohl ein Fahrzeug mehr wert sein müsste, wird für dieses Fahrzeug plötzlich weitaus weniger geboten.
Interessant wird es auch dann, wenn kein Wiederbeschaffungswert angegeben wurde und die Bieter „ins Blaue“ bieten dürfen.
Diese Beispiele kann man sammeln und dann bei Gericht als Beweis dafür vorlegen, dass Restwertbösenhöchstpreise gar nichts beweisen, da sie keinem normalen, verständlichen Markt folgen.
Bezüglich der Betreiber der Restwertbörsen wartet man zudem noch vergeblich auf Antwort, wenn eindeutig unseriöse Angebote gemeldet werden. Aber auch das ist verständlich, wenn man die Abrechnungsmodalitäten der RWB-Betreiber gegenüber den Bietern kennt.
Grüße
Andreas
Grüße
Andreas
das hört sich ja fast so an, als würden die angebote mit einem zufallsgenerator erzeugt.
Die 3 Restwertbieter scheinen die gleiche Strategie zu verfolgen:
Je niedriger der Schaden und je einfacher er instand zu setzen ist, desto niedriger das Restwertangebot. Je höher der Schaden und je aufwendiger er instand zu setzen ist, desto höher das Restwertangebot.
Jetzt sind die Juristen gefordert, diesen betriebswirtschaftlichen Unsinn den Gerichten als das darzustellen, was es ist, nämlich als UNNÖTIG, sich damit zu befassen. Da braucht man dann im Verfahren auch gar keine Gutachten zum Restwert mehr einholen. Die Aussagekraft geht sowieso gegen null.
Und Sachverständigen, die im Geschädigtenauftrag tätig sind, sollte man ihre Gutachten zurückschicken, wenn sie Online-Angebote (Höchstgebote) enthalten und einen anderen Sachverständigen beauftragen. Rechtsanwälte, die solche Gutachten akzeptieren, können ja schon mal die Policennummer ihrer Haftpflichtversicherung heraussuchen.
Hallo Michael Gensert,
eigentlich müsste das Thema Restwertbörse nach dem Bericht von Willi Wacker vom 11.09.2007 hier bei Captain-HUK doch gestorben sein. Restwertbörsen sind out. Die Versicherungen müssen dies doch einfach mal akzeptieren. Mit dem obigen Bericht führt sich die Restwertbörse doch selbst ad absurdum. Kein Mensch versteht, wenn unterschiedliche und so abweichende Beträge ermittelt werden. Dann lob ich mir doch die klaren Angaben des eigenen Schadensgutachters, der meinen Unfallschaden begutachtet hat.
Mit freundlichen Grüssen
Friedhelm S.
DER VERSICHERUNGSAKTIONÄR VERSTEHT DAS SEHR GUT ANGESICHTS SEINER ERHÖHTEN RENDITE UND DER IST DOCH AUCH EIN MENSCH ODER? ÜBRIGENDS IST DIE ÜBERSCHRIFT unvollständig“Restwerte aus Restwertborsen“GIBT ES NICHT“
Hallo Friedhelm,
es steht:
eigentlich müsste das Thema Restwertbörse nach dem Bericht von Willi Wacker vom 11.09.2007 hier bei Captain-HUK doch gestorben sein. Restwertbörsen sind out.
= bei der Beratungsresistence mancher Versicherungen und abhängigen SV wird dieses Thema nie out sein.
Kann auch nicht out sein, weil sonst die Absprachen und eventueller Verträge mit den Versicherungen platzen würden.
Immer wieder interessant was es alles in den RWB für Angebotshintergründe gibt. Ein Fabrikatshändler bietet auf Unfallfahrzeuge in seiner Postleitzahl und bietet dann erstmals den Ankauf nur als Inzahlungsnahme bei einem Neukauf an. Das funktioniert natürlich selten.
