Das AG Hamburg hat mit Urteil vom 19.07.2008 – 50A C 94/07 – die HUK-Coburg Allg. Vers.-AG verurteilt, die Klägerin von restlichen Honoraransprüchen des Sachverständigenbüros B. in Höhe von 223,53 € aus der Rechnung vom 14.11.2006 sowie sie von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 27,07 € freizustellen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klägerin ließ zur Ermittlung der Höhe des Unfallschadens durch das Sachverständigenbüro B. Die Klägerin war Geschädigte des durch den VN der Beklagten verursachten Verkehrsunfalls, der sich in Hamburg ereignete. Die Haftung der Beklagten ist unstreitig. Die Parteien streiten nur über die Höhe des zu ersetzenden Schadens und hierbei über die Höhe des Sachverständigenhonorars.
Bei Auftragserteilung vereinbarte die Klägerin mit dem SV B. eine Honorarhöhe gemäß der Grundhonorartabelle des Sachverständigenbüros. In Anwendung dieser Tabelle, die das Honorar der Höhe nach an die festgestellte Schadenhöhe koppelt, berechnete der SV B. sein Honorar mit 395,93 € einschließlich 16 % Mehrwertsteuer. Die Beklagte zahlte darauf an den SV 172,40 € mit der Bemerkung, das entspreche dem üblichen und angemessenen Honorar.
Wegen des Differenzbetrages hat die Klägerin Klage erhoben.
Nach Klagerhebung schrieb die Beklagte an die Klägerin und schlug vor, die Klägerin derart von Ansprüchen des SV freizuhalten, dass sie im Falle der Inanspruchnahme der Klägerin auf Zahlung durch den SV wie ein Rechtsschutzversicherer Deckung gewähren wolle unter der Voraussetzung, dass gewisse in dem genannten Schreiben genannte Bedingungen eingehalten würden.
Die Klägerin war der Auffassung, sie müsse sich nicht auf einen Rechtsstreit mit dem SV einlassen und die dann anfallenden Aufwendungen an Zeit, Mühe und Geld erbringen.
Hierauf muss sich die Klägerin auch nicht einlassen.
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin Freihaltung von Ansprüchen des SV B. aus der nur teilweise beglichenen Rechnung. Dabei hat die Freihaltung so zu erfolgen, dass die Klägerin nicht einem Rechtsstreit mit dem SV ausgesetzt wird.
Die Frage, ob die noch im Streite stehenden restlichen Sachverständigenkosten angemessen sind und ob der SV sein Honorar in rechtlich zulässiger Weise berechnet habe, ist im Verhältnis zwischen Klägerin als Geschädigter und Beklagter als Haftpflichtversicherer des Schädigers nur insoweit von Bedeutung, als für den Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Kosten in einem auffälligen Missverhältnis zur Leistung des SV stehen, ferner ob den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft, oder ob er grobe Unrichtigkeiten der Begutachtung oder der Honorarberechnung missachtet. Ein solches Verschulden ist der Klägerin nicht anzulasten.
Es obliegt nicht der Klägerin, sich mit dem durch sie beauftragten Gutachter über die Höhe von dessen Honorar zu streiten. Das gilt auch hinsichtlich der Höhe der berechneten Fotokosten und dem zweiten Fotosatz. Den Streit hierüber zu führen, ist vielmehr Sache des Schädigers, der den Geschädigten durch das Schadensereignis erst in diese Situation gebracht hat, einen SV beauftragen zu müssen.
Durch das Schreiben vom 19.04.2007 ist die Beklagte ihrer Verpflichtung zur Freihaltung der Klägerin von Ansprüchen des SV B. nicht nachgekommen, weil durch dieses Schreiben der Klägerin angesonnen wird, ggf. auch einen Rechtsstreit mit dem SV zu führen, wenn auch im Ergebnis auf Kosten der Beklagten. Wie dargestellt, ist es nicht Sache der Klägerin, sich mit diesen Dingen auseinanderzusetzen.
Der Klägerin ist auch nicht vorzuwerfen, gerade den SV B. ausgesucht zu haben und nicht etwa den DEKRA oder den Schadenschnelldienst. Es ist nämlich nicht allgemein bekannt, dass wesentliche Unterschiede in der Honorarhöhe von SV bestünden. Wie die Klägerin zutreffend und unwidersprochen dargelegt hat, liegt der vereinbarte und berechnete Preis des Sachverständigenbüros B. im Rahmen dessen, was andere Sachverständige, die im BVSK zusammengeschlossen sind, bei vergleichbarer Schadenhöhe zu berechnen pflegen. Dass die Klägerin im Falle der Anfrage bei dem einen oder anderen weiteren SV günstigere Bedingungen zur Honorarhöhe hätte erreichen können, steht nicht fest. Es mag sein, dass sie dann, wenn sie den Schadenschnelldienst oder den DEKRA befragt hätte, entsprechende Angebote hätte erhalten können. Es ist aber nicht ersichtlich, dass und weshalb sie gerade diese Organisationen hätte befragen müssen. Diese Organisationen stehen auch in naher Verbindung zur Versicherungswirtschaft, wie schon allein die Anlage B 3 bezüglich der Schadenschnellhilfe GmbH zeigt. Der zweiten Seite dieser Anlage lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass als Vorsitzender des Verwaltungsrates eine beim HDI Hannover beschäftigte Person fungiert und als Vorsitzender des Schadenschnellhilfebeirats Herr B. von der Itzehoer Versicherung. gerichtsbekannterweise gab und gibt es vermutlich auch noch hinsichtlich des DEKRA Verflechtungen mit der Versicherungswirtschaft. Der Geschädigte kann nicht zwingend darauf verwiesen werden, eine dieser beiden Organisationen im Interesse des Versicherers des Geschädigten zu beauftragen mit der Schadenfeststellung.
Auch der zweite Fotosatz ist gem. § 249 BGB erforderlich. Die Klägerin vertritt zu Recht die Auffassung, es müsse ihr ein vollständiger Satz des Gutachtens auch mit zweitem Fotosatz zur Verfügung stehen
Die Beklagte war daher entsprechend kostenpflichtig zu verurteilen.
In diesem Rechtsstreit hat der entscheidende Amtsrichter auch die Verflechtungen zwischen Schadenschnellhilfe und DEKRA mit der Versicherungswirtschaft aufgezeigt.
@ ..gerichtsbekannterweise gab und gibt es vermutlich auch noch hinsichtlich des DEKRA Verflechtungen mit der Versicherungswirtschaft.
Ich vermute mal, dass der zuständige Richter in dem Rechtsstreit darüber informiert ist, dass z. B. der Vorstandsvorsitzende Thomas Pleines der Allianz Sachversicherung (laut Auskunft auf der Internetseite der Allianz) folgende Posten noch ausübt:
DEKRA AG (Aufsichtsrat)
DEKRA Automobil GmbH (Aufsichtsrat)
Welch eine Verflechtung.
ein eindeutig begründetes Urteil, insebondere wurde vom Richter klar erkannt, dass nicht der Geschädigte den Rechtsstreit „ertragen“ muß, sondern der Schädiger.
Auch die Verflechtungen von SSH und Dekra mit der Versicherungswirtschaft sind dem erkennenden Richter bekannt.
@ bgh
Ihren Kommentar zu DEKRA wird dieser Richter sicherlich auch noch verinnerlichen.
Solch richterliche Kompetenz sollte es in jedem Amtsgerichtsbezirk geben.