Mit Beschluss vom 21.09.2010 (VI ZR 233/09) hat der BGH entschieden, dass in dem Fall, in dem der Beklagte nicht binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung der Erledigungserklärung mit Beantragung der Auferlegung der Kosten auf die Beklagte durch Kläger und Streithelfer reagiert und statt dessen sowohl die Klagforderung als auch die Nebenforderungen zahlt, ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, auch die der Nebenintervention.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelferin zu tragen.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 959,88 €
Gründe:
Die Parteien streiten um die Erstattung von Mietwagenkosten als Teil der Schadensersatzansprüche der Klägerin aus einem Verkehrsunfall vom 12. Juni 2006. Mit Schreiben vom 16. März 2010 hat die Beklagte mitgeteilt, sie habe die Klageforderung einschließlich Nebenforderung beglichen. Sie sei bereit, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2010 hat die Klägerin mitgeteilt, die Beklagte habe die Hauptforderung nebst Zinsen und die bisher im Verfahren entstandenen Kosten bezahlt. Sie erkläre daher die Hauptsache für erledigt. Der Streithelfer hat beantragt festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Senat hat die Erledigungserklärungen der Klägerin und der Streithelferin der Klägerin der Beklagten zugestellt und sie gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO belehrt. Die Beklagte hat den Erledigungserklärungen nicht binnen der Notfrist von zwei Wochen widersprochen.
Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeitsentscheidung ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Betrags und der Erklärung, sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen, freiwillig in die Rolle der unterlegenen Partei begeben hat. Hiernach hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die von der Klägerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 – VI ZR 110/03, BGHReport 2004, 923; vom 27. April 2010 – VI ZR 256/09; vom 18. Mai 2010 – VI ZR 229/08; vom 28. Juni 2010 – VI ZR 333/09, jeweils juris). Die Kostentragungspflicht der Beklagten umfasst nach § 101 Abs. 1 ZPO auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Vorinstanzen:
AG Dresden, Entscheidung vom 28.11.2008 – 114 C 7485/07 –
LG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2009 – 8 S 641/08 –
Soweit der BGH, der in der Hauptsache erneut nicht zu einer Entscheidung befugt war.