Ja so kommen Restwertgebote auch zustande. Wir suchen immer nach einer Plausibilität bei Angeboten. Z.B. dieser uns aufgefallene Händler macht ein ganz übliches Geschäft, bei Inzahlungnahme eines Fremdfabrikates bekommt er von seinem Hersteller einen sehr hohen Bonus zusätzlich zum üblichen Rabatt. Diese Verkaufsprämie bietet er dem Unfallgeschädigten, dessen Fzg er ankauft, nicht mehr an. Die Prämie wurde im Restwertgebot bereits verbraten. Das kann doch nicht funktionieren dachten wir, woher weis er denn beim Bieten, dass der geschädigte Verkäufer ihm ein Auto abkauft. Das weis er auch nicht. Mit viel Fragen und Aussicht auf Geschäfte kamen wir auf des Rätsels Lösung des Bieters: „Woher will denn der Verkäufer des Unfallwagens wissen, das mit seinem Fzgschein (Kopie auch bei Stillgelegten) eine Rechnung auf ihn ausgestellt wurde“. Auf diese Rechnung erhält der Händler den Werksbonus, das Auto wird wieder zurückgekauft (storniert) und an den tatsächlichen Kunden, der keine Inzahlungnahme anbietet verkauft.
Da suchen wir nach Plausibilität von Restwertgeboten, die gibt es nicht. Für einen total ausgebrannten BMW5er gab es 3000€ für den Brief, der Schrotthändler zahlte Schrottpreis 180€. Ja das ist RWB life.
Ich habe noch nie eine Restwertbörse kontaktiert, – auch nicht aus Neugierde! Und das war und ist auch gut so weil ich weder Schrottauktionator noch Hehler bin und auch nicht mehr werde.
Grüße aus dem Schadendickicht.
Hi borsti,
nach meinem Verständnis, ich bin kein Jurist, darf der Schadensgutachter nur den regionalen Markt, nicht die Internet-restwertbörse benutzen. Das habe ich auf jeden Fall hier durch Captain-HUK gelernt, wobei immer wieder auf die BGH-Rechtsprechung hingewiesen wurde. Gerade Willi Wacker hat immer wieder auf die entsprechenden Urteile hingewiesen.
Grüsse in das Schadendickicht, wo auch immer es ist,
Siegfried Sturm
@ Frank 4.9.2008 8.36
Hallo Frank,
ich gebe Dir recht, wenn Du die Beratungsresistance anspricht. Das beste Beispiel für die Beratungsresistence der Versicherungen sind die über 850 ( !! ) SV-Honorar-Urteile, die hier eingestellt und gelistet worden sind und noch ist kein Ende in Sicht. Absprachen mit den Versicherern gibt es in der Tat. Das beste Beispiel dafür ist das hier immer wieder angesprochene Honorarabkommen zwischen BVSK und HUK-Coburg und Töchtern. Dass aber auch über RWB Abkommen getroffen worden sind, war mir neu. Vielleicht kann einer hierüber schreiben.
Ein schönes Wochenende
@borsti
Nicht jeder, der bei einer Restwertbörse anfragt, benutzt diese Werte auch in seinen Gutachten. Stellt euch doch mal vor, wie dumm manche Rechtsanwälte, die Restwertregresse vor Gericht durchführen, aus der Wäsche gucken, wenn der verklagte Sachverständige im Gerichtsverfahren Restwertangebote aus derselben Restwertbörse, die die Versicherung verwendet, vorlegt, und diese meilenweit von den Versicherungsangeboten entfernt (niedriger) sind. Wenn man dann ins Detail geht, sieht man, dass die Versicherung unvollständige oder falsche Angaben in den Einstelldaten gemacht hat. Aber auch das erklärt nicht immer alles, so dass der Verdacht der Angebotsmanipulation (als plausible Erklärung für die Unterschiede) im Raum steht.
Aus einem Gerichtsprotokoll:
„Auf Frage des Klägervertreters:
Es ist tatsächlich so, dass wenn ein Mitarbeiter einer Versicherung kommt und mir mitteilt, dass das Auto, um das es geht und das ich bewerten soll, schon verkauft ist, ich es also nicht kaufen soll und er mir andere Angebote vorlegt, dann richte ich mich bei meiner Bewertung nach dem mir vorgelegten Mittelwert und bleibe darunter. In solchen Fällen schaue ich mir das vorgelegte Gutachten auch gar nicht an. denn das interessiert mich nicht mehr.“
und
„Zur Sache:
Ich war seit etwa 1987 bis 31.12.2002 bei der Firma L. GmbH angestellt und als Autoverkäufer tätig. Aufgrund meiner Anstellung bin ich auch nicht freiberuflich für die Firma L. mehr tatig. An die streitgegenständliche Restwertangebotsabgabe erinnere ich mich nur deshalb, weil es der einzige Fall war, dass ich von Herrn K. bzw. von einem anderen Anfrager mit einem solchen Ansinnen konfrontiert worden bin, d.h. damit ein Restwertangebot abzugeben für ein Fahrzeug, das sich gar nicht mehr bei uns befand bzw. das ich auch nicht gesehen hatte. Ich weiß nicht mehr, wann es gewesen ist, aber ich war allein in der Firma als Herr K. meiner Erinnerung nach nur mit einem Blatt Papier kam auf dem schon das Angebot einer anderen Firma stand. Ein Gutachten hat er mir nicht vorgelegt zu diesem Auto, für das ich ein Restwertangebot abgeben sollte. Ich wurde einfach gebeten, ein Restwertangebot abzugeben für dieses wie gesagt nicht näher beschriebene Fahrzeug. Ich habe Herrn L. angerufen und gefragt, was ich tun soll und er hat mir gesagt, bleib unter dem anderen Angebot. Ich denke – kann mich aber auch nicht mehr genau erinnern – es war von 100,- DM unter dem anderen Angebot die Rede. Ich denke, ich habe dann ein Angebot über 13.000,- DM abgegeben. Herr K. hat eingangs gleich zu mir gesagt, das Auto sei schon verkauft, wir würden es sowieso nicht kriegen. Herr K. war schon öfter in unserer Firma gewesen, weshalb ich ihn kannte nur ich war, wie gesagt, nur einmal mit einer solchen Anfrage von seiner Seite konfrontiert.“
Böses denkt, wer jetzt von Prozeßbetrug und enormer krimineller (bandenmäßiger) Energie redet?
Beispiel:
Fahrzeug MB Taxi WBW 4.800,- Euro. Laufleistung jenseits 450.000 km. Starker Heckschaden bis unter die hintere Sitzbank. Hinterachse, Dach, Bodenblech hinten im Fahrgastraum und bis in beide vordere Türen beschädigt. Mein ermitteltes höchstes regionales Restwertgebot 500,- Euro, was ich schon für sehr hoch angesehen habe.
Restwerthöchstgebot über die Börse (eingestellt von HUK) 4.000,- Euro von einem Händler aus Krefeld.
Da mir über dem Geschädigten das Gebotsblatt vorlag, bin ich interessehalber mit meinen Gutachtenbildern nach Krefeld gefahren. Der Händler zeigte keinerlei Interesse an diesem „doch nicht mehr verwertbarem Schrotthaufen“.
Als ich ihm sein Bieterblatt gezeigt habe, sagte er mir, dass er bei der HUK natürlich zu seinem Gebot stehen würde. Wie denn der gravierende Unterschied zwischen 0,- Euro bei mir und 4.000,- Euro für die Versicherung zustande käme, konnte (oder besser wollte) er mir nicht näher erklären und wimmelte mich ab.
Das hohe Restwertgebot ist in Bezug auf den Brief unerklärlich, da selbst dieser bei einem älteren Taxi mit entsprechender Ausstattung, uninteressant ist. Oder?
Soviel also zum Thema Absprache bzw. Bindung bei Restwertgeboten von Versicherungen!!!
@borsti Samstag, 06.09.2008 um 15:21
“ Ich habe noch nie eine Restwertbörse kontaktiert, – auch nicht aus Neugierde! Und das war und ist auch gut so weil ich weder Schrottauktionator noch Hehler bin und auch nicht mehr werde.
Grüße aus dem Schadendickicht.“
Wunderbar,
damit sind wir schon zwei.
MfG
F.H.
Schon gut wenn einige SV mit diesen Börsen nichts am Hut haben. Aber dennoch sollten sie wissen was da alles möglich ist. Jeder Einsteller hat es sehr, sehr leicht Kontakt mit einem ihm bekannten regionalen Bieter zu halten. Man kennt sich man hilft sich. Der Anwalt reicht den Verkaufsvertrag für den Schrott bei der Versicherung ein. Die Versicherung stellt die Daten und Foto in die Börse und ruft den bekannten regionalen Restwertbieter an und sagt diesen Bieter, wieviel er auf dieses Auto bieten soll. Das macht er natürlich, Wunschgemäß ist ein Angebotsblatt vom regionalen Höchstbieter vorgelegt und der Regreß gegen den SV ist dargestellt. Jetzt will man diesen Lauschangriff auf den Bieter für seine Machenschaft mit der Versicherung bei Gericht vorlegen, dann pfeift einem der eigene Anwalt zurück wegen dem begehen einer Straftat. Ja aber wie sollen wir dass denn sonst beweisen? Darauf große Ratlosigkeit. #Staatsanwalt und Ermittlungsbehörden greifen nicht ein wenn ein SV von der Versicherung wegen zu niedrigen Restwert im Zivilrecht angeklagt wird. Ob das nun mit Restwertbörse oder ohne Restwertbörse direkt per Mail, per FAX oder mündlich abgesprochen wird ist doch völlig egal. Es wird selten gelingen dises Handeln zwischen Beteiligten offen zu legen. Ich persönlich frage mich schon lange warum der SV 3 Restwertgebote vorlegen soll? Es wird ja auch nicht verlangt 3 tatsächliche Wiederbeschaffungswerte vorzulegen. Vielleicht kommt demnächst ein Anbieter (Schwacke/DAT/Eucon/CarExpert..) mit einer Schrottwertliste auf den Markt nach den jeweiligen Handelpreisen für Blei, Stahl, Alminium, Platin usw. in Verbindung mit dem Autogewicht. Heute gibt es schon für 2 große SCHROTTKATALYSATOREN CA: 400 €.
@ Mister. L. 06.09.2008 18.39
Hallo Mister. L.
Dein aufgezeigtes Beispiel zeigt doch, dass es der bekannten Firma doch nur darum geht, den Schadensersatzanspruch des Geschädigten zu drücken, wenn möglich auch unter Zurhilfenahme des § 254 BGB ( Schadensminderungspflicht ) gen Null. Soll der Geschädigte seinen Schaden als gottergeben hinnehmen. So nicht, meine Herren! Die Internetrestwertbörse ist Vergangenheit!
Siegfried Sturm
@Die Internetrestwertbörse ist Vergangenheit!
Siegfried Sturm
Hallo Herr Sturm,
bei einem konsequenten Handeln der SV wäre das so, ja aber da viele SV ja nur „interessehalber“ die RWB weiterbenützen bleibt sie auch bestehen. Ich zähle auch nur interessehalber die SV Praxen welche wegen dem Schadenmamagement schließen müssen.
Und ich zähle auch die Restwertregress-Prozesse welche nur zustandekommen weil SV nur „interessehalber“ die RWB finanzieren u. deshalb am „Leben erhalten“ anstatt sie zu ignorieren.
Die Geschädigten rechnen auch nur „interessehalber“ direkt mit der Versicherung/Werkstatt ab und beuaftragen keinen RA oder SV, weil sie nur testen wollen ob es auch so ohne geht. Gelle!!“
Schadenmanagement was willst du mehr.
MfG
@wesor…Ich persönlich frage mich schon lange warum der SV 3 Restwertgebote vorlegen soll?@
Ich habe noch nie in einem Gutachten 3 Restwertgebot ausgewiesen, – immer nur das regionale Höchstgebot.
Und siehe da, – unser hiesiges KG hat meine Auffassung untermauert. Der SV ist gehalten lediglich das regionale Höchstgebot, – und nicht die RW-Börsen, – zu berücksichtigen.
Also nix mit Vorlegen oder so. Wenn einer fragt und sich legitimiert dann bekommt er Auskunft, ansonsten wäre das ja ein Verstoß gegen den Datenschutz, – hab ich jedenfalls immer gemeint.
Grüße aus dem Unterholz
PS: F.Hiltscher hat Recht, – weg mit den Hehlerbörsen. Jedes Einstellen ist eigentlich Frevel.
…ist eigentlich Frevel?????
Ist es oder ist es nicht?
— ist es! Nun zufrieden??
@borsti
Die Begriffe „Restwert“ und „regionales Höchsgebot“ passen nicht zusammen. Ein „Wert“ ist ein Durchschnittsbetrag. Ein „Höchstgebot“ ist ein Preis. Ein konkreter Preis fällt aber nur bei einem tatsächlichen Geschäft, z.B. einer konkret ausgeführten Reparatur, an. Ein „Restwert“ ist also ein Durchschnittswert.
Es wurde schon mehrfach im Blog erwähnt: Höchstangebote sind nicht reproduzierbar und können manipuliert werden.
Das Gebot abgeben ist in der Börse nur eine einseitige Willenserklärung des Bieters an die er sich eine vorherher bestimmte Zeit halten muß. Also kann man hier von einem Preis auf Zeit sprechen. In welcher Zeit muß ein Geschädigter sein Eigentum zu diesem Preis auf Zeit verkaufen? 3 Jahre habe ich Zeit mit dem Schadenersatzanspruch.
Die Willenserklärung eines fremden Bieters kann doch niemals entscheidend für die Regulierung werden. Als Beweis zum Anspruch gilt das vorgelegte Schadensgutachten. Die Verursacherversicherung legt das zeitlich befristete Angebot eines unbeteiligten Dritten vor und rechnet dem Geschädigten eine von ihr bestimmte Vermögensdisposition an. Hier wird die Verursacherseite zum Herr über das Eigentum des Geschädigten gemacht.
Wie halten es die Koleggen SV?
Restwert ohne Zusatz eines Gebotes
oder Restwert mit einer Gebotsadresse
oder Restwert mit 3 Gebotsadressen
Wer legt ein Börsengebotsblatt mit ein?
Nach der Börse soll ja hier eigentlich nicht mehr gefragt werden. Tatsache ist aber dass die Versicherungen im Haftpflichtschaden gegen die BGH Rechtsprechung sich ohne bestraft zu werden darauf beziehen.
Wir halten es so, dass wir durchaus mehrere mögliche Interessenten der Region befragen und so eine Preisspanne erhalten, aus der sich der Restwert ableitet. Der Höchstpreis der Region ist dabei nicht maßgeblich, sondern der problemlos in der Wiederbeschaffungszeit erzielbare Preis.
Grüße
Andreas
@Wie halten es die Koleggen SV?
Restwert ohne Zusatz eines Gebotes?
Hi Wesor,
genau so seit Anfang 1978 und das ohne auch nur einmal in die Nähe von einen Restwertregressprozess zu kommen.
Restwert ohne Gebotsadresse.
„….ist nach unseren Feststellungen und eingeholten Angeboten der realisierbare Restwert in der angegebenen Höhe anzusetzen.
Angebote liegen vor und können benannt werden.“
Dabei beziehen wir uns ausschließlich auf Angebote regionaler Restwertaufkäufer. Bei bestimmten Versicherern immer wieder in Erscheinung tretenden regionalen „Höchstbietern“ wird paralell ebenso abgefragt. Und siehe da, ohne Kenntnis des eintrittspflichtigen Versicherung bewegen sich auch diese Bieter im normalen Bereich.
Gruß
Fritz
Mit diesen wenigen Antworten von freien SV kann man vermuten, die RWBörsen werden nur von SV im Auftrag der Versicherer genutzt um Fantasiewerte für bereits verkauften Schrott zu generieren.
So ist es WESOR. Ich bin weder Vermarkter noch Vermittler von Restwerten zu Höchstpreisen, das ließe sich schon gar nicht mit meinem SV-Eid, meiner PI-Tätigkeit und insbesondere meinem Ehrgefühl vereinbaren.
Ach ja, ich hatte erst einen Restwertregress, den ich mit Pauken und Trompeten gewonnen habe.
Grüße
Andreas
Und wofür gabs dann noch die 150Euro-war das nicht das „verspätete aber rechtmäßige Weihnachtsgeld“ von der HUK???
Restwertregressierte aller Bundesländer meldet Euch!
(z.B.bei Andreas ,der weiß jetzt wies geht.)
Hallo Andreas,
dann solltest Du das Regress-Urteil hier einstellen oder dies der Redaktion zu Verfügung stellen.
Siegfried Sturm
Die Redaktion müsste das Urteil haben, wenn ich mich recht erinnere, ansonsten muss ich es nochmal zusenden.
Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
am besten der Redaktion das Urteil noch einmal zusenden oder, wenn Urteil schon zugesandt, dann Gericht und Aktenzeichen bekannt geben.
Grüße
Willi Wacker
Hallo Willi Wacker,
ich suchs heute mal raus, dann kann ich schauen, ob ich ich es schon gescannt habe, oder nicht.
Grüße
Andreas
BGH V ZB 1/08 vom 17.07.2008
Ein Zwangsversteigerungsverfahren hat zu folgendem Ergebnis geführt:
ZVG § 85a
Das Gebot eines Beauftragten des Gläubigers, das ausschließlich darauf gerichtet ist, zu Gunsten des Gläubigers und zu Lasten des Schuldners die Rechtsfolgen von § 85a Abs. 1 und Abs. 2 ZVG herbeizuführen, ist unwirksam.
Jetzt muß man in dem Urteil nur noch ein paar Begriffe auswechseln und schon paßt es auch für Angebote aus Restwertbörsen. Vermutlich hat der BGH hier schon seine Urteilsbegründungen für die künftige Restwertrechtsprechung vorbereitet.
Hallo Andreas,
das Urteil liegt vor und ist bereits im März eingestellt worden.
Vielen Dank.
MfG
Willi Wacker
Restwert aus dem Bauch heraus? Oder was würdet ihr sagen, wenn der Kunde kommt und sagt, ich habe hier ein Schreiben da steht drin, den Restwert des Fahrzeuges setzen wir mit 550 Euro an und verrechnen diesen mit dem Wiederbeschaffungswert.
Die Nachfrage durch den Kunden beim VVD ergab – man hätte diesen so festgelegt. Der Einwand, im GA sei der Restwert mit 00000000000 Euro ausgewiesen wurde lapidar mit -das ist ja auch verkehrt- abgetan.
Nun stellt sich doch die Frage, muss der Versicherer hier die Restwertangebote aus der Börse für sich behalten, weil ein Urheberrechtsvermerk im GA eingefügt ist?
Ich würde dies bejahen und als Etappenziel verbuchen. Denn Kunden, die weder zum Anwalt gehen noch kommen und nachfragen, haben nach wie vor die A-Karte.
Und das muss doch nun wirklich nicht mehr sein.
Kostenpauschale sowie Nutzungsausfallentschädigung gab es vorab natürlich auch nicht.